Stell Dir vor, Du hast ein Fahrrad. Dein Fahrrad! Jetzt schnappt sich aber Dein Nachbar heimlich das Rad und stellt es in seine Garage. Was hast Du dann? Richtig – Du bist noch Eigentümer, aber nicht mehr Besitzer. Genau um diese Konstellation geht es beim Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV). Kurz gesagt: Es beschreibt die Lage zwischen dem Eigentümer einer Sache und einem Besitzer, der eigentlich gar kein Recht hat, die Sache zu behalten (§ 986 BGB sagt dazu ganz trocken: „Besitzrecht? Fehlanzeige!“). Juristisch nennt man das Ganze auch Vindikationslage (§§ 985, 986 BGB).
Dem Eigentümer geht’s klar ums Gleiche: Er will sein Ding zurück! Dafür gibt’s den Vindikationsanspruch (§ 985 BGB). Aber jetzt stell Dir vor: Die Sache ist inzwischen kaputt, abgenutzt oder wurde sogar weiterverkauft. Oder der Besitzer hat ordentlich Profit draus gezogen (Nutzungen). Da reicht die bloße Herausgabe nicht – sonst würde einer von beiden regelmäßig dumm dastehen.
Genau deswegen hat der Gesetzgeber die §§ 987 ff. BGB gebastelt. Sie regeln Zusatzansprüche: Schadensersatz, Nutzungsherausgabe, Verwendungsersatz usw. Man kann sagen: Das EBV ist ein kleines „All inclusive-Paket“, das die Interessen beider Seiten irgendwie in Balance bringen soll. Wichtig: Diese Ansprüche sind schuldrechtliche Nebenansprüche. Also nix mit „frei Schnauze“ daneben noch Bereicherungsrecht oder Deliktsrecht bemühen – das EBV ist im Prinzip ein abgeschlossener Kosmos (§ 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB).
Der Clou: Auch wenn der Besitzer eigentlich „unrechtmäßig“ ist, will man ihn nicht immer gleich hart bestrafen – vor allem, wenn er redlich und gutgläubig war. Deshalb bilden die §§ 987 ff. BGB so etwas wie einen Schutzschild vor den sonst viel strengeren Haftungsregeln des Delikts- und Bereicherungsrechts.
Vindikationslage
Alles im EBV steht und fällt mit einer Frage: Gibt’s eine Vindikationslage? Das ist die Grundvoraussetzung für sämtliche Ansprüche – egal ob es um Schadensersatz, Nutzungen oder Verwendungen geht.
Und Vindikationslage bedeutet: Eigentümer will Herausgabe (§ 985 BGB), und der Besitzer kann kein Recht zum Besitz vorweisen (§ 986 BGB). Fertig.
Aber Achtung: Der BGH hat gesagt, manchmal kann man die Regeln des EBV auch dann anwenden, wenn es eigentlich ein Besitzrecht gibt. Dann wird das EBV quasi als „Notordnung“ herangezogen – zum Beispiel, wenn im Verhältnis keine speziellen Regeln für Nutzungsersatz existieren.
Wann muss die Vindikationslage bestehen? Kommt drauf an, was du geltend machst: Bei Schadensersatz: Zum Zeitpunkt des Schadens. Bei Nutzungsersatz: Zum Zeitpunkt der Nutzung. Bei Verwendungsersatz: Zum Zeitpunkt der Verwendung. Eine kleine Ausnahme gönnt uns der BGH: Wenn jemand ursprünglich berechtigt war, später aber nicht mehr, dann kann er trotzdem Verwendungsersatz verlangen – solange zum Zeitpunkt der Geltendmachung eine Vindikationslage besteht.
Anwendungsbereich
Nun zum Anwendungsbereich.
Direkte und analoge Anwendung
Wenn eine Vindikationslage vorliegt – klarer Fall: §§ 987 ff. BGB greifen direkt.
Aber das EBV wirkt noch weiter: Durch Verweisungen auch auf Herausgabeansprüche (§ 1007 Abs. 3 S. 2 BGB), Nießbrauch (§ 1065 BGB), Erbbaurecht (§ 11 Abs. 1 ErbbauRG), Pfandrecht (§ 1227 BGB) und sogar beim Erben gegen den Erbschaftsbesitzer (§§ 2020 ff. BGB).
