So, jetzt mal Butter bei die Fische: Was ist eigentlich mit diesem ominösen „einfachen Schadensersatz“ nach § 280 Abs. 1 BGB gemeint? Das Gesetz selbst hält sich da nämlich ziemlich bedeckt. Am besten gehst Du über die Negativabgrenzung ran: Alles, wofür § 280 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB noch Extravoraussetzungen verlangen, fällt nicht hier drunter. Heißt: Wenn Du es mit Schadensersatz statt der Leistung zu tun hast (§ 280 Abs. 3 BGB) oder mit einem klassischen Verzögerungsschaden (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB), dann bist Du raus aus § 280 Abs. 1 BGB. Bleiben also die Fälle, in denen der Schaden neben den Leistungsanspruch tritt, nicht an dessen Stelle.
Verletzung von Schutzpflichten
Und hier kommen wir zum Hauptspielfeld: Schutzpflichtverletzungen (§ 241 Abs. 2 BGB). Die gibt’s im Vertrag selbst und sogar schon davor, also im vorvertraglichen Bereich.
Schutzpflichtverletzungen im laufenden Vertrag
Klarer Fall: Der Maler pinselt Dir Dein Wohnzimmer und schrammt dabei Dein Designer-Sideboard. Das Sideboard wollte er nicht streichen, aber kaputt ist es trotzdem. Ergebnis: § 280 Abs. 1 BGB. Der Leistungsanspruch (also das Streichen) läuft parallel weiter, und Schadensersatz statt der Leistung käme nur mit § 282 BGB in die Tüte – z. B. wenn Du jetzt sagst: „Nö, den Maler will ich nicht mehr, ich hole mir einen anderen, auch wenn er teurer ist.“ Dann würdest Du die Preisdifferenz über § 280 Abs. 3 i. V. m. § 282 BGG geltend machen.
Und das Ganze geht nicht nur bei Sachschäden: Auch Personenschäden passen hier rein. Stell Dir vor, Du holst Dein Auto aus der Werkstatt ab, stolperst aber in eine schlampig abgedeckte Grube und verletzt Dich. Zack: Schutzpflichtverletzung, § 241 Abs. 2 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB. Heilungskosten = ersatzfähig. Und ja, auch reine Vermögensschäden laufen darüber: Wenn ein Ingenieur bei H Interna an die Konkurrenz petzt und H dadurch Umsatzeinbußen kassiert – genau da greift § 280Abs. 1I i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB.
Vorvertragliche Schutzpflichten
Auch schon beim bloßen Anbahnen eines Vertrags musst Du aufpassen. § 311 Abs. 2 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB zieht Dich da rein.
Beispiel: Du führst einen Interessenten durch Deine Baustelle, er stürzt über rumliegendes Gerümpel. Vertrag gibt’s noch nicht, aber Schutzpflicht schon. Da geht’s dann fast immer um § 280 Abs. 1 BGB. Abgrenzung zu „statt der Leistung“? Kein Thema – es gibt ja noch gar keine Leistungspflicht.
Und auch nach Vertragsende bleibt das Spiel nicht aus: Nachvertragliche Schutzpflichtverletzungen laufen ebenfalls über § 280 Abs. 1 BGB. Leistungspflichten sind da ja schon nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen, also kein Problem mit der Abgrenzung.
Schlechtleistung
Jetzt wird’s spannend: Wenn der Schuldner zwar leistet, aber grottenschlecht, kannst Du Dich ebenfalls auf § 280 Abs. 1 BGB stützen – aber eben nur, wenn’s um sonstige Rechtsgüter oder Interessen geht.
Klassiker: Anwalt verschusselt eine Klagefrist. Mandant verliert 10.000 Euro. Das ist ein Vermögensschaden, der neben der Leistung läuft. Wenn der Mandant aber sagt: „Dann will ich wenigstens das Honorar für einen neuen Anwalt ersetzt haben“, dann sind wir wieder bei „statt der Leistung“ (§§ 280 Abs. 3, 281 BGB).
