Sobald Du etwas kaufst, klickst, mietest oder buchst, hast Du mit hoher Wahrscheinlichkeit schon einem Satz Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) zugestimmt. Meistens ohne sie zu lesen. Und das ist völlig normal – denn wer würde sich ernsthaft durch seitenlange Kleingedruckte quälen, nur um online einen Pullover zu bestellen? Unternehmen wissen das. Und sie nutzen es. AGB sind für sie ein echtes Effizienz-Tool: Einmal sauber formuliert, können sie in jedem Vertrag wiederverwendet werden – egal, wie viele es sind. Das spart Aufwand und bringt Sicherheit.

Aber: Wo viel Macht ist, ist auch viel Missbrauchspotenzial. Wenn nur eine Seite die Bedingungen stellt, wird’s schnell einseitig – und der Kunde schluckt mitunter Klauseln, die ihm gar nicht gut tun. Genau deshalb hat das BGB einen eigenen kleinen Werkzeugkasten aufgemacht: Die §§ 305 ff. BGB regeln ganz speziell, wie mit vorformulierten Vertragsklauseln umzugehen ist. Sie setzen Grenzen, prüfen Inhalte und schützen vor zu viel Ungleichgewicht. Und das schauen wir uns jetzt mal im Detail an.

Vorliegen

Das BGB lässt AGB nicht einfach so durchwinken – es stellt Bedingungen. Nur wenn ein paar Voraussetzungen erfüllt sind, greift das Kontrollsystem. Und das beginnt ganz vorne: Was sind überhaupt AGB im juristischen Sinne nach § 305 Abs. 1 BGB?

Vertragsbedingung

Alles, was Teil eines Rechtsgeschäfts ist – egal, ob Kaufvertrag, Mietvertrag oder Kündigungsschreiben – kann AGB sein. Entscheidend ist: Die Bedingungen müssen zwischen zwei Parteien wirken und nicht nur ein einseitiger Wunschzettel sein. Selbst wenn der Vertrag später nie zustande kommt, können AGB relevant sein. Ein Beispiel: Wenn im vorvertraglichen Kontakt schon eine bestimmte Klausel missverständlich oder unfair ist, kann sie trotzdem überprüft werden.

Vorformuliert

Die Bedingungen müssen vor dem konkreten Vertragsschluss festgelegt worden sein – also nicht spontan im Gespräch entstanden. Aber: Sie müssen nicht auf Papier stehen. Wenn der Chef sie auswendig kennt und immer gleich verwendet, reicht das. Auch wenn die Klauseln ursprünglich von jemand anderem stammen – etwa vom ADAC oder vom Eigentümerverband – gelten sie trotzdem als AGB, wenn sie vom Verwender übernommen werden.

Und selbst wenn im Text Lücken gelassen werden (etwa für Name oder Adresse), bleiben die Klauseln AGB – solange die Lücken nicht das Wesentliche regeln, wie zum Beispiel die Vertragsdauer.

Für eine Vielzahl von Verträgen

AGB sind nur dann solche, wenn sie für viele Verträge gedacht sind. Drei reichen schon. Und dabei kommt es nicht mal auf die konkrete Verwendung an, sondern auf die Absicht. Wenn der ADAC ein Formular entwirft, das grundsätzlich für alle Mitglieder gedacht ist, dann sind die enthaltenen Klauseln AGB – selbst wenn Du es nur einmal verwendest.

Von einer Partei gestellt

Nur wenn eine Partei die AGB in den Vertrag hineinträgt, gelten sie als „gestellt“ – also durchsetzbar im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Wenn beide Seiten dieselben Bedingungen vorschlagen, gibt es keine Kontrollpflicht. Spannend wird es, wenn Notare im Spiel sind: Schreiben sie den Vertrag, ohne dass eine Partei sie beauftragt hat, gelten deren Klauseln nicht als „gestellt“ – und damit greift die AGB-Kontrolle oft nicht. Es sei denn, der Notar ist der „Hausnotar“ einer Partei – dann schon.

Nicht im Einzelnen ausgehandelt

Nicht alle vorformulierten Klauseln unterfallen der AGB-Kontrolle. Wenn die Parteien im Detail verhandelt haben, kann die Kontrolle entfallen. Aber Achtung: Die Gerichte sind hier streng. Es reicht nicht, dass über die Klausel gesprochen wurde – sie muss ernsthaft zur Disposition gestanden haben (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Eine Klausel, die für den Verwender ein absolutes Muss ist, ist selbst dann keine Verhandlungsklausel, wenn die andere Seite stundenlang diskutiert. Auch ein Vertragssatz wie „alle Punkte wurden ausführlich verhandelt“ beeindruckt die Rechtsprechung nicht. Es zählt allein: Wurde wirklich etwas verändert?

