In dieser Einheit schauen wir uns hier den Aufhebungsvertrag und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen genauer an.

Aufhebungsvertrag

Manchmal passt’s einfach nicht mehr. Was für menschliche Beziehungen gilt, trifft genauso auf Schuldverhältnisse zu – also auf Verträge und alles, was da an Pflichten dranhängt. Und so, wie man sich gemeinsam in ein Vertragsverhältnis hineinbegeben kann, darf man sich auch wieder gemeinsam daraus befreien. Genau dafür gibt’s den Aufhebungsvertrag.

Im Gesetz ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, dass man ein Schuldverhältnis per Aufhebungsvertrag beenden darf – aber das heißt nicht, dass es verboten wäre. Ganz im Gegenteil: Dass die Vertragsparteien jederzeit sagen können „War schön, aber wir hören auf“, ergibt sich aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit. Wer Verträge schließen darf, darf sie auch aufheben.

§ 311 Abs. 1 BGB kümmert sich nur um die Entstehung und Änderung von Verträgen, nicht um deren Ende. Und § 397 BGB, der den Erlass und das negative Schuldanerkenntnis regelt, betrifft nur einzelne Forderungen – also nicht das ganze Schuldverhältnis. Trotzdem ist klar: Der Aufhebungsvertrag ist erlaubt. Er ist sozusagen der freundschaftliche Handschlag zum Abschied.

Besonders praktisch: Für die meisten Schuldverhältnisse brauchst Du keine bestimmte Form. Du kannst also auch per Handschlag oder WhatsApp „Schluss machen“. Eine Ausnahme gibt’s aber: Bei Arbeitsverträgen verlangt § 623 BGB die Schriftform – mit Unterschrift auf Papier. Das schützt die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor überstürzten Entscheidungen.

Und wie wirkt der Aufhebungsvertrag? Ob ein Aufhebungsvertrag nur für die Zukunft wirkt oder auch rückwirkend alles ausradiert, hängt von dem ab, was die Parteien miteinander vereinbart haben. Hat die Zusammenarbeit schon begonnen – wie bei einem Mietvertrag, der schon seit Jahren läuft – dann geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Vertrag ab dem Zeitpunkt der Aufhebung endet, nicht rückwirkend. Warum? Weil’s sonst kompliziert wird. Stell Dir vor, Du müsstest nach Jahren alle Leistungen zurückdrehen – das ist meistens nicht im Sinne der Beteiligten. Anders ist es, wenn noch gar nichts passiert ist oder wenn der Vertrag nur auf einen einmaligen Leistungsaustausch gerichtet war. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, das Schuldverhältnis rückwirkend zu „löschen“. Dann gelten die Regeln über die Rückabwicklung nach §§ 346 ff. BGB.

Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

Nicht alle Verträge enden nach einmaliger Leistung. Einige dauern – manchmal ewig. Diese Dauerschuldverhältnisse laufen über längere Zeit und bringen immer neue Pflichten mit sich. Mietverträge, Arbeitsverhältnisse, Stromlieferverträge – das sind typische Beispiele.

Im Gesetz gibt’s keine genaue Definition für Dauerschuldverhältnisse. Aber aus § 309 Nr. 9 BGB lassen sich Hinweise ableiten. Entscheidend ist: Die Leistung erfolgt nicht einmalig, sondern dauerhaft oder wiederkehrend – je nach Bedarf oder Vereinbarung.

Bei Dauerschuldverhältnissen gibt’s zwei Spielarten. Die erste betrifft Dauerleistungen: Miete, Darlehen, Arbeitsverträge. Man zahlt oder leistet regelmäßig, aber wie lange – das ergibt sich erst mit der Zeit. Die zweite Kategorie betrifft Bedarfsverträge, etwa wenn eine Brauerei einem Wirt nach dessen monatlichem Durst Bier liefert. Hier ist die genaue Menge offen – sie hängt vom Bedarf ab. Aber: Ratenlieferungsverträge zählen nicht dazu, denn da steht die Gesamtsumme von Anfang an fest.

