Stell Dir vor, Du wartest auf eine wichtige Lieferung – sagen wir, ein antiker Schreibtisch. Er kommt kaputt an. Jetzt willst Du natürlich Schadensersatz. Die erste Frage: War das überhaupt eine Pflichtverletzung? Und die zweite: Muss der Lieferant dafür geradestehen, also die Pflichtverletzung „vertreten“?
Das Vertretenmüssen ist im BGB in den §§ 276 und 278 geregelt. Grundsätzlich gilt: Wer etwas von jemandem will, muss das auch beweisen. Also müsste eigentlich Du als Gläubiger beweisen, dass der andere Schuld hat. Aber – und jetzt kommt der spannende Kniff – in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB steht „das gilt nicht…“. Heißt übersetzt: Wenn eine Pflichtverletzung feststeht, wird automatisch vermutet, dass der Schuldner verantwortlich ist. Jetzt muss er sich entlasten und zeigen, dass er nichts dafür konnte. Logisch: Wer die Ursache besser kennt, ist meistens der, der es verbockt hat.
Warum ist die Unterscheidung von Pflichtverletzung und Vertretenmüssen wichtig? Stell Dir vor, jemand war „nur“ fahrlässig. Fahrlässigkeit ist nach § 276 Abs. 2 BGB, wenn man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet – also zu unaufmerksam war. Bei Leistungsstörungen (z. B. nicht liefern, zu spät liefern, schlecht liefern) versteht das Gesetz „Pflichtverletzung“ eher erfolgsbezogen: Der Erfolg bleibt aus oder ist mangelhaft. Beim Vertretenmüssen geht es dann darum, ob der Schuldner dafür auch verantwortlich ist – zum Beispiel, weil er die Sache nicht sorgfältig verpackt hat oder sie zu spät losgeschickt hat.
Bei Schutzpflichten (also Pflichten, auf die andere Person oder deren Eigentum aufzupassen) sieht das anders aus: Hier muss man erst genau sagen, was eigentlich verletzt wurde, und dann prüfen, ob das vorhersehbar und vermeidbar war. Der Gesetzgeber wollte hier zwischen Ergebnis- und Handlungsbezogenheit unterscheiden – aber das klappt nicht immer. Denn es gibt Verträge, bei denen nicht ein bestimmtes Ergebnis, sondern nur sorgfältiges Arbeiten geschuldet ist (z. B. Arzt, Rechtsanwalt). Auch hier ist die Pflichtverletzung handlungsbezogen.
Eigenes Verschulden
Die Grundregel steht in § 276 BGB: Der Schuldner haftet für eigenes Verschulden – also Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
Vorsatz
Vorsatz heißt: Man weiß, was man tut, und will es (oder nimmt es billigend in Kauf – das ist der „dolus eventualis“).
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit ist im Zivilrecht der Klassiker: Wer nicht die Sorgfalt walten lässt, die im Verkehr üblich ist, handelt fahrlässig.
Und das wird objektiv gemessen: Nicht daran, ob der konkrete Schuldner clever oder schusselig ist, sondern daran, wie sich ein Durchschnittsmensch in dieser Lage verhalten hätte. Für einen Facharzt gilt also ein höherer Maßstab als für einen Assistenzarzt. Kinder, alte Menschen oder Menschen mit Behinderung werden milder beurteilt – aber auch hier kann es ein Übernahmeverschulden geben, wenn jemand eine Aufgabe übernimmt, von der er weiß, dass er sie nicht schafft.
Verantwortungsfähigkeit
Kinder unter 7 sind komplett aus dem Schneider (§ 828 Abs. 1 BGB). Ab dem siebten Lebensjahr sind Minderjährige gem. § 828 Abs. 3 BGB beschränkt deliktsfähig. Das bedeutet, dass die Haftung nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Einsicht zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit nicht vorlag.