Persönlicher Anwendungsbereich

§ 310 Abs. 1 BGB bringt etwas mehr Farbe ins Spiel. Er sagt: Nicht jede Vertragspartei bekommt denselben Schutz. Wer als Unternehmer oder juristische Person handelt, hat’s schwerer – hier gelten viele der schützenden Vorschriften nicht. Konkret: AGB müssen gegenüber Unternehmern nicht extra einbezogen werden – es reicht, wenn sich die Parteien irgendwie einig sind (auch durch Schweigen oder ein Bestätigungsschreiben). Die „Einzelverbote“ in §§ 308 und 309 BGB greifen nicht – nur die Generalklausel des § 307 BGB gilt. Sie prüft, ob der Kunde „unangemessen benachteiligt“ wird. Aber: Auch Unternehmer sind nicht völlig schutzlos. Wenn eine Klausel krass unfair ist, fällt sie auch hier. Und: Die Ausnahmen gelten nur, wenn der Vertrag tatsächlich beruflich abgeschlossen wurde. Kauft ein Unternehmer privat ein Sofa, gilt der volle Schutz.

Sachlicher Anwendungsbereich

Eigentlich gelten die §§ 305 ff. BGB ziemlich breit – auf fast alle Verträge. Aber es gibt Ausnahmen (§ 310 Abs. 4 BGB): Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht sind grundsätzlich raus – hier geht das Gesetz davon aus, dass die Beteiligten sich ohnehin individuell abstimmen. Arbeitsverträge? Ja, meistens. Die AGB-Regeln gelten dort grundsätzlich – mit ein paar Besonderheiten. Etwa die Vorschriften zur Einbeziehung (§ 305 Abs. 2 und Abs. 3 BGB) nicht. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen? Nein. Die gelten als „gesetzliche Vorschriften“ und sind damit außen vor. Wenn allerdings ein Vertrag bewusst als Gesellschaftsvertrag „getarnt“ wird, um die AGB-Kontrolle zu umgehen, dann sagt das Gesetz: Nix da – Umgehung verboten. Der Trick fliegt auf, und die AGB werden ganz normal geprüft.

§ 310 Abs. 3 BGB bringt zusätzliche Spielregeln für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Verbraucherverträge). Hier gibt’s besondere Schutzvorschriften, die wir uns an anderer Stelle genauer anschauen. Denn: Sobald Du als Verbraucher auftrittst, bekommst Du juristisch betrachtet eine extra Portion Fürsorge.

Einbeziehung

Im klassischen Verbrauchervertrag – also wenn kein Unternehmer beteiligt ist – gelten für die Einbeziehung von AGB die Sonderregeln des § 305 Abs. 2 BGB. Der Gesetzgeber hat hier die Latte etwas höher gelegt, um Verbraucher besser zu schützen. Es reicht nicht, einfach irgendwo „AGB gelten“ hinzuschreiben.

Gegenüber Unternehmern wird’s entspannter (§ 305 Abs. 3 BGB): Da gelten die allgemeinen Regeln über Angebot und Annahme nach den §§ 145 ff. BGB. Es reicht also z. B., wenn in der Branche üblich ist, dass AGB einfach durch schlichte Bezugnahme gelten. Oder wenn man im Nachgang ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit Verweis auf die AGB rausschickt – solange es nicht überraschend oder völlig unpassend ist (§ 305c Abs. 1 BGB).

Ausdrücklicher Hinweis

Damit AGB überhaupt eine Chance haben, Bestandteil des Vertrags zu werden, muss der Verwender klar und deutlich auf sie hinweisen (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das kann schriftlich oder mündlich geschehen – entscheidend ist, dass es ein ausdrücklicher Hinweis ist. Und der muss so auffällig platziert sein, dass ein normaler Kunde ihn nicht übersehen kann. Kleingedruckt in Hellgrau am Ende der Seite? Schön gedacht, aber rechtlich wertlos.

Wichtig ist auch der richtige Zeitpunkt: Der Hinweis muss spätestens beim Vertragsschluss erfolgen. Wer erst nachträglich in der Auftragsbestätigung mit den AGB um die Ecke kommt, hat Pech gehabt – es sei denn, der Kunde stimmt später ausdrücklich zu. Einfach weitermachen und hoffen, dass das schon als Zustimmung gewertet wird, reicht regelmäßig nicht. Warum? Weil der Kunde schon einen Anspruch auf die Leistung hat und sein Verhalten nicht automatisch als Einverständnis mit nachträglichen AGB ausgelegt werden kann.