Wenn’s nicht mehr läuft, muss man nicht immer um Erlaubnis fragen. Gerade bei Dauerschuldverhältnissen kann es nötig sein, dass eine Partei allein die Reißleine zieht – per Kündigung. Denn gerade in konfliktreichen Situationen scheitert ein Aufhebungsvertrag oft an der fehlenden Einigung. Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Das heißt: Eine Partei sagt „Ich will raus“, und das reicht. Aber: Weil so ein Schritt tief in die Rechte der anderen Partei eingreift, knüpft das Gesetz die Kündigung meist an Voraussetzungen. Fristen. Gründe. Schutzmechanismen. Die findest Du zum Beispiel in den §§ 542 ff. BGB (Mietrecht), §§ 620 Abs. 2, 621 ff. BGB (Dienstverträge) oder § 648 BGB (Werkverträge). Das Gesetz unterscheidet zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung. Die ordentliche Kündigung braucht in der Regel keinen Grund – man muss nur die Fristen einhalten. Aber in besonderen Bereichen wie dem Wohnraummietrecht oder dem Arbeitsrecht gibt’s zusätzlichen Schutz: Der Vermieter braucht ein berechtigtes Interesse (§ 573 BGB), der Arbeitgeber darf nicht „sozial ungerechtfertigt“ kündigen (§ 1 KSchG). So schützt das Gesetz besonders schutzbedürftige Vertragspartner.

Wichtiger Grund

Manchmal reicht’s einfach – und zwar sofort. Die andere Partei hat das Vertrauen zerstört, liefert ungenießbares Bier oder redet schlecht über Dich hinter Deinem Rücken. In solchen Fällen hilft keine Frist und kein freundlicher Aufhebungsvertrag. Dann kommt die außerordentliche Kündigung ins Spiel. Und dafür gibt’s § 314 BGB.

Bevor dieser Paragraf eingeführt wurde, musste man sich mühsam aus verschiedenen Spezialregelungen (z. B. § 626 BGB für Arbeitsverhältnisse) und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein allgemeines Kündigungsrecht zusammenbasteln. Heute steht das allgemeine Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund endlich schwarz auf weiß im Gesetz – dank § 314 BGB.

Übrigens: Für Werkverträge gibt es seit 2018 mit § 648a BGB eine eigene Regelung. Und auch § 490 BGB, der das Kündigungsrecht beim Darlehen betrifft, verweist auf die Anwendbarkeit von § 314 BGB.

Aber wann ist ein Grund eigentlich „wichtig“? Klingt schwammig, ist es auch. § 314 Abs. 1 S. 2 BGB sagt, ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertrags „unzumutbar“ ist – unter Berücksichtigung aller Umstände. Tja. Damit wird ein unbestimmter Begriff durch einen anderen ersetzt. Aber das liegt in der Natur der Sache: Jeder Fall ist anders, und das Gesetz kann nicht alle Eventualitäten aufzählen. Deshalb ist eine sorgfältige Interessenabwägung gefragt.

Was dabei zählt? Besonders die Frage, ob der andere Vertragspartner seine Pflichten verletzt hat. Vor allem Leistungsstörungen nach § 323 BGB können ein Kündigungsgrund sein. Aber auch Schutzpflichtverletzungen nach § 241 Abs. 2 BGB. Ein Verschulden ist dabei nicht zwingend notwendig – es kann aber ins Gewicht fallen.

Beispiel: Der Gastwirt G kauft regelmäßig Bier von Brauerei B. B liefert aber mehrfach ungenießbares Bier. G beschwert sich, bekommt aber keine Besserung. Er will raus aus dem Vertrag. Da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, kommt ein Rücktritt nicht in Betracht. G kann aber nach § 314 BGB kündigen – aus wichtigem Grund. Oder: G verbreitet über B bewusst falsche Gerüchte, was B wirtschaftlich stark schadet. Auch hier könnte theoretisch ein Rücktritt nach § 324 BGB in Betracht kommen. Aber weil es ein Dauerschuldverhältnis ist, geht auch hier die Tür über § 314 BGB auf.

Wichtig: § 314 BGB greift nicht nur bei Pflichtverletzungen. Auch andere Umstände können das Vertragsverhältnis so stark belasten, dass die Fortsetzung unzumutbar ist. Etwa wenn äußere Entwicklungen den Vertragszweck entwerten oder das wirtschaftliche Gleichgewicht kippt.

Was zählt, ist am Ende immer: Lässt sich dem Kündigenden vernünftigerweise noch zumuten, das Vertragsverhältnis fortzusetzen? Wenn nicht, darf er kündigen – mit sofortiger Wirkung. Das ist dann der juristische Schlussstrich mit Ansage.

