So, jetzt wird’s spannend. Bislang haben wir schön ordentlich zwischen Vermögens- und Nichtvermögensschäden getrennt. Aber wie das im Recht so ist: Kaum glaubst Du, Du hast alles im Griff, kommen diese fiesen Sonderkonstellationen um die Ecke, bei denen sich die Dogmatik plötzlich wie Kaugummi zieht. Genau um solche Grenzfälle geht’s jetzt.

Verlust von Gebrauchsvorteilen

Worum geht’s? Wenn eine Sache beschädigt oder kaputtgeht, kann der Eigentümer sie erstmal nicht benutzen.

Geschäftlich

Wird die Sache geschäftlich eingesetzt, ist die Rechnung simpel: entgangener Gewinn = § 252 BGB, also ersatzfähig – fertig.

Beispiel: Stell Dir vor, S fährt dem Lkw des Spediteurs G hinten drauf. Der Laster steht eine Woche in der Werkstatt, G muss Aufträge absagen und verliert 5.000 Euro. Ganz klar: § 252 BGB springt ein.

Privat

Kompliziert wird’s, wenn das Ganze im Privatbereich spielt. Klassiker: der eigene Pkw. Grundsätzlich darfst Du einen Mietwagen nehmen und den Schädiger über § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Kasse bitten. Aber was ist, wenn Du keinen Ersatzwagen mietest und Dich einfach irgendwie behelfst? Dann geht’s nicht mehr um Naturalrestitution, sondern nur noch um Geldersatz nach § 251 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Und genau da wird gefragt: Ist das „bloße“ Nichtnutzenkönnen überhaupt ein Vermögensschaden?

Beispiel: S beschädigt den Wagen des G. G fährt während der Reparatur Fahrrad, verliert also kein Geld. Trotzdem sagt die Rechtsprechung: Er bekommt eine Entschädigung für die verlorenen Nutzungsmöglichkeiten.

Das Thema endet aber nicht beim Auto. Auch Häuser, Möbel oder sonstige Gebrauchsgegenstände können betroffen sein.

Beispiel: E wohnt in einer Villa am Hang. Nach unsauberer Bauarbeit des Nachbarn T droht der Hang abzurutschen, und die Behörde sperrt ihr Haus, bis die Standsicherheit wieder da ist. E zieht für Monate in einen Wohnwagen. Neben den Reparaturkosten will sie 3.000 Euro für den Nutzungsausfall ihres Hauses. Klingt nachvollziehbar, oder?

Konflikt: Kritiker sagen: „Moment mal, das sind doch bloß Unannehmlichkeiten – also immaterieller Schaden nach § 253 Abs. 1 BGB, und der ist grundsätzlich nicht ersatzfähig.“ Befürworter entgegnen: „Ja, aber E hätte ja genauso gut ein Ersatzhaus auf Kosten des Schädigers mieten dürfen. Dass sie das nicht getan hat, darf doch nicht zum Vorteil des Schädigers werden.“

Zentrale vs. sonstige Güter

Hier hat der BGH die Sache elegant halbiert: Ersatz gibt’s nur für Gegenstände, die für die private Lebensführung unverzichtbar sind. Also Dinge, auf die man im Alltag schlicht angewiesen ist – Auto, Haus, Küche, Fernseher (ja, wirklich). Motorrad geht auch, wenn’s das einzige Fahrzeug ist.

Luxuskram fällt raus: Swimmingpool, Pelzmantel, Oldtimer für die Sonntagsfahrt, Rennboot oder das aus Spaß gehaltene Pferd. Auch Terrasse, Garten oder Garage sind meist nicht dabei.

Das Ganze beruht auf einer Rechtsfortbildung: Der BGH sagt, im Gesetz gibt’s eine Lücke, die wir schließen müssen – aber eben nur bei „zentralen“ Wirtschaftsgütern, sonst geraten wir in Konflikt mit § 253 Abs. 1 BGB.

Fühlbarkeit der Nutzungseinschränkung

Es reicht nicht, dass die Sache kaputt ist. Du musst auch zeigen: Ich hätte sie wirklich nutzen wollen und können.

Beispiel: Wer im Krankenhaus liegt und den Wagen eh nicht fahren könnte hat keinen Anspruch. Wenn ein Angehöriger den Wagen genutzt hätte – Anspruch bleibt bestehen. Zweitwagen vorhanden – Nutzungsausfall scheidet aus. Motorradfahrer, der nur bei Sonnenschein fährt – muss seinen Nutzungswillen beweisen. Kurz gesagt: Nutzungsausfall gibt’s nur, wenn der Verlust auch fühlbar war.

Höhe des Anspruchs

Bei Autos hat sich eine Praxis mit Tabellen entwickelt, die sich an den Mietwagenkosten orientieren – abzüglich Gewinnmarge des Vermieters. Bei älteren Fahrzeugen gibt’s pauschale Abschläge. Manchmal wird auch auf Vorhaltekosten abgestellt, dann mit einem kleinen Bonus für die Vermögensausstrahlung.
Gewerbliche Nutzung

Ganz wichtig: Bei geschäftlich eingesetzten Sachen läuft das Ganze über entgangenen Gewinn (§ 252 BGB). Da gibt’s keine Lücke, also auch keinen Grund für Rechtsfortbildung. Nur in exotischen Fällen – z. B. ein Geschäftsführer nutzt einen Ferrari repräsentativ – könnte man streiten, ob nicht doch abstrakte Nutzungsausfallentschädigung greift.

