Hier schauen wir uns jetzt gemeinsam den Besitz an.
Grundlagen
Begriff
Im Juristendeutsch heißt Besitz nach §§ 854 ff. BGB die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache – und zwar getragen von einem entsprechenden Willen. Kurz gesagt: Ich habe die Sache, und ich will sie auch haben.
Und jetzt aufgepasst: Es reicht nicht, wenn Du eine Sache bloß mal eben in der Hand hast. Besitz verlangt mehr als bloßes „kurzes Festhalten“. Entscheidend ist eine feste, auf gewisse Dauer angelegte Beziehung zwischen Dir und der Sache. Du musst also real Einfluss darauf nehmen können.
Beispiel: Wenn Du Dich auf eine Parkbank setzt, wirst Du dadurch nicht automatisch Besitzer der Bank. Ebenso wenig gehörst Du zum Besitzerclub, nur weil Du im Restaurant das Besteck benutzt. Das ist kein Besitz, das ist bloß Benutzung.
Ob die Verbindung zwischen Dir und der Sache eng genug ist, um als Besitz durchzugehen, wird übrigens nach der Verkehrsanschauung beurteilt. Mit anderen Worten: Man schaut, was in der Gesellschaft üblich ist und würdigt alle Umstände.
Ein Klassiker: Wer eine Parklücke zuerst mit seinem Auto besetzt, ist Besitzer. Aber Vorsicht: Nur weil Du als Erster die Lücke erreicht hast oder Deinen Kumpel vorschickst, der sich als „Platzhalter“ reinstellt, bist Du noch kein Besitzer. Besitz gibt’s erst mit dem eingeparkten Auto.
Und: Der Besitzbegriff in §§ 854 ff. BGB ist nicht identisch mit dem, was andere Gesetze unter „Besitz“ verstehen. Es gibt zum Beispiel den Mehrheitsbesitz in § 16 AktG oder den Erbschaftsbesitz nach § 2018 BGB. In der ZPO taucht statt Besitz sogar der Begriff Gewahrsam auf – der meint ebenfalls die tatsächliche Herrschaft über Sachen. Besitz und Gewahrsam überschneiden sich teilweise, sind aber nicht deckungsgleich.
Besitz vs. Eigentum
Im Alltag sagen viele: „Das ist mein Eigentum“, wenn sie eigentlich nur meinen: „Ich hab’s gerade in der Hand.“ Juristisch ist das aber ein dicker Unterschied.
Besitz = die tatsächliche Innehabung einer Sache. Eigentum = das Recht an der Sache, also die rechtliche Zuordnung.
Heißt: Besitz kann ohne Eigentum bestehen (der Dieb ist das beste Beispiel: Er hat Besitz, aber null Eigentumsrechte). Umgekehrt kann jemand Eigentümer sein, ohne die Sache aktuell zu besitzen (klassisch: Du verleihst Dein Fahrrad).
Besitz kann trotzdem Rechte nach sich ziehen, wie die possessorischen Ansprüche. Eigentum wiederum bringt unter anderem Herausgabeansprüche mit sich, die auf den Besitz zielen.
Funktionen
Man unterscheidet folgende Funktionen des Besitzes:
Schutzfunktion
Besitz schützt erst mal die aktuelle Lage. Wer gerade eine Sache besitzt, wird vom Gesetz in seiner Position geschützt – egal, ob er Eigentümer ist oder nicht. Hintergrund: Rechtsfrieden. Man will keinen wilden Westen, wo jeder nach Belieben Sachen an sich reißt.
Publizitätsfunktion
Besitz ist sichtbar. Wer etwas in der Hand hat, zeigt damit nach außen: „Ich könnte auch Eigentümer sein.“ Deshalb gibt’s in § 1006 BGB die Vermutung, dass der Eigenbesitzer auch der Eigentümer ist. Diese Rechtsscheinswirkung ist wichtig, z. B. beim gutgläubigen Erwerb nach §§ 932 ff. BGB.
