Wenn wir uns das Kaufrecht anschauen, dann stolpern wir ganz schnell über Europa. Viele Vorschriften, die heute im BGB stehen, sind nicht auf rein deutscher Erfindungskraft gewachsen, sondern gehen auf europäische Richtlinien zurück – Stichworte: Verbrauchsgüter-Richtlinie, Warenkauf-Richtlinie, Digitale-Inhalte-Richtlinie. Und weil der Gesetzgeber bei der Umsetzung nicht nur die Spezialfälle (etwa beim Verbrauchsgüterkauf) angepasst hat, sondern auch das allgemeine Kaufrecht, spielt EU-Recht hier regelmäßig mit. Das bedeutet: Immer wieder muss man sich fragen, ob eine Vorschrift richtlinienkonform ausgelegt werden muss – oder ob man im Zweifel sogar den EuGH fragen müsste.

Das allgemeine Kaufrecht findest Du in den §§ 433-452 BGB. Ausgangspunkt: § 433 Abs. 1 S. 1 BGB – da geht’s um Sachen. Aber Achtung: „Sache“ heißt im Juristendeutsch nach § 90 BGB nur „körperlicher Gegenstand“. Also: anfassen muss gehen. Wasser in Flaschen? Sache. Gas im Tank? Auch Sache. Aber fließendes Wasser oder Strom aus der Leitung? Das ist keine „Sache“, sondern fällt unter die Kategorie „sonstige Gegenstände“ im Sinne des § 453 Abs. 1 BGB. Fernwärme und Elektrizität landen also ebenfalls in dieser Schublade.

Körperlich oder nicht, beweglich oder unbeweglich – grundsätzlich wird beides gleich behandelt. Für Grundstücke oder Schiffe im Schiffsregister gibt es aber Sonderregeln (siehe § 452 BGB und die Folgeparagrafen). Auch Tiere werden rechtlich wie Sachen behandelt (§ 90a S. 3 BGB). Und nicht vergessen: Zubehör (§ 97 BGB) wandert im Zweifel automatisch mit in den Kaufvertrag hinein (§ 311c BGB).

Und jetzt wird’s modern: „Sonstige Gegenstände“ sind auch digitale Inhalte – also alles, was nicht auf einem physischen Datenträger verkörpert ist. MP3-Dateien, E-Books, Software, Games – alles dabei. Hier gibt’s aber Sonderregeln: Statt der §§ 433 ff. BGB verweist § 453 Abs. 1 S. 2, 3 BGB auf §§ 327 ff. BGB. Dort hat der Gesetzgeber den Oberbegriff „digitale Produkte“ eingeführt, der sowohl digitale Inhalte (z. B. Software oder Musikdateien) als auch digitale Dienstleistungen (z. B. Cloud-Speicher oder Streamingdienste) umfasst.

Pflichten aus dem Kaufvertrag

Schauen wir uns als nächstes die Pflichten aus dem Kaufvertrag an.

Pflichten des Verkäufers

Das Herzstück: § 433 Abs. 1 BGB. Satz 1 verpflichtet den Verkäufer, die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Satz 2 setzt noch eins drauf: Die Sache muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Heißt im Klartext: Gibt’s einen Mangel, ist das nicht nur ärgerlich, sondern gleich eine Pflichtverletzung.

Jetzt das juristische Grundprinzip: Der Kaufvertrag selbst ist nur ein Verpflichtungsgeschäft. Eigentum übergehen zu lassen, braucht ein weiteres Rechtsgeschäft – das Verfügungsgeschäft. Bewegliche Sachen werden nach §§ 929 ff. BGB übereignet, Grundstücke nach §§ 873, 925 BGB. Und die Übergabe? Die ist ein Realakt, also einfach die tatsächliche Verschaffung des Besitzes (§ 854 BGB). Sie kann Teil der Übereignung sein (z. B. § 929 BGB), muss aber nicht (§§ 930, 931 BGB). Deshalb steht die Übergabe im Gesetz extra drin.

Nebenpflichten hat der Verkäufer auch noch zuhauf – mal leistungsbezogen (z. B. ordentliche Einweisung des Käufers), mal schutzbezogen (z. B. Sicherheit beim Transport). Grundlage: § 241 BGB, ausgelegt mit § 242 BGB. Praktisch wichtig, weil es davon abhängt, welche Ansprüche der Käufer im Fall einer Pflichtverletzung geltend machen kann.

Pflichten des Käufers

Der Käufer schuldet nach § 433 Abs. 2 BGB den Kaufpreis. Gezahlt wird entweder klassisch in bar oder bargeldlos – juristisch gesehen ist auch Geld eine Sache, die übereignet wird (§§ 929 ff. BGB). Dazu muss er die Sache abnehmen. Anders als sonst bei der Annahme von Leistungen ist das hier keine bloße Obliegenheit, sondern eine echte Pflicht. Kommt er ihr nicht nach, kann er in Schuldnerverzug geraten.

Das Ganze ist natürlich ein Tauschgeschäft: Übergabe gegen Kaufpreiszahlung. Deshalb stehen die Hauptpflichten im Synallagma und §§ 320 ff. BGB sind anwendbar.

Die Abnahme ist in der Regel eine Nebenpflicht – außer die Parteien haben ausdrücklich (oder durch Auslegung) festgelegt, dass sie Hauptpflicht sein soll, etwa wenn der Verkäufer besonderes Interesse an der Abnahme hat.

Weitere Pflichten? Klar. Ab Übergabe trägt der Käufer die Lasten der Sache (§ 446 S. 2 BGB). Versandkosten, Abnahmekosten, Beurkundungskosten beim Grundstückskauf (§ 448 BGB) – all das fällt ihm zu. Natürlich kann im Vertrag noch mehr geregelt sein, zum Beispiel Unterstützung bei Genehmigungen oder die Pflicht, mangelhafte Ware bis zur Abholung aufzubewahren.

Haftung für Pflichtverletzungen

Pflichtverletzungen des Verkäufers

Lieferung unmöglich? Dann fällt die Pflicht weg (§ 275 Abs. 1 BGB) und der Käufer muss nicht zahlen (§ 326 Abs. 1 BGB). Wenn der Verkäufer den Mist verschuldet hat, gibt’s obendrauf Schadensersatz (§§ 280 ff. BGB) oder Aufwendungsersatz (§ 284 BGB).

Lieferverzug? Dann Verzugsschaden, Rücktritt (§ 323 BGB), ggf. Schadensersatz statt Leistung (§ 281 BGB).

Und wenn die Sache mangelhaft ist? Dann greifen die Mängelrechte (§ 437 BGB), die auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht zurückverweisen. Auch bei Verletzung von Neben- oder Schutzpflichten landet man bei §§ 280 ff., 323, 324 BGB.

Pflichtverletzungen des Käufers

Der Klassiker: Nichtzahlung des Kaufpreises. Da Geldschulden nie unmöglich werden („Geld hat man zu haben“ – § 275 Abs. 1 BGB passt hier nicht), greift immer das Verzugsrecht. Folge: Schadensersatz aus §§ 280, 286 BGB, Rücktritt (§ 323 BGB), ggf. Schadensersatz statt Leistung (§ 281 BGB). Dasselbe gilt, wenn der Käufer die Abnahme verweigert. Und Achtung: Mit dem Annahmeverzug geht auch die Gefahr des Untergangs der Sache auf ihn über (§ 300 BGB erleichtert dem Verkäufer zusätzlich die Haftung).

Und wenn er Nebenpflichten verletzt? Dann wieder die altbekannten §§ 280 ff., 323, 324 BGB.

Gewährleistungsrecht

Stell Dir vor, Du kaufst Dir eine nagelneue Kaffeemaschine. Du freust Dich schon auf den ersten Cappuccino – aber nix da, das Ding zischt und dampft, nur Kaffee kommt keiner raus. Ärgerlich, klar. Aber genau für solche Fälle hat der Gesetzgeber die Gewährleistungsrechte gebastelt.

Der Einstiegspunkt: § 437 BGB. Ohne Kaufvertrag läuft nix, und es muss auch ein Mangel vorliegen. Logisch – wenn das Gerät einfach nur hässlich ist, ist das noch lange kein Sachmangel. Das Gesetz sagt: Der Verkäufer schuldet Dir eine Sache, die frei von Sach- und Rechtsmängeln ist (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Was das genau heißt, wird dann in §§ 434, 435 (i. V. m. § 436) BGB genauer erklärt.

Und jetzt kommt die spannende Frage: Welche Rechte hast Du als Käufer eigentlich, wenn’s schiefläuft? § 437 BGB listet die Klassiker: Nacherfüllung (Nr. 1) – also reparieren oder Ersatz liefern, Rücktritt oder Minderung (Nr. 2) – Geld zurück oder Preis runter, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz (Nr. 3).

Dabei musst Du aber immer ein Auge auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht haben. Denn für Rücktritt und Schadensersatz brauchst Du in der Regel erstmal eine Frist zur Nacherfüllung (§§ 281, 323 BGB). Ohne „Nachfrist“ kein Rücktritt – das ist so ein Grundprinzip. Ausnahme: § 440 BGB modifiziert da ein bisschen. Wichtig: Der Nacherfüllungsanspruch ist direkt durchsetzbar. Du kannst also sofort sagen: „Hey, reparier das Teil!“ – da brauchst Du keine Frist vorher setzen.