Fristsetzung zur Abhilfe oder Abmahnung

Wenn der Kündigungsgrund in einer Pflichtverletzung liegt, ist nicht sofort Hopplahopp Schluss mit dem Vertragsverhältnis. So einfach macht es uns das Gesetz nicht. Vielmehr will § 314 BGB im Einklang mit den Rücktrittsregeln aus dem allgemeinen Schuldrecht verstanden werden – also §§ 323 und 324 BGB. Deshalb schreibt § 314 Abs. 2 BGB vor, dass eine Kündigung in der Regel erst dann zulässig ist, wenn entweder eine angemessene Frist zur Abhilfe erfolglos abgelaufen ist oder eine Abmahnung keine Wirkung gezeigt hat.

Warum das Ganze? Der Gesetzgeber möchte den Vertragspartnern die Möglichkeit geben, ihre Beziehung möglichst noch zu retten. Die Kündigung ist hier die letzte Eskalationsstufe – nicht der erste Schritt. Und: Wer gegen seine Pflichten verstößt, soll die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen geführt bekommen. Gleichzeitig gibt’s aber auch noch eine letzte Chance zur Wiedergutmachung.

Die Vorschriften des § 323 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB gelten hier analog. Das bedeutet: Eine Frist ist entbehrlich und muss ausnahmsweise mal nicht gesetzt werden, wenn zum Beispiel ernsthaft und endgültig verweigert wird oder eine Fristsetzung völlig sinnlos wäre. Zusätzlich erlaubt § 314 Abs. 2 S. 3 BGB sogar die sofortige Kündigung – nämlich dann, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten besondere Umstände gibt, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Hier hat der Gesetzgeber übrigens bewusst offener formuliert als beim Rücktrittsrecht, wo § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB seit einer Gesetzesänderung auf bestimmte Leistungsmängel beschränkt ist. Diese Einschränkung sollte bei der Kündigung nach § 314 BGB keine Rolle spielen – und tut es auch nicht.

Klartext mit Beispiel: Die A-GmbH kündigt ihrem Geschäftsführer G fristlos – wegen erheblicher Pflichtverletzungen. Der BGH hat in einem solchen Fall entschieden: Eine Abmahnung ist hier nicht nötig. Warum? Weil der Geschäftsführer als Organ der GmbH auf Arbeitgeberseite steht – also eine besonders verantwortliche Rolle spielt. Das reicht als „besonderer Umstand“ im Sinne von § 314 Abs. 2 S. 3 BGB aus, um auf die Abmahnung zu verzichten.

Ein spannender Punkt: Auch bei der Verletzung von Schutzpflichten – das sind die Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB, also Rücksichtnahmepflichten – verlangt § 314 BGB laut seinem Wortlaut eine Fristsetzung oder Abmahnung. Das widerspricht aber dem Rücktrittsrecht: Bei § 324 BGB, das den Rücktritt bei Schutzpflichtverletzungen regelt, ist so eine Frist gerade nicht nötig. Das wirft die Frage auf: Muss man wirklich auch hier erst abmahnen oder Frist setzen?

Man könnte überlegen, den Wortlaut des § 314 BGB in solchen Fällen einschränkend auszulegen – also eine teleologische Reduktion vornehmen. Aber das überzeugt nicht unbedingt. Denn bei § 314 BGB folgt auf die Fristversäumnis nicht automatisch eine Rechtsfolge – anders als bei § 323 BGB, wo nach Fristablauf der Rücktritt eben direkt möglich ist. Bei § 314 BGB wird immer noch separat geprüft, ob das Festhalten am Vertrag zumutbar ist. Diese Prüfung macht die Frist oder Abmahnung nicht überflüssig, sondern zu einem wichtigen Teil der Interessenabwägung. Natürlich kann es trotzdem Fälle geben, in denen man sagen muss: Auch ohne Frist oder Abmahnung ist eine Kündigung gerechtfertigt. Und genau dafür ist § 314 Abs. 2 S. 3 BGB da – ein flexibles Werkzeug für schwierige Fälle.

Ausübung des Kündigungsrechts und Rechtsfolgen der Kündigung

Wenn der große Knall kommt, passiert das durch eine Willenserklärung. Die Kündigung nach § 314 BGB ist ein Gestaltungsrecht. Das bedeutet: Du erklärst einseitig Deinen Willen – und der Vertrag ist (für die Zukunft) beendet. Wichtig ist, dass die Kündigung dem anderen auch wirklich zugeht, denn sie ist empfangsbedürftig.