Fehlgeschlagene Aufwendungen

Eng verwandt ist die Frage: Was ist mit Aufwendungen, die wegen des Schadens ins Leere laufen?

Beispiel: G pachtet ein Jagdrecht für 10 Jahre. Nach einem Unfall liegt er ein Jahr flach und kann die Jagd nicht ausüben. Er will die Pachtkosten für dieses Jahr ersetzt haben.

Die herrschende Meinung sagt: Nein. Sonst würde die Ersatzpflicht ins Bodenlose wachsen – das nennt man die Ablehnung der „Frustrationslehre„.

Im Wirtschaftsleben kann § 284 BGB helfen, im Privatbereich eher nicht.

Vorsorgeaufwendungen

Noch eine Baustelle: Was ist mit Kosten, die Du vorher investiert hast, um für den Schadensfall gewappnet zu sein?

Grundsatz: Nicht ersatzfähig. Eine Alarmanlage zum Beispiel schützt allgemein, ist aber nicht dem konkreten Unfall zuzurechnen.

Ausnahme: Reservefahrzeuge. Wenn ein Verkehrsbetrieb eine Bahn extra vorhält und diese nach einem Unfall einsetzt, muss der Schädiger anteilige Vorhaltekosten zahlen. Aber nur insoweit, wie sonst ein echter Schaden entstanden wäre.

Verlust der Arbeitskraft

Wenn durch den Unfall Dein Einkommen wegfällt haben wir einen klassischen Vermögensschaden. Aber was, wenn Du ehrenamtlich tätig bist und nichts verdienst?

Beispiel: Ein Ordensbruder, der Orgel spielt, predigt und im Klostergarten hilft, fällt nach einem Unfall ein Jahr aus. Geld verdient er dafür nicht.

Die h. M. sagt: Arbeitskraft an sich ist kein Vermögensgut. Also kein Schaden. Andere Gerichte meinen: Wenn die Tätigkeit marktfähig wäre (z. B. Orgelspiel wie bei einem Kirchenmusiker), könnte man einen Vermögensschaden annehmen. Umstritten und sensibel.

Urlaub und Freizeit

Ein Dauerbrenner: Kann verlorene Urlaubszeit einen Vermögensschaden darstellen?

Beispiel: Ehepaar bucht Kreuzfahrt. Wegen Schlamperei des Zolls kommt das Gepäck zu spät. Der Urlaub ist beeinträchtigt, die beiden verlangen Entschädigung.

Der BGH sagt: Ja, denn Urlaubsgenuss ist durch Geld erkauft, also „kommerzialisiert„. Deshalb ausnahmsweise ersatzfähig.

Das ist inzwischen in § 651n Abs. 2 BGB geregelt: Bei vereiteltem oder beeinträchtigtem Urlaub gibt’s eine Entschädigung. Aber: Nur im Reisevertragsrecht! Im Deliktsrecht bleibt’s bei der Ablehnung – dort wird entgangener Urlaub nur beim Schmerzensgeld berücksichtigt.

Freizeit generell? Keine Chance. Konzerttickets o. Ä. gelten als immateriell, selbst wenn man Geld bezahlt hat.

Kindesunterhalt als Schaden

Jetzt wird’s heikel: Kann die Pflicht, ein Kind zu unterhalten, ein ersatzfähiger Schaden sein?

Wrongful birth: Eltern wollten keine Kinder mehr, Arzt patzt bei Sterilisation und Kind wird doch geboren. Nach der Differenzhypothese klar: Ohne Fehler keine Unterhaltspflicht. Aber darf man das wirklich als Schaden werten? Das BVerfG hat diskutiert, ob das die Menschenwürde verletzt. Am Ende hat der BGH entschieden: Der Unterhalt ist ein Vermögensschaden, auch wenn das Kind als solches natürlich kein Schaden ist.

Wrongful life: Wenn ein behindertes Kind geboren wird, weil der Arzt nicht über Risiken aufgeklärt hat, können die Eltern Ersatz für Unterhaltskosten verlangen. Das Kind selbst aber nicht – denn niemand hat ein „Recht auf Nichtexistenz“.

Leidensbehaftetes Weiterleben

Und zum Schluss ein echter Knaller: Was, wenn ein Arzt lebenserhaltende Maßnahmen fortsetzt, obwohl sie nicht mehr medizinisch indiziert sind? Der BGH sagt: Auch ein leidvolles Weiterleben ist kein Schaden, denn Leben ist das höchste Rechtsgut. Eine Geldentschädigung könnte aber in Betracht kommen, wenn das Selbstbestimmungsrecht verletzt wird – etwa, wenn der Patient das ausdrücklich nicht wollte.