Und egal, welchen Anspruch Du aus dem Hut zauberst: Am Ende musst Du immer noch zwei Sachen checken: Gibt’s vielleicht einen Haftungsausschluss? Ist das Ganze schon nach § 438 BGB verjährt?

Kaufvertrag

Klar, ohne Kaufvertrag kein Gewährleistungsrecht. Das ist die Grundvoraussetzung.

Sachmangel

Und hier steckt der Teufel im Detail. Ein Sachmangel liegt immer dann vor, wenn die Sache nicht so ist, wie sie eigentlich sein sollte. Das berühmte Soll-Ist-Prinzip: Soll-Beschaffenheit vs. Ist-Beschaffenheit.

Seit der großen Reform 2022 (ja, da hat der Gesetzgeber ordentlich umgebaut), schaut man in § 434 Abs. 1 BGB. Da stehen drei Anforderungen drin, die die Sache erfüllen muss: Subjektive Anforderungen – also das, was Du und der Verkäufer konkret vereinbart habt. Objektive Anforderungen – das, was man so „normalerweise“ von so einer Sache erwarten darf. Montageanforderungen – wenn’s ums Zusammenbauen geht.

Das Ganze ist kein „entweder/oder“, sondern kumulativ: Die Sache muss alle Anforderungen erfüllen.

Und hier wird’s spannend: Man kann natürlich auch abweichend was vereinbaren (§ 434 Abs. 3 BGB). Aber: Gerade im Verbrauchsgüterkauf (also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer was kauft, § 474 BGB) zieht der Gesetzgeber die Zügel an. Negative Beschaffenheitsvereinbarungen – etwa: „Ja, das Handy hält nur drei Stunden Akku, aber das ist so okay, oder?“ – sind nur wirksam, wenn der Verbraucher vorher ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und das Ganze auch noch gesondert im Vertrag steht (§ 476 BGB). Sonst gilt der Standard.

Ganz wichtig: Der Mangel muss beim Gefahrübergang vorliegen (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 446 BGB). Das heißt meistens: bei Übergabe der Sache. Ist das Ding vorher kaputt, wird aber vor Übergabe noch repariert – kein Mangel.

Und dann kommt die Beweislast ins Spiel: Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang da war. Aber: Im Verbrauchsgüterkauf gibt’s die feine Vermutung des § 477 BGB – innerhalb eines Jahres wird vermutet, dass der Mangel schon von Anfang an vorlag (bei Tieren immerhin sechs Monate). Das ist der Joker für Verbraucher.

Subjektive Anforderungen

Vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) – das ist das Herzstück. Hier geht’s darum: Haben Käufer und Verkäufer ausdrücklich oder konkludent vereinbart, wie die Sache sein soll? Beispiel: „Neuwagen, Erstzulassung, 0 km.“ Zack, Beschaffenheitsvereinbarung. Was alles unter „Beschaffenheit“ fällt? Art (neu/gebraucht, Modellreihe etc.), Menge (zu wenig geliefert = Mangel), Qualität, Funktionalität, digitale Eigenschaften wie Kompatibilität oder Interoperabilität (Stichwort: Smart Home). Besonders spannend: Der BGH sieht sogar Aussagen wie „TÜV neu“ beim Gebrauchtwagen als konkludente Beschaffenheitsvereinbarung. Und Achtung: Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist keine Garantie. Sie löst also nicht automatisch eine verschuldensunabhängige Haftung aus – dafür bräuchte es § 443 BGB. Aber praktisch ist sie fast genauso scharf, weil bei Abweichungen regelmäßig Rücktritt oder Schadensersatz durchgeht.

Vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Hier fragt man: Wofür wollten die Parteien die Sache nutzen? Beispiel: Du kaufst eine Motorsäge, die genau an Deinem Werkplatz stehen soll. Der Verkäufer misst nach und sagt: „Passt!“ – und dann passt’s nicht. Klassischer Fall. Da liegt ein Mangel vor, weil die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht möglich ist.

Zubehör und Anleitungen (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB). Lieferumfang ist auch Teil der geschuldeten Beschaffenheit. Fehlende Montageanleitung? Zack, Mangel.

Objektive Anforderungen

Gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). Das ist das, was man allgemein erwarten darf. Beispiel: Ein Auto mit illegaler Abschalteinrichtung im Diesel-Skandal – das Ding ist objektiv mangelhaft, weil Du ständig Angst haben musst, dass die Zulassung weg ist.

Übliche und zu erwartende Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB). Hier geht’s um den Standard in der Branche und die öffentlichen Äußerungen (z. B. Werbung, Etiketten). Also: Wenn der Hersteller im Prospekt schreibt „nur 2 Liter Verbrauch“ und in echt schluckt das Auto 4 Liter – klarer Mangel.

Übereinstimmung mit einer Probe oder einem Muster (§ 434 Abs. 3 Nr. 3 BGB). Hat der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss eine Probe oder ein Muster zur Verfügung gestellt, so kann der Käufer im Allgemeinen erwarten, dass die Sache der Beschaffenheit dieser Probe oder dieses Musters entspricht.

Zubehör und Anleitungen (§ 434 Abs. 3 Nr. 3 BGB). Die Sache entspricht schließlich nur dann den objektiven Anforderungen, wenn sie mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie den anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

Fehler bei der Montage der Kaufsache

Manchmal geht es beim Kauf nicht nur darum, was Du bekommst, sondern auch darum, wie das Ganze aufgebaut wird. Und da sind wir bei der Montage. § 434 Abs. 4 BGB sagt: Auch wenn die Sache selbst in Ordnung ist, kann ein Mangel allein daraus entstehen, dass beim Aufbau Mist gebaut wurde. Zwei Situationen musst Du unterscheiden:

Wenn die Montage geklappt hat (Nr. 1), dann kannst Du sofort abhaken: kein Mangel. Punkt. Das gilt übrigens auch dann, wenn die Anleitung Schrott ist, Du aber als Käufer mit viel Geduld und vielleicht einem YouTube-Tutorial trotzdem alles fehlerfrei hingeschraubt hast. Interessant ist die Sache auch, wenn die Kaufsache mehrfach aufgebaut werden kann, wie Möbel, die nach einem Umzug wieder zerlegt und neu zusammengebaut werden. Hat die erste Montage geklappt, dann ist der Verkäufer später raus aus der Nummer – Mängelhaftung nach § 434 Abs. 4 Nr. 1 BGB scheidet aus. Und was heißt eigentlich „sachgemäß montiert“? Hier gilt das gleiche wie bei der Sache selbst: Es kommt darauf an, was die Parteien vereinbart haben, und ob das Ganze für die vorgesehene oder zumindest die normale Verwendung taugt.

Jetzt wird’s spannend: Ist die Montage schlecht gemacht, haftet der Verkäufer – aber nur, wenn er dafür verantwortlich ist (Nr. 2). Das kann sein, weil er selbst falsch montiert hat, oder weil er dem Käufer eine fehlerhafte Anleitung in die Hand gedrückt hat. Wichtig: Die Montage muss überhaupt Teil des Kaufvertrags sein. Wir reden also vom Kaufvertrag mit Montageverpflichtung. Wenn der Einbau den Schwerpunkt bildet, sind wir nicht mehr beim Kaufvertrag, sondern schon beim Werkvertrag (§ 631 BGB). Klar ist auch: Eine falsche Montage kann dazu führen, dass die Sache selbst beschädigt wird. Dann liegt sowieso schon ein Mangel nach § 434 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB vor. Die Spezialregel des Abs. 4 hat ihren Sinn also vor allem dann, wenn die Sache an sich bei Gefahrübergang noch völlig in Ordnung war.

Manchmal musst Du als Käufer selbst ran, etwa beim berühmten IKEA-Prinzip. Und da kommt die „IKEA-Klausel“ ins Spiel: Wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, liegt auch ein Sachmangel vor. Eine Anleitung muss Dich in die Lage versetzen, das Teil ohne größere Katastrophen zusammenzubauen. Eine Anleitung ist mangelhaft, wenn sie unvollständig, verwirrend oder schlicht falsch ist – oder wenn sie auf ein anderes Modell passt. Noch deutlicher: Japanische Anleitung für einen deutschen Käufer? Mangel nach § 434 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 2 BGB.

Jetzt die spannende Frage: Wie verständlich muss eine Anleitung eigentlich sein? Die herrschende Meinung sagt: so, dass ein durchschnittlicher Kunde damit klarkommt. Kritiker wenden ein, damit würde man zu viele Leute abhängen. Aber: Man geht hier nicht vom absoluten Durchschnittsbürger aus, sondern setzt gewisse Grundfertigkeiten voraus, die man selbst einem Technik-Laien zumuten darf. Wer darunter liegt, muss sich eben Hilfe holen.

Und was kannst Du als Käufer verlangen? Klar, erstmal die bekannten Rechte aus § 437 BGB. Aber Achtung: Wenn die Sache schon falsch montiert ist, bringt es Dir nichts, nur eine neue Anleitung zu bekommen. Dann kannst Du eine neue Sache mit fehlerfreier Anleitung verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). Wenn beim falschen Einbau Schäden entstanden sind, können zusätzlich die Aus- und Einbaukosten nach § 439 Abs. 3 BGB verlangt werden. Ein Recht auf Neumontage durch den Verkäufer selbst ist dagegen zu viel des Guten – da bleibt es bei den genannten Rechten. Und wenn durch die schlechte Anleitung nicht nur die Sache, sondern sogar Rechtsgüter des Käufers verletzt werden, kommt Schadensersatz ins Spiel: §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB – und obendrauf ggf. auch § 823 Abs. 1 BGB.

