Mal ehrlich: Der unentgeltliche Auftrag klingt erstmal wie ein Nischenthema, oder? Kaum einer bestellt heute noch jemand anderen offiziell, unentgeltlich Geschäfte für ihn zu erledigen. Trotzdem ist das Ganze in der Praxis alles andere als unwichtig. Warum? Weil die Regeln über den Auftrag nicht nur für den Auftrag selbst gelten, sondern – per Verweis – auch auf andere Baustellen übergreifen: etwa auf die entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) oder die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681, 683 BGB). Du merkst also: Wer den Auftrag kapiert, hat gleich drei Fliegen mit einer Klappe geschlagen.
Wesentliche Merkmale
Schauen wir in § 662 BGB: Der Auftrag besteht darin, dass sich der Beauftragte verpflichtet, für den Auftraggeber unentgeltlich ein Geschäft zu erledigen. Wichtig: unentgeltlich – das ist das Markenzeichen. Beim Vertragsschluss gelten die ganz normalen Spielregeln (§§ 145 ff. BGB). Ein bloßes Schweigen auf ein Angebot reicht nicht – anders als im Handelsrecht (§ 362 HGB). Und selbst wenn Du öffentlich damit hausieren gehst, dass Du Geschäfte für andere erledigst, heißt das noch lange nicht, dass schon mit jedem automatisch ein Vertrag zustande kommt. Vielmehr sagt § 663 BGB nur: Wenn Du den Auftrag nicht willst, musst Du es dem anderen sofort mitteilen – sonst droht Dir Schadensersatz aus culpa in contrahendo (§ 280 Abs. 1 BGB). Aber: Einen Erfüllungsanspruch hat der Auftraggeber dadurch noch nicht.
Kein gegenseitiger Vertrag
Da der Auftraggeber nichts zahlen muss, fehlt die Gegenleistungspflicht. Heißt: Es gibt keinen echten gegenseitigen Vertrag – die §§ 320 ff. BGB kannst Du hier vergessen. Trotzdem ist der Auftrag nicht komplett einseitig. Man spricht von einem unvollkommen zweiseitig verpflichtenden Vertrag. Denn: Manchmal trifft es auch den Auftraggeber mit Pflichten, zum Beispiel Vorschuss (§ 669 BGB) oder Aufwendungsersatz (§ 670 BGB).
Abgrenzung zur reinen Gefälligkeit
Jetzt wird’s knifflig: Wo endet die bloße Gefälligkeit, wo beginnt der Auftrag? Entscheidend ist der Rechtsbindungswille. Bei einer Gefälligkeit („Klar, ich gieße Deine Blumen, wenn Du im Urlaub bist“) fehlt er – man will sich rechtlich eben nicht binden. Der Auftrag dagegen schafft echte Pflichten. Wichtig ist hier: Art, rechtliche Tragweite und wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts.
Geschäftsbesorgung
Hier fällt weit mehr drunter, als Du denkst. Geschäftsbesorgung bedeutet nicht nur Verträge abschließen. Auch rein tatsächliche Handlungen sind drin: Jemanden vom Flughafen abholen? Klar. Pflege bei Krankheit? Auch das. Die Schwelle ist niedrig.
Fremdes Geschäft
Ein Auftrag liegt nur dann vor, wenn der Beauftragte etwas für den Auftraggeber erledigt. Fremd genug ist ein Geschäft schon dann, wenn es nicht nur in den Bereich des Beauftragten fällt, sondern auch den Auftraggeber betrifft.
Pflichten des Beauftragten
Vornahme der Geschäftsbesorgung
Der Beauftragte muss das Geschäft grundsätzlich selbst erledigen (§ 664 Abs. 1 S 1 BGB). Kein einfaches Durchreichen! Substitution ist nur erlaubt, wenn es ausdrücklich vereinbart ist oder die Umstände es hergeben. Gehilfen darf er zwar einsetzen (§ 664 Abs. 1 S. 3 BGB) – aber verantwortlich bleibt er. Alles, was der Gehilfe verbockt, wird ihm über § 278 BGB zugerechnet.
Weisungsgebundenheit
Der Auftraggeber darf sagen, wie er’s haben will (§ 665 BGB). Abweichen ist nur dann erlaubt, wenn es unzumutbar wäre oder der Auftraggeber die Abweichung sowieso akzeptieren würde. Muss schnell gehandelt werden und Nachfragen ist nicht drin? Dann darf der Beauftragte abweichen, muss aber danach Bericht erstatten (§ 666 BGB).
Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Während des Geschäfts: informieren, informieren, informieren (§ 666 BGB). Am Ende: volle Rechenschaft – sprich: Einnahmen, Ausgaben, alles auf den Tisch (§ 259 BGB).
Herausgabepflicht
Alles, was der Beauftragte bekommt oder aus dem Geschäft zieht, gehört dem Auftraggeber (§ 667 BGB). Das gilt auch für „unangenehme“ Sachen wie Bestechungsgelder – die stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftsführung.
Pflichtverletzungen
Verstößt der Beauftragte, greift § 280 BGB. Unsorgfältig gearbeitet? Dann kann auch Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 281 BGB) verlangt werden. Eine Haftungsprivilegierung wie bei Schenkung oder Verwahrung gibt’s hier nicht – Vertrauen in die Sorgfalt ist das Minimum.
Ausnahme: Bei Notfällen (§ 680 BGB analog) haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Pflichten des Auftraggebers
Aufwendungsersatz
Alle notwendigen Aufwendungen bekommt der Beauftragte ersetzt (§ 670 BGB). Selbst wenn sie sich später als nutzlos herausstellen – Hauptsache, sie waren im Zeitpunkt der Handlung vernünftig.
Schäden werden nach herrschender Meinung miterfasst, wenn sie typisch für das Geschäft sind (z. B. Hundebiss beim Hundesitten).
Vorschuss
Auf Verlangen muss der Auftraggeber auch vorab zahlen, wenn es sonst nicht geht (§ 669 BGB).
Keine Vergütung
Grundsatz: kein Geld fürs Tun. Schließlich ist der Auftrag unentgeltlich.
Nur in Ausnahmefällen, wenn während des Geschäfts plötzlich eine berufstypische Sonderleistung notwendig wird, kann etwas gefordert werden (Rechtsgedanke aus § 1835 Abs. 3 BGB).
Nebenpflichten
Der Auftraggeber muss seinen Beauftragten schützen (§ 241 Abs. 2 BGB) – z. B. rechtzeitig auf Gefahren hinweisen.
Beendigung des Auftrags
Widerruf durch den Auftraggeber (§ 671 Abs. 1 Alt. 1 BGB): jederzeit möglich – er soll die Kontrolle über seine eigenen Geschäfte behalten.
Kündigung durch den Beauftragten (§ 671 Abs. 1 Alt. 2 BGB): ebenfalls jederzeit möglich, außer zur Unzeit (§ 671 Abs. 2 BGB). Kündigt er dann trotzdem, muss er den Schaden ersetzen.
Tod des Beauftragten (§ 673 BGB): Auftrag endet – logisch, wegen des Substitutionsverbots. Der Erbe muss den Auftraggeber aber informieren und im Notfall weitermachen.
Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers (§ 672 BGB): Grundsätzlich bleibt der Auftrag bestehen, außer persönliche Umstände sprechen dagegen.
Besonderheit: § 674 BGB fingiert den Fortbestand des Auftrags, wenn der Beauftragte nichts von dessen Ende wusste. Damit behält er seinen Aufwendungsersatzanspruch.