Und wenn ein ausdrücklicher Hinweis unpraktisch ist – etwa beim Massengeschäft in der Autowaschanlage – dann erlaubt das Gesetz auch einen gut sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses. Aber bitte sichtbar! Der Kunde soll nicht erst die Rückwand des Kassenhäuschens absuchen müssen.

Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme

Nur hinweisen reicht noch nicht. Der Kunde muss auch die Möglichkeit haben, sich die AGB in Ruhe anzusehen – und zwar in zumutbarer Weise. Das steht in § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Was heißt zumutbar? Das kommt auf den Einzelfall an. Bei einem simplen Vertrag über eine Autowäsche muss der Kunde keine seitenlangen Romane lesen können. Beim Grundstückskauf sieht das anders aus. Wichtig ist: Die AGB müssen so gestaltet sein, dass ein durchschnittlicher Kunde sie lesen und verstehen kann – ohne Jura-Studium. Wenn Klauseln völlig unverständlich sind oder auf andere Dokumente verweisen, die der Kunde gar nicht zu sehen bekommt, fliegen sie raus. Selbst dann, wenn der Kunde sie theoretisch hätte googeln können.

Ein gutes Beispiel für unklare Klauseln ist etwa: „§ 545 BGB findet keine Anwendung.“ Was das bedeutet, versteht ohne Erklärung kein Mensch – also gilt die Klausel schlicht nicht.

Noch ein Sonderfall: Bei Verträgen mit Unternehmern gelten diese Regeln nicht. Da reicht es, wenn die AGB nach den normalen Regeln in den Vertrag kommen. Und bei Verbraucherverträgen, in denen die AGB nur einmalig verwendet werden, sagt § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ebenfalls: Keine Anwendung von § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB – also kein Problem mit der Kenntnisnahmemöglichkeit.

Einverständnis des Kunden

Der Dritte im Bunde: Neben Hinweis und Kenntnisnahmemöglichkeit braucht es auch das Einverständnis des Kunden. Meistens passiert das automatisch mit dem Vertragsschluss. Aber: Man darf es nicht überbewerten. Allein die Durchführung des Vertrags heißt noch nicht, dass der Kunde den AGB zugestimmt hat. Er kann ja auch einfach davon ausgehen, dass das Geschäft nach dem Gesetz läuft.

Wenn der AGB-Hinweis erst in der Auftragsbestätigung auftaucht und der Kunde dann einfach zahlt oder die Ware entgegennimmt, reicht das also in aller Regel nicht aus. Anders ist es bei Unternehmern: Da gelten wieder die normalen Regeln. Die können auch durch Schweigen oder bloße Vertragsdurchführung zustimmen – insbesondere bei einem Bestätigungsschreiben.

Rahmenvereinbarungen

Manchmal will man nicht jedes Mal neu über AGB verhandeln. Dafür gibt’s die Rahmenvereinbarung. Wenn sie einmal wirksam vereinbart wurde – mit Hinweis, Möglichkeit zur Kenntnisnahme und Einverständnis – dann gilt sie auch für alle zukünftigen Einzelverträge, solange sich nichts ändert.

Aber Vorsicht bei dynamischen Formulierungen wie „es gelten unsere AGB in der jeweils aktuellen Fassung“. Das funktioniert bei Verbrauchern nicht. Sobald sich die AGB ändern, braucht’s wieder einen neuen Hinweis. Allerdings kann man bei Änderungen mit einer Widerspruchslösung arbeiten: Die neuen AGB gelten dann als akzeptiert, wenn der Kunde nicht rechtzeitig widerspricht.

Bei Unternehmern ist auch hier wieder mehr erlaubt. Dynamische Verweise sind da kein Problem, weil sich die Einbeziehung nur nach den allgemeinen Regeln richtet.

Kollidierende AGB

Jetzt wird’s knifflig. Im Geschäftsleben ist es üblich, dass beide Seiten ihre eigenen AGB verwenden. Und die widersprechen sich oft. Wer gewinnt?

Früher galt die Theorie vom „letzten Wort„: Wer zuletzt seine AGB nennt – zum Beispiel in der Auftragsbestätigung – gewinnt. Heute sieht das die herrschende Meinung anders: Wenn sich die AGB widersprechen, liegt ein offener Dissens vor. Der Vertrag ist trotzdem gültig, aber nur die übereinstimmenden Klauseln gelten. Alles andere wird durch das Gesetz ersetzt. Wenn also z. B. beide Seiten ein Abtretungsverbot regeln wollen, aber in unterschiedlicher Weise, dann gilt: Widersprechen sich die Klauseln direkt, entscheidet das Gesetz. Gibt’s nur auf einer Seite eine Regelung und die andere schweigt dazu, wird’s spannend: Nur wenn die andere Seite eine ausdrückliche Abwehrklausel hat, wird die Regelung verhindert. Wenn nicht, kommt sie in den Vertrag.