Und manchmal wird über eine Analogie diskutiert: z. B. beim Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) oder beim Beseitigungsanspruch (§ 1004 BGB). Idee: Wenn schon im EBV der gutgläubige Besitzer Haftungsvorteile hat, warum soll das nicht auch hier gelten?
Zwangsvollstreckung
Wird Deine fremde Sache gepfändet, hast Du als Eigentümer zunächst die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO). Aber was, wenn das Verfahren abgeschlossen ist?
Die eine Ansicht sagt: Pech gehabt, EBV-Ansprüche sind raus, Schadensersatz gibt’s nur über Delikt. Die andere Ansicht meint: Doch, §§ 989, 990 BGB können trotzdem greifen – die Vorrangigkeit der Drittwiderspruchsklage sei nur prozessual, nicht materiell.
Schadensersatz
Hier wird’s spannend, denn die Haftung hängt stark davon ab, was für ein Besitzer vor Dir steht. Wir unterscheiden:
Verklagter Besitzer
Sobald ihm die Klage zugestellt ist (§ 989 BGB), weiß er: Oha, hier könnte ich verlieren! Dann wird er streng haftbar gemacht – egal ob er vorher gutgläubig war oder nicht.
Bösgläubiger Besitzer
Bösgläubig (§§ 990, 989 BGB) ist er, wenn er weiß, dass er kein Recht zum Besitz hat – oder wenn er es grob fahrlässig verpennt. Aber: leichte Fahrlässigkeit reicht nicht.
Besitzdiener
Normalerweise gilt: Für die Frage, ob jemand bösgläubig ist, kommt es auf den Besitzer selbst an. Klar, oder? Wenn also jemand über einen Besitzdiener (§§ 855, 854 Abs. 1 BGB) den Besitz erlangt, dann schauen wir nicht auf den Diener, sondern auf den Chef – also den Besitzherrn.
Aber jetzt die knifflige Frage: Muss sich der gutgläubige Besitzherr eigentlich die Bösgläubigkeit seines Dieners anrechnen lassen? Hm. Das Gesetz schweigt dazu. Also bleibt nur: Wir wühlen im Zurechnungsrecht und schauen uns § 278, § 831 und § 166 BGB an.
§ 278 BGB? Fällt sofort raus. Warum? Weil das gesetzliche Schuldverhältnis der §§ 987 ff. BGB erst mit dem Besitzerwerb überhaupt entsteht. Vorher gibt’s nichts, was man zurechnen könnte.
Einige Stimmen sagen: Klar, nehmen wir doch § 831 BGB! Der Besitzdiener sei wie ein Verrichtungsgehilfe, und die Haftung aus §§ 989, 990 BGB habe ohnehin deliktsähnlichen Charakter. Schließlich ist schon der bösgläubige Besitzerwerb irgendwie deliktsnah. Außerdem: Vor dem Besitzerwerb oder wenn der Diener einfach eigenmächtig Besitz an sich zieht, haftet der Herr auch nur über § 831 BGB. Warum sollte er dann plötzlich schutzlos sein, nur weil der Besitz jetzt „offiziell“ bei ihm gelandet ist?
Klingt nachvollziehbar, aber dagegen wird eingewandt: Moment mal, es geht hier doch nicht um äußeres Handeln, sondern um innere Zustände, also um Wissen! § 831 BGB schaut gar nicht auf das Bewusstsein des Gehilfen, sondern nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale. Bösgläubigkeit hängt aber am Wissen, also am „Vertreterbewusstsein“. Deshalb sei eine Analogie zu § 166 BGB viel stimmiger.
Die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur sagen daher: Richtig, § 166 BGB passt – allerdings nur, wenn der Diener im Außenverhältnis so frei agiert, dass er fast wie ein Stellvertreter wirkt. Also: Der Herr lässt ihn völlig selbstständig auftreten, und der Besitz wird im Rahmen dieser übertragenen Tätigkeit begründet. Wenn das nicht der Fall ist, dann greifen wir wieder auf § 831 BGB zurück. So eine Art Aufteilung: Rechtsgeschäftsnähe – § 166 BGB, sonst – § 831 BGB.
Minderjähriger Besitzer
Jetzt zu einer klassischen Streitfrage: Was ist, wenn der Besitzer minderjährig ist – zählt dann sein eigenes Wissen oder das der Eltern?
