Stell Dir vor, jemand will einen Kredit. Die Bank will aber sicher sein, dass sie ihr Geld zurückbekommt. Klar, sie könnte direkt das Vermögen des Schuldners pfänden, wenn der nicht zahlt. Aber was, wenn das nicht reicht? Dann kommt die Idee ins Spiel: Sicherheiten.

Man unterscheidet zwei große Gruppen: Realsicherheiten – da hängt die Sicherheit an einer Sache. Klassiker: Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB), Sicherungsübereignung (§ 930 BGB) oder Grundpfandrechte (§§ 1113 ff. BGB). Und Personalsicherheiten – da haftet eine andere Person mit ihrem Vermögen. Paradebeispiel: die Bürgschaft.

Kurz gesagt: Bei der Bürgschaft zählt nicht, was der Schuldner an Sachen hat, sondern wie viel der Bürge auf der hohen Kante hat. Banken oder Staaten als Bürgen? Jackpot – da ist die Solvenz hoch. Privatperson als Bürge? Da zuckt der Kreditgeber schon eher mit den Schultern, weil unklar ist, ob im Ernstfall wirklich was zu holen ist. Trotzdem: Die Bürgschaft ist bis heute ein wichtiges Instrument, gerade im Familienkreis (Stichwort: Eltern bürgen für Kinder). Und im Gesellschaftsrecht ist es gang und gäbe, dass Gesellschafter ihre GmbH über eine Bürgschaft absichern.

Wie ist die Bürgschaft aufgebaut? Das Ganze ist ein klassisches Drei-Personen-Verhältnis: Hauptschuldner (der, der das Geld will), Gläubiger (meist die Bank),
Bürge (derjenige, der seine Unterschrift riskiert).

§ 765 Abs. 1 BGB sagt’s klar: Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger, für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners geradezustehen. Vertragspartner sind also Bürge und Gläubiger. Für den Gläubiger springt meistens keine Pflicht raus – deshalb spricht man vom „einseitig verpflichtenden Vertrag“.

Für den Bürgen ist aber wichtig: Zahlt er am Ende tatsächlich, kann er Rückgriff beim Hauptschuldner nehmen. Das ergibt sich nicht nur aus den schuldrechtlichen Grundlagen (z. B. Auftrag oder Geschäftsbesorgung), sondern auch direkt aus dem Gesetz (§ 774 BGB: Forderungsübergang).

Was macht die Bürgschaft so speziell?

  • Akzessorietät – Wie bei der Hypothek gilt: Die Bürgschaft hängt immer am Schicksal der Hauptschuld. Kein Kredit – keine Bürgschaft. Weniger Kredit – weniger Bürgschaft. Mehr Verzug beim Schuldner – mehr Haftung beim Bürgen (§ 767 BGB). Außerdem: Wird die Hauptforderung abgetreten, geht die Bürgschaft automatisch mit (§ 401 BGB).
  • Subsidiarität – Im Grundsatz soll der Bürge nur zahlen, wenn der Hauptschuldner wirklich nicht kann. Dafür gibt’s die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB): Der Gläubiger muss sich zunächst am Schuldner versuchen, bevor er den Bürgen packt. Klingt fair, oder? In der Praxis wird das aber häufig durchbrochen – Stichwort: selbstschuldnerische Bürgschaft. Auch § 772 BGB zeigt diesen Gedanken: Erst Pfandrechte oder Zurückbehaltungsrechte am Schuldnervermögen ausreizen, bevor man den Bürgen heranzieht.

Abgrenzungen

Damit Du nicht durcheinanderkommst: Es gibt andere Konstrukte, die ähnlich aussehen, aber eben nicht Bürgschaft sind. Wichtig, weil bei denen das Schriftformerfordernis des § 766 BGB nicht gilt.

Schuldbeitritt

Hier übernimmt der Beitretende nicht bloß eine fremde Schuld, sondern er wird selbst Schuldner. Ergebnis: Gesamtschuldnerschaft (§§ 421 ff. BGB). Vorteil für den Gläubiger: Er kann sich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt. Kein Akzessorietätsprinzip, keine Subsidiarität.