Ein Sonderfall: Einseitige Eigentumsvorbehalte, die erst später erklärt werden, sind heikel. Auch hier gilt: Nicht automatisch gültig – es kommt auf die Auslegung der ursprünglichen Einigung an. Und damit wären wir wieder bei den Basics: Vertragsschluss, Willenserklärung – und wie man sie richtig liest.

Vorrang der Individualabrede

Stell Dir vor, Du verhandelst mit einem Makler und einigst Dich darauf, dass Du Deine Wohnung auch selbst verkaufen darfst. Im Kleingedruckten – also den AGB – steht plötzlich, dass Du das nicht darfst, weil ein Alleinauftrag vereinbart sei. Was jetzt? Gilt das, was ihr besprochen habt, oder das, was irgendwo hinten in den Vertragsanhängen steht?

Die Antwort ist klar: Das, was ihr individuell vereinbart habt, geht vor – so steht es in § 305b BGB. Sobald sich eine individuelle Abrede mit einer AGB-Klausel beißt, hat die persönlich getroffene Vereinbarung immer die Nase vorn. Und das gilt nicht nur bei glasklaren Widersprüchen wie im Maklerbeispiel, sondern auch bei subtileren Konflikten. Zum Beispiel: Der Händler verspricht Dir verbindlich, dass Deine Bestellung am Dienstag ankommt. Gleichzeitig steht in den AGB, dass alle Liefertermine völlig unverbindlich seien. Auch hier gewinnt die persönliche Zusage.

Spannend wird es bei der Frage, was eigentlich als „individuelle Vereinbarung“ zählt. Muss das schriftlich festgehalten sein? Nicht unbedingt. Auch ein mündlicher Deal oder sogar ein schlüssiges Verhalten (konkludent) kann reichen. Trotzdem lohnt sich ein Blick auf Schriftformklauseln. Die behaupten oft, dass alle Nebenabreden nur dann gelten, wenn sie schriftlich fixiert wurden. Aber: Auch solche Klauseln können ins Leere laufen, wenn die Realität zeigt, dass ihr Euch auf etwas anderes geeinigt habt.

Wichtig zu wissen: § 305b BGB greift nicht überall. Wenn ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher nur einmalig eine Klausel formuliert hat – also keine richtigen AGB verwendet –, dann findet die Vorrangregel keine Anwendung. So steht es in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Dann beurteilt sich alles nach den ganz allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses.

Überraschende Klauseln

Jetzt wird’s fies. Stell Dir vor, Du unterschreibst einen Vertrag, in dem alles recht harmlos aussieht – bis Du später erfährst, dass irgendwo tief im Text steht, dass sich der Vertrag automatisch verlängert oder dass bestimmte Rechte ausgeschlossen sind. Das hast Du nicht kommen sehen? Dann bist Du in bester Gesellschaft – und vielleicht greift § 305c Abs. 1 BGB.

Dieser Paragraf schützt Dich nämlich vor überraschenden Klauseln. Und das gilt nicht nur, wenn Du als Verbraucher unterwegs bist – auch Unternehmer können sich darauf berufen. Entscheidend ist: Wenn eine Klausel so ungewöhnlich ist, dass man an der betreffenden Stelle im Vertrag überhaupt nicht mit ihr rechnen musste, dann wird sie einfach nicht Teil des Vertrags. Selbst wenn sie formal korrekt einbezogen wurde.

Was heißt „überraschend„? Das kann verschiedene Gründe haben. Vielleicht weicht die Klausel massiv vom Gesetz ab, ohne dass man als Vertragspartner irgendwie darauf hingewiesen wurde. Vielleicht ist sie aber auch einfach mies versteckt. Stell Dir vor, ein Haftungsausschluss steht mitten in einem Absatz über Aufrechnungsverbote – da rechnet niemand mit sowas. Oder eine Vertragsverlängerungsklausel steht unauffällig auf der Rückseite, während vorne ganz klar von einem Vertrag über ein Jahr die Rede ist. Genau solche Tricksereien meint das Gesetz.

Der BGH hat sogar entschieden, dass auch bestimmte Sicherungsklauseln überraschend sein können – zum Beispiel, wenn bei einer Bürgschaft plötzlich eine pauschale Sicherung aller Schulden mit drinsteht, obwohl es eigentlich nur um eine konkrete Forderung ging.

