Stell Dir vor, jemand erzählt Mist über Dich oder Dein Business – zum Beispiel, Deine Firma sei pleite, Deine Produkte seien Schrott oder Du selbst hättest null Ahnung von Deinem Job. Klingt ärgerlich, oder? Genau da setzt das Recht an: Solche falschen Behauptungen können richtig gefährlich werden, weil sie Deine Kreditwürdigkeit untergraben oder Dein berufliches Fortkommen blockieren.

Im Grundsatz gilt: Nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 187 StGB kriegst du Schadensersatz nur, wenn der andere wissentlich lügt. Sprich: Er muss wider besseres Wissen gehandelt haben. Aber keine Sorge, das Deliktsrecht hat noch eine Spezialwaffe: § 824 BGB. Der erweitert den Schutz und sagt: Auch dann haftet der Schädiger, wenn er die Unwahrheit kennen müsste – also wenn er schlicht zu schlampig war und nicht ordentlich geprüft hat.

Jetzt könnte man meinen: „Dann nehme ich doch einfach den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht aus § 823 Abs. 1 BGB, dann bin ich safe.“ Joa, theoretisch geht das, aber Vorsicht: Dieser Schutz ist subsidiär. Wo § 824 BGB einschlägig ist, kannst du nicht auf § 823 Abs. 1 BGB ausweichen. Der bleibt nur für Fälle übrig, in denen es nicht um Lügen geht, sondern etwa um unfaire Werturteile oder um zwar wahre, aber im Einzelfall unerlaubte Tatsachen.

Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen

Der erste Knackpunkt: Es muss überhaupt eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet worden sein. Und da fängt die klassische Abgrenzung an: Tatsache oder Werturteil? Tatsachenbehauptungen = überprüfbar, Du kannst also einen Wahrheitsbeweis führen. Werturteile = Meinung, Einschätzung, Bewertung – und die kann man nicht objektiv beweisen.

Oft steckt in einer Äußerung beides drin. Dann fragt man: Was überwiegt? Liegt der Schwerpunkt auf der Wertung, greift § 824 BGB nicht – sonst wäre die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG ziemlich schnell ausgehebelt. Deswegen behandeln Gerichte Sachen wie Warentests oder Restaurantkritiken meistens als Werturteile.

Beispiele: „Der Typ war schon zweimal pleite.“ – Tatsache. „Das Produkt ist billiger Schmarren.“ – Werturteil. „Die Pasta im Lokal XY ist trocken wie Wüstensand. “ – klar Meinung, auch wenn ein bisschen Wahrheit drinsteckt. „Die Teppichkehrmaschine zerfetzt jeden Teppich.“ – Trotz gegenteiliger Ansicht des BGH eher ein Werturteil, weil’s in Wahrheit nur darum geht, das Produkt schlechtzureden.

Wichtig: Die Tatsache muss unwahr sein, und die Beweislast liegt beim Geschädigten.

Eignung zur Kreditgefährdung & Unmittelbarkeit

Die falsche Behauptung muss außerdem nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein, den Kredit oder das berufliche Fortkommen des Betroffenen zu gefährden. Und – ganz wichtig – das Ganze muss unmittelbar passieren.

Wenn jemand nur allgemein über Produkte herzieht, ohne Bezug zu einem bestimmten Unternehmen, fehlt diese Unmittelbarkeit.

Beispiele: „Elektronische Orgeln taugen nicht für die Kirche.“ – betrifft alle Hersteller, aber keinen direkt = keine unmittelbare Beeinträchtigung. Falsche Preisnotierungen für Gebrauchtwagen – wirken höchstens mittelbar auf Hersteller.

Das Ganze passt zur Idee des Betriebsbezugs: Es soll verhindert werden, dass plötzlich die halbe Welt Anspruchsteller sein kann.

Die Rechtsprechung setzt hier noch einen drauf: § 824 BGB schützt nur die Beziehungen zu aktuellen oder potenziellen Geschäftspartnern. Rufschäden bei Politikern, Behörden oder der Öffentlichkeit allgemein laufen also nicht über § 824 BGB, sondern – wenn überhaupt – über § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in den Gewerbebetrieb). Ob das logisch ist? Darüber kann man streiten.

Verschulden

Damit der Anspruch durchgeht, muss der Schädiger die Unwahrheit kennen oder kennen müssen. Letzteres heißt: Fahrlässigkeit, zum Beispiel weil er keine ordentlichen Prüfungen vorgenommen hat.

Und Achtung: Auch wenn im Gesetz nicht steht, dass sich das Verschulden auf die Kreditgefährdung beziehen muss, sagt die herrschende Meinung: Doch, es gilt für alle Tatbestandsmerkmale des § 824 Abs. 1 BGB.

Wahrnehmung berechtigter Interessen

Das Ganze hat aber eine Rückzugslinie: War dem Schädiger die Unwahrheit nicht bekannt, kann er sich rausreden, wenn er oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung hatte (§ 824 Abs. 2 BGB). Das ist ein besonderer Rechtfertigungsgrund – ähnlich wie § 193 StGB.

Früher wichtig für Auskunfteien, heute vor allem für die Presse: Sie soll nicht jedes Mal mit einem Bein in der Haftung stehen, wenn sie über Missstände berichtet. Aber klar: Dafür gilt das Gebot der pressemäßigen Sorgfalt. Heißt: Je gravierender der mögliche Schaden, desto gründlicher muss recherchiert werden.

Beispiel: Eine Zeitung berichtet, ein Chemieunternehmen habe Giftmüll in die Kanalisation geleitet. Später stellt sich raus: Falsch. Trotzdem keine Haftung, wenn die Reporter sorgfältig recherchiert haben. Denn die Öffentlichkeit hat ein berechtigtes Interesse an der Info.

Noch ein Streitpunkt: Wie verhält sich eigentlich die Fahrlässigkeit aus § 824 Abs. 1 BGB zu den Anforderungen aus Abs. 2? Richtigerweise muss man sagen: Im Presse-Kontext sind die Anforderungen abgesenkt. Da reicht ein Mindestmaß an Sorgfalt – sonst wäre die Pressefreiheit praktisch ausgehebelt.