Wenn’s um Schadensersatz außerhalb von Verträgen geht, gucken wir zuerst ins BGB. Da steht nämlich das Kapitel „unerlaubte Handlungen“ (§§ 823-853 BGB). Schon der Titel verrät die Richtung: Es geht in aller Regel darum, dass jemand etwas Rechtswidriges und obendrein schuldhaft macht.
Einzige Ausnahme: die gute alte Tierhalterhaftung in § 833 S. 1 BGB. Da reicht es schon, dass das Tier Mist baut – völlig egal, ob der Halter was dafür kann. Klassische Gefährdungshaftung also. Und nicht nur hier: Auch außerhalb des BGB wimmelt es nur so von Gefährdungshaftungstatbeständen, sodass man gern von der „Zweispurigkeit“ des deutschen Deliktsrechts spricht. Manche Lehrbücher werfen sogar noch einen dritten Typus ins Spiel: die Aufopferung. Klingt dramatisch, meint aber Ansprüche wie beim rechtfertigenden Notstand (§ 904 S. 2 BGB) oder beim nachbarrechtlichen Ausgleich nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB.
Und wozu das Ganze? Klar: Hauptsächlich soll der Schaden beim Geschädigten ausgeglichen werden. Das unterscheidet das Deliktsrecht z. B. vom Bereicherungsrecht, wo es nicht um Ausgleich, sondern ums Abschöpfen unverdienter Vorteile geht. Aber daneben hat die Haftung auch eine Steuerungsfunktion: Wer weiß, dass er zahlen muss, wenn er Mist baut, überlegt sich zweimal, ob er Mist baut. Diese Präventionsidee betont die Rechtsprechung besonders beim Schutz des Persönlichkeitsrechts. Aber eine Straffunktion – also Vergeltung für begangenes Unrecht – gibt’s hier nicht. Das bleibt Strafrecht.
Jetzt könnte man meinen: Super, dann schützen wir die Geschädigten doch so umfassend wie möglich! Aber stopp – auch der potenzielle Schädiger hat Grundrechte, vor allem seine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber hat diesen Spagat so gelöst: Grundsätzlich haftet man nur für schuldhaftes Verhalten – das nennt man Verschuldensprinzip. Damit keiner für unabwendbare und unvorhersehbare Schäden zahlen muss. Aber Achtung: Bezugspunkt ist immer ein rechtswidriges Verhalten. Ohne Rechtsnormverstoß keine Haftung. Darum heißt es: Die §§ 823 ff. BGB knüpfen an verschuldetes Unrecht an.
Fast alle Tatbestände setzen also Rechtswidrigkeit und Verschulden voraus. Bei manchen wird das Verschulden vermutet (§§ 831 ff. BGB). Ganz ohne Verschulden geht’s nur bei der Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB) und der Billigkeitshaftung (§ 829 BGB). Aber das Verschuldensprinzip hat auch Grenzen. In vielen modernen Gesetzen (StVG, HPflG, ProdHaftG usw.) gibt’s deshalb verschuldensunabhängige Haftung. Außerdem erleichtert die Rechtsprechung den Geschädigten bei bestimmten Fallgruppen – etwa Arzt- und Produkthaftung – den Beweis.
Eine weitere Grundentscheidung steckt in § 823 Abs. 1 BGB: Geschützt werden nur die „großen Rechtsgüter“ – Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit – und absolute Rechte wie Eigentum. Das Vermögen als solches? Fehlanzeige. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit ist nicht geschützt. Wer also „nur“ Geld verliert, ohne dass ein Schutzgesetz verletzt ist, guckt meist in die Röhre. Ausnahme: § 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetzverletzung) oder § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung). Für potenzielle Schädiger heißt das: Solange sie kein Schutzgesetz verletzen, müssen sie nicht auf jedes Vermögensinteresse anderer Rücksicht nehmen.
Und noch ein Punkt: Anspruchsberechtigt ist nur, wer selbst ein Rechtsgut eingebüßt hat. Wer bloß mittelbar betroffen ist, geht leer aus. Beispiel gefällig? Zwei Eiskunstläufer, M und F, sind ein erfolgreiches Duo. Dann knallt’s: M wird bei einem Unfall schuldhaft verletzt. Folge: F kann nicht mehr mit ihm auftreten, verliert Preisgelder und Sponsoren. Klingt nach Schaden, oder? Der BGH sagt: Nein, F hat kein eigenes absolutes Recht verloren, also kein Anspruch gegen den Unfallgegner.
Unterm Strich hat der Gesetzgeber also klare Leitplanken gesetzt: keine generelle Haftung für reine Vermögensschäden und Ansprüche grundsätzlich nur für direkt Geschädigte. Im BGB findest du dazu die „kleinen Generalklauseln“ (§§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 826 BGB), ergänzt durch weitere Spezialnormen (§§ 824, 825, 831-834, 836-839a BGB). Trotzdem hat die Rechtsprechung einige Lücken gestopft, etwa mit der culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB), die auch vorvertraglich reinen Vermögensschaden ersatzfähig macht. Und mit dem Recht am Gewerbebetrieb hat sie ein weiteres Instrument geschaffen, um wirtschaftliche Interessen abzusichern.