Erhaltungsfunktion
Der Besitz hilft Dir, eine Sache zu behalten. Ein Mieter etwa muss die Wohnung nicht sofort räumen, wenn der Eigentümer wechselt. Stichwort: „Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566 BGB).
Übertragungsfunktion
Und schließlich: Besitz ist Dreh- und Angelpunkt bei Eigentumsübertragungen (§§ 929 ff. BGB). Ohne Übergabe kein Eigentum. Auch Pfandrechte brauchen Besitzänderung. Besitz macht also sichtbar, dass sich rechtlich etwas geändert hat.
Arten von Besitz – wer kann wie besitzen?
Unmittelbarer Besitz
Unmittelbar: Du hast die Sache direkt in der Hand oder unter Kontrolle. Mittelbarer Besitz: Du hast die Sache nicht selbst, aber jemand anderes hält sie für Dich (Mieter, Entleiher usw.).
Beispiel: Vermieter V und Mieter M. M wohnt in der Wohnung und ist damit unmittelbarer Besitzer. V ist aber mittelbarer Besitzer, weil M die Wohnung „für ihn“ innehat.
Alleinbesitz vs. Mitbesitz
Alleinbesitz: Du übst die Herrschaft allein aus. Mitbesitz: Mehrere Leute haben dieselbe Sache gemeinsam unter Kontrolle (z. B. WG-Küche).
Teilbesitz vs. Vollbesitz
Teilbesitz: Du hast einen abgegrenzten Teil einer Sache, z. B. Dein Zimmer in der WG.
Fehlerhafter vs. nicht-fehlerhafter Besitz
Fehlerhafter Besitz: Du hast die Sache nicht im Einvernehmen mit dem Vorbesitzer erlangt (§ 858 BGB).
Eigenbesitz vs. Fremdbesitz
Eigenbesitz: Du willst die Sache für Dich selbst haben. Fremdbesitz: Du hast die Sache, weißt aber, dass sie jemand anderem zusteht (z. B. Mieter).
Rechtmäßiger vs. unrechtmäßiger Besitz
Mit Recht oder ohne Recht.
Dazu kommt die Unterscheidung zwischen redlich (Du glaubst, Du bist berechtigt) und unredlich (Du weißt, dass Du’s nicht bist).
Erwerb und Verlust
Erwerb
Originär: Du nimmst die Sache direkt an Dich (z. B. Fund, Wegnahme). Derivativ: Jemand gibt Dir die Sache (klassisch: Übergabe beim Kauf).
§ 854 Abs. 1 BGB regelt, wie unmittelbarer Besitz erworben wird: tatsächliche Sachherrschaft plus Besitzwille. Und: Der Besitzwille muss nicht immer auf jede einzelne Sache bezogen sein – es reicht auch ein genereller Wille (z. B. Briefkasten = genereller Besitzwille für Post).
Nach § 854 Abs. 2 BGB reicht sogar schon eine Einigung, wenn der Erwerber die Möglichkeit hat, die Sache in Besitz zu nehmen.
Verlust
Besitz geht unter, wenn Du die tatsächliche Herrschaft aufgibst oder verlierst (§ 856 BGB).
Wichtig: Bloßer Wille reicht nicht. Du kannst nicht durch „Ich will die Sache behalten“ Besitz retten, wenn sie Dir entwendet wurde.
Besitzdiener und Geheißperson
Besitzdiener (§ 855 BGB): Jemand, der in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis steht und für Dich Sachen verwaltet. Beispiel: Angestellte, Hauspersonal, minderjährige Kinder im Haushalt. Alles, was sie in Deiner Funktion in der Hand haben, wird Dir zugerechnet.
Geheißperson: Kein Besitzdiener, aber jemand, den Du anweist, Besitz für Dich zu verschaffen. Beispiel: Du kaufst eine Sache und lässt sie Dir direkt von einem Dritten übergeben – die Übergabe an den Dritten wirkt für Dich.