Eine Ansicht sagt: Ganz klar, wir müssen den Minderjährigen schützen. Also kommt’s nicht auf sein eigenes Wissen an, sondern nur auf das seiner gesetzlichen Vertreter (§ 166 Abs. 1 BGB analog). Schließlich geht es bei der Bösgläubigkeit um das Fehlen einer Besitzberechtigung. Und ob so eine Berechtigung existiert, hängt fast immer von einem Schuldverhältnis ab. Wer kann das beurteilen? Eben nur jemand, der geschäftsfähig ist – also die Eltern.
Andere meinen: Nein, das reicht nicht. Wir müssen auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes abstellen. §§ 989, 990 BGB seien deliktsähnlich, deshalb kann man §§ 827 f. BGB analog anwenden. Heißt: Ein Minderjähriger ist dann bösgläubig, wenn er vom Entwicklungsstand her kapiert hat, dass er eigentlich gar kein Recht zum Besitz hatte.
Eine weitere Ansicht bastelt sich eine Mischlösung: Kommt der Fall aus einem fehlgeschlagenen Vertrag, dann schauen wir auf die Eltern (§ 166 BGB analog). Geht’s um deliktsähnliche Handlungen, dann ziehen wir § 828 BGB analog heran.
Besitzerwerb und Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz
Und noch ein Dauerbrenner: Liegt überhaupt ein „Besitzerwerb“ im Sinne des § 990 Abs. 1 BGB vor, wenn jemand zunächst rechtmäßig als Fremdbesitzer auftritt und dann plötzlich beschließt: „Ach, ab jetzt bin ich Eigenbesitzer„?
Beispiel: A rettet das Gemälde seines Nachbarn B aus dem brennenden Haus – alles rechtmäßig, A ist Fremdbesitzer. Aber nach ein paar Tagen denkt sich A: „Eigentlich ein schönes Stück, das verkaufe ich lieber selbst.“
Ein Teil der Literatur sagt: Nein, das ist kein neuer Besitzerwerb! Warum? Weil Besitzerwerb im Sinne des § 990 BGB immer die erstmalige Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft bedeutet – genau wie in § 854 S. 1 BGB. Nur der innere Wille ändert sich, die Sachherrschaft bleibt die gleiche. Und: Die Verschärfung von § 989 auf § 990 BGB (Kenntnis – grobe Fahrlässigkeit) sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Besitzer weiß, dass er über fremdes Eigentum verfügt. Genau das fehlt hier ja. Außerdem: § 990 Abs. 1 BGB braucht man gar nicht, weil der Besitzer ohnehin schon aus Vertrag oder Delikt haftet.
Die Rechtsprechung sieht das anders: Besitzerwerb ist nicht nur die erstmalige Sachherrschaft, sondern auch der Wechsel von Fremd- in Eigenbesitz. Warum? Weil Fremd- und Eigenbesitz zwei völlig verschiedene Kategorien sind. Ob jemand rechtmäßig besitzt, müsse je nach Besitzart separat geprüft werden. Also: Auch bei der Umwandlung kann § 990 Abs. 1 BGB greifen.
Gutgläubiger, unverklagter Besitzer
Der wird geschont (§ 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB), außer er überschreitet sein (vermeintliches) Besitzrecht – Stichwort Fremdbesitzerexzess (§§ 993 Abs. 1 Hs. 2, 991 Abs. 2 BGB), und das schauen wir uns jetzt noch etwas genauer an:
Dreipersonenverhältnis
Normalerweise haftet der redliche Besitzer nicht. Aber es gibt eine Ausnahme: Wenn er die Sache von einem Dritten bekommt, der gar nicht Eigentümer ist, und er diesem Dritten gegenüber für Schäden einstehen muss (§§ 991 Abs. 2, 989 BGB). Wichtig: Der Fremdbesitzer wird nur so weit freigestellt, wie er im Rahmen des Besitzmittlungsverhältnisses tatsächlich auf Entschädigungsfreiheit vertrauen durfte. Hintergrund: Der unrechtmäßige Fremdbesitzer soll nicht besser gestellt werden als ein rechtmäßiger.
