Stell Dir mal vor: Da sind gleich mehrere Leute unterwegs, die zusammen oder unabhängig voneinander irgendeinen Schaden verursachen. Klassischerweise denkst Du vielleicht an eine Prügelei, einen Überfall oder eine wilde Randale-Demo. Aber es geht auch weniger dramatisch – bei Massenkarambolagen im Straßenverkehr etwa. Da krachen zig Autos ineinander, und am Ende fragt man sich: Wer von den vielen Beteiligten haftet eigentlich für welchen Schaden? Genau dafür gibt’s die §§ 830 und 840 BGB.
Das Spiel läuft dabei immer in zwei Schritten: Zuerst schaust Du Dir an, ob überhaupt mehrere Schädiger in Betracht kommen (§ 830 BGB). Und wenn ja, geht’s in Runde zwei um die Frage: Wie haften die Beteiligten eigentlich im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten? Und wie rechnen sie im Innenverhältnis untereinander ab? – Da springt dann § 840 BGB ins Spiel.
Mittäter und Beteiligte
Mittäterschaft und Teilnahme
Manchmal weiß man nach einem Schaden schlicht nicht: Wer war’s? Nach den normalen Beweisregeln wäre das Pech für den Geschädigten – der müsste dann leer ausgehen. Aber § 830 BGB schafft hier zwei ziemlich clevere Lösungen: Mittäterschaft und Teilnahme (§ 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB): Da gilt das Prinzip „einer für alle, alle für einen“. Wenn mehrere bewusst zusammenwirken – sei es als Mittäter oder Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfen) – haftet jeder für den ganzen Schaden. Dabei spielt’s keine Rolle, ob gerade sein persönlicher Beitrag tatsächlich den Schaden ausgelöst hat. Das Ganze knüpft an die strafrechtlichen Regeln (§ 25 Abs. 2, §§ 26, 27 StGB) an. Wichtig: Vorsatz ist nötig, aber nur hinsichtlich der Rechtsgutsverletzung, nicht auf jeden kleinen Schaden in seiner genauen Ausprägung.
Beispiel: A und B wollen F betäuben und bestehlen. B nutzt aber die Situation aus und prügelt F zusätzlich halb krankenhausreif. A dachte nur an Betäubung und Raub, nicht an Gewalt. Ergebnis: Für die Prügel haftet A nicht über § 830 Abs. 1 S. 1 BGB – denn da ist B aus dem Plan ausgebrochen. A haftet aber trotzdem über § 823 Abs. 1 BGB, weil sie durch die Betäubung das Risiko geschaffen hat, dass B austickt. Und weil sie wusste, dass B gewalttätig ist, trifft sie wenigstens Fahrlässigkeit. Also: Beide haften, aber über verschiedene Schienen.
Beteiligung
Noch spannender wird’s, wenn mehrere unabhängig voneinander eine Handlung begehen, die theoretisch den Schaden verursacht haben könnte – aber man nicht mehr herausfinden kann, wer’s konkret war. Dann kippt § 830 Abs. 1 S. 2 BGB die Beweislast um: Jeder wird so behandelt, als ob er’s gewesen wäre.
Beispiel: Zwei Kids werfen gleichzeitig Steine, einer trifft G ins Auge. Wer’s war, lässt sich nicht mehr feststellen. Ohne § 830 BGB hätte G Pech gehabt. Mit § 830 Abs. 1 S. 2 BGB haften beide als Gesamtschuldner für den gesamten Schaden (§ 840 Abs. 1 BGB).
Aber Achtung: Das gilt nur, wenn sicher ist, dass mindestens einer haftungsbegründend gehandelt hat. Wenn einer gerechtfertigt wäre oder gar nicht deliktsfähig ist (§§ 827, 828 BGB), zieht § 830 Abs. 1 S. 2 BGB nicht. Sonst würden wir den Grundsatz „ohne Kausalität keine Haftung“ aushebeln.
Übrigens: Der Begriff „Beteiligte“ in § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist zivilrechtlich gemeint, nicht strafrechtlich. Es braucht keine gemeinsame Absprache oder Beziehung. Manche Literatur verlangt einen einheitlichen Vorgang (zeitlich, sachlich, räumlich). Andere sagen: Entscheidend ist nur, dass die Handlung generell geeignet war, den Schaden herbeizuführen.
Noch ein Beispiel: A fährt M mit dem Auto an. M liegt verletzt auf der Straße. Dann kommt B, fährt ebenfalls über ihn und verschlimmert die Verletzungen. M stirbt später, aber man weiß nicht, ob am ersten oder am zweiten Unfall. Ergebnis: A haftet voll – er hat das Grundrisiko geschaffen. B dagegen nur für das, was man ihm konkret zurechnen kann. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB hilft hier nicht, weil A ohnehin schon voll haftet.
Gesamtschuldnerschaft
Außenverhältnis
Okay, jetzt haben wir mehrere Schädiger beisammen. Wie geht’s weiter? Im Außenverhältnis macht es sich der Gesetzgeber einfach: Gesamtschuldnerschaft. Der Geschädigte darf sich aussuchen, wen er in voller Höhe in Anspruch nimmt. Die Schädiger können dann im Innenverhältnis ausgleichen (§ 426 BGB). Klingt fair, oder? Zumindest für den Geschädigten, der nicht erst mühsam Quoten nachweisen muss.
§ 840 BGB ist keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern hängt sich an schon bestehende Ersatzpflichten dran – egal ob aus § 830, § 823 BGB oder aus Gefährdungshaftung. Sogar wenn einer nur aus Vertrag haftet, kann eine analoge Anwendung greifen.
Innenverhältnis
Im Innenverhältnis gilt die Grundregel aus § 426 Abs. 1 BGB: gleiche Anteile. Aber das lässt sich natürlich nicht immer halten. Im Deliktsrecht korrigiert man nach dem Gedanken des § 254 BGB: Wer mehr Mist gebaut hat oder mehr Schuld trägt, muss auch mehr zahlen.
Es gibt Sonderregeln in §§ 840 Abs. 2, Abs. 3, 841 BGB, die den Gedanken noch einmal verfeinern: Der Geschäftsherr (§ 831 BGB) darf sich beim Gehilfen schadlos halten. Beim Verhältnis Aufsichtspflichtiger (§ 832 BGB) und Aufsichtsbedürftiger trägt im Regelfall Letzterer allein die Verantwortung. Beamtenkonstellationen (§ 841 BGB) sind noch mal speziell geregelt.
Problematisch wird’s bei Haftungsprivilegierungen (gestörte Gesamtschuld). Wenn z. B. einer der Schädiger im Außenverhältnis haftet, im Innenverhältnis aber eigentlich privilegiert ist, stellt sich die Frage: Zieht das Privileg auch innen oder nur außen? Da wird’s richtig dogmatisch knifflig.
Und was, wenn auch der Geschädigte Mist gebaut hat?
Das liebe Mitverschulden (§ 254 BGB) darf natürlich nicht fehlen. Bei Mittätern und Teilnehmern kann man ihren Gesamtbeitrag gegen das Mitverschulden abwägen. Bei Nebentätern ist die Literatur zersplittert – manche wollen kompliziert zwischen Einzel- und Gesamtabwägung unterscheiden. Praktischer (und überzeugender) ist: Auch Nebentäter haften für den ganzen Schaden, also einfach Gesamtbeitrag gegen das Mitverschulden stellen und danach die Quoten verteilen.