Aber Vorsicht: Nicht jede überraschende Klausel bleibt automatisch draußen. Wenn der Vertragspartner in klarer Sprache und deutlich auf die Klausel hingewiesen wurde, oder wenn sie in der Branche absolut üblich ist, dann entfällt der „Überrumpelungseffekt„. Und der ist das zentrale Kriterium. Auch wenn der Verwender den Inhalt der Klausel bewusst verharmlost oder kleingeredet hat, kann das im Einzelfall zur Überraschung beitragen. Umgekehrt gilt aber auch: Selbst eine objektiv überraschende Klausel kann gültig werden, wenn vorher klar über sie aufgeklärt wurde.

Ganz raus bist Du übrigens, wenn der Vertrag notariell beurkundet wurde. Warum? Weil der Notar nach dem Beurkundungsgesetz verpflichtet ist, auf alles Wesentliche hinzuweisen. Da gibt’s also keine bösen Überraschungen.

Noch ein letzter Hinweis für Verbraucher: § 305c Abs. 1 BGB greift – genau wie § 305b BGB – nicht, wenn nur eine einmalig vorformulierte Klausel im Raum steht (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Dann richtet sich alles wieder nach den ganz normalen Grundsätzen darüber, wie Verträge zustande kommen (§§ 145 ff. BGB).

Auslegung

Bei normalen Verträgen schaut man ja gerne mal darauf, was der oder die andere wohl gemeint haben könnte. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen – also Textbausteinen, die für viele Verträge gleichzeitig geschrieben sind – läuft das anders. Hier gilt: Die Auslegung erfolgt nicht individuell, sondern objektiv und einheitlich. Es geht also nicht darum, was dieser eine Kunde verstanden hat, sondern was ein durchschnittlicher, juristisch nicht geschulter Vertragspartner verstehen würde. Grundlage sind trotzdem die altbekannten §§ 133 und 157 BGB – also die Auslegung nach dem Willen und nach Treu und Glauben –, nur eben angepasst an den speziellen Charakter von AGB.

Wenn Verwender und Vertragspartner sich zufällig beide falsch verstanden haben, ist das übrigens unschädlich – auch bei AGB. Was dagegen auffällt: Während normale Vertragstexte im Zweifel ergänzt werden dürfen, ist das bei AGB wegen der sogenannten Formulierungshoheit des Verwenders eine heikle Sache. Ergänzungen zugunsten des Verwenders sind nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig, zu seinen Lasten dagegen eher schon.

Damit bei der Auslegung kein Vorteil auf Kosten der anderen Seite entsteht, hat sich ein zweistufiges Vorgehen etabliert, das fair sein soll – und vor allem die Interessen der Kunden schützt.

In einem ersten Schritt wird der Text so ausgelegt, wie es für den Kunden am ungünstigsten wäre. Ja, Du hast richtig gelesen – man geht erst einmal von der schlimmsten denkbaren Variante aus. Warum? Um genau diese Variante danach auf Herz und Nieren zu prüfen: Hält sie der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB stand? Falls ja, geht’s in Runde zwei.

In dieser zweiten Stufe greift dann das, was man als kundenfreundlichste Auslegung kennt. Der Text wird also so interpretiert, wie es für den Vertragspartner am besten ist. Zwei Prinzipien sind hier entscheidend: die Unklarheitenregel und das Restriktionsprinzip.

Unklarheitenregel

Manchmal sind AGB einfach… undurchsichtig. Und wenn nach aller Auslegungsarbeit immer noch Zweifel bleiben, schlägt die Unklarheitenregel zu (§ 305c Abs. 2 BGB): Dann gilt die Variante, die für den Kunden am vorteilhaftesten ist. Das erscheint auch nur fair – schließlich hat der Verwender die AGB geschrieben, der Kunde hatte keinen Einfluss darauf. Wer die Musik bestellt, muss auch zahlen.

Wichtig ist: Die Regel gilt nur, wenn wirklich eine echte Mehrdeutigkeit vorliegt. Also dann, wenn sich auch mit allen normalen Auslegungswerkzeugen kein klarer Sinn ermitteln lässt. Wenn der Text bei genauer Betrachtung eindeutig ist – auch wenn das Ergebnis dem Kunden nicht gefällt –, dann bleibt es bei dieser Eindeutigkeit.

Restriktionsprinzip

Neben der Unklarheitenregel gibt es noch eine weitere Leitlinie: das Restriktionsprinzip. Es besagt, dass Klauseln, die gesetzlich festgelegte Rechte des Kunden beschränken oder ausschließen, grundsätzlich sehr eng ausgelegt werden. Man könnte sagen: Im Zweifel lieber kundenfreundlich als missverständlich hart.