Die spannende Stelle steckt im Wortlaut von § 991 Abs. 2 BGB: „den in § 989 BGB bezeichneten Schaden„. Was bedeutet das? Eine Ansicht sagt: Das meint nur die Art des Schadens. Für den Haftungsmaßstab selbst sei allein das Verhältnis zwischen Fremdbesitzer und mittelbarem Besitzer entscheidend. Konsequenz: Hat der Fremdbesitzer sich im Verhältnis zum mittelbaren Besitzer in Verzug befunden, dann muss er auch gegenüber dem Eigentümer die Zufallshaftung aus § 287 S. 2 BGB tragen. Andere halten dagegen: Nein, die Formulierung verweist auf den ganzen § 989 BGB, also auch auf den Verschuldensmaßstab. Ergo: Es braucht immer Verschulden. Alles andere würde dazu führen, dass der gutgläubige Fremdbesitzer schlechter dastünde als der bösgläubige – und das wäre ein Wertungswiderspruch. Außerdem zeigt § 990 Abs. 2 BGB, dass die Verzugshaftung bewusst an die Bösgläubigkeit gekoppelt ist. Einigkeit herrscht immerhin darüber: Auch der gutgläubige Fremdbesitzer haftet nicht für Verzögerungsschäden.
Beispiel: B stiehlt das Auto des A und vermietet es an den gutgläubigen C. C fährt das Auto gegen einen Baum. A will Schadensersatz von C. Prüfung: Erstens, Vindikationslage – klar, A ist Eigentümer, C Besitzer ohne Recht. Zweitens, redlicher Besitzer – ja, C wusste nichts. Drittens, Fremdbesitzerexzess – C hatte ein Besitzmittlungsverhältnis über den Mietvertrag mit B und wäre diesem gegenüber aus § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gewesen. Also auch Haftung gegenüber A nach §§ 991 Abs. 2, 989 BGB.
Zweipersonenverhältnis
Noch kniffliger wird’s, wenn der Besitzer die Sache direkt vom Eigentümer bekommt – etwa aufgrund eines unwirksamen Mietvertrags. Beispiel: M mietet eine Wohnung von V. Der Vertrag ist nichtig. Trotzdem zieht M ein und verursacht durch Unachtsamkeit einen Brand. Muss er nun für den Schaden haften? Einigkeit: Der unrechtmäßige Fremdbesitzer darf nicht besser stehen als der rechtmäßige. Also muss er haften. Aber wie begründen wir das?
Einige sagen: Einfach § 991 Abs. 2 BGB analog anwenden. Andere wiederum holen direkt §§ 823 ff. BGB ins Boot. Wieder andere meinen: Das Haftungsprivileg des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB gilt nur für Eigenbesitzer – der Fremdbesitzer, der sein Besitzrecht überschreitet, muss nach §§ 823 ff. BGB haften.
Die herrschende Meinung differenziert: Der Fremdbesitzer ist nur dann schutzwürdig, wenn er sich innerhalb seines vermeintlichen Besitzrechts bewegt. Überschreitet er dieses, fällt der Schutz weg, und dann greifen eben Delikt oder Bereicherungsrecht. Eine teleologische Reduktion des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB (denn eigentlich sind Delikts- und Bereicherungsrecht ja durch das EBV gesperrt wegen der Abschlussfunktion – nur hier müsste der redliche Besitzer nicht mehr privilegiert werden).
Die neuere Literatur bastelt noch einen zusätzlichen Ansatz: § 311 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. Idee: Wenn der Vertrag wirksam wäre, müsste der Besitzer ohnehin haften – also darf er durch die Unwirksamkeit nicht besser wegkommen.
Zurück zum Beispiel mit M und V: Auch wenn M gutgläubig war, haftet er für den Brand. Denn: Bei wirksamem Mietvertrag hätte er gehaftet, also darf er nicht besser gestellt sein, nur weil der Vertrag unwirksam ist. Eine Schutzwürdigkeit ist nicht erkennbar. Deshalb haften Mieter wie M hier deliktsrechtlich, etwa aus § 823 Abs. 1 BGB.
Deliktischer Besitzer
Das sind die richtig miesen Typen (§ 992 BGB): Diebe oder Räuber. Für die gilt das Privileg nicht – sie haften sofort nach Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB).
Nutzungsersatz
Alles, was der Besitzer an Nutzungen zieht (§§ 99, 100 BGB: Früchte, Gebrauchsvorteile), kann der Eigentümer zurückfordern – jedenfalls in bestimmten Konstellationen. Auch hier wieder: Es hängt am Besitzertyp.
- Verklagter oder bösgläubiger Besitzer: Muss Nutzungen herausgeben (§ 987 BGB).