Die Sache mit der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB ist eigentlich schnell erzählt – aber wie immer steckt der Teufel im Detail. Ausgangspunkt ist: Irgendwer muss einem anderen ein Rechtsgut in zurechenbarer Weise geschädigt haben. Klingt abstrakt? Dann lass uns das Stück für Stück aufdröseln.
Rechtsgutsverletzung
Das Herzstück des § 823 Abs. 1 BGB ist die Verletzung eines Rechtsguts. Nur darauf kommt es an. Und jetzt wichtig: Wenn nur das Portemonnaie leidet, ohne dass ein geschütztes Rechtsgut berührt ist – also ein reiner Vermögensschaden –, dann schaut das Gesetz kühl zur Seite. Dafür ist § 823 Abs. 1 BGB einfach nicht gemacht.
Leben
Beim Rechtsgut „Leben“ geht es ganz nüchtern gesagt um die Tötung eines Menschen. Klar, klingt hart, ist aber so. Anspruchsberechtigt ist der Tote selbst natürlich nicht – seine Rechtsfähigkeit endet mit dem letzten Atemzug. Aber die Hinterbliebenen können sich unter Umständen an §§ 844 ff. BGB halten und Ansprüche geltend machen.
Körper und Gesundheit
Hier wird’s spannender, weil es nicht nur um blaue Flecken geht. „Körperverletzung“ heißt: Jemand greift in die körperliche Integrität ein. Ja, auch Ärzte. Ein operativer Eingriff ist formal gesehen eine Körperverletzung. Dass er nicht strafbar oder zivilrechtlich angreifbar ist, liegt daran, dass der Patient vorher einwilligt. Ohne Einwilligung – selbst wenn medizinisch alles richtig läuft – bleibt es eine rechtswidrige Körperverletzung.
„Gesundheitsverletzung“ meint eine Störung normaler körperlicher Funktionen, also Krankheiten. Meistens gehen Körper- und Gesundheitsverletzung Hand in Hand. Haare abschneiden verletzt den Körper, aber nicht die Gesundheit. Umgekehrt: Wer ein Virus überträgt (z. B. HIV), verursacht eine Gesundheitsverletzung, selbst wenn die Krankheit (AIDS) noch nicht ausgebrochen ist.
Auch das ungeborene Kind ist geschützt. Wird die Leibesfrucht geschädigt, kann später das geborene Kind Ansprüche geltend machen – weil es eben als „dasselbe Wesen“ betrachtet wird. Spannend: Sogar wenn die Verletzung passiert, bevor das Kind überhaupt gezeugt wurde, kann daraus eine Haftung entstehen. Beispiel: Eine Frau bekam im Krankenhaus eine Bluttransfusion mit Erregern, die ihre spätere Tochter infizierten. Das Kind kam krank auf die Welt. Der BGH sagte: Ja, das ist eine Gesundheitsverletzung. Der Zeitpunkt der Infektion spielt keine Rolle – das Rechtsgut ist geschützt.
Noch kniffliger wird’s bei Körperteilen. Was einmal endgültig ab ist (z. B. abgeschnittenes Bein), fällt raus. Aber wenn’s nur temporär entfernt wurde, um es wieder einzupflanzen (z. B. Haut oder Eizellen), bleibt der Schutz bestehen. Beispiel: Ein Mann ließ Sperma einfrieren, weil er nach einer OP unfruchtbar war. Das Labor verdaddelte die Verlängerungsvereinbarung und warf die Probe weg. Der BGH: Das war eine Körperverletzung – weil das Material weiter der Fortpflanzungsfunktion diente.
Und was ist mit psychischen Schäden? Auch die können eine Gesundheitsverletzung sein. Aber nicht jeder Trauerschmerz reicht. Nur wenn es pathologisch wird – also über das normale Maß hinausgeht. Beispiel: Ein Schock mit echten Krankheitswert durch den Tod eines nahen Angehörigen. Aber: Zurechenbar ist das nur bei naher Beziehung oder wenn man direkt am Unfall beteiligt war. Ein Polizist, der zufällig einen Unfall mitbekommt und daran zerbricht? Hat in der Regel keinen Anspruch. Außer er steckt direkt im Geschehen, wie beim Amoklauf.
Noch ein klarer Strich: Tiere. So sehr wir sie lieben – eine seelische Erschütterung wegen ihres Todes begründet keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Freiheit
Mit „Freiheit“ ist hier nicht gemeint: Du kannst tun, was Du willst. Die Väter des BGB waren da zurückhaltend. Geschützt ist allein die körperliche Bewegungsfreiheit. Also Fälle wie Einsperren oder unberechtigte Festnahmen. Ein Stau dagegen? Nervig, ja – aber keine Freiheitsverletzung im Sinne des Gesetzes.
Eigentum
Das Eigentum ist die Königsdisziplin unter den dinglichen Rechten. § 903 BGB sagt: Wer Eigentümer ist, darf mit der Sache machen, was er will, und andere ausschließen. Das wirkt absolut gegenüber jedermann.