Falsch- und Minderlieferung

Manchmal passiert’s: Statt der bestellten Sache flattert Dir etwas ganz anderes ins Haus. Genau dafür hat der Gesetzgeber § 434 Abs. 5 BGB eingebaut. Dort steht: Wenn der Verkäufer etwas Falsches liefert – also ein aliud – wird das so behandelt, als wäre die Sache mangelhaft. Ob man dafür wirklich eine Extraregel braucht, darüber kann man streiten. Denn eigentlich ergibt sich schon aus § 434 Abs. 2 S. 2 BGB, dass die „Art der Sache“ zur vereinbarten Beschaffenheit gehört.

Beispiel: Du bestellst 50 Pfund Äpfel. Der Verkäufer liefert Dir 50 Pfund Birnen. Schon das ist ein klassischer Sachmangel – einfach, weil die Art nicht stimmt. Ob man sich dabei auf § 434 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 2 BGB oder direkt auf § 434 Abs. 5 BGB stützt, ist im Alltag egal. Hauptsache: Du hast Deine Rechte aus § 437 BGB.

Das Spannende: Mit der Falschlieferung wird Dein Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB (also: „Gib mir genau die versprochene Sache“) umgebogen. Stattdessen landest Du automatisch im Gewährleistungsrecht (§ 437 BGB). Klingt erst mal nach Nachteil, ist aber halb so wild, weil der Nacherfüllungsanspruch (§ 439 BGB) fast dasselbe ist wie der ursprüngliche Anspruch.

Vor der Schuldrechtsreform gab’s eine Unterscheidung: Beim Stückkauf galt die Lieferung einer völlig falschen Sache als Nichtleistung. Das heißt: eigentlich keine Anwendung von § 434 BGB. Manche wollten § 434 Abs. 5 BGB deshalb einschränken – Stichwort „teleologische Reduktion“. Aber der Gesetzgeber hat bewusst gesagt: Wir machen da keinen großen Unterschied mehr zwischen Stück- und Gattungsschuld. Also gilt § 434 ABs. 5 BGB auch beim Stückkauf. Beispiel: K kauft beim Kunsthändler V das Bild „Weiche Uhren“ von Dalí. Geliefert wird aber „Brennende Giraffen“. Klarer Fall: Falschlieferung. K kann von V nach § 437 Nr. 1 i. V. m. § 439 BGB die richtige Lieferung verlangen. Die Verjährung? Zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Was ist, wenn die Gattungssache zwar aus der richtigen Schublade kommt, aber völlig danebenliegt? Beispiel: Statt des bestellten Autos kriegst Du ein Fahrrad. Auch hier wollten manche § 434 Abs. 5 BGB einschränken. Aber der Gesetzgeber hat das bewusst nicht übernommen – selbst im Handelsrecht hat man die alte Sonderregel gestrichen. Wichtig: Damit § 434 Abs. 5 BGB greift, muss der Verkäufer die falsche Sache wirklich als Erfüllung gemeint haben. Du musst das Aliud auch nicht annehmen. Lehnst Du es ab, bleibst Du beim ursprünglichen Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Nimmst Du es aber – wenn auch irrtümlich – als Erfüllung an, hängst Du voll im Gewährleistungsrecht (§ 437 BGB).

Auch wenn der Verkäufer Dir aus Versehen etwas Besseres liefert, gilt das als Falschlieferung (§ 434 Abs. 5 BGB). Deine Rechte laufen trotzdem über § 437 BGB.
Knifflig wird’s bei der Preisfrage: Kann der Verkäufer dann den höheren Kaufpreis verlangen? Antwort: nein – es sei denn, Ihr habt stillschweigend den Vertrag angepasst. Manche sagen: Der Käufer darf die wertvollere Sache gar nicht einfach behalten, sondern der Verkäufer kann sie über § 812 BGB zurückverlangen. Andere meinen: Wenn der Verkäufer das wertvollere Ding bewusst als Erfüllung hingeschickt hat, dann ist das eben Vertragserfüllung. Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) geht zwar theoretisch – aber Vorsicht: nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) darf sich der Verkäufer damit nicht aus der Gewährleistung rausmogeln.
Beispiel: K bestellt einen Kühlschrank Modell P 2000, Effizienzklasse B, Preis: 300 Euro. Geliefert wird ein Modell mit Effizienzklasse A. Anspruch auf den höheren Kaufpreis hat V nicht. Nimmt K den Kühlschrank, heißt das noch lange nicht, dass er einer Vertragsänderung zugestimmt hat.

Beim Verbrauchsgüterkauf könnte man denken: Hey, da gibt’s doch § 241a BGB (Lieferung unbestellter Sachen). Greift der hier? Antwort: nur, wenn der Verkäufer die falsche Lieferung absichtlich gemacht hat. Bei Irrtümern bleibt es bei § 434 Abs. 5 BGB.

Und was, wenn zu wenig geliefert wird? Früher hatte der Käufer hier Pech: Minderlieferung galt als teilweise Nichtleistung, also kein Mangel. Mit der Reform wurde § 434 Abs. 3 Alt. 2 BGB eingeführt – auch das sollte ein Sachmangel sein. Heute ist es noch klarer: Seit 2022 gilt eine zu geringe Menge als echter Sachmangel.

Rechtsmangel

Nicht nur Sachen können Mängel haben, sondern auch die Rechtslage drumherum. § 435 BGB sagt: Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte Rechte an der Sache haben, die Du als Käufer nicht übernommen hast. Typisch: Pfandrechte, Hypotheken oder Mietrechte. Auch Immaterialgüterrechte wie Urheberrecht, Name, Bild gehören dazu.

Beispiel: Ein Sportartikelhersteller will T-Shirts mit einem Boris-Becker-Motiv verkaufen. Der Lieferant schickt die Motive – aber Becker hat nie zugestimmt. Zack, Rechtsmangel! K kann Schadensersatz verlangen, §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB.

Besonders spannend: Wenn das Grundbuch ein falsches Recht ausweist. § 435 S. 2 BGB stellt klar: Auch das ist ein Rechtsmangel – einfach, weil das Recht jederzeit zu einem echten werden könnte (§ 892 BGB).

Öffentlich-rechtliche Beschränkungen? Der Gesetzgeber hat’s offengelassen. Abgaben und Lasten sind ausdrücklich keine Rechtsmängel (§ 436 Abs. 2 BGB). Aber: Eingriffe wie Fahndungseinträge können Rechtsmängel sein – BGH hat das für ein gestohlen gemeldetes Auto bestätigt.

Rechtsfolgen

Und jetzt das große Finale: Was passiert, wenn die Kaufsache mangelhaft ist – egal ob Sach- oder Rechtsmangel? Dann bist Du im Spielfeld von § 437 BGB.

Die Reihenfolge ist klar: Zuerst Nacherfüllung (§ 439 BGB). Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz kommen erst, wenn Nacherfüllung nicht klappt oder verweigert wird. Der Verkäufer hat also ein „Recht zur zweiten Andienung„.

Man unterscheidet: Behebbare Mängel – Frist zur Nacherfüllung nötig (§§ 281, 323 BGB). Unbehebbare Mängel – Fristsetzung sinnlos, gleich Rücktritt oder Schadensersatz (§§ 311a, 326 BGB).

Beispiel: Auto gekauft, Bremsen kaputt – behebbarer Mangel – Nachbesserung. Auto gekauft, stellt sich raus: Unfallwagen – unbehebbar – Rücktritt oder Schadensersatz.

Nacherfüllung

Der Nacherfüllungsanspruch aus (§ 437 Nr. 1 i. V. m. § 439 BGB)  ist eigentlich nur die Fortsetzung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs in neuer Verpackung. Wichtig: Du kannst die Zahlung des Kaufpreises zurückhalten (§ 320 BGB), solange keine Nacherfüllung erfolgt.

Die Verjährung ist allerdings kurz (§ 438 BGB), und es gibt einige Ausschlussregeln (§§ 439 Abs. 4, 442, 444, 445 BGB, § 377 HGB).

Nachbesserung oder Ersatzlieferung

Als Käufer darfst Du wählen: Reparatur oder Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB). Wechseln kannst Du im Prinzip auch – außer es wäre unredlich (§ 242 BGB). Nachbesserung heißt: Der Verkäufer beseitigt den Mangel – selbst oder durch Dritte. Ersatzlieferung bedeutet: Verkäufer bringt eine mangelfreie Sache – gleichartig und gleichwertig. Beim Stückkauf war man unsicher, ob das überhaupt geht. Heute sagt man: In Ausnahmefällen schon, etwa bei Autos aus Tageszulassungen. Beispiel: Käuferin erwirbt ein Auto mit „ABS, 4 Airbags“. Geliefert wird eins ohne ABS und mit nur 2 Airbags. Anspruch auf Ersatzlieferung – auch wenn’s beim Stückkauf ist.

Aufwendungsersatz und Vorschuss

Die Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer (§ 439 Abs. 2 BGB). Das gilt auch für Transportkosten oder Sachverständigenkosten. Beim Verbrauchsgüterkauf gibt’s sogar Vorschuss (§ 475 Abs. 4 BGB).

Nacherfüllung bei Einbau der mangelbehafteten Sache

Knackpunkt: Was ist, wenn die mangelhaften Sachen schon verbaut sind (z. B. Fliesen, Parkett)? § 439 Abs. 3 BGB verpflichtet den Verkäufer auch hier, die Ausbau- und Wiedereinbaukosten zu tragen. Beispiel: Fliesen mit Schattierungen – Ausbau + Einbau neuer Fliesen. Kosten mehrere Tausend Euro – trotzdem Sache des Verkäufers, außer die Kosten sind völlig unverhältnismäßig.