Ein typisches Beispiel: „Bei reduzierter Ware ist der Umtausch ausgeschlossen.“ Klingt erst mal drastisch, oder? Aber nach dem Restriktionsprinzip wird das so verstanden, dass lediglich ein freiwilliger Umtausch ausgeschlossen ist – die gesetzliche Mängelhaftung bleibt davon unberührt.

Inhaltskontrolle

Die einbezogenen AGB sind einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterziehen.

Zulässigkeit

Als Erstes müssen wir klären: Dürfen wir überhaupt kontrollieren ? Nein, nicht jede AGB-Klausel wird auf den Prüfstand gezerrt. § 307 Abs. 3 BGB sagt: Nur dann, wenn die Klausel überhaupt vom dispositiven Gesetzesrecht abweicht. Alles, was ohnehin so geregelt ist, wie’s im BGB steht, wird nicht durchleuchtet. Da vertrauen wir dem Gesetzgeber – für den Moment zumindest.

Heißt konkret: Wenn sich in den AGB steht, dass der Verkäufer liefert und der Käufer zahlt, ist das nicht weiter aufregend. Das ist die gesetzliche Regel. Kontrollfrei. Aber wenn’s heißt, dass Fahrzeiten als Arbeitszeiten gelten oder der Käufer bei jedem Furz 10 % vom Kaufpreis als „Stornogebühr“ zahlen soll – dann wird’s interessant. Denn hier wird von der gesetzlichen Vorstellung abgewichen. Und da kommen wir ins Spiel.

Selbst ein harmlos klingender Satz wie „Es gelten die Regeln über den Werkvertrag“ in einem Kaufvertrag reicht schon aus, um Alarm auszulösen. Warum? Weil wir plötzlich ein anderes Regelwerk anwenden – eines, das der Gesetzgeber für diesen Vertragstyp nicht vorgesehen hat. Zack, Inhaltskontrolle erlaubt.

Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit

Jetzt kommt der Teil, bei dem Du Dir das Leben leicht machen kannst: § 309 BGB. Der enthält ein paar echte Klausel-No-Gos. Wenn Du die irgendwo liest, kannst Du sie gleich durchstreichen. Keine Wertung, keine Abwägung – einfach unwirksam.

Ein Beispiel? Schadenspauschalen (§ 309 Nr. 5 BGB). Klar darfst Du als Unternehmer sagen: „Wenn Du stornierst, zahlst Du 10 % vom Kaufpreis.“ Aber das funktioniert nur, wenn das auch dem entspricht, was gewöhnlich als Schaden anfällt. Also nicht willkürlich 30 % draufklatschen und hoffen, dass keiner klagt. Und: Du musst dem Kunden immer die Möglichkeit geben, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Ohne diese Hintertür ist die Klausel tot.

Noch heikler: Haftungsausschlüsse. Wenn in Deinen AGB steht, dass Du bei Körperverletzung nicht haftest, dann kannst Du Dich schon mal warm anziehen. § 309 Nr. 7 BGB schiebt dem einen Riegel vor – zu Recht. Menschenleben und Gesundheit sind nicht verhandelbar. Und bei anderen Schäden? Da darfst Du nicht mal grobe Fahrlässigkeit ausschließen. Auch nicht im Kleingedruckten. Wenn Du’s doch versuchst, ist die ganze Klausel unwirksam – auch für die Fälle, wo sie theoretisch erlaubt wäre. Da gibt’s keine halben Sachen. Geltungserhaltende Reduktion ist in diesem Fall nicht.

Was auch gerne versucht wird: Mängel ausschließen. Besonders bei neuen Sachen. Hier sagt § 309 Nr. 8b BGB: Halt, stopp. Du kannst nicht einfach sagen, dass Du keine Gewähr übernimmst, wenn Du neue Produkte verkaufst. Bei Gebrauchten? Vielleicht. Bei Neuen? Keine Chance. Gut zu wissen: Leasingverträge fallen da übrigens nicht drunter. Die sind eine Welt für sich.

Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

Ein bisschen schwieriger wird’s bei § 308 BGB. Der ist nicht so eindeutig wie § 309 BGB, sondern eher eine Checkliste für richterliche Bauchentscheidungen – natürlich im besten juristischen Sinne.

Hier steht z. B., dass eine unangemessene Fristsetzung zur Annahme eines Angebots unzulässig ist. Oder dass man nicht einfach Vertragsstrafen ohne Maß und Mitte festlegen darf. Aber ob eine bestimmte Klausel wirklich unangemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. Das bedeutet: Das Gericht muss abwägen. Zwischen Deinen Interessen als Unternehmer und denen des Kunden. Zwischen Vertragsfreiheit und Verbraucherschutz. Das ist manchmal ein Tanz auf juristischem Drahtseil.