Aber Vorsicht: Bei Konflikten zwischen Eigentümer und Besitzer gelten erstmal die Spezialregeln (§§ 987 ff. BGB). Und nach § 992 BGB haftet der Besitzer nur, wenn er die Sache durch Straftat oder verbotene Eigenmacht bekommen hat.
Die Eigentumsverletzung kann viele Gesichter haben: Zerstörung, Beschädigung, Entziehung des Besitzes oder Einschränkung des Gebrauchs.
Gebrauchsbeeinträchtigungen
Jetzt wird’s knifflig: Eigentumsverletzung setzt nicht immer eine Substanzbeschädigung voraus. Aber bloße Nutzungseinschränkungen reichen auch nicht automatisch. Es kommt darauf an, ob die Beeinträchtigung in den Kern des Eigentums fällt, also der Zuweisungsgehalt des Eigentums nach § 903 S. 1 BGB betroffen ist.
Beispiel (Fleet-Fall): Durch Einsturz einer Ufermauer wird ein Schiff in einem Kanal eingeschlossen, andere Schiffe können die Mühle nicht mehr erreichen. Der BGH: Eigentumsverletzung nur beim eingeschlossenen Schiff, nicht bei den blockierten Transporten. Grund: Transportaufträge gehören nicht zum Eigentum am Schiff.
Oder stell Dir vor, die Zufahrt zu einem Grundstück ist blockiert. Für die Dauer der polizeilichen Räumung = Eigentumsverletzung. Aber wenn nur die Straße davor durch Einsatzfahrzeuge versperrt ist, dann nein – das ist Gemeingebrauch der Straße, nicht Eigentum.
Noch ein Dauerbrenner: Stromausfälle. Wenn jemand ein Kabel kappt und dadurch Maschinen stillstehen, ist das ärgerlich, aber keine Eigentumsverletzung. Anders, wenn z. B. Eier im Brutapparat verderben – das sind Substanzschäden und damit Eigentumsverletzung.
Die Linie ist klar: Nur so wird verhindert, dass durch Beeinträchtigungen von Leitungen, Straßen oder Wasserwegen eine unbegrenzte Masse an Leuten plötzlich Schadensersatz verlangen könnte.
Weiterfressende Mängel und Produktionsschäden
Kommen wir zu einem der Klassiker im Examensstoff: dem weiterfressenden Mangel. Stell Dir vor, Du kaufst eine Sache, die von Anfang an einen kleinen Defekt hat – etwa einen fehlerhaften Schwimmerschalter in einer Waschmaschine. Zunächst alles halbwegs funktionstüchtig, doch der Mangel frisst sich langsam weiter hinein und verursacht später Schäden.
Die Frage lautet: Greift hier Kaufrecht oder Deliktsrecht? Und hier kommt die Trennlinie: Integritäts- vs. Äquivalenzinteresse – verbunden mit dem Kriterium der Stoffgleichheit:
- Äquivalenzinteresse: Dein Interesse, genau die mangelfreie Sache zu bekommen, die Du bezahlt hast. Dafür ist allein das Kaufrecht zuständig.
- Integritätsinteresse: Dein Interesse, dass Dein Eigentum unversehrt bleibt. Das schützt das Deliktsrecht, § 823 Abs. 1 BGB.
Die Stoffgleichheit beantwortet die zentrale Frage: Betrifft der Schaden nur die Kaufsache selbst (stoffgleich) oder springt er auf andere, ursprünglich unversehrte Sachen über (nicht stoffgleich)?
- Stoffgleich: Schaden an der Sache selbst betrifft das Äquivalenzinteresse – Kaufrecht.
- Nicht stoffgleich: Der Mangel betrifft nur einen Teil der Sache, führt nur zu geringfügigen Funktionsbeeinträchtigungen, kann mit geringem Aufwand repariert werden, beschädigt keine anderen Teile. Dann sind beide Interessen sind verletzt, sowohl Äquivalenz- als auch Integritätsinteresse – Kauf– und Deliktsrecht.
Beispiel Schwimmerschalter-Fall: K kauft eine Waschmaschine mit einem fehlerhaften Schwimmerschalter. Anfangs nur kleinere Beeinträchtigungen, leicht reparierbar – Mangel betrifft nur einen Teil der Maschine. Doch der Defekt führt dazu, dass Wasser austritt und die Küche beschädigt wird. Analyse: Ursprünglicher Mangel = begrenzter Teil der Sache – nicht stoffgleich. Konsequenz:. Äquivalenzinteresse verletzt, Kaufrecht schützt die Maschine und Integritätsinteresse verletzt – Deliktsrecht schützt die Küche. Ergebnis: Schadensersatz möglich nach § 823 Abs. 1 BGB für die beschädigten fremden Gegenstände
Produktionsschäden.
Ähnlich bei Produktionsschäden: Mangelhafte Teile werden mit ursprünglich intakten eigenen Teilen verbunden. Wenn durch die Verbindung die eigenen Teile kaputtgehen, liegt eine Eigentumsverletzung vor. Die Gesamtsache selbst war von Anfang an mangelhaft – Äquivalenzinteresse, daher Kaufrecht.
Beispiel Schaltuhren: K bekommt von V fehlerhafte Software, programmiert Chips damit und verbaut sie in Leiterplatten. Uhren selbst: von Anfang an mangelhaft – Kaufrecht. Chips/Leiterplatten: ursprünglich intakt, jetzt unbrauchbar – Deliktsrecht.
