Deliktische Haftung

Stell Dir vor: Du kaufst etwas – sagen wir einen schicken Mixer. Blöd nur, dass der Mixer beim ersten Smoothie in Flammen aufgeht und dabei Deine Küche halb abfackelt. Klar, Dein erster Gedanke: „Der Verkäufer muss zahlen!“ Und tatsächlich könnte ein Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB im Raum stehen. Aber jetzt kommt der Haken: Der Verkäufer hat das Teil nicht selbst gebaut. Er wird also schnell behaupten: „Sorry, mein Fehler war das nicht, ich hab’s ja nur verkauft.“ Und damit hat er meist sogar Recht – denn nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB muss er nur für eigenes Verschulden einstehen. Ergebnis: Du schaust in die Röhre – es sei denn, Du drehst Dich Richtung Hersteller.

Und da fangen die Probleme an: Vertragliche Ansprüche gegen den Hersteller? Fehlanzeige! Zwischen Käufer und Hersteller gibt’s ja in der Regel gar keinen Vertrag. Auch irgendwelche Konstrukte wie „Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte“ funktionieren hier nicht, weil der Verkäufer kein besonderes Schutzbedürfnis für Dich hat. Und die Drittschadensliquidation? Ebenfalls raus – es gibt keine atypische Schadensverlagerung.

Also bleibt nur eins: § 823 Abs. 1 BGB – die große Keule des Deliktsrechts. Klingt gut, aber auch hier lauert die nächste Falle: Anders als im Vertragsrecht gibt’s hier keine Beweislastumkehr wie in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Das heißt, Du als Geschädigter musst dem Hersteller ein Verschulden nachweisen. Und Hand aufs Herz: Wie willst Du bitte in die Produktionshallen schauen, um zu beweisen, dass der Hersteller geschlampt hat? Genau – fast unmöglich.

Beweislastumkehr

Damit das nicht völlig unfair läuft, hat der BGH schon 1968 die berühmte Hühnerpest-Entscheidung gefällt. Kurz gesagt: Du musst nur zeigen, dass Dein Schaden durch ein fehlerhaftes Produkt entstanden ist. Danach liegt der Ball beim Hersteller – er muss beweisen, dass er kein Verschulden trifft.

Und nicht nur das: Bei Konstruktions- oder Fabrikationsfehlern muss er sogar nachweisen, dass er seine Verkehrspflichten bei Konstruktion und Produktion eingehalten hat. Ganz schön streng, oder?

Beispiel: Geflügelzüchterin G lässt ihre Hühner impfen. Der Impfstoff war mit Bakterien verunreinigt. 4.000 Hühner tot. BGH sagt: Hersteller haftet nach § 823 Abs. 1 BGB, wenn er nicht beweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft. Das konnte er nicht. Zack – Schadensersatz.

Und damit nicht genug: Der Hersteller muss auch noch beweisen, dass er seinen ganzen Betrieb ordentlich organisiert hat – Stichwort Betriebsorganisation und Befundsicherungspflicht. Klingt trocken, heißt aber: Wenn er nicht mal dokumentiert, dass seine Produkte bei der Auslieferung in Ordnung waren, kann er sich später nicht rausreden, der Schaden sei vielleicht woanders entstanden.

Beispiel: Die berühmten Sprudelflaschen-Fälle. Ein Kind wird von einer explodierenden Limo-Flasche verletzt. Der Hersteller hatte keine ausreichenden Befunde gesichert. Ergebnis: Er haftet, weil er nicht beweisen kann, dass die Flasche erst später kaputtging.

Verkehrspflichten des Herstellers

Die deliktische Produkthaftung dreht sich im Kern um die Verkehrspflichten. Der Hersteller muss alles tun, was technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, um Schäden durch sein Produkt zu verhindern. Klar, 100 % Sicherheit gibt’s nicht, aber im Rahmen des Zumutbaren muss er die Gefahren so weit wie möglich minimieren.

Besonders spannend: Wenn ein Produkt eigentlich dazu da ist, Gefahren abzuwehren (z. B. ein Pflanzenschutzmittel), dann kann der Hersteller auch dann haften, wenn es schlicht nicht wirkt und Du Dich auf die Wirksamkeit verlassen hast.