- Gutgläubiger, unverklagter Besitzer: Hat Ruhe – kein Nutzungsersatz. Allerdings haftet er für Übermaßfrüchte (§§ 993 Abs. 1 Hs. 1, 812 ff. BGB)
- Deliktischer Besitzer (§ 992 BGB): Keine Schonung, volle Haftung.
- Fremdbesitzer: Spezielle Regelungen (§ 991 BGB).
Beispiel: D kauft ein Motorrad von einem Dieb – glaubt aber, alles sei sauber. Er vermietet es an B. D ist gutgläubig, also raus aus der Haftung. B dagegen hätte merken müssen, dass da was faul ist (grob fahrlässig) – eigentlich Nutzungsersatzpflicht. Aber § 991 BGB schützt in dieser Konstellation wieder den Oberbesitzer. Ergebnis: Der Eigentümer guckt in die Röhre.
Und nun noch zu zwei Besonderheiten im Rahmen des § 988 BGB:
Unentgeltlicher Besitzer
Stell Dir vor, jemand bekommt eine Sache einfach so – also ohne Gegenleistung zu bringen. Dann sagt das Gesetz: Freundchen, die Früchte, die Du daraus ziehst, musst Du wieder rausrücken. Grundlage dafür sind §§ 988, 812 ff. i. V. m. § 818 Abs. 1 BGB.
Klingt simpel, hat aber einen Haken: Weil hier das Bereicherungsrecht ins Spiel kommt, läuft auch die Bremse des § 818 Abs. 3 BGB (Entreicherung) mit. Bedeutet: Man muss schauen, ob die Ansprüche des Eigentümers auf Nutzungsherausgabe mit etwaigen Ersatzansprüchen des Besitzers zu verrechnen sind. Und das gilt selbst dann, wenn es sich gar nicht um klassische „Verwendungen“ i. S. d. §§ 994 ff. BGB handelt. Wichtig: § 1001 BGB bleibt außen vor – der kommt hier nicht zum Zug.
Rechtsgrundloser Besitzer
Aber was ist, wenn jemand den Besitz rechtsgrundlos bekommt? Normalerweise würde man sofort ins Bereicherungsrecht rutschen, §§ 812 ff. BGB, und sagen: „Alles klar, das Ganze wird rückabgewickelt.“ Nach § 818 Abs. 1 BGB gilt das auch für die gezogenen Nutzungen. Solange kein EBV im Raum steht, passt das problemlos. Beispiel: A verkauft B einen Pkw. B fährt damit einen Monat lang durch die Gegend. Dann stellt sich raus: Die Übereignung war zwar wirksam, aber der Kaufvertrag nichtig. B gibt den Wagen brav zurück. A hätte jetzt gerne noch Nutzungsersatz. Aber Moment: Eigentümer ist A ja nicht mehr – das Eigentum ist mit der Übereignung auf B übergegangen. Also keine Vindikationslage (§§ 985 ff. BGB). Die Lösung: § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i. V. m. § 818 Abs. 1 BGB. B ist bereichert, § 818 Abs. 3 BGB checken, fertig.
Das Problem: Was passiert, wenn auch die Übereignung unwirksam war? Dann bleibt A Eigentümer, es liegt eine klassische Vindikationslage vor. A könnte über § 985 BGB die Herausgabe verlangen. Aber – und jetzt kommt der Knackpunkt – wenn B redlich ist, darf A vor Rechtshängigkeit die gezogenen Nutzungen nach § 993 Abs. 1 BGB a. E. (Sperrwirkung des EBV) nicht verlangen. Paradox: Im Fall, in dem A sein Eigentum verloren hat, kriegt er Nutzungsersatz. Behält er es, steht er schlechter da. Das passt hinten und vorne nicht. Deshalb Einigkeit im Ergebnis: A soll auch hier Nutzungsersatz kriegen. Nur wie genau man das begründet, darüber streiten sich Rspr. und Lit. heftig.
Die Gerichte basteln eine Analogie: § 988 BGB wird analog angewandt, um die Lücke zu schließen. Ihre Argumentation: „Unentgeltlich“ in § 988 BGB meint nicht bloß Schenkung, sondern allgemein ohne Gegenleistung. Da der rechtsgrundlose Besitzer ja ebenfalls keine Gegenleistung bringt, sei er dem unentgeltlichen Besitzer gleichzustellen. Und weil die §§ 987 ff. BGB eine abschließende Sonderregelung für Nutzungen bilden, dürfe man nicht einfach ins allgemeine Bereicherungsrecht abdriften.