Auch auf Grundstücke übertragbar: Grundstück von vornherein mangelhaft – Äquivalenzinteresse, kein deliktischer Schutz. Baumaterial, das ursprünglich intakt war und Schaden nimmt – Integritätsinteresse, deliktischer Schutz.
Sonstige Rechte
So, jetzt wird’s spannend: Wir sind bei den „sonstigen Rechten“ aus § 823 Abs. 1 BGB. Was soll das überhaupt sein? Ganz einfach: Schau Dir die anderen Rechte und Rechtsgüter im Gesetz an – Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum. Allen gemeinsam ist, dass sie absolute Wirkung haben. Bedeutet: Wer so ein Recht hat, darf grundsätzlich machen, was er will, und alle anderen müssen das respektieren. Beim Eigentum steht das schwarz auf weiß in § 903 BGB: „Der Eigentümer kann… nach Belieben…“. Genau an diesem Maßstab hängen sich die sonstigen Rechte dran.
Wichtig: Nicht alles, was einem irgendwie wichtig ist, zählt dazu. Das allgemeine Vermögen? Nope. Die Handlungsfreiheit? Auch nicht. Forderungen gegen bestimmte Personen? Ebenfalls nicht, weil die nur relativ wirken.
„Sonstige Rechte“ müssen absolute Rechte sein – also solche, die jeder Dritte zu beachten hat.
Eigentumsähnliche Rechte
Unstreitig darunter fallen die beschränkten dinglichen Rechte: Hypothek, Grundschuld, Nießbrauch, Pfandrecht, Erbbaurecht – die ganze Palette. Dazu gesellen sich die Immaterialgüterrechte wie Patent, Urheberrecht oder Markenrecht. Die Idee dahinter: Herrschaft über geistige Schöpfungen. Dazu kommen noch die Aneignungsrechte, etwa Jagd- oder Fischereirechte (§ 958 Abs. 2 BGB), und auch Anwartschaften – also so eine Art „Vorstufe zum Eigentum“.
Besitz
Besitz allein ist tricky. Klar, § 854 BGB definiert ihn nur als tatsächliche Sachherrschaft. Das klingt erstmal nicht nach einem absoluten Recht, sondern eher nach einer faktischen Lage. Trotzdem schützt die Rechtsprechung den berechtigten Besitz im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB. Klassische Fälle: der Mieter, der Pächter oder sonst jemand, der ein Recht zum Besitz hat.
Aber Achtung: Eine bloße Einschränkung der Nutzung reicht nicht. Es muss eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache geben. Und: Besitzschutz kann nicht weiter reichen als Eigentumsschutz.
Beispiel: Ein Spediteur transportiert mit seinem LKW einen Bagger. Dummerweise ist der Ausleger nicht ganz eingeklappt und kracht gegen eine Autobahnbrücke. Folge: Einsturzgefahr, Sperrung über mehrere Tage, Radiodurchsagen „bitte weiträumig umfahren“. Ein Raststättenpächter in der Nähe verliert haufenweise Kunden und damit Umsatz. Klingt nach Schadensersatz? Der BGH sagt: Nein. Warum? Weil seine Raststätte selbst gar nicht direkt betroffen war – die Zufahrt war frei. Bloße Nutzungseinbußen reichen nicht.
Unberechtigte Besitzer (also Leute, die gar kein Recht am Besitz haben) sind grundsätzlich raus. Ausnahme: der redliche entgeltliche Besitzer – der wird aus Gründen der Wertung geschützt, weil er auch Nutzungen behalten dürfte (§§ 987 ff. BGB). Aber gegen den Eigentümer selbst kann er sich nicht auf § 823 Abs. 1 BGB berufen.
Beispiel: B hat ein Pferd, allerdings ohne Berechtigung. Eigentümer E holt es sich zurück. B will nun Schadensersatz für entgangene Nutzung. Der BGH: Fehlanzeige. Denn B war ohnehin verpflichtet, dem E die Nutzung zu überlassen.
Auch der mittelbare Besitzer (z. B. der Vermieter, während der Mieter unmittelbarer Besitzer ist) ist geschützt – aber nicht gegenüber dem unmittelbaren Besitzer selbst. Der Gedanke: Da gibt’s ja schon einen Vertrag, der die Lage regelt. Zwischen Mitbesitzern (§ 866 BGB) greift § 823 Abs. 1 BGB dagegen sehr wohl.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Hier hat das GG dem BGB Beine gemacht. Ursprünglich war Persönlichkeitsschutz im BGB eher mau. Nach 1949 und mit der Verfassung im Rücken hat der BGH das allgemeine Persönlichkeitsrecht 1954 anerkannt. Das Ganze basiert auf Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung).
Besonderheit: Dieses Recht ist kein klar umrissener Besitz oder Gegenstand, sondern ein Rahmenrecht. Bedeutet: Ob eine Persönlichkeitsverletzung rechtswidrig ist, hängt immer von einer Interessenabwägung ab. Denn auch der Schädiger kann sich auf Grundrechte berufen – etwa Presse- oder Meinungsfreiheit.