Beispiel: Ein Pflanzenschutzmittel gegen Apfelschorf war irgendwann wirkungslos, weil resistente Pilzstämme entstanden. BGH: Haftung grundsätzlich möglich – aber nur, wenn der Hersteller seine Produktbeobachtungs- und Warnpflicht verletzt hat.

Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler

Konstruktionsfehler: Schon die Bauweise ist Mist. Beispiel: Der Tank eines Autos ist so blöd hinten verbaut, dass er bei Auffahrunfällen sofort Feuer fängt. Oder der Expander im Fitnessstudio hat Griffe aus untauglichem Plastik, die brechen und ins Auge schnalzen. Hier wird vermutet, dass der Hersteller schuldhaft gehandelt hat – außer es handelt sich um einen Entwicklungsfehler, der damals nach Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war.

Fabrikationsfehler: Eigentlich ist die Konstruktion top, aber bei der Produktion läuft was schief – „Ausreißer“. Beispiel: Nur eine einzige Limo-Flasche war falsch befüllt oder nur ein Impfstoffbatch war verunreinigt. Hier kann sich der Hersteller bei § 823 Abs. 1 BGB rausreden – aber nicht bei der Produkthaftung nach ProdHaftG!

Instruktionsfehler: Immer wichtiger! Der Hersteller muss warnen – nicht nur vor normalem Gebrauch, sondern auch vor naheliegendem Fehlgebrauch. Babytee? Hinweis auf Kariesgefahr bei Dauernuckeln! Reißwolf? Warnung: Finger weg – besonders in Kinderhänden! Aber klar: Vor Zigaretten musst Du niemanden warnen – die Risiken kennt jeder.

Produktbeobachtungspflicht: Auch nach dem Verkauf muss der Hersteller am Ball bleiben. Wenn sich zeigt, dass Produkte gefährlich sind, muss er warnen oder zurückrufen. Beispiel: Honda-Motorrad mit Fremdteil-Lenkerverkleidung. Als sich herausstellte, dass dadurch die Stabilität gefährdet ist, hätte Honda reagieren müssen – hat sie nicht, also Haftung.

Produkthaftungsgesetz

Seit 1990 gibt’s das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das verschuldensunabhängig haftet. Dogmatisch streiten sich die Gelehrten: Gefährdungshaftung oder doch nicht? Am Ende ist es ein Mischsystem – Elemente aus Deliktsrecht, aber auch aus der Gefährdungshaftung.

Rechtsgutsverletzung

Wichtig: Geschützt sind Leben, Körper, Gesundheit und Eigentum.

Aber Achtung: Produktionsschäden und „weiterfressende Mängel“ fallen raus.

Beispiel: Im Hühnerpest-Fall kein ProdHaftG-Anspruch, weil es um eine gewerbsmäßige Zucht ging.

Fehler eines Produkts

Der Fehlerbegriff (§ 3 ProdHaftG) entspricht dem aus § 823 Abs. 1 BGB: Das Produkt bietet nicht die Sicherheit, die man erwarten darf. Hierunter fallen wieder Konstruktions-, Fabrikations– und Instruktionsfehler.

Die Produktbeobachtungspflicht spielt im ProdHaftG dagegen nur eine Rolle, wenn beim Inverkehrbringen schon erkennbar war, dass eine Gefahr besteht.

Kein Haftungsausschluss

Und auch hier gibt’s Entlastungsmöglichkeiten: Das berühmte Entwicklungsrisiko (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG). War der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar, haftet der Hersteller nicht. Aber: Das gilt nur für Konstruktions- und Instruktionsfehler, nicht für Ausreißer!

Haftungsumfang

Körperschäden: Geldentschädigung für immaterielle Schäden (§ 8 S. 2 ProdHaftG).

Tötung: Ersatz nach § 7 ProdHaftG, ähnlich wie § 844 BGB. Auch Schmerzensgeld für Hinterbliebene mit enger persönlicher Bindung.

Höchstgrenze: 85 Mio. Euro bei Personenschäden durch dasselbe Produkt (§ 10 ProdHaftG). Alles darüber nur über § 823 ff. BGB.

Sachschäden: Selbstbeteiligung 500 Euro (§ 11 ProdHaftG) – ziemlich unpraktisch, weil Geschädigte dann oft zusätzlich über § 823 Abs. 1 BGB klagen müssen.