Die herrschende Meinung in der Lit. hält davon wenig. Sie sagt: Von einer echten Lücke kann keine Rede sein. Also kein Platz für Analogie, sondern direkte Anwendung der §§ 812 ff. BGB. Argumente: Unentgeltlich und rechtsgrundlos sind zwei verschiedene Paar Schuhe – das zeigt schon der Sprachgebrauch des Gesetzes (z. B. § 516 BGB zur Schenkung oder §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 2 InsO).
Im Zweipersonenverhältnis kann der Besitzerwerb vom Eigentümer übrigens niemals gleichzeitig unrechtmäßig und unentgeltlich sein. § 988 BGB passt da schlicht nicht. Der Besitzer weiß oft gar nicht, dass er den Besitz rechtsgrundlos erworben hat und zahlt oder leistet trotzdem. Damit kann man nicht pauschal von „unentgeltlich“ sprechen.
Besonders bei Dreipersonenkonstellationen hat das Bereicherungsrecht den Vorteil, dass der Besitzer sich auf ein an einen Dritten gezahltes Entgelt berufen kann. Das funktioniert nur sauber über §§ 812 ff. BGB.
Kurz gesagt: Rspr. sagt Analogie zu § 988 BGB, Lit. sagt direkt §§ 812 ff. BGB – und zwar aus guten Gründen.
Verwendungsersatz und andere Rechte des Besitzers
Jetzt dreh’n wir den Spieß mal um: Bisher ging’s fast nur darum, wann der Besitzer zahlen muss. Aber was ist, wenn er selbst Geld in die Sache steckt? Ganz klar – dann will er nicht mit leeren Händen dastehen, wenn er sie herausgeben muss. Schließlich profitiert am Ende nur der Eigentümer davon. Willkommen in der Welt des Verwendungsersatzes.
Das Gesetz unterscheidet beim Verwendungsersatz nicht nach der Art des Besitzes (redlich, bösgläubig, verklagt), sondern nach der Art der Verwendung.
Anspruchsinhaber ist immer der aktuelle Besitzer – auch wenn die Kosten noch vom Vorgänger kamen. Stichwort: § 999 BGB. Da wird ein gescheitertes Geschäft einfach mal zur „Abtretung der Verwendungsersatzansprüche“ umgedeutet. Clever, oder?
Anspruchsgegner ist der jeweilige Eigentümer. Damit der Besitzer nicht plötzlich doof aus der Wäsche guckt, nur weil zwischendrin das Eigentum gewechselt hat.
Verwendungen
Aber was zählt überhaupt als Verwendung? Alles, was willentlich in die Sache gesteckt wird, um sie zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. Reparatur ja, neue Farbe ja, aber: der Kaufpreis selbst zählt nicht.
Der BGH sagt übrigens (enger Verwendungsbegriff): Verwendung ist nur das, was erhält, wiederherstellt oder verbessert. Alles, was die Sache grundlegend verändert (z. B. Hausbau auf fremdem Grundstück), ist raus. Die Literatur meint (weiter Verwendungsbegriff): Auch Umgestaltungen sind drin, solange sie Wert und Nutzbarkeit erhöhen.
Und was ist mit eigener Arbeitsleistung? Die eine Ansicht sagt ja klar, zählt auch – schließlich wird sonst teure fremde Arbeitskraft gespart. Eine andere Ansicht (die h. M.) meint: Nur dann, wenn der Besitzer dadurch tatsächlich einen wirtschaftlichen Verlust hat, z. B. wenn er die Arbeitszeit sonst gegen Geld hätte verkaufen können. Ansonsten keine Bezahlung fürs eigene Werkeln.
Notwendige Verwendungen
Das sind die Ausgaben gemäß §§ 994 f. BGB, die wirklich nötig sind, damit die Sache nicht kaputtgeht oder verwahrlost. Also Reparaturen, Versicherungsprämien, Futterkosten für Tiere, laufende Bewirtschaftung.
Hier wird objektiv geguckt: Würde ein vernünftiger Eigentümer die Ausgabe auch machen müssen? Dann Ersatz!
Nützliche Verwendungen
Alles, was die Sache wertvoller macht – aber nicht zwingend nötig ist (§ 996 BGB). Beispiel: Du baust in ein altes Haus eine moderne Heizung ein.