Personale Identität und Individualität: Dazu gehört z. B. das Recht des Kindes, seine Abstammung zu kennen. Oder das Gegenstück: ein Recht auf Nichtwissen, etwa bei genetischen Risiken.
Privat- und Intimsphäre: Unbefugtes Ausspähen, Abhören, Fotografieren – alles Eingriffe. Noch schlimmer: die Veröffentlichung solcher Daten oder Bilder. Auch das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KUG) oder am eigenen Wort (also Telefonmitschnitte etc.) hängen hier dran.
Kunstfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht: Problematisch wird’s bei Romanen, Filmen oder biografisch angelehnten Kunstwerken. Maßstab: Je sensibler der Bereich, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein.
Prominente: Klassiker sind die Caroline-Urteile. Früher: Promis = „Personen der Zeitgeschichte“ = weniger Schutz. Heute, auch dank EGMR: strengerer Schutz, vor allem wenn die Bilder nur der Sensationslust dienen. Trotzdem: Pressefreiheit bleibt stark. Immer eine Abwägung im Einzelfall.
Postmortaler Schutz: Auch Tote haben Würde. Die Erben können die kommerziellen Bestandteile (z. B. Bild in Werbung) für 10 Jahre nach § 22 KUG geltend machen. Ideelle Interessen werden durch Angehörige und Abwehransprüche gewahrt, aber ohne Geldentschädigung. Anders ist es übrigens, wenn der Erblasser nach Rechtskraft der Entscheidung stirbt, dann gehen Ansprüche auf Geldentschädigung auf die Erben über.
Und ja: Bei Persönlichkeitsverletzungen kann es Geld geben – aber nur bei schwerwiegenden Eingriffen. Dann spricht man von Geldentschädigung, die deutlich über ein „normales“ Schmerzensgeld hinausgehen kann, weil Prävention und Gewinnabschöpfung eine Rolle spielen.
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Klingt sperrig, ist aber wichtig: Auch Unternehmen genießen Schutz durch § 823 Abs. 1 BGB. Grund: Das Deliktsrecht schützt sonst keine reinen Vermögensinteressen. Aber Vorsicht – das Ganze ist ein Auffangtatbestand und darf nicht zum Generalschlüssel werden.
Nur betriebsbezogene Eingriffe zählen. Heißt: Der Angriff muss sich direkt gegen den Betrieb als solchen richten. Klassische Fälle: unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen, gezielte Boykotte oder Betriebsblockaden.
Bloße Reflexschäden reichen nicht. Wenn also irgendwo ein Stromkabel durchgetrennt wird und dadurch tausende Betriebe Umsatz verlieren, gibt’s keinen Ersatz – es sei denn, der Angriff zielte gezielt auf diesen Betrieb.
Auch hier wieder Interessenabwägung, denn Presse- und Meinungsfreiheit (Stichwort: geschäftsschädigende Kritik) oder Koalitionsfreiheit (Streik!) stehen schnell im Raum.
Elterliche Sorge
Auch familienrechtliche Positionen können sonstige Rechte sein. Paradebeispiel: das Sorgerecht der Eltern. § 1632 BGB zeigt schon, dass dieses von jedermann zu achten ist. Wer einem Kind die Rückkehr zu den Eltern verweigert, verletzt deren Recht – mit Schadensersatzpflicht.
Ehe
Und die Ehe? Schwieriger. Die Rechtsprechung lehnt Ansprüche wegen Ehebruchs aus § 823 Abs. 1 BGB ab. Begründung: Familienrecht geht vor. Außerdem: Ein Seitensprung ist immer eine Sache zwischen den Eheleuten selbst – kein Delikt eines Dritten. In Extremfällen bleibt aber § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung).
In der Literatur gibt’s Stimmen, die wenigstens die Folgeschäden (z. B. Kosten einer Scheidung oder Vaterschaftsanfechtung) über § 823 Abs. 1 BGB abgedeckt sehen wollen.
Verletzungshandlung
Damit jemand haftet, reicht es nicht, dass am Ende ein Schaden steht – die Verletzung muss auch auf ein Verhalten des Schädigers zurückzuführen sein. Und zwar auf eine Handlung oder ein Unterlassen, die/das man ihm auch vorwerfen kann.
Bei unmittelbaren Verletzungen – also wenn jemand direkt zuschlägt, tritt oder rammt – erübrigt sich die lange Begründung: Die Rechtswidrigkeit ergibt sich da in aller Regel von selbst. Man spricht vom Erfolgsunrecht. Schwieriger wird’s, wenn es um Unterlassen oder mittelbare Verletzungen geht, also wenn der Schaden nur über eine Gefahrenquelle oder das Ausbleiben einer Handlung entsteht. Da kommt es auf die Verletzung einer Verkehrspflicht an, also ein Verhaltensunrecht.
Beispiele gefällig? A haut B mit einem Knüppel eins über die Rübe. Zack – unmittelbare Verletzung. Rechtswidrigkeit? Indiziert. Nur Rechtfertigungsgründe könnten A noch retten. Hersteller H bringt ein Auto oder einen Rasenmäher in den Verkehr. Wenn die Sache gefährlich ist, haftet H nicht schon deshalb automatisch für alle Schäden, die passieren. Erst wenn er seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, also nicht genug dafür tut, dass die Sache bei normalem Gebrauch ungefährlich bleibt, wird’s spannend.