Mittelbarer Besitz
Mittelbarer Besitz entsteht über ein Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB), also ein rechtliches Verhältnis zwischen Ober- und Besitzmittler (Miete, Leihe, Verwahrung etc.). Spannend: Auch ein unwirksames Rechtsverhältnis kann mittelbaren Besitz begründen, solange klar ist: Der Besitzmittler erkennt den Oberbesitzer an und muss irgendwann herausgeben.
Besonderheiten sind z. B. das antizipierte Besitzkonstitut (man vereinbart den Besitz für die Zukunft) oder das Insichkonstitut (Besitzmittler handelt quasi mit sich selbst, aber im Namen des Oberbesitzers).
Beendigung des Besitzes
Unmittelbarer Besitz: endet mit Aufgabe oder unfreiwilligem Verlust. Mittelbarer Besitz: endet, wenn das Besitzmittlungsverhältnis oder der Wille des Besitzmittlers wegfällt.
Sonderformen des Besitzes
Es gibt auch Sonderformen des Besitzes, die wir uns nun anschauen.
Gleichstufiger Nebenbesitz
Jetzt wird’s ein bisschen knifflig: Nebenbesitz bedeutet, dass ein unmittelbarer Besitzer denselben Besitz gleich an mehrere mittelbare Besitzer weitergibt. Die stehen dabei aber nicht miteinander in irgendeinem Verhältnis – also keine Besitzmittler füreinander, keine Mitbesitzer. Sie stehen schlicht nebeneinander. Gleichstufig heißt das Ganze dann, wenn der unmittelbare Besitzer mit seinem Willen beide (oder mehrere) Oberbesitzer gleichbehandelt und damit auf die gleiche Stufe hebt. Kurz: Der unmittelbare Besitzer entscheidet allein, ob aus einem normalen Besitzmittlungsverhältnis plötzlich ein Nebenbesitz wird.
Beispiel – der Fräsmaschinen-Fall: K kauft bei V eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt und nimmt sie direkt mit. Geldprobleme lassen nicht lange auf sich warten, und K kann V nicht bezahlen. Also nimmt er bei Bank B ein Darlehen auf und übereignet die Maschine sicherungshalber an B – ohne V überhaupt zu erwähnen. Vereinbart wird: K darf die Maschine weiter behalten. Später, als auch das Darlehen platzt, tritt B ihre Rechte samt Fräsmaschine an D ab.
Und jetzt kommt die Spannung: K spielt ein Doppelspiel. Für V ist er immer noch Besitzmittler (wegen des Eigentumsvorbehalts), für B ebenso (wegen der Sicherungsübereignung). Zwei Besitzmittlungsverhältnisse – aber kann D jetzt wirklich Eigentum nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB erwerben?
Hier entzündet sich der Streit: Die Befürworter des Nebenbesitzes sagen: Ja klar, K kann mehreren gleichzeitig vermitteln, solange er das nicht ausdrücklich verneint. Solange K beide Oberbesitzer akzeptiert, existieren die Besitzverhältnisse nebeneinander. Die Gegner meinen dagegen: Wenn K ein neues Besitzmittlungsverhältnis eingeht, zeigt er damit automatisch, dass er für den alten Oberbesitzer nicht mehr besitzen will. Damit ist V raus, und B alleiniger Oberbesitzer.
Das Problem dahinter: Wie bewertet man Ks „doppeldeutiges“ Verhalten? Ist das noch Nebenbesitz oder schon eine Verdrängung?
Lehre vom Nebenbesitz
Die Vertreter dieser Auffassung halten fest: V und B sind beide Nebenbesitzer. Warum? Weil K es schlicht versäumt hat, das alte Verhältnis mit V zu beenden. Ergebnis: B kann D nur seinen Nebenbesitz übertragen – und der reicht nach § 934 Alt. 1 BGB nicht, um Eigentum zu verschaffen. D steht nicht näher an der Sache als V selbst.
Wichtig ist hier das faktische Element: Beide Oberbesitzer können K Weisungen erteilen, und K ist bereit, diese auszuführen. Solange nichts Gegenteiliges erkennbar ist, existieren die Besitzverhältnisse nebeneinander. Alles andere wäre willkürlich.
