Stell Dir vor, Du hast richtig Geld in die Hand genommen, um Dich auf einen Vertrag vorzubereiten – Werbung geschaltet, Räume gebucht, Einladungen gedruckt. Und dann platzt die Sache, weil der andere seine Pflicht nicht erfüllt. Jetzt sitzt Du auf den Kosten. Frage: Bleibst Du darauf sitzen, oder kannst Du die Kohle zurückverlangen? Genau hier setzt § 284 BGB an.
Das Problem ist nämlich: Ein normaler Schadensersatzanspruch (§§ 280 ff. BGB) kann daran scheitern, dass Dir – streng genommen – gar kein „Schaden“ entstanden ist.
Beispiel: Du hast 5.000 Euro in Werbung investiert, aber die Veranstaltung konnte gar nicht stattfinden. Wären die Verträge normal gelaufen, hättest Du die Werbung sowieso zahlen müssen. Dann sagt der Gegner: „Siehste, nix mit Schaden.“ Aber das wäre ziemlich unbefriedigend, oder? Deshalb gibt’s § 284 BGB: Er soll genau in solchen Fällen helfen, wenn zwar Aufwendungen da sind, aber kein klassischer Schaden.
Die Rechtsprechung hat sich da noch etwas ausgedacht: die Rentabilitätsvermutung. Die Idee: Wenn jemand ein wirtschaftliches Ziel verfolgt (also Gewinn machen will), unterstellen wir einfach mal, dass er mit der geplanten Aktion mindestens so viel verdient hätte, dass seine Aufwendungen wieder drin gewesen wären. Das gilt solange, bis der Schuldner das Gegenteil beweist.
Beispiel: M mietet bei V ein Ladenlokal für eine Verkaufsaktion und haut 5.000 Euro in Werbung raus. Kurz vor Start: Laden unbenutzbar, weil der Brandschutz nicht passt. M kann also Ersatz verlangen. V könnte nur rauskommen, wenn er nachweist, dass M die Ware sowieso nicht hätte verkaufen können.
Aber Achtung: Das Ganze funktioniert nur, wenn es überhaupt um ein wirtschaftliches Ziel geht. Willst Du zum Beispiel nur deine Hochzeit feiern oder eine kostenlose Vortragsveranstaltung durchführen, dann bringt Dir die Rentabilitätsvermutung nix – denn klar ist: Einen finanziellen Vorteil hättest Du so oder so nicht gehabt.
Das Spannende: Der Gesetzgeber hat mit § 284 BGB eigentlich die ganze Rentabilitätsvermutung überflüssig machen wollen. Trotzdem lässt sich vieles noch über den klassischen Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 ff. BGB) abwickeln. Der Clou: Du hast ein Wahlrecht. Willst Du Schadensersatz statt der Leistung, oder stützt Du Dich lieber auf § 284 BGB? Beides geht nicht, Du musst dich entscheiden.
Schuldverhältnis
Logisch: Ohne Vertrag kein Anspruch.
Pflichtverletzung
Der Schuldner muss Mist gebaut haben, sonst läuft da nix.
Vertretenmüssen
Standard: Verschulden wird vermutet, Schuldner muss sich rausreden.
Aufwendungen im Vertrauen auf die Leistung
Das Herzstück. Du musst freiwillig Geld oder andere Werte investiert haben – also ein „Vermögensopfer„. Aber Achtung: Anders als bei § 683 BGB machst Du das hier im eigenen Interesse, nicht für jemand anderen.
Beispiel: Kaufst du ein Auto, gehören darunter z. B. die Überführungs- und Zulassungskosten oder eine spezielle Zusatzausstattung, die ohne den Kauf völlig nutzlos wäre.
Die Aufwendungen müssen „billigerweise“ gemacht worden sein. Das heißt: Sie dürfen nicht völlig aus der Luft gegriffen sein. Wenn schon klar war, dass der Vertrag wahrscheinlich scheitert, und Du trotzdem Kohle raushaust, bleibst Du drauf sitzen (§ 254 Abs. 2 BGB).
Luxusaufwendungen? Schwieriges Thema. Grundsätzlich darf jeder mit seinem Geld machen, was er will – auch etwas Extravagantes. Kaufst Du ein Gemälde für 1.000 Euro, darfst Du Dir also auch einen Rahmen für 1.500 Euro gönnen. Aber wenn Du für denselben Rahmen 10.000 Euro ausgibst, wird’s zu krass – und das Risiko bleibt bei Dir.
Zweckverfehlung durch die Pflichtverletzung
Klar: Die Aufwendungen müssen gerade deshalb nutzlos geworden sein, weil der andere seine Pflicht verletzt hat. Der Schuldner kann sich entlasten, wenn der Zweck sowieso nicht erreicht worden wäre (rechtmäßiges Alternativverhalten), z. B. weil eine Veranstaltung wegen Krankheit sowieso ausgefallen wäre.