Und beim Unterlassen? Nimm den Hauseigentümer, der bei Glatteis den Gehweg nicht streut. Tut er nichts, obwohl er müsste, kann er haften.
Tun
Was zählt als Handlung? Juristisch: jede vom Willen gesteuerte oder wenigstens steuerbare Veränderung der Außenwelt. Nicht erfasst sind Dinge wie Reflexbewegungen, Bewegungen im Schlaf oder unter absoluter Gewalt (vis absoluta).
Das gilt im Prinzip genauso für das aktive Tun wie auch für Unterlassen: Es muss ein steuerbares Verhalten sein.
Unterlassen
Ein bloßes Nichtstun reicht noch nicht. Damit ein Unterlassen überhaupt in den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB fällt, muss eine Pflicht zum Handeln bestehen. Und: Das Handeln muss dem Betreffenden auch möglich sein.
Verkehrspflichten
Verkehrspflichten sind so etwas wie die „Spielregeln der Gefahrenabwehr“. Wer eine Gefahr schafft oder beherrscht, muss Vorkehrungen treffen, dass niemand zu Schaden kommt. Diese Pflichten bilden die Grundlage für die Haftung bei mittelbaren Verletzungen und Unterlassungen.
Das Spannende: Eigentlich geht es in beiden Fällen – bei direkter und bei indirekter Verletzung – um die Frage, ob ein Verhalten mit Blick auf die Gefahr eines Schadens missbilligt werden soll. Nur dass bei den direkten Verletzungen die Pflichtwidrigkeit fast auf der Hand liegt. Ausnahmen bestätigen die Regel: Beim Sport etwa gehört ein gewisses Risiko dazu. Fouls im Fußball sind also nicht automatisch rechtswidrig. Entscheidend bleibt, ob eine Verhaltenspflicht verletzt ist.
Ein Paradebeispiel aus dem Gesetz ist § 836 BGB: Stürzt ein Haus oder ein Teil davon ein und verletzt jemanden, haftet der Eigentümer – außer er kann beweisen, dass er alle nötigen Sicherungsvorkehrungen getroffen hat. Hier steckt der Gedanke der Verkehrssicherung drin: Wer Gefahrenquellen schafft oder unterhält, muss dafür sorgen, dass andere nicht zu Schaden kommen.
Die Abgrenzung ist dabei nicht immer leicht. Maßgeblich ist eine Abwägung: Handlungsfreiheit auf der einen Seite, Schutzinteressen der anderen Seite. Plus die Frage der Zumutbarkeit. Kein Ladenbesitzer muss im Hochsommer alle Limonadenflaschen kühlen, nur damit keine von ihnen zufällig platzt.
Besonders streng sind die Pflichten, wenn es um Kinder geht. Warum? Weil man von Kindern keine Gefahreneinsicht erwarten kann. Also muss man Gefahrenquellen, die Kinder anziehen könnten, besonders absichern.
Zur Vertiefung: Die Rechtsprechung zieht oft folgende Faustregel: Verkehrssicherungspflicht heißt, alle Maßnahmen zu treffen, die ein verständiger und vorsichtiger Mensch für erforderlich hält, um Schäden zu vermeiden. Und je höherwertiger das bedrohte Rechtsgut (Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit), desto stärker die Pflichten.
Herrschaft über eine Gefahrenquelle: Wer etwa ein Grundstück besitzt oder eine gefährliche Sache hat, muss Gefahren von Dritten abwenden. Gesetzlich findest Du das in §§ 833, 836-838 BGB. Typisch sind die Streupflicht bei Glatteis oder das Absichern von Bäumen am Straßenrand.
Gefährliche Tätigkeit: Wer einen gefährlichen Beruf oder eine riskante Tätigkeit ausübt, muss ebenfalls Schutzvorkehrungen treffen. Beispiele: Reiseveranstalter, Hersteller, Konzertveranstalter. Niemand rechnet damit, dass ein Hotelaufzug abstürzt oder die Lautsprecher im Club bleibende Hörschäden verursachen.
Vorangegangenes gefährliches Tun (Ingerenz): Auch wer in der Vergangenheit eine Gefahrenquelle geschaffen hat, bleibt in der Pflicht. Beispiel: Du lagerst giftige Flüssigkeit in einer Limonadenflasche. Dann musst Du sicherstellen, dass niemand versehentlich einen Schluck nimmt.
Garantenstellung
Manchmal ergibt sich die Pflicht zum Handeln nicht aus der Gefahrenquelle, sondern aus einer besonderen Beziehung zum Rechtsgut. Eltern, Ehepartner, Kindergärtner, Babysitter oder Mitglieder einer Expedition – sie alle können Garanten sein. Dann haften sie auch für Unterlassen.
Unterlassene Hilfeleistung
Die allgemeine Hilfeleistungspflicht nach § 323c StGB ist zwar strafrechtlich relevant, sie steigert aber nicht automatisch die zivilrechtliche Haftung. Der BGH hat § 323c StGB allerdings als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anerkannt.
