Normalerweise gilt ja der eiserne Grundsatz: Nur wer selbst einen Schaden hat, darf auch Ersatz verlangen. Klingt logisch, oder? Sonst könnten plötzlich alle möglichen Leute kommen und sagen: „Hey, ich habe auch irgendwie indirekt was verloren, zahl mal bitte!“ – das würde ziemlich ausufern.

Aber – und jetzt kommt’s – im Vertragsrecht gibt’s Situationen, da wandert der Schaden wie von Geisterhand vom eigentlichen Vertragspartner rüber zu einer dritten Person. Und diese dritte Person steht dann dumm da: Sie ist zwar geschädigt, hat aber keinen eigenen Anspruch. Würde man das so stehen lassen, hätte der Schädiger plötzlich Glück gehabt – bloß weil der Schaden „zufällig“ bei einem Dritten einschlägt. Das wäre natürlich unbillig, wie Juristen sagen.

Die Lösung: Drittschadensliquidation. Das heißt: Der Ersatzberechtigte darf den Schaden eines Dritten einklagen. Wichtig: Das geht nur, wenn der Dritte keinen eigenen Anspruch hat. Wenn der Dritte nämlich schon über einen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte abgesichert ist, braucht’s keine Drittschadensliquidation mehr.

Und natürlich darf der Ersatzberechtigte das Geld nicht einfach behalten. Er muss es brav an den Dritten weiterreichen. Rechtsgrundlage? § 285 BGB direkt oder analog – passt. Nur wenn klar ist, dass das Geld nie beim Dritten ankommt, darf der Schädiger die Zahlung verweigern. Aber Achtung: Das muss der Schädiger beweisen.

Gefahrtragung und Versendungskauf

Der Paradefall für die Drittschadensliquidation: Wenn der Schaden wegen besonderer Regeln über die Gefahrtragung bei jemand anderem landet. Paradebeispiel: § 447 BGB, der Versendungskauf.

Beispiel: Rechtsanwalt R in Düsseldorf kauft bei Kunsthändler V aus Essen zwei Collagen für 1.200 Euro. V schickt seinen Schwager S los, die Bilder im Auto nach Düsseldorf zu bringen. S baut einen Unfall – Bilder kaputt.

Jetzt wird’s spannend: Eigentlich hätte V Ansprüche gegen S (vertraglich aus § 280 Abs. 1 BGB oder deliktisch aus § 823 Abs. 1 BGB). Aber V hat keinen Schaden – denn R muss trotzdem den Kaufpreis zahlen, § 447 BGB lässt grüßen. Der Schaden liegt also bei R. Aber R hat weder einen Vertrag mit S noch Eigentum an den Bildern – keine Ansprüche.

Lässt man es so, wäre S fein raus. Das geht nicht. Lösung: V darf den Schaden des R liquidieren. Danach muss V den Ersatzbetrag an R herausgeben, § 285 BGB.
Allerdings: Seit der Transportrechtsreform 1998 braucht man diese Konstruktion kaum noch, wenn Profis wie Frachtführer oder Spediteure im Spiel sind. Da steht jetzt nämlich im HGB, dass der Empfänger selbst klagen darf (§§ 421, 425, 458 HGB).

Mittelbare Stellvertretung

Auch ein Klassiker: Die mittelbare Stellvertretung, also Verträge im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung. Hier trifft der Schaden fast immer den Geschäftsherrn, nicht den Vertreter. Trotzdem darf der Vertreter klagen – über Drittschadensliquidation.

Beispiel: Kommissionär K kauft bei Händler H im eigenen Namen, aber für Rechnung des D, ein Gemälde für 25.000 Euro. H versichert, das sei ein echter Macke. Pustekuchen: Fälschung. D hätte das Bild mit Gewinn weiterverkauft. K verklagt H auf Schadensersatz.

K hat einen Anspruch, aber das Problem ist wieder der Schaden. Eigentlich liegt der bei D. Nach herrschender Meinung darf K trotzdem den Schaden des D einklagen. Streitpunkt: Auch den entgangenen Gewinn nach § 252 BGB? Manche sagen: nein, das sei für H nicht vorhersehbar. Die Gegenansicht sagt: Doch, Vorhersehbarkeit spielt hier keine Rolle – sonst auch nicht.

Treuhand

Verwandt ist die Drittschadensliquidation bei Treuhandverhältnissen. Der Treuhänder hält ein Recht für den Treugeber. Wird dieses Recht verletzt, liegt der Schaden beim Treugeber. Trotzdem darf der Treuhänder den Schaden geltend machen – aber nur, wenn der Treugeber nicht selbst klagen kann (z. B. nach § 823 Abs. 1 BGB).

Obhut für fremde Sachen

Nächste Fallgruppe: Einer hat vertraglich die Obhut über fremde Sachen, und genau diese Sache wird geschädigt. Hier erlaubt die h. M., dass der Obhutsverpflichtete den Schaden des Eigentümers einklagt.

Beispiel: B beauftragt Maler M, seine Garage zu streichen. Geselle G lässt einen Farbeimer auf ein fremdes Motorrad fallen, das B dort kostenlos eingelagert hat. Das Motorrad wird beschädigt.

Direkte Ansprüche des Eigentümers E gegen M? Fehlanzeige – weder Vertrag noch § 831 BGB (weil M sich exkulpieren kann). Ansprüche des B gegen M? Eigentlich ja, §§ 280 Abs. 1, 278 BGB – aber nur, wenn B gegenüber E selbst haftet. Das hängt von § 690 BGB ab (privilegierte Haftung). Wenn B nicht haftet, hat er keinen eigenen Schaden. Lösung der h. M.: B darf den Schaden des E geltend machen. Andere Ansicht: E ist durch Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte abgesichert und kann direkt selbst klagen.

Vertragliche Vereinbarung

Manchmal einigen sich die Parteien direkt (explizit oder stillschweigend), dass einer den Schaden eines Dritten geltend machen darf. Wenn das so vereinbart ist – wunderbar. Wenn nicht, schaut man, ob der Dritte nicht einfach in den Schutzbereich des Vertrags gehört. Dann hat er selbst einen Anspruch und Drittschadensliquidation ist überflüssig.