Zurverfügungstellung der Sache durch den Käufer

Wenn der Käufer Nacherfüllung will, dann muss er auch liefern – und zwar die Sache selbst. § 439 Abs. 5 BGB verpflichtet ihn, dem Verkäufer die Kaufsache zur Verfügung zu stellen. Logisch, sonst kann der Verkäufer ja gar nicht prüfen, ob wirklich ein Mangel vorliegt oder ob der Käufer vielleicht nur einen schlechten Tag hatte.

Und: Es ist nicht bloß ein höflicher Wunsch des Gesetzgebers, sondern eine echte Rechtspflicht. Weigert sich der Käufer, die Sache rauszurücken, darf der Verkäufer die Nacherfüllung per Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) verweigern. Und das hat Folgen: Dann kann der Käufer auch die großen Geschütze aus § 437 Nr. 2 und 3 BGB (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) nicht mehr ziehen – jedenfalls solange diese Rechte eine erfolglose Fristsetzung oder das Ablaufen einer angemessenen Frist nach § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB voraussetzen.

Rückgewähr der Kaufsache und Nutzungsersatz bei Ersatzlieferung

Verlangt der Käufer eine Ersatzlieferung, muss er die alte, mangelhafte Sache zurückgeben. § 439 Abs. 6 S. 1 BGB verweist hier auf §§ 346-348 BGB. Heißt: Es läuft wie bei einem Rücktritt – die mangelhafte Sache geht zurück, und der Käufer muss im Prinzip auch die gezogenen Nutzungen (§ 100 BGB), also etwa Gebrauchsvorteile, herausgeben oder deren Wert ersetzen.

Beispiel: K bestellt 2002 bei Quelle ein Herd-Set. 2004 merkt er: Mist, das Gerät ist mangelhaft. Quelle liefert Ersatz, will aber von K 69,07 Euro für die Vorteile, die er durch die Nutzung des ersten Geräts hatte. Das war auch genau die Vorstellung des Gesetzgebers: Der Käufer bekommt eine komplett neue Sache, also soll er für die Nutzung der alten zahlen.

Klingt irgendwie gerecht – oder? Aber Moment: Der Käufer hat ja den Kaufpreis gezahlt. Die Nutzung war also keineswegs „gratis“. Deshalb überzeugt die Wertersatzpflicht nicht wirklich. Der EuGH hat das im berühmten Quelle-Herd-Fall klargestellt: Im Verbrauchsgüterkauf ist eine Nutzungsentschädigung unvereinbar mit der EU-Richtlinie. Deswegen sagt § 475 Abs. 3 S. 1 BGB ausdrücklich: Beim Verbrauchsgüterkauf keine Herausgabe oder Wertersatz für Nutzungen.

Aber Achtung: Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs bleibt es bei der Pflicht zum Nutzungsersatz (§ 439 Abs. 6 S. 1 i. V. m. § 346 BGB).

Neu ist außerdem: Nach § 439 Abs. 6 S. 2 BGB muss der Verkäufer die mangelhafte Sache bei Ersatzlieferung auf eigene Kosten zurücknehmen. Früher musste man das über Treu und Glauben konstruieren, jetzt ist es glasklar geregelt.

Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs

Klarer Fall: Wenn Nacherfüllung unmöglich ist, gibt’s auch keinen Anspruch darauf. Das gilt nach § 275 Abs. 1 BGB, wenn beide Arten (Nachbesserung und Ersatzlieferung) ausscheiden. Ist nur eine Variante unmöglich, bleibt die andere bestehen. Und § 439 Abs. 4 S. 1 BGB sagt: Auch die Leistungsverweigerungsrechte aus § 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB greifen. Praktisch spielt das aber kaum eine Rolle, weil § 439 Abs. 4 S. 1 BGB schon weniger strenge Voraussetzungen aufstellt: Es reicht ein Missverhältnis, kein „grobes“ wie in § 275 Abs. 2 BGB. Die persönliche Unzumutbarkeit aus § 275 Abs. 3 BGB kommt im Kaufrecht so gut wie nie zum Tragen – denn da geht es um persönliche Leistungspflichten, und die spielen beim Verkäufer in aller Regel keine Rolle.

Spannender wird’s bei den Kosten. Der Verkäufer darf die vom Käufer gewünschte Nacherfüllung verweigern, wenn sie im Vergleich zur anderen Variante unverhältnismäßig teuer wäre. Das nennt man relative Unverhältnismäßigkeit. Es ist eine Einrede – der Verkäufer kann also trotzdem leisten, wenn er will. Die Frage, ob unverhältnismäßig oder nicht, entscheidet sich im Einzelfall durch Abwägung: Wert der Sache im mangelfreien Zustand, Bedeutung des Mangels, ob die andere Art der Nacherfüllung für den Käufer erhebliche Nachteile bringt.

Beispiel: K kauft eine Waschmaschine, die defekt ist. V könnte eine kleine Dichtung austauschen und der Kiste wieder Leben einhauchen. K verlangt aber gleich eine neue Maschine. Ergebnis: Pech gehabt. Ersatzlieferung wäre hier völlig überzogen, K muss sich mit der günstigen Nachbesserung zufriedengeben.

Wenn der Verkäufer die eine Art der Nacherfüllung verweigern darf, bleibt nur die andere. Aber: Nach § 439 Abs. 4 S. 3 Hs. 2 BGB kann er im Extremfall auch diese verweigern – nämlich dann, wenn die Kosten im Verhältnis zum Interesse des Käufers absolut unverhältnismäßig sind.

Wenn beide Arten rausfallen, darf der Käufer direkt zu den „großen“ Rechten greifen (§ 440 S. 1 Alt. 1 BGB: Rücktritt, Minderung, Schadensersatz). Beim Verbrauchsgüterkauf greift § 475d Abs. 1 Nr. 4 BGB.

Besonders wichtig fürs Examen: Ist Nacherfüllung wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen, ist auch Schadensersatz statt der Leistung nur eingeschränkt möglich – nämlich beschränkt auf den mangelbedingten Minderwert (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB analog).

Auch der Käufer selbst kann seinen Nacherfüllungsanspruch zerschießen – zum Beispiel, wenn er allein oder überwiegend für den Mangel verantwortlich ist (§§ 323 Abs. 6 Alt. 1, 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB analog). Typischer Fall: Der Käufer beschädigt die Sache schon vor Übergabe durch Fahrlässigkeit. Oder wenn ein Rechtsmangel während des Annahmeverzugs eintritt, ohne dass der Verkäufer etwas dafür kann. Dann: ebenfalls Schluss mit Nacherfüllung (§§ 323 Abs. 6 Alt. 2, 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB analog).

Und bei Sachmängeln ist es noch klarer: Gerät der Käufer in Annahmeverzug, trägt er die Gefahr (§ 446 S. 3 BGB). Das bedeutet: Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs liegt dann gar kein Sachmangel vor.

Erfüllungsort der Nacherfüllung

Jetzt mal Butter bei die Fische: Wo genau muss die Nacherfüllung eigentlich stattfinden? Überraschung: Das Gesetz sagt im Kaufrecht dazu gar nichts. Die Literatur ist sich da auch nicht einig. Die einen meinen: Klarer Fall – am Wohnsitz des Käufers, also da, wo die Sache gerade steht. Die anderen halten dagegen: Nee, der Nacherfüllungsanspruch ist am gleichen Ort zu erfüllen wie die ursprüngliche Leistung. Und wenn nichts vereinbart ist, landet man über § 269 BGB beim Wohnsitz oder der Niederlassung des Verkäufers.

Der BGH hat beide Seiten abgewatscht und gesagt: Leute, so einfach ist das nicht. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist nach § 269 BGB eigenständig zu bestimmen. Das heißt: Zuerst schaut man in den Vertrag – was haben die Parteien geregelt? Wenn nix drinsteht, geht’s um die Umstände des Einzelfalls. Erst ganz zum Schluss, wenn wirklich alles offenbleibt, springt die gesetzliche Auffanglösung rein: Wohnsitz oder Geschäftssitz des Verkäufers.

Beispiel gefällig? Käufer K wohnt in Frankreich, Verkäufer V in Deutschland. K kauft einen Camping-Faltanhänger. Vertrag nach deutschem Recht. Nach einiger Zeit beschwert sich K über Mängel und fordert, dass V das Teil abholt und repariert. V sagt: Von wegen – Du bringst das Ding gefälligst in meine Werkstatt. Der BGH entscheidet: Erfüllungsort ist die Werkstatt des V. Warum? Weil so eine Reparatur wie beim Auto halt in der Werkstatt stattfindet. Zumutbar für K, denn die Transportkosten trägt V nach § 439 Abs. 2 BGB.

Das klingt erstmal logisch. Klar, das Ganze hat einen Haken: Es bleibt etwas unsicher, weil viel vom Einzelfall abhängt. Aber das lässt sich entschärfen, indem man Fallgruppen bildet. Unionsrechtlich musste der EuGH auch schon seinen Senf dazugeben: Die Richtlinie sagt selbst nix zum Erfüllungsort, überlässt das also den Nationalstaaten. Aber sie macht klare Vorgaben: Nacherfüllung muss kostenlos, zügig und ohne größere Unannehmlichkeiten für den Verbraucher passieren – und zwar unter Berücksichtigung der Art der Ware und ihres Verwendungszwecks. Diese Kriterien sind inzwischen auch im neuen § 475 Abs. 5 BGB gelandet.