Unangemessene Benachteiligung

Kommen wir zur Königsnorm: § 307 BGB. Diese Vorschrift ist die große Generalklausel, die alles zusammenhält. Hier steht: Eine AGB-Klausel ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Regelbeispiel

Klingt schwammig? Ist es auch. Deshalb hilft uns das Gesetz mit zwei Regelbeispielen in Abs. 2 – Erstens: Eine Klausel, die den wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung untergräbt, ist raus. Beispiel: Wenn ein Makler seine Provision haben will, auch wenn er gar nichts vermittelt hat. Da sagt das Gesetz: „Nein, das ist gegen unser Leitbild.“ Zweitens: Wenn durch eine Klausel der Vertragszweck gefährdet wird. Also wenn eine Pflicht, die für den Vertrag zentral ist, faktisch ausgehöhlt wird. Stell Dir vor, in einem Mietvertrag steht, dass der Vermieter für keine Mängel haftet – nicht mal, wenn der Wasserhahn explodiert. Das ist zu viel. Solche Kardinalpflichten darfst Du nicht einfach ausschließen.

Generalklausel

Wenn keines dieser Beispiele greift, bist Du noch nicht raus aus dem Schneider. Dann kommt § 307 Abs. 1 BGB ins Spiel: Eine generelle Interessenabwägung. Und hier heißt’s: Maßband raus, Lupe drauf, alle Umstände prüfen. Welche Interessen hat der Verwender? Welche der Kunde? Ist das Risiko fair verteilt? Passt die Klausel überhaupt zum Vertragstyp?

Ganz wichtig: Die AGB werden dabei objektiv und typisierend geprüft. Es zählt nicht, ob der konkrete Kunde sich über die Klausel geärgert hat, sondern ob sie für die typische Vertragskonstellation eine unangemessene Benachteiligung bedeutet. Und noch was: Man darf AGB nicht isoliert betrachten. Man muss schauen, wie sie zusammenwirken. Denn es kann sein, dass fünf scheinbar harmlose Klauseln zusammen eine miese Wirkung entfalten. Das nennt sich dann der Summierungseffekt – und macht den ganzen Haufen unwirksam.

Transparenzgebot

Schließlich kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass eine Klausel unverständlich ist (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), auch wenn sie nicht von Rechtsvorschriften abweicht (§ 307 Abs. 3 S. 2 BGB). Beispiel: Der Inhalt der Klausel lässt sich nur anhand anderer Verträge, auf die verwiesen wird, erschließen. Darunter kann auch die Formulierung „soweit dies gesetzlich zulässig ist“ fallen (salvatorische Klausel).

Folgen der Unwirksamkeit

Stell Dir vor, Du buchst online einen Mietwagen. Es soll nach Italien gehen, Du willst flexibel bleiben, deshalb klickst Du Dich durch die AGB, liest kurz quer – und findest eine Klausel, die besagt: „Jegliche Haftung des Vermieters, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.“ Na bravo. Du schmunzelst, weil Du es jetzt besser weißt: Solche Klauseln sind regelmäßig zu weit gefasst und damit nicht wirksam. Aber was heißt das eigentlich? Was passiert mit dem Rest des Vertrags, wenn eine AGB-Klausel unwirksam ist? Platzt dann der ganze Mietvertrag?

Wir schauen uns das gemeinsam an. Und wir bleiben dabei ganz entspannt, denn: Die Lösung ist im Gesetz geregelt. Und zwar in § 306 BGB – der heimliche Held des AGB-Rechts. Er sagt uns: Nur weil eine Klausel kippt, fliegt nicht gleich der ganze Vertrag aus der Kurve.

Zuerst das Wichtigste: Wenn eine AGB-Klausel entweder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde (z. B. weil sie nicht transparent oder überraschend war) oder weil sie inhaltlich gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt, dann ist diese einzelne Klausel unwirksam. Punkt. Aber: Der Rest des Vertrags bleibt in der Regel unberührt. Das steht so in § 306 Abs. 1 BGB.

Das klingt erstmal lapidar, ist aber eine entscheidende Abweichung vom allgemeinen Grundsatz aus § 139 BGB. Dort heißt es nämlich: Wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, dann ist im Zweifel das ganze Geschäft nichtig. § 306 BGB durchbricht diese Regel also im AGB-Recht und rettet das Vertragsgerüst. Es wäre ja auch absurd, wenn der komplette Vertrag auseinanderfliegt, nur weil eine einzelne Klausel übers Ziel hinausschießt.