Abgrenzung
In der Praxis gar nicht so leicht: Wann ist etwas ein aktives Tun, wann ein Unterlassen? Beide sind ja oft verknüpft.
Beispiel 1: Das gefährliche Verhalten enthält sowohl Tun als auch Unterlassen. Jemand fährt nachts ohne Licht Fahrrad. Das aktive Fahren ist ein Tun, das Weglassen des Lichts ein Unterlassen. Am Ende läuft es auf ein pflichtwidriges Tun hinaus.
Beispiel 2: Tun und Unterlassen folgen nacheinander. Bauarbeiter richtet tagsüber eine Baustelle ein (Tun), sichert sie abends aber nicht (Unterlassen). Hier liegt der Schwerpunkt klar beim Unterlassen.
Im Ergebnis muss man immer prüfen: Hat der Schädiger eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen? Dann knüpft man dort an.
Haftungsbegründende Kausalität
Damit wir überhaupt von einer Haftung sprechen können, reicht es nicht, dass jemand irgendwie Mist gebaut hat. Entscheidend ist: Er oder sie muss die Verletzung eines Rechtsguts auch wirklich verursacht haben – und zwar so, dass wir ihm das Ergebnis zurechnen können.
Die erste Hürde: naturwissenschaftliche Kausalität. Klingt trocken, ist aber simpel. Stell Dir die berühmte Formel conditio sine qua non vor – ohne diese Handlung kein Erfolg. Sprich: Wenn wir die Handlung wegdenken und dann der Schaden auch weg wäre, dann war die Handlung kausal. Punkt.
Und was ist mit Unterlassungen? Da drehen wir die Formel einfach um: Wenn wir die Handlung hinzudenken und der Schaden dann nicht eingetreten wäre, zack – Kausalität bejaht.
Aber Vorsicht: So eine rein naturwissenschaftliche Betrachtung führt schnell dazu, dass plötzlich alles für alles verantwortlich sein könnte. Deshalb braucht’s eine wertende Einschränkung. Sonst wäre schon der Erfinder des Regenschirms haftbar, wenn Du beim Versuch, ihn zu spannen, jemanden ins Auge piekst.
Die Rechtsprechung greift deshalb zur Adäquanztheorie. Dahinter steckt die Idee: Wir rechnen nur solche Ursachen zu, die nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, den Schaden herbeizuführen. Kommt etwas so abgedreht und unvorhersehbar daher, dass selbst der cleverste Hellseher es nicht erwartet hätte, dann ist Schluss mit der Zurechnung.
Allerdings: Bei der haftungsbegründenden Kausalität – also beim „Ob“ der Haftung – spielt die Adäquanz kaum eine eigenständige Rolle. Denn ob der Erfolg vorhersehbar war, klären wir meist eh später beim Verschulden.
Wirklich wichtig ist an dieser Stelle ein anderes Kriterium: der Schutzzweck der Norm. Klingt juristisch fett, heißt aber nichts anderes als: Hat sich in genau diesem Schaden die Gefahr verwirklicht, vor der die verletzte Pflicht eigentlich schützen sollte? Wenn ja – Haftung. Wenn nein – keine Haftung.
Spannend wird’s vor allem dann, wenn der Schaden nicht unmittelbar aus der Handlung resultiert, sondern über Umwege: etwa wenn jemand durch einen Schock reagiert, sich selbst gefährdet (klassisch: Herausforderungsfälle) oder wenn Dritte ins Spiel kommen.
Beispiel: Ein Klassiker vom BGH. Stell Dir vor, S und F sind getrennt. F freundet sich mit D an. D ist nicht da, sein Bruder G aber schon, und der sitzt abends mit F in Ds Wohnung. Plötzlich steht S wutentbrannt vor der Tür, brüllt herum und tritt die Wohnungstür ein. G gerät in Panik, reißt das Fenster im zweiten Stock auf und springt raus – mit üblen Verletzungen. Der BGH sagt: Klar zurechenbar! Warum? Weil S mit seinem aggressiven Eindringen eine nachvollziehbare, im Kern sogar verständliche Selbstschutz-Reaktion ausgelöst hat.
Rechtswidrigkeit
Wenn die Kausalität steht und wir dem Schädiger das Ganze zurechnen können, dann ist die Rechtswidrigkeit grundsätzlich schon am Start. Man sagt: Sie wird indiziert.
Eine Ausnahme bilden die berühmten Rahmenrechte (etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht am Gewerbebetrieb). Da muss man eine saubere Interessenabwägung fahren, bevor man „rechtswidrig“ sagt.
Rechtfertigungsgründe
Rechtswidrig ist’s nur dann, wenn nicht gerade ein Rechtfertigungsgrund greift. Und davon gibt’s einige: Selbsthilferechte findest du im BGB verstreut (§ 562b, § 581 Abs. 2, § 704 sowie §§ 859, 860, 910, 962 BGB).
Für Notstandssituationen lohnt ein Blick in § 904 BGB.
Auch die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) kann mal als Rechtfertigung dienen.
