Manchmal steht ein Schuldner nicht nur einem einzelnen Gläubiger gegenüber, sondern gleich mehreren. Das kann ganz unterschiedlich passieren: Etwa, wenn sich mehrere Personen zusammentun und gemeinsam einen Vertrag mit jemandem schließen. Oder wenn der ursprüngliche Gläubiger stirbt und mehrere Erben seine Stellung übernehmen.
Schauen wir uns das an ein paar Beispielen an: Die Nachbarn N und M wollen ihre Grundstücke verschönern. N braucht 150 qm Rollrasen, M braucht 170 qm. Da Gärtner G ab 300 qm einen satten Mengenrabatt raushaut, legen die beiden ihre Bestellung zusammen. Oder: Die Eheleute M und F ziehen los ins Möbelhaus und kaufen bei V gemeinsam einen Wohnzimmerschrank. Oder: K hat bei V ein Grundstück gekauft. Bevor die Übereignung über die Bühne geht, stirbt K. Seine Frau F und Sohn S treten als Erben ein.
Das Gesetz unterscheidet in solchen Konstellationen danach, ob es sich um eine teilbare oder unteilbare Leistung handelt. Geht es um etwas, das sich in Anteile zerlegen lässt, greift § 420 BGB: die Teilgläubigerschaft. Jeder Gläubiger hat dann im Zweifel Anspruch auf einen gleich großen Anteil. Ist die Leistung dagegen unteilbar, kommen zwei andere Modelle ins Spiel: die Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) oder die Mitgläubigerschaft (§ 432 BGB). In der ersten Variante kann der Schuldner frei entscheiden, an wen er zahlt. In der zweiten muss er an alle zusammen leisten.
Teilgläubigerschaft
Weil § 420 BGB am Anfang der Regelungen zu Gläubiger- und Schuldnermehrheiten steht, könnte man meinen, das sei der Standardfall. Aber genau das stimmt nicht. Weder bei mehreren Schuldnern noch bei mehreren Gläubigern ist die Teilgläubigerschaft die typische Konstellation.
Warum? Weil die Rechtsprechung ziemlich streng mit der Frage umgeht, was eigentlich eine „teilbare“ Leistung ist. Hintergrund: Wenn § 420 BGB greift, muss der Schuldner die einzelnen Anteile berücksichtigen – das macht ihm die Sache nicht gerade leichter. Deshalb wird vieles als unteilbar behandelt, auch wenn es faktisch teilbar wäre. Maßgeblich ist dann, ob im Innenverhältnis der Gläubiger eine gemeinsame Empfangszuständigkeit besteht.
Das heißt: § 420 BGB fällt raus, wenn es sich etwa um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt. Bei einer Erbengemeinschaft gibt’s ohnehin eine Sonderregel (§ 2039 BGB). Und bei der GbR hat der BGH klargestellt, dass die Forderung gar nicht den Gesellschaftern einzeln, sondern der Gesellschaft selbst zusteht – also auch kein Problem der Gläubigermehrheit. Dasselbe gilt für Bruchteilsgemeinschaften (§§ 741 ff. BGB).
Übrig bleibt die „klassische“ Teilgläubigerschaft: teilbare Leistungen, keine besonderen Rechtsbindungen der Gläubiger untereinander. Aber auch dann passt die gesetzliche Annahme „alle gleich viel“ oft nicht. Haben die Parteien eine andere Aufteilung vereinbart, gilt natürlich diese.
Beispiel: Im Rollrasen-Fall können N und M jeweils den auf sie entfallenden Anteil verlangen: N die 150 qm, M die 170 qm.
Besonders wichtig: Jeder Teilgläubiger hat sein eigenes Forderungsrecht gegen den Schuldner in Höhe seines jeweiligen Anteils. Geht etwas schief – keine oder mangelhafte Leistung –, kann der jeweilige Gläubiger allein Schadensersatz fordern (§§ 280 ff. BGB). Für den Rücktritt (§ 351 BGB) sieht es etwas anders aus: Den müssen alle Teilgläubiger gemeinsam erklären, aber der Rücktrittsgrund bei einem reicht schon. Gleiches gilt für die Minderung im Kaufrecht (§ 441 Abs. 2 BGB).
Gesamtgläubigerschaft
Ist die Leistung unteilbar, landet man meistens bei Gesamt- oder Mitgläubigerschaft. Für den Schuldner ist die Gesamtgläubigerschaft angenehmer: Er darf frei wählen, welchem Gläubiger er die ganze Leistung gibt. Damit ist er aus der Sache raus – erledigt. Für die Gläubiger ist das weniger toll, weil sie sich im Nachgang intern auseinandersetzen müssen (§ 430 BGB).
Nach dem Gesetz gilt: Zuerst prüft man, ob eine Gesamtgläubigerschaft vorliegt (§ 432 Abs. 1 S. 1 BGB). Nur wenn das nicht der Fall ist, kommt Mitgläubigerschaft in Betracht.
Die Gesamtgläubigerschaft kann sich aus einem Vertrag ergeben, kommt in der Praxis aber eher selten vor. Ein gängiges Beispiel ist das Oder-Konto von Ehegatten: Jeder darf über das ganze Guthaben verfügen. Ansonsten ordnet auch das Gesetz die Gesamtgläubigerschaft nur in Ausnahmefällen an.
Kernpunkt: Jeder Gläubiger kann die volle Leistung fordern (§ 428 BGB). Der Schuldner darf aber auch an einen beliebigen von ihnen leisten – sogar dann, wenn ein anderer ihn verklagt hat (§ 428 S. 2 BGB). Sobald ein Gläubiger befriedigt ist, erlöschen auch die Forderungen der übrigen (§§ 429 Abs. 3 S. 1, 422 Abs. 1 BGB). Im Innenverhältnis muss der Empfänger allerdings Ausgleich leisten (§ 430 BGB).
Wichtig ist auch: Erfüllung oder Annahmeverzug wirken für alle (§ 429 Abs. 1 BGB). Pflichtverletzungen des Schuldners dagegen grundsätzlich nur gegenüber dem betroffenen Gläubiger (§§ 429 Abs. 3, 425 Abs. 2 BGB).
Mitgläubigerschaft
Und nun zur dritten Variante: die Mitgläubigerschaft. Sie ist bei unteilbaren Leistungen der gesetzliche Regelfall. Hier muss der Schuldner an alle Gläubiger gemeinsam leisten. Zwar kann jeder einzelne die Leistung einklagen – aber nur auf Leistung an die Gesamtheit.
Das Modell ist ein fairer Ausgleich: Der Schuldner muss sich nicht mit den internen Absprachen der Gläubiger befassen, und die Gläubiger können sicher sein, dass keiner allein die ganze Leistung abgreift und sie dann mit mühsamen Ausgleichsansprüchen dastehen.
Aber: Auch die Mitgläubigerschaft ist eingeschränkt. Oft greifen Sonderregeln, die speziell für bestimmte Gemeinschaften gelten. Bei der Erbengemeinschaft ist das etwa § 2039 BGB, der inhaltlich fast gleich, aber eben spezieller ist.
Beispiel: Stirbt K vor Übereignung des Grundstücks, gehört der Anspruch auf Übertragung in den Nachlass. V muss also an die Erben F und S gemeinschaftlich leisten. Beide können nur zusammen die Übereignung fordern.
Besonders wichtig in der Praxis: die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB). Geht es um eine Forderung, die zur gemeinschaftlichen Verwaltung gehört (§ 744 BGB), darf jeder Teilhaber nur Leistung an die Gemeinschaft verlangen.