Jetzt wird’s spannend: Was passiert mit der Lücke, die durch die unwirksame Klausel entsteht? Schließlich war sie ja nicht völlig ohne Zweck im Vertrag gelandet. Hier hilft § 306 Abs. 2 BGB weiter. Der sagt: An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das dispositive Recht. Also die Regelungen, die das Gesetz für den jeweiligen Vertragstyp vorsieht, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Beispiel: Wenn im Mietvertrag steht, dass Du bei Rückgabe des Wagens immer eine Vertragsstrafe zahlen musst, auch wenn Du pünktlich zurückgibst – dann ist das nicht zulässig. Die Klausel fliegt raus, und stattdessen gilt das, was das Gesetz zur Rückgabe von Mietsachen vorsieht. Meist ist das weniger dramatisch.

Doch es gibt Verträge, bei denen das Gesetz schlicht keine passenden Ersatzregeln parat hat – etwa bei exotischeren Verträgen wie Leasing, Franchise oder Factoring. Was dann? Dann wird die Lücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen. Das heißt: Es wird versucht, den Vertrag so zu deuten, wie ihn vernünftige Parteien ohne die Klausel gestaltet hätten. Dabei hilft häufig das Gewohnheitsrecht weiter – etwa bei typischen Vertragstypen wie dem Finanzierungsleasing. Auch da hat sich über die Jahre eine gewisse Standardpraxis eingebürgert, auf die zurückgegriffen werden kann.

So weit, so pragmatisch. Doch § 306 Abs. 3 BGB hat noch eine Sicherheitsbremse eingebaut: Der Vertrag bleibt nur dann bestehen, wenn das Festhalten daran für keine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Aber was ist eine unzumutbare Härte? Ganz wichtig: Es reicht nicht, wenn der Verwender sagt: „Ohne die Klausel hätte ich aber ganz anders kalkuliert!“, oder: „Dann hätte ich den Vertrag nie geschlossen!“ Das zieht nicht. Warum? Weil der Verwender das Risiko trägt, dass seine Klauseln rechtlich durchfallen. Schließlich hatte er den Hut auf beim Formulieren. Der Vertragspartner hatte in der Regel keinen Einfluss auf die AGB – und genau deshalb schützt ihn das Gesetz besonders. Nur wenn das Festhalten am Vertrag nach objektiven Maßstäben wirklich untragbar wäre – etwa, weil der Vertrag durch den Wegfall der Klausel völlig aus dem Gleichgewicht gerät – dann kann ausnahmsweise auch der ganze Vertrag kippen. Das ist aber die absolute Ausnahme.

Was passiert eigentlich, wenn nur ein Teil der Klausel problematisch ist? Kann man den rausstreichen und den Rest behalten? Die Antwort: Ja – aber nur, wenn sich die wirksamen von den unwirksamen Teilen sauber trennen lassen. Hier spricht man vom „blue pencil test„. Die Vorstellung ist simpel: Man nehme einen blauen Stift und streiche den unwirksamen Teil durch. Wenn der Rest der Klausel danach noch verständlich und sinnvoll bleibt, kann er stehenbleiben. Das klingt harmlos, hat aber Gewicht. Denn eine solche Teilnichtigkeit ist nur dann möglich, wenn die Trennung wirklich machbar ist – rein sprachlich und inhaltlich. Wenn das nicht geht, fliegt die ganze Klausel raus.

Wichtig ist noch etwas: Was nicht erlaubt ist, ist die geltungserhaltende Reduktion. Das bedeutet: Man darf eine unwirksame Klausel nicht einfach so auslegen, dass sie noch irgendwie gerettet werden kann, obwohl sie im Wortlaut klar zu weit geht. Warum nicht? Ganz einfach: Sonst hätte der Verwender einen Freifahrtschein. Er könnte dann immer überziehen und sagen: „Ach, wenn’s zu viel ist, wird das Gericht schon den rechtlich gerade noch zulässigen Teil rausschneiden.“ Das will das Gesetz verhindern. Wer überzieht, verliert alles – nicht nur den einen zu großen Bissen. Beispiel gefällig? Nehmen wir eine klassische Haftungsklausel: „Der Anbieter haftet nicht für Schäden, gleich aus welchem Grund.“ So ein Rundumschlag ist klar unzulässig. Warum? Weil § 309 Nr. 7 BGB solche Klauseln verbietet – zumindest, wenn sie auch die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Personenschäden ausschließen. Aber was, wenn der Verwender sagen würde: „Na gut, dann reduziert doch einfach den Satz auf das gesetzlich Erlaubte!“ Eben nicht! Die ganze Klausel ist unwirksam – auch in den Teilen, die an sich erlaubt gewesen wären.