Vielleicht erinnerst Du Dich: Einen Gläubiger kannst Du ziemlich unkompliziert austauschen – Stichwort Abtretung. Aber wie sieht’s mit der anderen Seite aus, also mit dem Schuldner? Theoretisch geht auch das. Praktisch wird es allerdings deutlich schwieriger. Warum? Weil es für den Gläubiger enorm wichtig ist, wer ihm gegenübersteht. Die schönste Forderung bringt nichts, wenn der Schuldner pleite ist und nicht zahlen kann. Deswegen kann man den Schuldner nicht einfach so austauschen – der Gläubiger muss in der Regel zustimmen.
Jetzt musst Du unterscheiden: Es gibt die befreiende Schuldübernahme (der alte Schuldner ist komplett raus) und die kumulative Schuldübernahme – besser bekannt als Schuldbeitritt (da bleibt der alte Schuldner drin, und ein neuer kommt zusätzlich dazu). Das Gesetz kümmert sich ausdrücklich nur um die erste Variante, die befreiende Schuldübernahme.
Schuldübernahme
Zuerst schauen wir uns die Schuldübernahme an.
Formen der Schuldübernahme
Das Gesetz kennt zwei Formen der Schuldübernahme.
Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer
Hier läuft’s nach § 414 BGB so: Der Gläubiger und der neue Schuldner schließen einen Vertrag, und schwupps – der alte Schuldner ist raus. Der Vertrag hat zwei Seiten: Er ändert das Schuldverhältnis selbst (Verfügungsgeschäft) und verpflichtet gleichzeitig den Neuschuldner zur Leistung. Das bedeutet aber nicht, dass die Schuldübernahme „aus sich selbst heraus“ besteht. Irgendein Verpflichtungsgeschäft muss dahinterstehen – meist zwischen altem Schuldner und Übernehmer.
Interessant: Der alte Schuldner muss nicht mitmachen. Schließlich wird er von seiner Schuld befreit – und wer beschwert sich schon, wenn er etwas loswird? Eine Widerspruchsmöglichkeit analog § 333 BGB hat er in der Regel nicht, weil er sich die Leistung ja auch von einem Dritten nach § 267 BGB gefallen lassen müsste.
Formvorschriften? Normalerweise nicht. Nur wenn das Grundgeschäft selbst formbedürftig ist – etwa beim Grundstückskauf (§ 311b BGB) oder bei der Schenkung (§ 518 BGB).
Vertrag zwischen Altschuldner und Übernehmer
Eine zweite Variante (§ 415 BGB): Der alte Schuldner und der neue Schuldner einigen sich untereinander. Der Gläubiger muss aber zustimmen.
Hier wird’s dogmatisch spannend: Die herrschende Verfügungstheorie sagt, die beiden „disponieren“ über die Forderung – obwohl sie gar nicht Berechtigte sind. Damit das wirksam ist, braucht es die Genehmigung des Gläubigers (§ 185 BGB).
Die früher vertretene Angebotstheorie überzeugt heute kaum noch, weil sie mit dem Gesetzeswortlaut („Genehmigung“) nicht übereinstimmt. Deshalb gilt die Verfügungstheorie.
Wichtig: Der Gläubiger kann schon vorher zustimmen (Einwilligung) oder hinterher genehmigen. Bis er das tut, ist alles schwebend unwirksam. Schweigen reicht nicht, außer in der Sonderregel des § 416 BGB: Bei der Übernahme einer Hypothekenschuld gilt die Zustimmung nach sechs Monaten automatisch als erteilt.
Lehnt der Gläubiger ab, bleibt es beim alten Schuldner. Aber: Der Übernehmer ist trotzdem an seine Zusage gegenüber dem alten Schuldner gebunden und kann verpflichtet sein, dessen Schuld zu bezahlen (§ 329 BGB i. V. m. § 415 Abs. 3 BGB).