Aber Achtung: Weil die Haftung hier viel härter ist als bei der Bürgschaft, geht die Rechtsprechung im Zweifel davon aus, dass es doch nur eine Bürgschaft sein soll. Nur wenn der Beitretende ein eigenes klares wirtschaftliches Interesse hat, wird’s als Schuldbeitritt eingeordnet. Beispiel: GmbH-Gesellschafter springt ein, um die Insolvenz abzuwenden.

Garantievertrag

Der Garant sagt: „Wenn Fall X eintritt, zahle ich.“ Völlig egal, ob die Hauptschuld überhaupt existiert oder nicht. Der Haken: Die Haftung ist nicht akzessorisch. Das kann für den Gläubiger praktischer sein, wenn die Hauptschuld wackelt. Für den Garanten ist es aber eine verdammt weitreichende Verpflichtung. Deshalb: hohe Anforderungen an die Annahme, sonst geht man auch hier vom Bürgschaftsvertrag aus.

Kreditauftrag

Hier verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Beauftragten (§ 778 BGB), dass dieser einem Dritten Kredit gibt. Das Ganze ist formlos – § 766 BGB spielt also keine Rolle. Aber: Sobald der Kredit gewährt ist, haftet der Auftraggeber automatisch wie ein Bürge. In der Praxis aber eher ein Nischenphänomen, weil Banken meist direkt eine Bürgschaft verlangen.

Patronatserklärung

Klassiker im Konzernrecht. Die Muttergesellschaft stärkt ihrer Tochter den Rücken – mal weich („Wir stehen hinter unserer Tochter“ – rechtlich unverbindlich), mal hart („Wir statten unsere Tochter so aus, dass sie zahlen kann“ – verbindlich). Vorteil für die Mutter: keine Bilanzierungspflicht wie bei der Bürgschaft. Aber: Bei Nichterfüllung gibt’s Schadensersatz.

Wirksamkeit

Die Wirksamkeit eines Bürgschaftsvertrages ist an Voraussetzungen geknüpft.

Form

§ 766 S. 1 BGB: Die Bürgschaft muss schriftlich abgegeben werden – aber nur die Erklärung des Bürgen, nicht die des Gläubigers. Warum? Schutz vor Übereilung. Der Bürge soll klar sehen, was er da unterschreibt. Deshalb: Name des Gläubigers, Schuldners, Hauptschuld und Verbürgungswille müssen drinstehen.

Blankobürgschaften (erst unterschreiben, später ergänzen) sind mittlerweile in der Regel unwirksam. Ausnahme: Die Ergänzungsvollmacht selbst entspricht der Form.

Und: Erfüllt der Bürge seine Verpflichtung trotzdem, heilt § 766 S. 3 BGB den Formmangel.

Sittenwidrigkeit

Besonders spannend wird’s, wenn nahestehende Personen bürgen – z. B. Kinder für Eltern oder Ehepartner füreinander. Da spielt oft moralischer Druck eine Rolle. Wenn das Ganze dazu führt, dass der Bürge finanziell völlig überfordert ist und die Bank das auch noch ausnutzt, dann ist die Bürgschaft nichtig gemäß § 138 BGB.

Das BVerfG und der BGH haben hier besondere Schutzmechanismen entwickelt: Bei grobem Missverhältnis zwischen Verpflichtung und Leistungsfähigkeit und gleichzeitig engem Näheverhältnis = Vermutung der Sittenwidrigkeit. Beispiel: Sohn ohne Einkommen bürgt für Millionenkredit seiner Eltern.

AGB-Klauseln und Globalbürgschaften

Banken lieben Globalbürgschaften: Der Bürge soll für alle bestehenden und künftigen Schulden haften. Der BGH sagt: So pauschal geht das nicht (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 767 Abs. 1 S. 3 BGB) und hinzu kommt, dass die Klauseln oft überraschend sind (§ 305c Abs. 1 BGB). Ergebnis: Beschränkung auf die Schulden, die Anlass für die Bürgschaft waren.