Aber Achtung: Man kann sich damit nicht ewig Zeit lassen. Laut § 314 Abs. 3 BGB muss die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund ausgesprochen werden. Die Idee dahinter ist nachvollziehbar: Der andere Vertragspartner soll nicht ewig im Unklaren darüber bleiben, ob Du noch an Bord bist oder schon abspringst. Eine konkrete Zeitspanne nennt das Gesetz aber nicht – was Sinn ergibt. Denn was in einem Mietverhältnis noch als „angemessen“ durchgeht, kann in einem Arbeitsverhältnis schon zu spät sein.

Ist die Kündigung wirksam, endet das Dauerschuldverhältnis ex nunc – also ab jetzt, nicht rückwirkend. Eine gesetzliche Kündigungsfrist gibt es nicht. Allerdings kann es aus Gründen der Fairness – Stichwort: § 242 BGB – im Einzelfall geboten sein, dem anderen noch eine kleine Übergangsfrist zu gewähren, damit nicht plötzlich alles ins Chaos kippt. Die bis dahin erbrachten Leistungen bleiben bestehen. Es gibt keine Rückabwicklung nach §§ 346 ff. oder §§ 812 ff. BGB. Was passiert ist, ist passiert.

§ 314 Abs. 4 BGB stellt außerdem klar: Nur weil Du kündigst, heißt das nicht, dass mögliche Schadensersatzansprüche weg sind. Im Gegenteil: Du kannst trotz Kündigung zum Beispiel noch Schadensersatz statt der Leistung verlangen – nach § 280 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 281 oder § 282 BGB.

Konkurrenzfragen

Neben dem allgemeinen Kündigungsrecht aus § 314 BGB gibt es für bestimmte Verträge eigene, spezielle Regelungen. Das kann im Arbeitsrecht, Mietrecht oder Vereinsrecht der Fall sein. Diese speziellen Kündigungsregeln gehen dann vor – nach dem bekannten Grundsatz: lex specialis derogat legi generali. Trotzdem lohnt sich ein Blick in § 314 BGB, denn seine Wertungen – zum Beispiel die Notwendigkeit einer Frist oder Abmahnung – können helfen, die unbestimmten Rechtsbegriffe in den Spezialnormen mit Leben zu füllen.

Bei laufenden Dauerschuldverhältnissen (also wenn der Vertrag schon eine Weile in Vollzug ist), sieht die herrschende Meinung übrigens § 314 BGB als vorrangig gegenüber §§ 323 und 324 BGB. Der Gedanke: Ein Rücktritt bringt in solchen Fällen oft nichts mehr, weil bereits Leistungen erbracht wurden und der Vertrag sich nicht einfach „rückabwickeln“ lässt. Trotzdem heißt das nicht, dass § 314 BGB immer Vorrang hat. Es gibt durchaus Konstellationen, in denen der Gläubiger trotz bereits erbrachter Leistungen ein berechtigtes Interesse daran hat, alles rückgängig zu machen. In solchen Fällen kommt ein Rücktritt nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB nur dann in Betracht, wenn der Gläubiger aufgrund der Pflichtverletzung kein Interesse mehr an der empfangenen Leistung hat.

Bei Schutzpflichtverletzungen nach § 324 BGB gilt das Gleiche: Auch hier ist die Rückabwicklung bei laufenden Verträgen oft wenig sinnvoll. Man könnte deshalb überlegen, den Rücktritt einzuschränken – etwa, weil dem Gläubiger auch die Kündigung nach § 314 BGB offensteht. Alternativ kann man auch § 323 Abs. 5 S. 1 BGB im Rahmen von § 324 BGB entsprechend anwenden.

Und was passiert bei einer Störung der Geschäftsgrundlage? Ganz einfach: Bei Dauerschuldverhältnissen ersetzt die Kündigung nach § 314 BGB den Rücktritt – so steht’s in § 313 Abs. 3 S. 2 BGB. Aber das Zusammenspiel zwischen § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) und § 314 BGB ist in der Praxis durchaus kompliziert. Die herrschende Meinung sagt: Wenn Du mit § 314 BGB kündigen willst, obwohl eigentlich eine Anpassung nach § 313 BGB möglich gewesen wäre, ist das problematisch. Die Regeln zur Geschäftsgrundlage haben Vorrang. Heißt: Nur wenn eine Vertragsanpassung ausscheidet, darfst Du wirklich aus wichtigem Grund kündigen.