Grenzen der Schuldübernahme
Grundsätzlich können alle Forderungen übertragen werden. Ausnahmen gelten aber dort, wo die Schuld an eine bestimmte Person gebunden ist, etwa beim Herausgabeanspruch aus § 985 BGB (da muss der Schuldner Besitzer sein).
Rechtsfolgen
Wechsel des Schuldners: Der neue Schuldner tritt in die Pflicht, der alte ist frei. Aber: Vertragspartei bleibt weiterhin der alte Schuldner – deshalb bekommt der neue Schuldner keine Gestaltungsrechte (z. B. Rücktritt).
Sicherheiten (§ 418 BGB): Damit nicht plötzlich jemand für eine fremde Schuld haftet, obwohl er nie zugestimmt hat, erlöschen akzessorische Sicherheiten mit dem Schuldnerwechsel. Nur wenn der Sicherungsgeber selbst zugestimmt hat, bleiben sie bestehen.
Einwendungen (§ 417 BGB): Der neue Schuldner darf alles geltend machen, was der alte Schuldner im Moment der Übernahme schon einwenden konnte (z. B. Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB). Aber Vorsicht: Ob er auch Mängel aus dem Verpflichtungsgeschäft nutzen darf, hängt davon ab, ob er direkt mit dem Gläubiger oder nur mit dem alten Schuldner einen Vertrag geschlossen hat.
Vertragsübernahme
Die Schuldübernahme ist noch nicht alles. Es gibt auch die Vertragsübernahme: Hier geht nicht nur die Schuld über, sondern die komplette Vertragsposition – mit allen Rechten und Pflichten. Anders als bei der Schuldübernahme braucht es also immer alle drei Beteiligten. Beispiele im Gesetz findest Du beim Miet- und Pachtrecht (§§ 566, 581 Abs. 2 BGB) oder beim Betriebsübergang (§ 613a BGB).
Schuldbeitritt
Jetzt zur zweiten großen Variante: Statt den alten Schuldner rauszuschmeißen, stellst Du ihm einfach einen neuen an die Seite. Beide haften dann als Gesamtschuldner. Das Ganze nennt sich Schuldbeitritt.
Das Gesetz regelt das nicht allgemein, erlaubt ist es aber wegen der Vertragsfreiheit. Entweder vereinbart der Beitretende das direkt mit dem Gläubiger, oder er macht den Deal mit dem alten Schuldner (dann ist es ein Vertrag zugunsten Dritter).
Formzwang gibt’s auch hier nicht – mit Ausnahme beim Verbraucherkredit, da greift § 492 BGB analog, also Schriftform.
Wirkungen: Der Gläubiger hat einfach eine zweite Person, von der er Geld verlangen kann. Der Beitretende kann dem Gläubiger Einwendungen des alten Schuldners entgegenhalten, die schon bei seinem Beitritt bestanden.
Schuldbeitritt vs. Bürgschaft
In der Praxis kommt hier schnell die Frage: Ist das jetzt ein Schuldbeitritt oder eine Bürgschaft? Beide sehen ähnlich aus, haben aber gravierende Unterschiede. Die Bürgschaft ist akzessorisch und grundsätzlich nachrangig (§ 767 BGB), während der Schuldbeitritt eine eigene, selbstständige Forderung begründet. Außerdem ist die Bürgschaft formbedürftig (§ 766 BGB), der Schuldbeitritt meist nicht.
Entscheidend ist der Parteiwille: Hat der Dritte ein eigenes wirtschaftliches Interesse, spricht das stark für Schuldbeitritt. Wenn nicht, wird’s wahrscheinlich eine Bürgschaft sein.
Beispiele: Kredit fürs gemeinsame Haus, Ehefrau tritt bei = Schuldbeitritt. Kredit für das alleinige Unternehmen des Ehemannes, Frau haftet nur aus familiärer Solidarität = Bürgschaft.