Verbraucherrechte und Widerruf

Ein heiß diskutiertes Thema: Kann der Verbraucher eine Bürgschaft widerrufen, wenn er sie z. B. in seiner Wohnung abgeschlossen hat? Früher, unter dem Haustürwiderrufsgesetz, war das möglich. Heute, nach der Verbraucherrechte-RL, ist es schwieriger. Der BGH hat klar gesagt: §§ 312b, 312g BGB greifen nicht bei Bürgschaften. Begründung: Keine entgeltliche Leistung des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher. Damit: Kein Widerrufsrecht. Fernabsatz (Online-Bürgschaft per Mail oder Klick)? Ebenfalls kein Widerruf, weil das System nicht passt.

Umfang der Bürgschaft

Durch die Akzessorietät gilt: Die Bürgschaft steht und fällt mit der Hauptschuld. Sinkt die Schuld – sinkt die Bürgenschuld. Steigt sie – steigt auch die Bürgenschuld, soweit es gesetzlich passiert (z. B. durch Verzugszinsen). Vertragliche Erweiterungen ohne Zustimmung des Bürgen sind aber tabu (§ 767 Abs. 1 S. 3 BGB). Praxis-Tipp: Höchstbetragsbürgschaft vereinbaren, damit der Bürge weiß, wo die Obergrenze liegt.

Eintritt des Bürgschaftsfalls

Fällig wird die Bürgenschuld, sobald die Hauptschuld fällig ist. Extra Zahlungsaufforderung? Nicht nötig.

Einwendungen des Bürgen

Aus dem Verhältnis Bürge – Gläubiger

Stell Dir vor, Du hast Dich verbürgt, also quasi den Kopf für jemand anderen hingehalten. Jetzt willst Du natürlich nicht völlig schutzlos dastehen, sondern auch selbst mal „Stopp“ rufen können. Genau da kommen Deine Einwendungen ins Spiel – und die ergeben sich aus Deinem eigenen Verhältnis zum Gläubiger.

Klassiker: Vielleicht ist der Bürgschaftsvertrag schon von Anfang an unwirksam – zum Beispiel, weil die Form nicht stimmt (§§ 125, 766 BGB) oder weil das Ganze sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB). Das hatten wir schon mal auf dem Schirm.

Oder Du wurdest vom Gläubiger selbst hinters Licht geführt. Dann kannst du den Vertrag nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten. Aber Achtung: Wenn nur der Schuldner Dich veräppelt hat (z. B. er erzählt Dir, er sei total kreditwürdig, obwohl er es nicht ist), dann klappt die Anfechtung nur, wenn der Gläubiger davon wusste oder es hätte wissen müssen. Warum? Weil der Schuldner im Verhältnis zu Dir als „Dritter“ im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB gilt. Und wenn Du dachtest: „Mist, ich habe mich in der Kreditwürdigkeit des Schuldners geirrt“ – Pech gehabt. Eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB funktioniert da nicht.

Noch eine Waffe im Köcher: die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB). Damit kannst Du sagen: „Lieber Gläubiger, geh erstmal zum Hauptschuldner und versuch dort per Zwangsvollstreckung Dein Geld zu bekommen. Erst wenn das nix bringt, bin ich dran.“ So hatte es der Gesetzgeber gedacht: Der Bürge soll nur subsidiär haften. In der Praxis ist dieser Joker aber meistens weg, weil man ihn vertraglich ausschließt. Dann reden wir von der selbstschuldnerischen Bürgschaft (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Und noch ein paar Sonderregeln: § 773 Abs. 1 Nr. 2-4 BGB kennt weitere Ausschlüsse, und wenn Du Kaufmann bist und die Bürgschaft ein Handelsgeschäft für Dich ist, dann kannst Du Dich auf die Einrede gar nicht erst berufen (§§ 349 Abs. 1, 343 HGB).

Aus dem Verhältnis Schuldner – Gläubiger

Hier wird’s spannend: Du kannst Dich auch mit denselben Einreden wehren, die eigentlich dem Hauptschuldner zustehen (§ 768 Abs. 1 S. 1 BGB). Beispiel gefällig? Verjährung (§ 214 BGB), Stundung oder ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB).