Wichtig: Ersatz nur, wenn die Wertsteigerung beim Eigentümer auch noch vorhanden ist, wenn er die Sache zurückkriegt. Geht die Heizung vorher kaputt – Pech, Risiko liegt beim Besitzer.
Luxusverwendungen
Ne goldene Badewanne, Swarovski-Steinchen am Hundehalsband, oder das Wohnzimmer komplett in Blattgold tapezieren. Sieht vielleicht schick aus, steigert den Wert objektiv aber nicht. Kein Ersatz.
Verwendungsersatzansprüche
Redlicher, unverklagter Besitzer
Er bekommt nach §§ 994 Abs. 1, 996 BGB notwendige und nützliche Verwendungen. Luxusverwendungen sind dagegen nicht ersatzfähig.
Normale Erhaltungskosten (§ 994 Abs. 1 S. 2 BGB) und Lasten (§ 995 BGB) muss er selbst tragen, solange er auch die laufenden Nutzungen hat.
Beispiel: A glaubt, das Haus gehört ihm, und zahlt die Grundsteuer und den Gärtner. Nutzungen? Mieteinnahmen. Kosten und Einnahmen gleichen sich aus – kein Extra-Ersatz.
Verklagter oder bösgläubiger Besitzer
Er erhält nach §§ 994 Abs. 2, 683, 670, 684 BGB nur notwendige Verwendungen – und auch die nur, wenn die Voraussetzungen der GoA passen. Aber Achtung: „Fremdgeschäftsführungswille“ braucht’s nicht, weil der unrechtmäßige Eigenbesitzer ja nie wirklich im Auftrag des Eigentümers gehandelt hat.
Deliktischer Besitzer
Hier gilt nach § 992 BGB dasselbe wie beim bösgläubigen Besitzer: nur notwendige Verwendungen, eingeschränkt über die GoA- und Bereicherungsregeln.
Weitere Rechte des Besitzers
Das Gesetz gönnt dem Besitzer ein paar Extras, um ihn abzusichern:
Genehmigung und Fristen
Verwendungsersatz gibt’s erst, wenn der Eigentümer die Maßnahme genehmigt oder die Sache wissentlich samt Aufwendungen annimmt (§§ 1001, 1002 BGB). Und der Besitzer muss fix sein: einen Monat bei beweglichen Sachen, sechs Monate bei Grundstücken.
Zurückbehaltungsrecht
Der Besitzer kann sagen: „Erst mein Geld, dann deine Sache!“ – Herausgabe wird verweigert, bis er Ersatz kriegt (§ 1000 BGB). Ausnahme: vorsätzliche Delikte.
Befriedigungsrecht
Wenn der Eigentümer nicht genehmigt, darf der Besitzer die Sache im Prinzip wie ein Pfand verwerten – also verkaufen, um an sein Geld zu kommen (§ 1003 BGB).
Wegnahmerecht
Wenn der Besitzer etwas mit der Sache verbunden hat (z. B. ein Regal an der Wand), darf er das im Zweifel wieder abbauen und mitnehmen (§ 997 BGB).
Fremdbesitzer
Jetzt wird’s richtig tricky: Stell Dir vor, der Besitzer hat die Sache nicht für sich, sondern für jemand anderen (Oberbesitzer). Beispiel: Mieter oder Werkunternehmer. Und Oberbesitzer und Eigentümer sind nicht dieselbe Person. Frage: Gegen wen kann der unmittelbare Besitzer seine Verwendungsersatzansprüche richten – nur gegen den Oberbesitzer, mit dem er im Vertrag steht, oder auch gegen den Eigentümer?
Strenge Ansicht: Nur gegen den Oberbesitzer. Insolvenzrisiko trägt der unmittelbare Besitzer selbst. Eigentümer bleibt außen vor. Weite Ansicht (h. M.): Auch gegen den Eigentümer, denn sonst würde der ja unverdient besser stehen. Aber: Der Fremdbesitzer darf nicht besser dastehen als er es im Rahmen seines vermeintlichen Besitzrechts getan hätte.
Beispiel: Der Werkunternehmer repariert ein Auto, das ein Vorbehaltskäufer in Auftrag gegeben hat. Dann tritt der Verkäufer (Eigentümer) vom Vertrag zurück und verlangt das Auto zurück. Darf der Werkunternehmer sich auf Verwendungsersatz berufen? Enge Ansicht: Nein, kein Anspruch. BGH + andere: Doch, Anspruch aus §§ 994 ff. BGB, plus Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB.