Und jetzt kommt die knifflige Frage: Wann ist der Transport zum Verkäufer für den Verbraucher eine „erhebliche Unannehmlichkeit„? Antwort: Kommt auf die Ware an. Der EuGH unterscheidet – logisch! – zwischen sperrigen, schweren, empfindlichen Sachen (Transport eher unzumutbar) und handlichen, unkomplizierten Gegenständen (Transport eher zumutbar). Bei einem Camping-Faltanhänger fällt die Waage wohl klar Richtung „zumutbar“ – oder zumindest in Richtung: Käufer muss nur am Wohnsitz bereitstellen, nicht selbst aktiv durch halb Europa karren. Unterm Strich: § 269 BGB bleibt der Ausgangspunkt, aber § 475 Abs. 5 BGB bringt europäische Würze ins Spiel.

Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Käufer

Beim Werkvertrag kennst Du’s: Der Besteller darf nach § 634 Nr. 2, § 637 BGB selbst nachbessern und die Kosten vom Unternehmer zurückholen. Und beim Kaufvertrag? Pustekuchen! Da gibt’s dieses Recht bewusst nicht. Der Gesetzgeber wollte das so. Also keine Analogie. Manche Stimmen in der Literatur versuchen trotzdem, ein Schlupfloch zu bauen: Wenn der Käufer selbst repariert, soll er wenigstens Ersatz für ersparte Aufwendungen bekommen – gestützt auf § 326 Abs. 2 S. 2 BGB analog. Argument: Die Nacherfüllung sei durch die Selbstvornahme unmöglich geworden, und das gehe halt auf Kappe des Käufers.

Aber Rechtsprechung und herrschende Lehre winken ab – völlig zu Recht. Kosten für Selbstreparaturen gibt’s nur als Schadensersatz statt der Leistung, also nach §§ 280, 281 BGB. Und dafür brauchst Du eine Fristsetzung. Die darf nicht durch die Hintertür ausgehebelt werden. Schließlich hat der Verkäufer das Recht auf eine „zweite Andienung“.

Beispiel: Käufer K holt sich beim Autohändler V einen EU-Neuwagen. Nach ein paar Monaten: Motorschaden. K lässt bei einem Vertragshändler des Herstellers direkt den Motor austauschen und will das Geld von V zurück. Problem: K hat V keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Damit ist Schadensersatz futsch. Auch § 326 Abs. 2 S. 2 BGB analog trägt nicht – sonst wäre das Fristsetzungserfordernis sinnlos. Und GoA? Fehlanzeige. Die §§ 437 ff. BGB sind abschließend.

Wichtig: Nicht jede Handlung des Käufers ist schon eine verbotene Selbstvornahme. Holt er sich nur ein Ersatzteil, kann der Verkäufer immer noch nacherfüllen. Dann sind die Rechte des Käufers unberührt.

Eine Ausnahme gibt’s aber: § 439 Abs. 3 BGB. Entfernen der mangelhaften und Einbau der mangelfreien Sache – da ist der Verkäufer direkt in der Pflicht. Ein „zweites Andienungsrecht“ hat er da nicht.

Ersatzpflicht des Käufers bei unberechtigtem Nacherfüllungsverlangen

Und jetzt die andere Seite: Was, wenn der Käufer auf Mängel pocht, die gar keine sind? Klarer Fall: Dann dreht sich der Spieß um. Der Verkäufer kann nach §§ 280 abs. 1, 241 Abs. 2 BGB Schadensersatz verlangen, weil der Käufer seine Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt hat. Der BGH sagt: Der Käufer muss sorgfältig prüfen, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Erkennt er das nicht, weil er geschlampt hat, zahlt er die Kosten für Anfahrt und Prüfung.

Beispiel: Elektriker K kauft bei V eine Lichtrufanlage fürs Altenheim. Die Anlage spinnt, K denkt: Mangel. V schickt einen Techniker, der feststellt: Kein Mangel – sondern Montagefehler von K. V will die Kosten für Anfahrt, Prüfung und Reparatur (770 Euro) ersetzt. Der BGH: Ja, Anfahrt und Prüfung gehen auf K, weil er den Fehler bei gebotener Sorgfalt hätte erkennen müssen. Aber: Die Reparaturkosten nicht! Denn V wusste beim Reparieren längst, dass die Anlage mangelfrei war.

Und was ist mit GoA? Na ja, solange der Verkäufer denkt, er erfüllt eigene Pflichten, fehlt es am Fremdgeschäftsführungswillen. Anspruch nach §§ 677, 683, 670 BGB gibt’s also nur eingeschränkt. Im Beispiel bliebe das vielleicht bei den Diagnosekosten interessant, nicht aber bei der Reparatur.

Rücktritt

So, jetzt wird’s ernst: Wir sind bei einem der größten Joker im Gewährleistungsrecht – dem Rücktritt. § 437 Nr. 2 BGB schickt Dich direkt weiter zu den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB. Klingt nach Paragrafen-Bingo, ist aber halb so wild. Die Faustregel: Bei behebbaren Mängeln läuft das Ganze über § 323 BGB (mit dem kleinen Extra-Blick auf § 440 BGB), bei nicht behebbaren Mängeln brauchst Du gar keine Frist setzen – da springt § 326 Abs. 5 BGB rein.

Behebbare Mängel

Fangen wir mit dem Standardfall an: Der Mangel lässt sich reparieren oder austauschen. § 323 BGB sagt: Rücktritt gibt’s nur, wenn der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag seine Leistung nicht oder nicht richtig bringt. Klingt hochgestochen, ist aber simpel: Ein Kaufvertrag ist immer gegenseitig, und eine mangelhafte Sache ist eben keine vertragsgemäße Leistung (§ 323 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Zack, erste Hürde genommen.

Und jetzt die Gretchenfrage: Braucht der Käufer eine Fristsetzung? Ja – und das ist der Knackpunkt. Der Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung geben. Angemessen heißt: realistisch, sodass der Verkäufer es schaffen kann. Lustigerweise sagt der BGH: Du musst gar keine genaue Frist nennen. „Sofort“, „unverzüglich“ oder „umgehend“ reicht schon, solange klar ist: „Kumpel, Deine Uhr tickt.“

Wichtig: Es reicht nicht, dass der Verkäufer innerhalb der Frist an der Sache rumschraubt – er muss den Mangel auch wirklich beheben. Nur der Versuch zählt nicht.

Natürlich gibt’s wieder Ausnahmen. Manchmal musst Du gar keine Frist setzen. Das kann sich aus § 323 Abs. 2 BGB ergeben oder aus den Spezialregeln des § 440 BGB. Und Achtung: Diese Ausnahmen stehen nebeneinander, eine reicht aus.

  • § 440 S. 1 Alt. 1 BGB: Der Verkäufer verweigert die Nacherfüllung (oder beides ist unmöglich). Fristsetzung? Geschenkt.
  • Alt. 2: Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen. Klassischer Fall: Nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen ist Schluss. Aber Vorsicht: Je nach Art der Sache kann auch schon ein einziger misslungener Versuch reichen – etwa wenn klar ist, dass alle Ersatzsachen denselben Mangel haben.
  • Alt. 3: Die Nacherfüllung ist dem Käufer unzumutbar. Besonders spannend, wenn es um Haustiere geht – niemand will, dass der Verkäufer den Hund „nachbessert“. Generell gilt: Wenn das Vertrauen im Eimer ist oder die Nacherfüllung für den Käufer mit erheblichen Umwegen verbunden wäre, kannst Du Dir die Frist sparen.

Im Verbrauchsgüterkauf gilt wieder Sonderrecht: § 475d BGB. Der Gesetzgeber hat da gleich fünf Varianten gestrickt, wann eine Frist überflüssig ist. Beispiele:
Der Unternehmer bessert nach Mitteilung des Mangels nicht rechtzeitig nach. Trotz Nacherfüllungsversuch bleibt der Mangel bestehen – oder es kommt sogar ein neuer dazu. Der Mangel ist so gravierend, dass sofortiger Rücktritt gerechtfertigt ist. Der Unternehmer verweigert die Nacherfüllung (egal ob berechtigt oder nicht). Oder: Es ist offensichtlich, dass er’s eh nicht hinbekommt. Das Ganze liest sich wie ein kleiner „Cheat-Code“ für Verbraucher.

Nicht behebbare Mängel

Jetzt wird’s spannend: Wenn der Mangel gar nicht behoben werden kann, also weder durch Ersatz noch durch Reparatur, dann bist Du bei § 326 Abs. 5 BGB. Klassisches Beispiel: Speziessache zerstört. Fristsetzung? Von vornherein sinnlos und daher entbehrlich. Wichtig: § 326 Abs. 5 BGB verweist auf § 323 BGB, aber eben nur für die Ausschlussgründe.

Ausschlussgründe

Rücktritt geht nicht immer. § 323 Abs. 5 und Abs. 6 (i. V. m. § 326 Abs. 5) BGB enthalten Stolperfallen.

Unerheblichkeit (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB): Der Mangel ist nur eine Bagatelle. Der BGH bleibt streng: Erheblich ist fast alles, was über 5 % des Kaufpreises hinausgeht. Aber Achtung, nicht starr anwenden – immer Interessenabwägung. Beschaffenheitsvereinbarungen? Fast immer erheblich. Bagatellen? Verbrauch unter 10 % beim Auto, okay. Wasser im Innenraum? Immer erheblich, auch bei alten Karren. Arglist vom Verkäufer? Dann ist’s sowieso erheblich.