Das altbekannte elterliche Züchtigungsrecht? Geschichte! Seit § 1631 Abs. 2 BGB haben Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung – selbst der „leichte Klaps“ ist tabu. Aber: zulässige erzieherische Maßnahmen darf man auch heute noch mit körperlichem Zwang durchsetzen.
Aus dem Strafrecht kommen u. a. § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) und § 127 StPO (Festnahmerecht) ins Spiel. Bei Ehrverletzungen wichtig: § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen).
Und nicht zu vergessen: öffentlich-rechtliche Eingriffsrechte, z. B. das Töten wildernder Hunde nach dem BJagdG.
Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung
Die Einwilligung des Betroffenen ist ein Joker, vor allem im Medizinrecht. Das Patientenrechtegesetz (§ 630d BGB) regelt, dass Ärzte ohne Einwilligung nicht behandeln dürfen – egal ob vertraglich oder deliktisch.
Aber Vorsicht: Über jedes Rechtsgut darf man nicht disponieren. In eine Tötung kann niemand wirksam einwilligen. Hingegen darf ein Patient lebenserhaltende Maßnahmen verweigern – auch wenn das den sicheren Tod bedeutet. Eine Zwangsbehandlung ist unzulässig.
Spannend wird’s bei der mutmaßlichen Einwilligung. Das ist der Fall, wenn man den Patienten nicht fragen kann (weil bewusstlos), es aber klar ist, dass er zugestimmt hätte – etwa bei einer Operationsausweitung, die plötzlich notwendig wird.
Und: Handeln auf eigene Gefahr ist keine echte Einwilligung. Das spielt eher bei der Anspruchskürzung nach § 254 BGB eine Rolle.
Verkehrsrichtiges Verhalten
Der BGH hat in den 50ern mal die Figur des „verkehrsrichtigen Verhaltens“ als Rechtfertigungsgrund in den Raum geworfen. Idee: Wer sich exakt so verhält, wie die Verkehrsordnung es verlangt, kann nicht rechtswidrig handeln. Klingt logisch – ist dogmatisch aber unnötig. Denn wenn alles regelkonform läuft, fehlt es schlicht schon am Tatbestand.
Wichtig wird das Ganze bei Beweislastfragen: Nach der BGH-Linie muss der Schädiger sein korrektes Verhalten beweisen. Nach der Gegenmeinung muss der Geschädigte beweisen, dass ein Regelverstoß vorlag.
Beispiel: Ein Straßenbahn-Fall: G will noch aufspringen, während die Bahn schon losfährt. Unfall, schwere Verletzungen. Frage: Hätte der Fahrer warten müssen, oder war G selbst schuld? Weil sich nicht klären ließ, was wirklich passiert ist, hat der BGH dem Straßenbahnunternehmen die Beweislast für das verkehrsrichtige Verhalten des Fahrers aufgebrummt. In der Literatur wird das aber überwiegend abgelehnt.
Verschulden
Jetzt geht’s um die Frage: Kann man dem Schädiger persönlich Vorwurf machen?
Zuerst: War er überhaupt schuldfähig (§§ 827, 828 BGB)? Ein Kind oder jemand im Vollrausch scheidet hier oft aus. Ist keine Schuldfähigkeit da, könnte man ausnahmsweise über § 829 BGB (Billigkeitshaftung) doch haften lassen.
War er schuldfähig, prüfen wir Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Maßstab ist die haftungsbegründende Kausalität. Das heißt: Er musste erkennen können, dass sein Verhalten irgendwem irgendwie schaden könnte. Den genauen Verlauf muss er nicht vorhersehen.
Entschuldigungsgründe gibt’s auch hier: etwa § 35 StGB (entschuldigender Notstand). Oder wenn jemand irrtümlich glaubt, er sei in Notwehr (Putativnotwehr). Dann fehlt der Vorwurf, selbst wenn die Situation objektiv anders aussah.
Schaden
Ohne Schaden kein Anspruch. Der Schaden bemisst sich nach §§ 249 ff. BGB. Besonders wichtig: Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) bei Verletzungen von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung.
Haftungsausfüllende Kausalität
Jetzt geht’s um die Frage: Steht der konkrete Schaden auch wirklich in einem zurechenbaren Zusammenhang zur Rechtsgutsverletzung?
Hier greifen wieder die Äquivalenz– und Adäquanztheorie, diesmal aber mit größerer Bedeutung. Ganz abgedrehte, völlig atypische Kausalverläufe sind raus. Und: Auch hier gilt der Schutzzweck der Norm.
Haftungsausschluss
Manchmal greift ein gesetzlicher Haftungsausschluss. Beispiel: § 104, 105 SGB VII – Arbeitsunfälle. Da haftet weder der Arbeitgeber noch der Kollege deliktisch. Kompliziert wird’s, wenn Dritte beteiligt sind – Stichwort gestörtes Gesamtschuldverhältnis.
Rechtsfolgen
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Schädiger den vollen Schadenersatz (Totalreparation). Aber § 254 BGB erlaubt eine Kürzung, wenn das Opfer selbst eine Mitschuld trägt. Beispiel: Im Fenstersprung-Fall haftete S zwar, aber Gs eigenes Verhalten führte zur Kürzung nach § 254 BGB.