Warum das so ist? Ganz klar: Akzessorietät – die Bürgschaft hängt immer an der Hauptschuld wie ein Anhänger am Auto.

Aber Achtung: Es gibt einen feinen Unterschied zwischen Einwendungen und Einreden. Wenn die Hauptschuld komplett weg ist (etwa weil der Schuldner den Kreditvertrag wirksam nach §§ 119 ff. BGB angefochten hat und dieser nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend nichtig ist), dann erledigt sich Deine Bürgschaft automatisch – da brauchst Du § 768 BGB gar nicht.

Einreden sind kniffliger: Sie lassen die Hauptschuld an sich bestehen, machen sie aber im Einzelfall unverwertbar. Dafür brauchst Du dann § 768 BGB. Beispiel: Stell Dir vor, der Schuldner beruft sich auf Verjährung. Wenn er im Prozess damit aber baden geht, weil etwa ein Urteil die neue 30-jährige Verjährung auslöst (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), dann kannst Du Dich auch nicht mehr auf die alte Verjährung zurückziehen.

Andererseits schützt Dich § 768 Abs. 2 BGB: Wenn der Hauptschuldner freiwillig auf eine Einrede verzichtet, heißt das nicht, dass Du ebenfalls darauf verzichten musst. Schließlich sollst Du nicht Opfer seiner spontanen Deals werden. Und weil Akzessorietät so ein Grundpfeiler ist, darf man § 768 Abs. 1 BGB auch nicht über AGB aushebeln (§ 307 BGB).

Jetzt noch ein paar Schmankerl: § 770 Abs. 1 BGB erlaubt Dir, die Zahlung zu verweigern, solange der Schuldner sein Geschäft noch anfechten könnte. Logisch – warum solltest Du blechen, während beim Hauptvertrag noch die Luft brennt? Das gilt analog auch für Rücktritt, Minderung oder Widerruf. § 770 Abs. 2 BGB schützt Dich, wenn der Gläubiger sich eigentlich durch Aufrechnung gegen den Schuldner befriedigen könnte. Solange er diese Möglichkeit hat, muss er Dich in Ruhe lassen.

Bürgschaft auf erstes Anfordern

Jetzt kommt der fiese Spezialfall: Bürgschaft auf erstes Anfordern. Da ist nix mit Einwendungen – Du musst zahlen, sobald der Gläubiger den Finger hebt. Danach kannst Du höchstens über § 812 BGB versuchen, das Geld zurückzuholen.

Klingt hart? Ist es auch. Deshalb gilt: Nur Banken dürfen sowas in AGB durchziehen. Bauunternehmer & Co. können damit nicht belastet werden (§ 307 BGB). Und ein kompletter Einredeverzicht in AGB ist sowieso tabu.

Erlöschen der Bürgschaft

Natürlich willst Du auch irgendwann wieder aus der Nummer raus. Möglichkeiten: Der Gläubiger verzichtet auf Sicherheiten wie Hypothek, Pfandrecht oder Mitbürgschaft (§ 776 BGB). Deine Bürgschaft war von vornherein befristet (§ 777 BGB). Oder es gelten die Standard-Regeln: Erfüllung (§ 362 BGB), Aufrechnung (§ 387 ff. BGB).

Rückgriff des Bürgen

Hast Du gezahlt, schaust Du natürlich nicht tatenlos zu. Jetzt bist Du an der Reihe, Dir Dein Geld beim Schuldner wiederzuholen. Das kann über ein Rechtsverhältnis zwischen euch laufen, z. B. Auftrag (§ 662 ff. BGB) oder Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB). Anspruchsgrundlage: § 670 BGB.

Oder über den gesetzlichen Forderungsübergang (§ 774 BGB): Die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner springt quasi automatisch auf Dich über, samt Hypotheken und Pfandrechten (§ 401 BGB).

