Beim Thema Schmerzensgeld zeigt sich das BGB traditionell eher knauserig. Immaterielle Schäden in Geld auszugleichen? Da sagt das Gesetz meistens: „Nur, wenn ich das ausdrücklich so will!“ Und genau das ist in § 253 Abs. 1 BGB festgeschrieben. Nach der Grundregel kannst Du für bloße Nichtvermögensschäden nur dann Kohle verlangen, wenn das Gesetz selbst eine Tür dafür öffnet.
Eine dieser Türen findest Du in § 253 Abs. 2 BGB: Wenn jemand Dir ein bestimmtes Rechtsgut – Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung – zerschießt, dann schuldet er nicht nur den Vermögensschaden, sondern muss Dir auch eine „billige Entschädigung in Geld“ für die immaterielle Seite rüberschieben.
Wichtig: Das gilt ganz unabhängig davon, ob die Haftung aus Delikt, Vertrag oder Gefährdung kommt.
Und weil das noch nicht reicht: Auch das AGG kennt Entschädigung für immaterielle Schäden, wenn es um Diskriminierung geht (§§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 2 S. 1 AGG).
Voraussetzungen
Haftungsgrundlage
§ 253 Abs. 2 BGB ist kein Selbstläufer. Das ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern ein Add-on. Du brauchst also immer erst einen haftungsbegründenden Tatbestand, der den Schädiger ohnehin zum Schadensersatz verpflichtet – § 253 Abs. 2 BGB erweitert dann bloß den Ersatzumfang auf die immaterielle Ebene.
Klassisch ist das Delikt (§ 823 BGB), aber die Vorschrift spielt auch bei vertraglicher Haftung, Gefährdungshaftung oder sogar bei der GoA mit (§§ 677 ff. BGB).
Rechtsgutsverletzung
Ganz wichtig: Es reicht nicht, dass irgendein Interesse des Geschädigten verletzt wurde. Es muss eines der vier ausdrücklich in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter sein: Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung. Alles andere fällt raus.
Beispiel: M und F buchen die X-Band für ihre Hochzeit. Kurz vor knapp sagt die Band ab, weil sie woanders mehr Geld bekommt. Die Hochzeit läuft ohne Live-Musik – Stimmung im Keller. M und F haben einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB. Aber: Keines der vier Rechtsgüter aus § 253 Abs. 2 BGB ist verletzt. Also: Kein Schmerzensgeld. Stattdessen bleibt nur § 284 BGB (nutzlose Aufwendungen).
Die genannten Rechtsgüter decken sich mit § 823 Abs. 1 BGB: Körper = körperliche Integrität gegen äußere Eingriffe, Gesundheit = innere Körperfunktionen, Freiheit = körperliche Bewegungsfreiheit (nicht bloß Handlungsfreiheit).
Das Ganze kann auch im Vertragsrecht ziehen, etwa über Schutzpflichtverletzungen (§ 241 Abs. 2 BGB). Aber aufgepasst: Bei reinen Leistungspflichten, die nur auf Vermögensinteressen abzielen, gibt’s kein Schmerzensgeld.
Beispiel: Mandant M verklagt Anwalt R auf Schmerzensgeld (§ 280 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB), weil er nach einer Falschberatung angeblich eine PTBS entwickelt hat. Der BGH sagt: Die Pflichtverletzung zielte nur auf Vermögensinteressen. Schutz des Rechtsguts „Gesundheit“ war nicht Vertragszweck. Anders wäre es, wenn R durch einen Fehler dafür sorgt, dass M in Untersuchungshaft landet – dann ist das Rechtsgut „Freiheit“ betroffen, und Schmerzensgeld kommt in Betracht.