Zuweniglieferung ist ein echter Sachmangel. Rücktritt scheidet nur aus, wenn die Abweichung wirklich klein ist.

Verantwortlichkeit des Käufers (§ 323 Abs. 6 Alt. 1 BGB): Wenn der Käufer den Mangel selbst verschuldet (z. B. Auto selbst zerstört), wird’s tricky. Die Literatur streitet, ob das den Rücktritt komplett killt oder ob man analog mit § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB arbeitet. Prüfungsfutter pur!

Annahmeverzug (§ 323 Abs. 6 Alt. 2 BGB): Spielt bei Sachmängeln kaum eine Rolle, weil § 446 S. 3 BGB das Risiko schon regelt. Bei Rechtsmängeln dagegen wichtig.

Rücktrittserklärung

Auch klar: Rücktritt passiert nicht automatisch. Der Käufer muss nach § 349 BGB aktiv den Rücktritt erklären.

Rechtsfolgen

Die Abwicklung läuft nach den §§ 346 ff. BGB (Rückgewährschuldverhältnis). Jeder gibt zurück, was er bekommen hat – inklusive Nutzungen. Der Käufer muss also für gezogene Vorteile Wertersatz leisten.

Ausnahme: Verbrauchsgüterkauf. Hier sagt § 475 Abs. 6 BGB: Unternehmer trägt die Rücksendekosten, und manchmal sogar Ausbaukosten. Und: Der Nachweis der Rücksendung reicht – der Unternehmer muss schon vorher den Kaufpreis zurückzahlen.

Und wenn die Sache untergeht? Rücktritt bleibt möglich. Dann greift Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB, mit der Rettungsleine des § 346 Abs. 3 BGB. Besonders charmant: Nach § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB ist der Käufer geschützt, wenn er nur die „eigenübliche Sorgfalt“ (also nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich) verletzt hat.

Minderung

Stell Dir vor, Du kaufst was, es hat einen Mangel, und Du denkst: „Zurücktreten will ich nicht, aber weniger zahlen wäre fair.“ Genau dafür gibt’s die Minderung. Nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB kannst Du den Preis drücken – allerdings nur, wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt eigentlich vorliegen würden. Das kleine Wörtchen „statt“ in § 437 Nr. 2 verrät uns das.

Heißt für Dich: wieder die berühmte Unterscheidung – Mängel, die man beheben kann, und solche, die endgültig nicht heilbar sind.

  • Behebbare Mängel: Da springt § 323 BGB rein. Normalerweise musst Du dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Ohne diese Chance kriegt er keine Abreibung. Klar, Ausnahmen? Die üblichen Verdächtigen aus § 323 Abs. 2 oder § 440 BGB. Beim Verbrauchsgüterkauf nimmt § 475d Abs. 1 BGB den Platz dieser Vorschriften ein.
  • Nicht behebbare Mängel: Da bringt’s nix, eine Frist zu setzen (§ 326 Abs. 5 BGB macht sie entbehrlich). Und jetzt ein Joker: Für die Minderung gilt § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht. Heißt, Du kannst sogar bei einem völlig banalen Mangel mindern.

Und wie läuft die Minderung praktisch? § 441 Abs. 3 BGB liefert eine Art Matheaufgabe: Geminderter Kaufpreis / vereinbarter Kaufpreis = Wert mit Mangel / Wert ohne Mangel. Oder kurz umgestellt: Geminderter Kaufpreis = (Wert mit Mangel × Kaufpreis) / Wert ohne Mangel.

Damit stellst Du sicher: Du zahlst nur so viel, wie die Sache wirklich wert ist – und wenn Du beim Kauf ein Schnäppchen gemacht hast, darfst Du diesen Vorteil behalten. Umgekehrt freut sich auch der Verkäufer, wenn er trotz Mangel nicht den ganzen Preis verliert.

Beispiel: K kauft bei Händler V einen gebrauchten Golf Diesel für 8.000 Euro. Wäre er topfit, wäre er 10.000 Euro wert. Tatsächlich ist er wegen diverser Macken aber nur 6.000 Euro wert. Da Reparatur und Ersatzlieferung ausgeschlossen sind, kann K den Kaufpreis mindern – und zwar ohne Fristsetzung (§§ 437 Nr. 2, 441, 326 Abs. 5 BGB). Nach der Formel kommt raus: 6.000 × 8.000 / 10.000 = 4.800 Euro. Hat K also schon mehr gezahlt, kann er nach § 441 Abs. 4 BGB die Differenz zurückverlangen.

Schadensersatz

Jetzt wird’s ernst: Geld zurück ist das eine, Schadensersatz das andere. § 437 Nr. 3 BGB schickt Dich direkt ins allgemeine Leistungsstörungsrecht (§§ 280 ff., 311a BGB). Grundidee: Damit Du Schadensersatz kriegst, brauchst Du eine Pflichtverletzung und ein Vertretenmüssen:

Die Pflichtverletzung ist schnell am Start: Wenn die Kaufsache mangelhaft ist, hat der Verkäufer seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 2 BGB nicht erfüllt. Easy.

Kniffliger wird’s beim Vertretenmüssen: Bei nachträglichen Pflichtverletzungen geht’s darum, ob der Verkäufer schuldhaft gehandelt hat. Bei anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 BGB) tritt an die Stelle der Pflichtverletzung die schlichte Tatsache, dass eine Leistung nie möglich war. Dann schauen wir: Wusste der Verkäufer das? Hätte er’s wissen müssen?

Merke Dir: Nach § 276 BGB haftet der Verkäufer grundsätzlich für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Und weil § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die Beweislast umkehrt, muss der Verkäufer beweisen, dass er nichts dafür kann. Fühlt sich für ihn unfair an, für den Käufer aber ziemlich bequem.

Schadensersatz statt der Leistung

Hier musst Du immer zuerst die große Frage klären: Tritt der Schadensersatz an die Stelle der Nacherfüllung – oder gibt’s ihn zusätzlich? „Statt“ bedeutet: Es geht um die Alternative.

Behebbare Mängel: § 437 Nr. 3 schickt Dich zu §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB. Hier kannst Du entweder bei der ursprünglichen Pflichtverletzung (Lieferung einer mangelhaften Sache) oder bei der verweigerten/vermurksten Nacherfüllung anknüpfen. Beides zählt. Fristsetzung ist meistens Pflicht – außer die typischen Ausnahmen (§ 281 Abs. 2, § 440 BGB oder § 475d BGB beim Verbrauchsgüterkauf). Beispiel mit dem Rasenmäher: K kauft im Baumarkt einen Rasenmäher, der nach 15 Minuten kaputtgeht. V verweigert die Nacherfüllung. Ergebnis: Schadensersatz für den Ersatzkauf – weil die verweigerte Nacherfüllung schuldhaft war.

Nicht behebbare Mängel: Hier greift § 283 BGB (nachträgliche Unmöglichkeit) oder § 311a Abs. 2 BGB (anfängliche Unmöglichkeit). Die spannende Streitfrage: Muss man das Vertretenmüssen auf die Unmöglichkeit der Nacherfüllung beziehen – oder reicht schon die ursprüngliche Schlechtleistung? Die herrschende Meinung nimmt ersteres an, überzeugender ist aber die zweite Variante: Wer von Anfang an Mist geliefert hat, soll sich später nicht rausreden können. Beispiel mit dem verdorbenen Wein: Weinbauer W liefert verdorbenen Wein, will später austauschen, doch der Vorrat verbrennt. Nach h. M. kein Schadensersatz, weil er das Feuer nicht verschuldet hat. Nach der überzeugenderen Ansicht aber doch – weil die Lieferung von verdorbenem Wein seine ursprüngliche Pflichtverletzung war. Und beim Umfang gilt: Kleiner Schadensersatz (Du behältst die Sache, kriegst aber den Minderwert ersetzt) oder großer Schadensersatz (Du gibst die Sache zurück und verlangst Ersatz für den ganzen Vertragsschaden). Aber Achtung: Bei unerheblichen Pflichtverletzungen gibt’s keinen großen Schadensersatz (§ 281 Abs. 1 S. 3, § 283 S. 2, § 311a Abs. 2 S. 3 BGB).

Schadensersatz neben der Leistung

Hier geht’s nicht darum, den Vertrag komplett zu kippen, sondern zusätzliche Schäden ersetzt zu bekommen.

Mangelfolgeschäden (§ 280 Abs. 1 BGB): Klassisches Beispiel: Giftiges Hühnerfutter killt die Hühner oder defekte Bremsen führen zu einem Unfall. Hier bleibt Dein Anspruch auf Nacherfüllung bestehen, Du kriegst aber zusätzlich Schadensersatz für den Folgeschaden. Ob man dabei über § 241 Abs. 2 BGB oder § 433 Abs. 1 S: 2 BGB argumentiert, ist im Ergebnis meist egal.

Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB): Wenn der Verkäufer mit der Nacherfüllung in Verzug gerät, gibt’s Ersatz für den Verspätungsschaden.

Nutzungsausfallschaden: Hier streiten sich Literatur und BGH. Viele sagen: Verzugsvorschriften anwenden (§ 280 Abs. 2, 286 BGB). Der BGH aber meint: reiner § 280 Abs. 1 BGB und daher keine Mahnung nötig, weil Du beim Mangel oft gar nicht sofort merkst, dass was nicht stimmt und deshalb schutzwürdiger bist, als im Fall der Nichtleistung.

