Wenn’s um Besitz geht, sind die Regeln im BGB ziemlich klar: Sowohl derjenige, der die Sache direkt in der Hand hat (unmittelbarer Besitzer), als auch derjenige, der sie über jemanden vermittelt hält (mittelbarer Besitzer), bekommen Schutz. Das steht so ausdrücklich in § 869 BGB. Klingt fair, oder? Schließlich werden mittelbarer und unmittelbarer Besitz grundsätzlich gleich behandelt. Aber – wie so oft im Recht – gibt’s auch hier kleine, aber feine Unterschiede.

So hat der mittelbare Besitzer keinen eigenen, losgelösten Schutz. Er darf sich aber auf den Schutz berufen, wenn der unmittelbare Besitz gestört wird. Heißt praktisch: Wenn Dein Mieter Probleme mit seinem Besitz hat, kannst Du als Vermieter (mittelbarer Besitzer) Ansprüche geltend machen.

Verbotene Eigenmacht

Alle Schutzmechanismen der §§ 858-867 BGB, egal ob Selbsthilfe (§§ 859, 860 BGB) oder Ansprüche (§§ 861, 862 BGB), drehen sich um einen zentralen Begriff: verbotene Eigenmacht. Ohne die geht gar nichts.

Was bedeutet das? § 858 Abs. 1 BGB sagt’s Dir: Jede Beeinträchtigung des Besitzes ohne Erlaubnis – sei es durch Entzug oder Störung – ist verbotene Eigenmacht. Wichtig: Es kommt weder auf Verschulden noch auf bösen Willen an. Selbst wer im Restaurant versehentlich den falschen Mantel mitnimmt, begeht verbotene Eigenmacht.

Beispiel: Du hängst Deinen Mantel an die Garderobe. Ein anderer Gast nimmt ihn aus Versehen mit, weil er denkt, es sei seiner. Zack – verbotene Eigenmacht, auch ohne Absicht.

Und was ist mit Besitzrechten? Überraschung: Auch der Dieb ist Besitzer und kann gegen verbotene Eigenmacht geschützt sein. Das heißt, selbst wenn der Vermieter eine Wohnung „kalt räumt“ (Möbel einfach rauswerfen), begeht er verbotene Eigenmacht – obwohl er Eigentümer ist.

Formen der verbotenen Eigenmacht sind die Entziehung (der Besitzer wird komplett rausgedrängt, die tatsächliche Gewalt ist weg) und die Störung (alles, was den Besitz behindert, ohne ihn gleich ganz zu entziehen).

Und immer gilt: Objektive Betrachtung! Keine Rücksicht auf Schuld oder Unwissen.

Selbsthilfe

Na klar! §§ 859, 860 BGB geben Dir das Recht zur Selbsthilfe. Aber Achtung: Dieses Recht steht nur dem unmittelbaren Besitzer zu (und dem Besitzdiener, aber der nur im Namen seines Chefs). Beispiel: Angestellter A sieht, wie ein Dieb im Laden Ware klauen will. A darf den Dieb packen und ihm die Ware wieder abnehmen – und zwar sofort.

Spannend wird’s beim mittelbaren Besitzer: Darf der auch zur Selbsthilfe greifen? Manche sagen nein – schließlich verweist § 869 BGB nicht auf § 859 BGB. Andere sagen ja, denn auch der mittelbare Besitzer schützt ja am Ende seinen Besitz. Hier prallen zwei Ansichten aufeinander, und Du merkst: Genau solche Streitfragen machen das Examensleben so „interessant“.

  • Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB): Wenn jemand gerade versucht, Dir Deinen Besitz zu klauen oder Dich zu stören, darfst Du Dich wehren – mit Gewalt, wenn nötig. Das ist im Prinzip wie Notwehr, nur eben auf Besitz zugeschnitten. Beispiel: Du jagst Kinder von Deinem Grundstück weg oder drohst Wanderern mit einem Hund, damit sie den Privatweg verlassen. Zulässig – solange es wirklich zur Verteidigung nötig ist.
  • Besitzkehr (§ 859 Abs. 2 BGB): Stell Dir vor, Dir wird etwas weggenommen. Wenn Du den Täter direkt auf frischer Tat erwischst oder sofort hinterhergehst, darfst Du Dir die Sache zurückholen. Aber Achtung: Nur im unmittelbaren Anschluss! Nach vier Wochen kannst Du Dich nicht mehr auf Besitzkehr berufen.
  • Entsetzung (§ 859 Abs. 3 BGB): Gleiche Idee wie Besitzkehr, aber für Grundstücke. Beispiel: Jemand parkt sein Auto auf Deinem Grundstück. Du darfst es sofort abschleppen lassen – aber eben auch nur wirklich sofort.

