So, jetzt wird’s spannend: Was passiert eigentlich, wenn jemand etwas schuldet, es aber gar nicht mehr leisten kann? Normalerweise denkst Du da sofort an Schadensersatz, § 280 BGB, klar. Aber § 285 BGB geht einen ganz eigenen Weg. Hier geht’s nicht um eine Pflichtverletzung oder darum, ob beim Gläubiger ein Schaden eingetreten ist – nö, das ist alles egal. Vielmehr sagt das Gesetz: „Hey Gläubiger, wenn der Schuldner für die geschuldete Leistung irgendwas als Ersatz kassiert hat, dann gehört das Dir!“ – das stellvertretende commodum. Ein eigenständiger Anspruch, kein Schadensersatz.

Schuldverhältnis

Zuerst brauchst Du ein Schuldverhältnis. Und § 285 BGB ist da ziemlich offen: Egal ob Vertrag, gesetzliches Schuldverhältnis oder sogar Rückgewähranspruch aus § 346 BGB – alles mit drin. Nur wenn’s um § 985 BGB geht (Eigentümer gegen Besitzer), da gilt was anderes: Da haben die §§ 989, 990 Vorrang.

Wichtig ist, dass der Schuldner zur Leistung eines Gegenstands verpflichtet war. Schutzpflichten aus einem vorvertraglichen Verhältnis (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB) reichen nicht.

Und was fällt jetzt unter „Gegenstand„? Nicht nur Sachen, auch Rechte, sogar Immaterialgüterrechte. Bei Gattungsschulden musst Du aber aufpassen: Erst nach Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB) greift § 285 BGB. Vorher ist ja noch gar nicht klar, welche Sache genau gemeint war.

Und wie sieht’s bei Dienst- und Werkverträgen aus? Nach herrschender Meinung eigentlich nein, weil eine Handlung kein „Gegenstand“ sei. Hm, klingt komisch, oder? Schließlich kann doch eine Handlung genauso der Inhalt einer Leistungspflicht sein. Jedenfalls deutet einiges darauf hin, dass § 285 BGB auch hier greifen kann – zumal § 275 Abs. 3 BGB (persönliche Unmöglichkeit) ausdrücklich erwähnt ist, und der spielt fast nur bei Dienst- und Werkverträgen eine Rolle. Wenn die Parteien wollen, können sie den Anwendungsbereich auch ausdrücklich ausdehnen.

Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB

Klar ist: Die Leistung muss unmöglich sein oder nach § 275 BGB ausfallen. Ob das Hindernis schon von Anfang an bestand oder später aufgetaucht ist, völlig wurscht.

Und: § 285 BGB verweist auf alle drei Absätze des § 275 BGB. Aber wenn Du davon ausgehst, dass § 285 BGB bei Dienst- und Werkverträgen nicht zieht, dann bleibt von § 275 Abs. 3 BGB eigentlich nichts übrig – keine praktische Bedeutung.

Erlangung eines Surrogats

Jetzt kommt’s: Der Schuldner muss irgendeinen Ersatz oder Ersatzanspruch bekommen haben, also etwas, das wirtschaftlich an die Stelle der eigentlich geschuldeten Sache tritt. Klassiker: Versicherung zahlt nach Zerstörung oder ein Dritter muss Schadensersatz leisten.

Aber: Es muss einen Zusammenhang geben – der Vorteil muss gerade wegen der Unmöglichkeit eingetreten sein.

Besonders tricky wird’s beim Verkauf: Stell Dir vor, der Schuldner veräußert die geschuldete Sache einfach an jemand anderen. Dann sagt er natürlich: „Tja, jetzt kann ich nicht mehr leisten.“ Aber dafür hat er ja Geld vom Käufer bekommen. Kann der Gläubiger dieses Geld nach § 285 BGB verlangen? Das Problem: Der Kaufpreisanspruch stammt aus dem Kaufvertrag, während die Unmöglichkeit durch die dingliche Übereignung eingetreten ist. Genau genommen also zwei verschiedene Vorgänge. Trotzdem wäre es doch absurd, wenn der Schuldner den Gewinn behalten dürfte, den er sich nur durch Vertragsbruch gegenüber dem Gläubiger geholt hat. Deshalb sagt man wertend: Ja, auch hier muss der Schuldner den Veräußerungserlös herausgeben.

Identität von geschuldetem und ersetztem Gegenstand

Ganz wichtig: Das Surrogat muss für genau den Gegenstand erlangt worden sein, den der Schuldner eigentlich hätte liefern müssen.

Beispiel: Wenn eine vermietete Sache zerstört wird, dann schuldet der Vermieter dem Mieter nicht die Versicherungssumme. Warum? Weil die geschuldete Leistung nur die Gebrauchsüberlassung war, während die Versicherungssumme sich auf das Eigentum bezieht. Das passt also nicht zusammen.

Rechtsfolgen

Stehen alle Voraussetzungen, dann: Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe des Ersatzes oder Abtretung des Anspruchs.

Aber Achtung: Die Gegenleistungspflicht bleibt grundsätzlich bestehen (§ 362 Abs. 3 BGB).

Richtig spannend wird § 285 BGB also immer dann, wenn der Ersatzwert höher ist als die Gegenleistung – zum Beispiel, wenn die Sache über Neuwert versichert war oder der Schuldner beim Verkauf ordentlich Gewinn gemacht hat. Etwa so: K kauft bei V einen gebrauchten Wagen für 7.500 € (Wert: 8.000 Euro). Kurz darauf verkauft V die Karre für 9.000 Euro an D. K kann nun von V nach § 285 BGB die Herausgabe der 9.000 Euro verlangen. Natürlich muss K auch noch seine 7.500 Euro zahlen (§ 326 Abs. 3 BGB). Aber nach Aufrechnung bleibt für K ein Vorteil von 1.500 Euro.

Konkurrenzen

Und zum Schluss noch der Überblick: Der Anspruch aus § 285 BGB schließt Schadensersatz nicht aus, die Werte müssen nur verrechnet werden. Gleiches gilt bei § 284 BGB (Ersatz vergeblicher Aufwendungen). Und auch wenn der Schuldner schon Schadensersatz gezahlt hat, kann der Gläubiger zusätzlich § 285 BGB geltend machen, soweit noch ein Überschuss bleibt.