Verschuldensunabhängige Haftung und Gehilfen

Garantie: Wenn der Verkäufer Dir ausdrücklich zusichert, dass etwas so ist, wie er sagt (z. B. Echtheit eines Gemäldes), haftet er unabhängig vom Verschulden. Vorsicht: Eine Garantie ist was anderes als nur eine schlichte Beschaffenheitsvereinbarung.

Beschaffungsrisiko: Bei Gattungsschulden könnte man meinen, der Verkäufer hafte automatisch für Mängel. Die h. M. lehnt das ab: Sein Risiko ist nur, dass er Dir überhaupt eine Sache besorgt – nicht, dass diese perfekt ist.

Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB): Für die Fehler seiner Angestellten muss der Verkäufer einstehen. Aber Hersteller oder Lieferanten sind keine Gehilfen – die erfüllen ihre eigenen Pflichten.

Aufwendungsersatz

Stell Dir vor, Du kaufst etwas mit Mangel. Klar, Du kennst die Klassiker: Rücktritt, Minderung, Schadensersatz. Aber das BGB hat da noch ein Schmankerl parat – den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 437 Nr. 3 i. V. m. § 284 BGB). Klingt erstmal sperrig, heißt aber im Kern: Wenn Du im Vertrauen auf eine funktionierende Sache Geld in die Hand genommen hast und das Ganze sich am Ende als für die Katz herausstellt, kannst Du versuchen, dieses Geld zurückzuholen.

Rechtsgrundlage ist § 437 Nr. 3 in Verbindung mit § 284 BGB. Wichtig: Das Ganze funktioniert nur anstelle von Schadensersatz statt der Leistung. Heißt: Du musst die Voraussetzungen von §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 283 oder 311a Abs. 2 BGB erfüllen. Wenn der Verkäufer also nix dafür kann, weil er den Mangel nicht zu vertreten hat, dann schaust Du beim Aufwendungsersatz in die Röhre. Und bei behebbaren Mängeln musst Du ihm in der Regel vorher eine Frist setzen.

Jetzt zur Frage: Was gilt überhaupt als „Aufwendung“? Das Gesetz spricht von „vergeblichen“ Aufwendungen. Gemeint sind Investitionen, die Du in Erwartung einer mangelfreien Leistung gemacht hast – und die jetzt nutzlos verpufft sind. Wichtig: Wenn der Zweck auch dann nicht erreicht worden wäre, wenn die Sache tadellos gewesen wäre, dann gehst Du leer aus (§ 284 Hs. 2 BGB).

Ursprünglich hatte der Gesetzgeber vor allem Verträge mit ideellen oder konsumtiven Zwecken im Blick, also Hobby, Freizeit, Konsum. Aber die herrschende Meinung macht’s größer: Auch in erwerbswirtschaftlichen Verträgen spielt § 284 BGB eine Rolle – also gerade auch im Kaufrecht.

Beispiel: Bauunternehmer K kauft bei V einen Pkw und steckt nochmal 5.000 Euro in Zubehör (schicke Alufelgen, Soundanlage, alles fahrzeugspezifisch). Ein Jahr später tritt K wegen eines Mangels vom Vertrag zurück und will neben dem Kaufpreis auch das Zubehör ersetzt haben. Ergebnis: Kaufpreis zurück nach §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB. Und für das Zubehör? Der BGH sagt: klar, §§ 437 Nr. 3, 284 BGB. Begründung: Das Zubehör ist nutzlos, weil es nur für genau dieses Auto angeschafft wurde. Aber: K muss sich natürlich die Vorteile anrechnen lassen, die er durch ein Jahr Nutzung hatte.

Und noch ein Punkt: Der Ersatz umfasst auch die Kosten rund um den Vertrag selbst – Notarkosten, Transport etc. Nach altem Recht (§ 467 S. 2 BGB a. F.) gab es da einen verschuldensunabhängigen Anspruch. Heute: Nope. Nur über § 284 BGB und damit eben verschuldensabhängig.

Zurückbehaltungsrecht und Mängeleinrede des Käufers

Klassische Situation: Die Kaufsache ist mangelhaft. Darf der Käufer die Abnahme verweigern oder gar den Kaufpreis zurückhalten? Ja, darf er – und zwar mit zwei unterschiedlichen Werkzeugen:

  • § 273 Abs. 1 BGB – Zurückbehaltungsrecht bei Nebenpflichten, also z. B. Abnahme. Der Käufer muss die mangelhafte Sache nicht gleich annehmen, ohne dass er dadurch in Annahmeverzug gerät.
  • § 320 Abs. 1 BGB – Einrede des nicht erfüllten Vertrags, bezogen auf die Hauptpflicht – sprich: Zahlung.

Die Differenzierung ergibt sich daraus, dass Kaufpreiszahlung und Lieferung Hauptleistungspflichten sind (§ 433 BGB), während die Abnahme meist „nur“ eine Nebenpflicht ist.

Spannend ist: Nach § 320 BGB darf der Käufer selbst bei kleinen Mängeln den gesamten Kaufpreis zurückhalten. Anders als in § 281 Abs. 1 S: 3 oder § 323 Abs. 5 S. 2 BGB unterscheidet das Gesetz hier nicht zwischen erheblichen und unerheblichen Pflichtverletzungen. Ausnahme: Wenn das im Einzelfall schlicht treuwidrig wäre (§ 242 BGB).

Besonders prüfungsrelevant: Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB hängt am Gegenseitigkeitsverhältnis. Das heißt: Auch wenn der Käufer schon im Besitz der Sache ist, darf er die Zahlung bis zur Nacherfüllung zurückhalten. Der BGH sagt sogar: Der Käufer muss nicht mal konkrete Mängel benennen, es reicht, dass welche bestehen. Das kann dazu führen, dass ein Rücktritt des Verkäufers wegen Zahlungsverzugs ins Leere läuft, weil dessen Anspruch schlicht nicht durchsetzbar war.

Aber Vorsicht: § 320 BGB setzt einen fälligen Gegenanspruch voraus. Der Anspruch auf Nacherfüllung wird aber erst fällig, wenn der Käufer den Mangel anzeigt und Nacherfüllung verlangt. Bis dahin ist § 320 BGB nicht blockierend. Also: Wenn der Käufer einfach nicht zahlt und sich erst später auf Mängel beruft, kann der Verkäufer nach Fristsetzung wirksam vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB). Das erscheint fair – der Verkäufer muss sich auf die Zahlung verlassen können.
Und was, wenn Nacherfüllung ausgeschlossen ist (§ 275 BGB)? Auch dann gesteht der BGH dem Käufer ein Leistungsverweigerungsrecht zu, damit er in Ruhe entscheiden kann, welche der anderen Mängelrechte er zieht. Dogmatisch passt das nicht sauber in § 320 BGB, deshalb spricht man hier von einer „ungeschriebenen Mängeleinrede„.

Kein Ausschluss

So weit, so gut. Aber wann greifen die ganzen schönen Mängelrechte nicht? Genau darum kümmern sich §§ 442, 444, 445 BGB – plus im Handelsrecht § 377 HGB.

Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis

Kennst Du den Mangel beim Vertragsschluss, bist Du raus (§ 442 BGB). Logisch – wer den Mangel kennt, kann sich später nicht auf eben diesen berufen. Entdeckst Du erst später weitere Mängel, bleiben die Rechte für diese erhalten.

Hast Du den Mangel grob fahrlässig übersehen, gilt das Gleiche. Ausnahme: Der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Für Arglist reicht schon bedingter Vorsatz, also: „Ich weiß es oder halte es für möglich und schweige trotzdem.“ Schon Angaben ins Blaue hinein können Arglist sein.

Wann genau kommt es auf die Kenntnis an? Grundsätzlich bei Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB). Bei Grundstücksgeschäften sagt der BGH: maßgeblich ist die Erklärung des Käufers, teilweise sogar schon die Beurkundung, weil er danach keinen Einfluss mehr hat.

Noch wichtig: § 442 Abs. 2 BGB. Wenn der Mangel ein Recht betrifft, das im Grundbuch steht, muss der Verkäufer es auch dann beseitigen, wenn der Käufer davon wusste. Hintergrund: Der Käufer sieht das Recht ohnehin bei der Beurkundung.

Im Verbrauchsgüterkauf hat der Gesetzgeber § 442 BGB zum 01.01.2022 für unanwendbar erklärt (§ 475 Abs. 3 S. 2 BGB). Grund: EU-Recht – bloße Kenntnis des Verbrauchers soll die Gewährleistung nicht ausschließen können.

Vertraglicher Haftungsausschluss

Klar, Privatautonomie: Parteien dürfen Gewährleistung grundsätzlich ausschließen. Grenzen setzt § 444 BGB – nämlich bei Arglist und bei Beschaffenheitsgarantie. Hier darf sich der Verkäufer nicht aus der Verantwortung stehlen.

Beispiel: Fliesenleger F kauft bei Händler V einen Lieferwagen. V garantiert, der Motor sei „1A generalüberholt“, schließt aber sonst jede Gewährleistung aus. Kurz darauf ist der Kühler kaputt. Ergebnis: Motor ist von der Garantie erfasst, Kühler nicht. Also kein Anspruch gegen V wegen des Kühlers.