Besitzschutzansprüche

Jetzt wird’s etwas technischer – man unterscheidet insbesondere possessorische und petitorische Ansprüche.

Possessorische vs. petitorische Ansprüche

Folgende Ansprüche stehen zur Verfügung:

  • Possessorische Ansprüche (§§ 861 ff. BGB) schützen den reinen Besitz, egal ob Du ein Recht zum Besitz hast oder nicht. Es geht nur darum: „Wer hatte zuletzt den Besitz?“
  • Herausgabeanspruch (§ 861 BGB): Wurde Dir der Besitz entzogen, kannst Du Wiedereinräumung verlangen.
  • Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 862 BGB): Wirst Du „nur“ gestört, kannst Du Beseitigung oder Unterlassung fordern.
  • Petitorische Ansprüche (§ 1007 BGB) setzen dagegen ein Recht zum Besitz voraus. Sie kommen also ins Spiel, wenn Du sagen kannst: „Ich habe nicht nur Besitz gehabt, sondern auch das bessere Recht dazu.“ Beispiel: Dein Auto wurde gestohlen und an einen gutgläubigen Mieter weitergegeben. Dein Anspruch aus § 861 BGB könnte scheitern – aber § 1007 Abs. 2 BGB rettet Dich, weil die Sache Dir abhanden gekommen ist.

Ausschluss und Grenzen

Die §§ 861 Abs. 2, 862 Abs. 2 BGB verhindern, dass jemand aus fehlerhaftem Besitz klagt.

Außerdem gilt eine Jahresfrist (§ 864 BGB): Wenn Du nicht innerhalb eines Jahres gegen die verbotene Eigenmacht vorgehst, wird aus der provisorischen Besitzlage eine endgültige.

Wegen § 863 BGB können Einwendungen aus einem Recht zum Besitz den possessorischen Besitzschutzansprüchen nicht entgegen gehalten werden. Das würde Gegen den Sinn und Zweck des possessorischen Besitzschutzes verstoßen: die vorläufige Herstellung der ursprünglichen Besitzlage, um den Rechtsfrieden zu sichern und das staatliche Gewaltmonopol zu erhalten. §§ 1007 Abs. 1, Abs. 2 BGB regeln die Rechtslage aber endgültig. Deshalb lässt § 863 BGB nur possessorische Einwendungen aus dem Besitz als solchem zu. Auch allgemeine Zurückbehaltungsrechte können nicht geltend gemacht werden (dabei handelt es sich nämlich ebenfalls um petitorische Einwendungen).

Interessant ist dabei auch der prozessuale Knackpunkt, denn petitorische Widerklagen gegen possessorische Klagen sind streitig. Die Rechtsprechung erlaubt sie – was aber im Ergebnis dazu führen kann, dass sich verbotene Eigenmacht auszahlt. Die Gegenmeinung sagt: Das untergräbt den Schutzgedanken und lädt zum Faustrecht ein. Beispiel: Vermieter tauscht Schlösser aus, obwohl Mieter noch drin wohnt. Der Mieter klagt aus § 861 BGB. Vermieter kontert mit Widerklage: „Das Mietverhältnis ist beendet, also hab ich das bessere Recht.“ Der BGH sagt: Dann erlischt der Anspruch des Mieters. Kritiker meinen: Genau das ist falsch, weil’s die Eigenmacht belohnt.

Mitbesitz und Sonderfälle

Auch Mitbesitzer können Besitzschutz geltend machen – allerdings nur gemeinsam.

Gegeneinander gilt § 866 BGB: Besitzstreitigkeiten zwischen Mitbesitzern sollen lieber auf Ebene des Rechtsverhältnisses (z. B. Mietvertrag) gelöst werden.

Und dann gibt’s noch § 867 BGB, der exotische Fälle abdeckt: Wenn Dein Ball ins Nachbargrundstück fliegt, hast Du einen Anspruch, ihn wiederzuholen. Aber Achtung: Du darfst nicht eigenmächtig das Grundstück betreten, sondern musst die Duldung verlangen.

Und sonst? Besitz kann auch deliktisch geschützt sein über § 823 Abs. 1 BGB als „sonstiges Recht“ oder über § 823 Abs. 2 BGB, wenn § 858 BGB als Schutzgesetz herangezogen wird.