Und noch ein spannender Punkt: Das Leben taucht in § 253 Abs. 2 BGB nicht auf. Wird jemand getötet, haben die Angehörigen nach alter Rechtslage keinen Schmerzensgeldanspruch. Ausnahme? Schockschäden – aber da geht es um die eigene Gesundheit der Angehörigen. Lange wurde das kritisiert. Die Lösung kam 2017 mit § 844 Abs. 3 BGB: Hinterbliebene in besonderem Näheverhältnis (Ehegatte, Eltern, Kinder usw.) kriegen nun ein „Hinterbliebenengeld“ für ihr seelisches Leid. Streng genommen ist das kein Schmerzensgeld im klassischen Sinn, sondern eine eigenständige Entschädigung.
Zusätzlich taucht in § 253 Abs. 2 BGB auch das Rechtsgut sexuelle Selbstbestimmung auf. Hier spielen § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Sexualstraftaten (§§ 174 ff. StGB) oder § 825 BGB eine Rolle.
Bemessung
Jetzt wird’s spannend: Wozu gibt’s das Schmerzensgeld eigentlich? Der BGH hat seine Meinung mehrfach geändert. Früher: Es gehe allein um Ausgleich für den immateriellen Schaden. Dann die Wende: Schmerzensgeld sei ein Anspruch eigener Art – mit Doppelfunktion: Ausgleich und Genugtuung.
Heißt praktisch: Bei der Höhe schaut man auf alle Umstände – Art und Schwere der Verletzung, Verschuldensgrad, wirtschaftliche Verhältnisse.
In der Praxis gilt: Die Genugtuungsfunktion spielt nur bei vorsätzlichen oder grob rücksichtslosen Handlungen wirklich eine Rolle. Bei Verkehrsunfällen, die über Versicherungen abgewickelt werden, ist das kaum Thema. Bei brutalen Vorsatzdelikten (Körperverletzung, Sexualstraftaten) dagegen essenziell.
Ein Sonderfall: Wenn die Persönlichkeit so stark zerstört ist, dass der Geschädigte gar nichts mehr wahrnimmt. Beispiel: Autofahrer A fährt Radfahrer R (10 Jahre alt) an. R erleidet so schwere Gehirnschäden, dass er kaum noch Empfindungen hat. A meint: „Warum Schmerzensgeld? R leidet ja gar nicht!“ Früher hat der BGH hier tatsächlich nur symbolische Beträge gezahlt. Später kam die Kehrtwende: Gerade weil das Grundrecht auf Persönlichkeit (Art. 1, 2 Abs. 1 GG) so wichtig ist, darf man das Schmerzensgeld nicht kleinrechnen.
Daraus folgt: Maßstab ist die objektive Lebensbeeinträchtigung. Subjektives Leiden kann zwar die Summe erhöhen, aber auch ohne Empfindungen gibt es einen vollen Ausgleich.
Persönlichkeitsverletzungen
Hier gelten Sonderregeln. Der Anspruch basiert nicht auf § 253 Abs. 2 BGB, sondern wird direkt aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG entwickelt.
Allerdings: Nur bei schwerwiegenden Eingriffen und wenn die Beeinträchtigung nicht anders befriedigend ausgeglichen werden kann.
Die Gerichte sind hier oft großzügiger als bei § 253 Abs. 2 BGB – gerade bei Medienveröffentlichungen mit Gewinnerzielungsabsicht. Begründung: Neben Ausgleich und Genugtuung gibt’s hier auch eine Präventivfunktion. Medien sollen sich überlegen, ob es sich lohnt, Persönlichkeitsrechte zu verletzen, wenn sie danach einen saftigen Betrag zahlen müssen.
Beispiel: Verlag S veröffentlicht ein „Psycho-Interview“ und private Fotos der Prinzessin C – alles gefälscht, alles Paparazzi. C verlangt 50.000 Euro. Das Berufungsgericht gibt ihr nur 15.000 Euro. Der BGH hebt das Urteil auf: Präventionsfunktion nicht berücksichtigt.
In der Literatur wird die Ungleichbehandlung kritisiert: Wieso kriegt man für Presse-Skandale oft mehr Geld als für schwerste Gesundheitsschäden? Das BVerfG winkt aber ab: Beide Konstellationen sind unterschiedlich, deshalb sei die Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG okay.