Mangelfolgeschäden
Ganz heißes Thema im Kauf- und Werkvertragsrecht: Mangelfolgeschäden, auch Integritäts- oder Begleitschäden genannt. Da knallt es oft, weil man sauber trennen muss: Ist das noch Schadensersatz neben der Leistung oder schon statt der Leistung?
Faustregel: Frag Dich, ob der Schaden durch Nacherfüllung noch zu beheben wäre. Wenn ja – „statt der Leistung“. Wenn nein – „neben der Leistung“.
Sonstige Rechtsgüter des Käufers
Dein Pferdefutter ist mit Giftkörnern durchsetzt und Deine Pferde gehen ein. Der Tod der Pferde = Integritätsschaden. Das kriegst Du nach § 280 Abs. 1 i. V. m. § 437 Nr. 3 BGB ersetzt. Die Kosten fürs Futter selbst? Nope – die wären durch Ersatzlieferung abgedeckt gewesen, also Schadensersatz statt der Leistung.
Weiterfressermangel
Auch beliebt: Der berühmte Weiterfresser. Ein kleiner Defekt in der Kaufsache breitet sich aus und zerstört sie komplett. Beispiel: defekte Bremsen, Unfall, Auto Schrott. Da ist das Eigentum an der Sache selbst (Integritätsinteresse) betroffen – Schadensersatz neben der Leistung, § 280 Abs. 1 BGB.
Aber Vorsicht im Verbrauchsgüterkauf: Wenn man sagt, dass Nacherfüllung sogar die Unfallfolgen umfasst, rutscht man in § 281 BGB. Dann wäre Fristsetzung nötig.
Vermögensschäden
Noch kniffliger wird’s, wenn’s um entgangenen Gewinn geht. Die einen sagen: Immer Schadensersatz statt der Leistung, weil’s um das Erfüllungsinteresse geht.
Die herrschende Meinung macht’s differenzierter: Entgangener Gewinn aus einer nicht mehr nachholbaren Weiterveräußerung = statt der Leistung. Gewinnverluste wegen Verletzung von fremden Sachen (also Schutzpflichtverletzung) = neben der Leistung.
Nutzungsausfall
Und wenn die Kaufsache wegen Mangel nicht produziert, was sie soll (z. B. kaputte Maschine)? Dann kannst Du Nutzungsausfall oder entgangenen Gewinn für die Zeit bis zur Nacherfüllung über § 280 Abs. 1 BGB verlangen – jedenfalls nach h. M. Mindermeinung sagt: Verzögerungsschaden (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB).
Beispiel: Gastwirt kauft Zapfanlage, die am Wochenende ausfällt, er verliert 6.000 Euro Umsatz. h. M.: § 280 Abs. 1 BGB, ohne Mahnung. Mindermeinung: Verzögerungsschaden, aber Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich.
Nach Rücktritt vom Vertrag (z. B. Auto zurückgegeben) gilt Nutzungsausfall allerdings als Schadensersatz statt der Leistung. Logisch, denn mit einer gedachten Nacherfüllung wäre das vermieden worden.
Nichtleistung und Unmöglichkeit
Was ist, wenn gar nicht geleistet wird? Bei bloßer Verspätung greift § 280 II i. V. m. § 286 (Verspätungsschaden). Willst Du die Leistung endgültig ersetzt haben, bist Du bei § 281. Der einfache § 280 I bringt da wenig.
Bei Unmöglichkeit (§ 275) ist der Leistungsanspruch futsch, und Du schaust in § 283 oder § 311a II für Schadensersatz statt der Leistung. Aber: Wenn die Unmöglichkeit zu Begleitschäden an anderen Rechtsgütern führt (z. B. Käufer erleidet Integritätsschäden), dann lebt § 280 I daneben wieder auf.
Rechtsfolgen
Wenn die Voraussetzungen passen, geht’s in die §§ 249 ff. BGB. Der Geschädigte wird so gestellt, als wäre nichts passiert – Naturalrestitution. Bei Personenschäden (Körper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung) gibt’s obendrauf Schmerzensgeld (§ 253 II). Und klar: Mitverschulden (§ 254) kann Deine Ansprüche ordentlich kürzen.
