Sobald der Geschäftsführer nicht umsonst, sondern gegen Entgelt arbeitet, sind wir im Bereich des § 675 Abs. 1 BGB. Damit haben wir es mit einem ganz normalen gegenseitigen Vertrag zu tun, auf den auch die §§ 320 ff. BGB ganz regulär passen – also Einrede des nicht erfüllten Vertrags und so weiter.

Anwendungsbereich

Jetzt stellt sich die Frage: Auf welche Verträge schießt § 675 Abs. 1 BGB eigentlich? Klar, es geht um Dienst– und Werkverträge – aber nur dann, wenn darin eine „Geschäftsbesorgung“ steckt. Würde man diesen Begriff so breit verstehen wie in § 662 BGB, dann wäre § 675 Abs. 1 BGB auf praktisch jeden Dienst- und Werkvertrag anwendbar. Das wäre aber ein bisschen übertrieben und würde den Sinn der Vorschrift aushebeln. Deshalb muss man hier enger rangehen.

Die Rechtsprechung sagt: Geschäftsbesorgung bedeutet eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, die eigentlich der Geschäftsherr selbst erledigen müsste, die er aber an jemand anderen abgibt. Klassische Fälle: Vermögensverwaltung, Steuer- oder Rechtsberatung, Bankgeschäfte – also alles, was mit den wirtschaftlichen Interessen des Geschäftsherrn verknüpft ist.

Aber Achtung: Nach herrschender Meinung liegt keine Geschäftsbesorgung i. S. d. § 675 Abs. 1 BGB vor, wenn die Tätigkeit erst durch den Vertrag überhaupt ins Leben gerufen wird. Beispiel: B will eines seiner verfallenen Häuser wieder aufbauen. Dafür braucht er einen Kredit und wiederum ein Gutachten über die Baukosten. Also beauftragt er Architekt A. Der BGH meinte: Keine Geschäftsbesorgung! Denn B war vorher nicht verpflichtet, ein Gutachten erstellen zu lassen. Das Ganze entstand erst durch den Vertrag. Man kann das kritisch sehen – denn eigentlich besorgt A hier schon ein fremdes wirtschaftliches Geschäft für B. Jedenfalls zeigt das Beispiel, dass die Abgrenzung nicht immer ganz sauber ist.

Rechtsfolgen

§ 675 Abs. 1 BGB sagt: Neben Dienst- und Werkvertragsrecht kommen auch Regeln aus dem Auftragsrecht ins Spiel. Heißt konkret: Der Geschäftsführer kann Aufwendungsersatz nach § 670 BGB verlangen – außer das vereinbarte Honorar deckt die Kosten schon ab. Andersrum hat der Geschäftsherr Ansprüche aus § 667 BGB, also Herausgabe dessen, was der Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt.

Typisch für den Geschäftsbesorgungsvertrag sind Weisungsabhängigkeit (§ 665 BGB) und die Pflicht, Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB). Das unterscheidet den Geschäftsbesorgungsvertrag klar vom reinen Dienst- oder Werkvertrag, wo es eben nicht so sehr um das Treuhandartige und die Kontrolle durch den Geschäftsherrn geht.

Ein kleiner Exot ist § 664 BGB: Der gilt hier nicht. Aber keine Sorge, das Substitutionsverbot ergibt sich im Dienstvertrag eh schon aus § 613 BGB. Beim Werkvertrag kann man das Werk grundsätzlich auch von jemand anderem herstellen lassen, aber wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegt, wird sowieso erwartet, dass der ursprüngliche Unternehmer selbst liefert. Wenn die Geschäftsbesorgung weitergegeben wird, stellt sich die Frage: Haftet der Geschäftsführer für alle Fehler des Dritten oder nur für eigenes Auswahlverschulden? Antwort: Kommt auf die vertraglichen Vereinbarungen an.

Informationspflichten

Ein Sonderfall ist § 675a BGB: Wer öffentlich bestellt ist oder sich selbst öffentlich für Geschäftsbesorgungen anbietet, muss bei Standardgeschäften gratis Infos über Entgelte und Auslagen bereitstellen. Das Ganze knüpft an § 663 BGB an. Anspruchsberechtigt sind aber nur tatsächliche oder potenzielle Kunden – Verbraucherschutzverbände können daraus nichts machen. Für Banken und Zahlungsdienstleister gilt sogar noch ein Sonderregime: § 675d BGB i. V. m. Art. 248 EGBGB, das jede Menge zusätzliche Informationspflichten aufstellt.