Bei nicht-akzessorischen Sicherheiten (wie Grundschuld oder Sicherungseigentum) gibt’s immerhin einen Anspruch auf Übertragung nach Analogien.
Aber Vorsicht: Beim Forderungsübergang gilt auch, dass der Schuldner Dir alle Einwendungen entgegenhalten kann, die er schon gegen den Gläubiger hatte.

Besondere Formen der Bürgschaft

Mitbürgschaft: Mehrere Bürgen für dieselbe Schuld (§ 769 BGB). Sie haften als Gesamtschuldner, und der Gläubiger kann sich aussuchen, wen er in die Mangel nimmt. Im Innenverhältnis wird dann nach § 426 BGB aufgeteilt.

Nachbürgschaft: Hier sicherst Du nicht die Hauptschuld, sondern die Verpflichtung des Hauptbürgen. Wenn der Hauptbürge nicht leistet, bist Du dran. Gesamtschuld gibt’s hier nicht.

Rückbürgschaft: Du sicherst die Regresspflicht des Schuldners gegenüber dem Hauptbürgen. Auch hier kannst Du später Rückgriff nehmen.

Konkurrenz mit anderen Sicherungsrechten

Stell Dir vor, Du bist Bürge für einen Freund, der sich bei einer Bank Geld geliehen hat. Jetzt stell Dir vor, die Bank hat die Hauptschuld Deines Freundes gleichzeitig durch eine Hypothek auf dessen Haus abgesichert. Klingt kompliziert? Keine Sorge, wir gehen Schritt für Schritt durch, was da juristisch passiert.

Wenn Du als Bürge einspringst und die Schuld bezahlst, gehen die akzessorischen Sicherheiten – also Hypothek oder Pfandrecht – automatisch auf Dich über. Klingt logisch: Wer zahlt, soll auch die Sicherheiten bekommen. Das regeln die Paragrafen im BGB (§ 1143 für die Hypothek, § 1225 für Pfandrecht). Aber hier lauert die erste Falle: Wenn es mehrere Sicherungsgeber gibt, entsteht ein Wettlauf der Sicherungsgeber. Jeder will zuerst sein Geld von den anderen zurückholen. Bei reinen schuldrechtlichen Sicherungen wie der Grundschuld ist es noch komplizierter, weil der übernehmende Sicherungsgeber einen Anspruch auf Übertragung der Forderung hat.

Bei mehreren Mitbürgen ist die Sache etwas klarer geregelt. § 774 Abs. 2 BGB sagt quasi: „Schau mal in § 426 BGB, da steht, wie Ihr Euch das untereinander ausgleichen könnt.“ Das bedeutet: Wenn Du als Bürge gezahlt hast, darfst Du nur so viel von den anderen Mitbürgen verlangen, wie Dir im Innenverhältnis zusteht – meistens zu gleichen Teilen (§ 426 Abs. 1 BGB). Also: Wer zahlt, bekommt fairerweise seinen Anteil von den Mitbürgen zurück, nicht mehr und nicht weniger.

Schwieriger wird es, wenn Du als Bürge gegen dingliche Sicherungsgeber – zum Beispiel eine Hypothek auf ein Haus – vorgehst. Hier gibt es keine klare gesetzliche Regelung, und die Juristen streiten sich. Eine Richtung sagt: Der Bürge soll bevorzugt werden. Das bedeutet, die Hypothek geht auf Dich über, aber die Bürgschaftsforderung geht nicht zurück auf den dinglichen Sicherungsgeber. Begründung: § 776 BGB schützt den Bürgen besonders. Die herrschende Meinung (h. M.) meint: Nein, Bürgen und dingliche Sicherungsgeber sollten wie Gesamtschuldner behandelt werden. Sprich: Ihr bildet eine Ausgleichsgemeinschaft nach § 426 BGB. Das heißt, jeder Sicherungsgeber haftet nur anteilig – kein Sonderstatus für den Bürgen.

Warum die h. M. besser passt? Ganz einfach: Der Gedanke aus § 774 Abs. 2 BGB (Ausgleich unter mehreren) lässt sich hier analog anwenden. Eine Privilegierung des Bürgen ist sachlich nicht gerechtfertigt – § 776 BGB sagt dazu nämlich nichts Konkretes.