Nebenbesitz ablehnende Auffassung
Die andere Seite winkt ab: Nebenbesitz? Gibt’s nicht. K tritt gegenüber B wie ein Eigentümer auf – also als Eigenbesitzer (§ 872 BGB). Damit ist das alte Verhältnis zu V beendet. Folge: B ist alleiniger Oberbesitzer und kann diesen Besitzstand auch wirksam auf D übertragen. Ergebnis: D wird Eigentümer nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB.
Das Ganze stützt sich auf den Gedanken: Mittelbarer Besitz hängt komplett vom Willen des unmittelbaren Besitzers ab. Sobald der ein neues Verhältnis eingeht, ohne das alte offenzulegen, ist das alte „automatisch“ erledigt.
Selbst innerhalb dieser Auffassung wird aber noch diskutiert, was passiert, wenn K später doch wieder Signale in Richtung V sendet. Führt das zu einem erneuten Besitzwechsel? Oder bleibt es beim Status quo? Jedenfalls: Mit Abschluss des zweiten Besitzmittlungsverhältnisses hat sich die Lage schon geändert.
Praktische Unterschiede
Der Streit wird praktisch erst relevant, wenn der unmittelbare Besitzer – wie K – die Besitzlage nicht offenlegt. § 871 BGB erlaubt nämlich eine klare Besitzleiter: also gestufte Besitzmittlungsverhältnisse, etwa bei Untervermietung. Aber damit das sauber funktioniert, muss der unmittelbare Besitzer die Verhältnisse offenlegen. Tut er es nicht, hängt alles davon ab, ob man Nebenbesitz zulässt oder nicht.
Rechtsbesitz
Klingt paradox, ist es aber nicht: Besitz bezieht sich normalerweise auf Sachen. In besonderen Fällen kennt das BGB aber auch den „Besitz“ an Rechten, zum Beispiel bei Dienstbarkeiten (§§ 1029, 1090 BGB). Rechtsbesitz bedeutet also, dass jemand eine äußere Herrschaft über ein Recht hat, die vom Gesetz wie Sachbesitz geschützt wird – Besitzschutz inklusive (§§ 858 ff. BGB).
Erbenbesitz
Nach § 857 BGB geht der Besitz des Erblassers direkt auf die Erben über – egal ob Eigen-, Fremd- oder Mitbesitz. Der Erbe steht damit sofort so da wie der Verstorbene. Das Ganze funktioniert automatisch, ohne dass der Erbe die Sache tatsächlich in der Hand haben muss. Trotzdem gilt: Der Erbe hat dieselben Schutzrechte wie jeder andere Besitzer (§§ 861, 862 BGB).
Erbschaftsbesitz
Der Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB) ist jemand, der denkt, er sei Erbe, es aber gar nicht ist, und trotzdem etwas aus der Erbschaft bekommt. Er ist also faktisch ein unberechtigter Besitzer – nur eben auf der Grundlage eines angeblichen Erbrechts.
Wichtig: Das kann sich nicht nur auf Sachen, sondern auch auf Forderungen beziehen. Deshalb ist Erbschaftsbesitz vom normalen Sachbesitz strikt zu trennen.
Besitz bei Gesellschaften
Auch Gesellschaften können Besitzer sein. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG, Verein) spricht man vom Organbesitz: Die Organe handeln für die Gesellschaft, aber besitzen nicht selbst.
Bei der OHG und KG ist die herrschende Meinung ähnlich: Die vertretungsberechtigten Gesellschafter üben Organbesitz für die Gesellschaft aus. Mindermeinungen sehen hier Mitbesitz – aber klar ist: Kommanditisten haben keine besitzrechtliche Stellung.
Und bei der GbR? Seit der BGH ihr Rechtsfähigkeit zugesprochen hat, wird sie auch als Besitzerin angesehen – wieder durch ihre Gesellschafter als Organe. Bei reinen Innengesellschaften bleibt es aber bei Mitbesitz der Gesellschafter, es sei denn, jemand ist im Sonderbereich allein geschäftsführungsbefugt.