Ab 7 bis 10 gibt’s eine Sonderregel für Verkehrsunfälle (§ 828 Abs. 2 BGB): Unter 10-Jährige haften im motorisierten Straßenverkehr in der Regel nicht – außer, sie haben absichtlich Schaden angerichtet (z. B. Steine werfen). Das Ganze gilt übrigens auch umgekehrt: Wenn ein Kind verletzt wird, kann sich der Autofahrer nicht auf ein Mitverschulden des Kindes berufen.
Ausschluss der Verantwortlichkeit
Es gibt auch Fälle, in denen jemand wegen Bewusstlosigkeit, Krankheit oder Rauschzustand nicht verantwortlich ist (§ 827 BGB). Hat man sich aber selbst schuldhaft betrunken, zählt das nicht als Ausrede.
Billigkeitshaftung
Eine Billigkeitshaftung (§ 829 BGB) gibt’s nur im Deliktsrecht, nicht im Vertragsrecht – schließlich sucht man sich seine Vertragspartner selbst aus.
Einschränkungen des Sorgfaltsmaßstabs
Manchmal dürfen die Parteien den Sorgfaltsmaßstab im Vertrag anpassen – aber Vorsatz kann man nie im Voraus ausschließen (§ 276 Abs. 3 BGB). In AGB gibt’s zudem strenge Grenzen (§ 309 Nr. 7 BGB).
Das Gesetz selbst mildert die Haftung z. B. bei Schenkung, Leihe oder Verwahrung – hier haftet man nur für grobe Fahrlässigkeit oder so, wie man auch für eigene Sachen sorgen würde (§§ 521, 599, 690 BGB).
In engen persönlichen Beziehungen – etwa zwischen Ehegatten (§ 1359 BGB) oder Eltern und Kindern (§ 1664 BGB) – gilt die „eigenübliche Sorgfalt„. Aber Vorsicht: Bei grober Fahrlässigkeit ist Schluss mit lustig. Grob fahrlässig ist, wer etwas übersieht, das wirklich jedem hätte klar sein müssen – und zwar so, dass es auch subjektiv unentschuldbar ist.
Haftung ohne Verschulden
Auch das geht – z. B. wenn man eine Garantie übernimmt oder ein Beschaffungsrisiko. Das heißt: Man haftet, egal, ob man Schuld hat oder nicht.
Geldschulden gehören auch dazu („Geld hat man zu haben“). Hier hilft es nicht, zu sagen: „Ich konnte mir das Geld leider nicht besorgen.“
Haftung für Dritte
Erfüllungsgehilfe und gesetzliche Vertreter
§ 278 BGB ist hier eindeutig: Wer sich bei der Vertragserfüllung von anderen helfen lässt, muss für deren Verhalten einstehen – und zwar ohne Entlastungsmöglichkeit. Eine Exkulpation ist hier nicht möglich (= Garantiehaftung). Egal ob Angestellter, Subunternehmer oder gesetzlicher Vertreter: Wenn sie Mist bauen, haftest Du – unabhängig davon, ob es sich dabei um unselbständige Hilfspersonen oder um selbständige Unternehmer handelt.
Das gilt allerdings nur, wenn diese Leute im Pflichtenkreis des Schuldners tätig werden. Hersteller oder Zulieferer beim Kaufvertrag sind keine Erfüllungsgehilfen.
Für Organe juristischer Personen als gesetzliche Vertreter greift eher § 31 BGB (oder eine Analogie dazu).
Verrichtungsgehilfe
Anders als beim Erfüllungsgehilfen handelt es sich bei § 831 BGB um eine eigenständige Anspruchsgrundlage, es ist also keine reine Zurechnungsnorm. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Geschäftsherrn für eigenes Verschulden bei der Auswahl und Überwachung seiner Verrichtungsgehilfen haften zu lassen (es wird also keine Einstandspflicht für fremdes Verschulden begründet).
Dabei kann er sich auch darauf berufen, er habe den weisungsabhängigen Gehilfen sorgfältig überwacht (Exkulpation).
