Stell Dir vor, Du und Dein Kumpel schuldet Euch gegenseitig Geld. Du hast ihm 5.000 Euro geliehen, er Dir 4.000 Euro. Klar, Ihr könntet jetzt beide brav hin- und herüberweisen – erst er Dir, dann Du ihm zurück. Aber das wäre so praktisch wie mit einem Löffel ein Auto zu schieben. Zum Glück gibt’s im BGB ein Turbo-Feature: die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB).

Das läuft so: Einer von Euch sagt offiziell „Ich rechne auf“ (§ 388 BGB) – und zack erlöschen beide Forderungen, soweit sie sich decken. In unserem Beispiel: 4.000 Euro sind weg, übrig bleibt nur noch die Restschuld von 1.000 Euro, die Du ihm zahlen musst. Das Ganze wirkt sogar rückwirkend bis zu dem Moment, als die Aufrechnungslage entstanden ist (§ 389 BGB).

Die Aufrechnung hat zwei Seiten. Tilgungsfunktion: Du nutzt sie, um Deine eigene Schuld loszuwerden. Befriedigungsfunktion (aka Vollstreckungsfunktion): Du setzt damit gleichzeitig Deine eigene Forderung durch – praktisch, wenn Du glaubst, dass der andere bald pleite ist oder wenn Deine Forderung schon verjährt wäre (§ 215 BGB). Und das Beste: Selbst wenn über das Vermögen des anderen schon ein Insolvenzverfahren läuft, kann die Aufrechnung oft noch greifen (§ 94 InsO).

Aufrechnungslage

§ 387 BGB verrät uns, was Du brauchst, um aufrechnen zu dürfen:

Gegenseitigkeit

Die Forderungen müssen zwischen genau denselben Parteien bestehen – Du bist also Schuldner der Hauptforderung und gleichzeitig Gläubiger der Gegenforderung. Die Gegenforderung muss wirklich Dir gehören, nicht Deinem Onkel oder einer netten Nachbarin. Auch wenn die ihr Einverständnis gibt: Nope, das klappt nicht (§ 267 BGB).

Es gibt aber Ausnahmen, z. B. § 406 BGB: Wenn die Hauptforderung an jemand Dritten abgetreten wurde, darfst Du trotzdem unter bestimmten Bedingungen noch gegen den neuen Gläubiger aufrechnen – damit eine einmal bestehende Aufrechnungslage nicht einfach verpufft. Manchmal rettet Dich auch der gute alte § 242 BGB (Treu und Glauben).

Kleiner Stolperstein: Gegen Forderungen einer Behörde (§ 395 BGB) darfst Du nur aufrechnen, wenn beides über dieselbe Kasse läuft – reine Verwaltungslogik.

Gleichartigkeit

Beide Forderungen müssen „gleichartig“ sein – meistens heißt das: es geht um Geld. Auch Gattungsschulden mit vertretbaren Sachen (§ 91 BGB) sind möglich. Dass die Beträge unterschiedlich hoch sind, stört nicht (§ 389 BGB: „soweit“). Auch egal, ob es um privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Forderungen geht. Unterschiedliche Leistungsorte (§ 391 BGB) sind auch kein Problem.

Passt die Art der Leistungen nicht zusammen, kannst Du nur ein Zurückbehaltungsrecht (§§ 273 f. BGB) geltend machen.

Durchsetzbarkeit der Gegenforderung

Deine Forderung muss fällig (§ 271 BGB) und voll wirksam sein. Wenn sie z. B. mit einer Einrede belastet ist (§ 390 BGB), kannst Du nicht aufrechnen. Die Einrede muss nicht einmal erhoben sein – allein ihr Bestehen reicht. Klassiker: Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB).

Besondere Regel bei der Verjährung: § 215 BGB sagt, dass eine Forderung, die bei Entstehen der Aufrechnungslage noch nicht verjährt war, auch später noch aufgerechnet werden kann. Beispiel: Mieter M will seine Kaution zurück (1.000 Euro). Vermieter V zahlt nur 125 Euro, den Rest (875 Euro) behält er und rechnet mit einem Schadensersatzanspruch wegen Teppichschaden auf. Problem: Dieser Anspruch war zum Zeitpunkt der Aufrechnung schon verjährt – aber die Verjährung trat erst nach Entstehen der Aufrechnungslage ein. Fazit: § 215 BGB rettet V. Ergebnis: M bekommt nur die 125 Euro.

Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der Hauptforderung

Die Hauptforderung muss wirksam und erfüllbar sein. Ob sie mit einer Einrede behaftet ist, ist egal – man darf schließlich auch freiwillig auf eine verjährte Forderung zahlen.

Aufrechnungserklärung

Die Aufrechnung passiert nicht automatisch. Jemand muss sie ausdrücklich erklären (§ 388 BGB) – eine ganz normale empfangsbedürftige Willenserklärung. Weil es ein einseitiges Gestaltungsgeschäft ist, gilt: keine Bedingungen und keine Befristung (§ 388 S. 2 BGB).

Aber: Die Eventualaufrechnung im Prozess ist trotzdem erlaubt. Beispiel: A wird von B auf 10.000 Euro verklagt. A sagt: „Ich hab’s schon gezahlt, aber falls das Gericht mir nicht glaubt, rechne ich mit einer eigenen Forderung auf.“ Das ist keine verbotene Bedingung, sondern eine prozessuale Sicherheitsleine.

Kein Ausschluss der Aufrechnung

Vertraglich

Parteien dürfen die Aufrechnung ausschließen – Privatautonomie. Wenn Leistungszeit und -ort der Hauptforderung feststehen und die Gegenforderung woanders zu erfüllen wäre, wird im Zweifel ein Aufrechnungsverbot angenommen (§ 391 Abs. 2 BGB). Beispiel: Ein Reisebudget, das zu einem bestimmten Termin an einem Ort ausgezahlt werden muss – da soll keine Aufrechnung dazwischenfunken.

In AGB gilt: Bei Verbrauchern sind Aufrechnungsverbote nach § 309 Nr. 3 BGB unwirksam, wenn sie unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen betreffen. Auch im Unternehmerverkehr können zu strenge Klauseln wegen § 307 BGB kippen.

Und selbst bei wirksamem Verbot kann § 242 BGB helfen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des anderen plötzlich so verschlechtert, dass Deine Forderung gefährdet ist.

Gesetzlich

§ 392 BGB: Wurde die Hauptforderung gepfändet, ist Aufrechnung meist tabu – außer Deine Gegenforderung war schon vorher da und fällig.

§ 393 BGB: Keine Aufrechnung gegen Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen – um Missbrauch und Selbstjustiz zu verhindern. Auch wenn beide sich gegenseitig vorsätzlich geschädigt haben (z. B. Prügelei), bleibt das Verbot bestehen – sagt der BGH.

§ 394 BGB: Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen (z. B. pfändungsfreier Teil des Lohns).

Wirkung

Beide Forderungen erlöschen rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufrechnungslage (§ 389 BGB).

Auch Verzugszinsen und Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Leistung fallen weg.

Hat einer mehrere Forderungen, kann er wählen, mit welcher er aufrechnet (§ 396 Abs. 1 BGB). Widerspricht der andere sofort oder gibt’s keine Bestimmung, gilt die gesetzliche Reihenfolge (§ 366 Abs. 2 BGB). Zinsen und Kosten werden zuerst verrechnet (§ 396 Abs. 2 i. V. m. § 367 BGB).