In AGB sind zudem §§ 305 ff. BGB zu beachten, insbesondere § 309 Nr. 8 BGB. Aber: Zwischen Unternehmern sind diese Vorschriften kaum relevant, und im Verbrauchsgüterkauf sind die meisten Rechte ohnehin zwingend.

Öffentliche Versteigerung

Hier gilt: Bei Pfandversteigerungen keine Mängelhaftung. Logisch, denn der Versteigerer verkauft fremdes Eigentum. Arglist oder Garantie durchbrechen aber den Ausschluss.

Im Verbrauchsgüterkauf ist § 445 durch § 475 Abs. 3 BGB weitgehend abgeräumt – außer bei gebrauchten Sachen in öffentlichen Versteigerungen mit persönlicher Teilnahme.

Rügeobliegenheit

Handelskauf? Dann gilt: Wer nicht rügt, verliert (§ 377 HGB). Der Käufer muss die Ware unverzüglich untersuchen und Mängel rügen, sonst ist er mit Mängelrechten raus.

Verjährung

Jetzt wird’s spannend: Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche verjähren schneller als die normale Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB).

  • Normal: 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
  • Bauwerke: 5 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB).
  • Baumaterialien: auch 5 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB).
  • Rechtsmängel (dingliche Belastung): 30 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Beginn: mit Übergabe/Ablieferung (§ 438 Abs. 2 BGB). Kenntnis des Mangels? Egal.

Arglist verlängert die Frist: Dann gilt die Regelverjährung, also 3 Jahre ab Kenntnis (§ 199 BGB).

Achtung: Rücktritt und Minderung sind Gestaltungsrechte, die eigentlich nicht verjähren. Lösung des Gesetzes: § 438 Abs. 4, Abs. 5 BGB i. V. m. § 218 BGB. Heißt: Sie werden wirkungslos, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Verkäufer sich darauf beruft.

Auch Mangelfolgeschäden fallen unter die kurze Verjährung. Aber keine Panik: Über § 823 Abs. 1 BGB (Delikt) kannst Du noch auf die reguläre Verjährung von 3 Jahren ausweichen.

Und im Verbrauchsgüterkauf? Hier hat der Gesetzgeber nachjustiert: Wenn der Mangel kurz vor Fristende auftaucht, läuft die Frist nicht einfach ab. § 475e BGB sorgt für eine Ablaufhemmung, damit der Verbraucher seine Rechte noch durchsetzen kann. Außerdem gibt es Sonderregeln für Waren mit digitalen Elementen.

Garantie

Du kennst das bestimmt: Du kaufst Dir ein neues Handy, und der Verkäufer drückt Dir neben der Rechnung noch so einen schicken Garantieschein in die Hand. Klingt super, aber was steckt juristisch wirklich dahinter? Genau da kommt § 443 BGB ins Spiel.

Im Kern bedeutet Garantie: Jemand – sei es der Verkäufer, der Hersteller oder auch ein Dritter – verspricht Dir etwas zusätzlich zu den normalen gesetzlichen Mängelrechten. Dieses „Mehr“ kann ganz verschieden aussehen. Früher (bis 2014) sprach das Gesetz nur von zwei Typen: Beschaffenheits– und Haltbarkeitsgarantie. Heute ist der Katalog breiter gefasst, weil die EU-Richtlinie gesagt hat: „Hey, es können auch andere Dinge zugesichert werden, nicht nur Mängelfreiheit.“ Beispiel gefällig? Der Verkäufer eines Grundstücks garantiert Dir, dass in Zukunft ein Bebauungsplan erlassen wird. Das hat ja mit der Beschaffenheit des Grundstücks selbst erstmal nichts zu tun.

Kurz gesagt: Die Garantie kann auch Dinge umfassen, die außerhalb der Sache liegen – etwa, dass keine Nutzungshindernisse bestehen.

Wie kommt die Garantie zustande? Jetzt wird’s wichtig: Eine Garantie ist immer eine Vereinbarung. Einfach so einseitig „Ich garantiere Dir das!“ reicht nicht – auch wenn § 443 BGB auf den ersten Blick so klingt. Aber meistens kann man davon ausgehen, dass der Käufer stillschweigend zustimmt, wenn er die Garantie entgegennimmt.

Wenn der Hersteller selbst die Garantie gibt, läuft es oft so: Der Verkäufer überbringt Dir als Käufer den Garantieschein – und zack, Du nimmst damit das Angebot des Herstellers an. Juristisch wird das über § 151 BGB erklärt (Annahme ohne Erklärung).

Vereinbarung und Inhalt

Das Gesetz nennt in § 443 Abs. 1 BGB einige typische Inhalte: Kaufpreis zurück, Austausch, Reparatur, bestimmte Dienstleistungen. Aber das ist nicht abschließend! Stell Dir vor, ein Autohändler sagt: „Für die Zeit, in der Dein Wagen repariert wird, bekommst Du kostenlos einen Leihwagen.“ Zack, Mobilitätsgarantie. Oder ein Verkäufer verspricht, eine Maschine durch ein anderes Modell zu ersetzen, wenn sie nicht für den vorgesehenen Zweck taugt.

Wichtig: Der Garantiegeber verpflichtet sich zu mehr als das, was er ohnehin nach Gesetz schulden würde. Genau das ist der Knackpunkt.

Beschaffenheits- vs. Haltbarkeitsgarantie

Beschaffenheitsgarantie: Die Sache muss beim Gefahrübergang (also bei Übergabe) eine bestimmte Eigenschaft haben. Beispiel: „Dieser Teppich ist aus echter Seide.“

Haltbarkeitsgarantie: Da dreht sich alles um die Zukunft. Tritt während der Garantiefrist ein Mangel auf, wird vermutet, dass die Garantie greift. Du musst als Käufer also nicht beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Der Verkäufer kann nur raus, wenn er zeigt, dass Du die Sache selbst falsch behandelt hast.

Verhältnis zu anderen Garantien

§ 443 BGB ist ziemlich weit gefasst. Deshalb fallen auch Garantien darunter, die Du in anderen Vorschriften findest, etwa §§ 276, 442, 444 BGB. Aber Achtung: Dort geht’s klassisch um die Beschaffenheit. § 443 BGB kann auch „darüber hinaus“.

Verhältnis zur Mängelhaftung

Und jetzt ein juristischer Klassiker: Schließt die Garantie die normalen Rechte aus? Antwort: Nein. Das steht schon im Gesetz selbst – sie gilt zusätzlich. Versuchst Du es mit einer Klausel, die Mängelrechte einschränkt, ist die schlicht unwirksam.

Ein Käufer kann also im Zweifel beide Schienen fahren: die gesetzlichen Rechte gegen den Verkäufer und die Garantiezusagen gegen den Hersteller. Decken sich die Ansprüche, haften beide als Gesamtschuldner.

Konkurrenzen

Hier beginnt die spannende Frage: Wie spielen Garantie, Anfechtung, c. i. c., Delikt usw. zusammen?

Anfechtung wegen Irrtums

Grundsätzlich möglich. Aber beim Eigenschaftsirrtum ist Vorsicht geboten. Nach Gefahrübergang greifen eigentlich die §§ 434 ff. BGB, sodass § 119 Abs. 2 BGB weitgehend verdrängt wird. Vor Gefahrübergang wird die Anfechtung meist zugelassen.

Anfechtung wegen Täuschung

Die bleibt nach § 123 BGB immer neben den Gewährleistungsrechten bestehen – klar, Arglist schützt den Käufer stärker.

Störung der Geschäftsgrundlage

Wenn beide Parteien sich über Umstände irren, die keinen Mangel darstellen, kannst Du hierüber gehen (§ 313 BGB). Sonst verdrängen die Mängelrechte.

Culpa in contrahendo

Wenn es um Aufklärungspflichten zur Beschaffenheit geht, nein – da gelten die §§ 434 ff. BGB abschließend. Aber wenn es um andere Pflichten geht (z. B. Vermittlung eines geeigneten Raumes für eine Anlage), kann das c. i. c.-Ansprüche aus §§ 280, 311 Abs. 2 BGB auslösen. Bei Arglist sowieso zusätzlich.

Delikt

Mangelfolgeschäden

Nach § 823 BGB? Klar, die kannst Du daneben geltend machen.

Weiterfressermangel

Jetzt wird’s spannend: Was passiert eigentlich, wenn ein Mangel nicht brav an Ort und Stelle bleibt, sondern sich weiterfrisst und die ganze Kaufsache beschädigt oder zerstört? Genau das nennt man Weiterfressermangel. Und hier kracht’s regelmäßig zwischen Kaufrecht und Deliktsrecht.

Beispiel: Stell Dir vor, K kauft bei V einen Sportwagen mit mangelhafter Bereifung. Bei einem Unfall kracht das Auto heftig zusammen. Frage: Kann K von V Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB verlangen? Erster Gedanke: Klar, Eigentum ist beschädigt – Eigentumsverletzung. Gegenargument: K hatte ja nie mangelfreies Eigentum – der Mangel war von Anfang an drin. Aber: Der spätere Unfallschaden geht weit über den bloßen „Minderwert“ hinaus, der dem Wagen wegen der mangelhaften Reifen anhaftete. Genau das sagt der BGH im berühmten Schwimmerschalter-Fall: Ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist möglich, aber nur für Integritätsschäden (also Schäden am Eigentum oder anderen Rechtsgütern), nicht für das reine Äquivalenzinteresse (also die bloße Erwartung, eine mangelfreie Sache zu bekommen). Also: Integrität ja – Äquivalenz nein. Das heißt: Reparaturkosten nach dem Unfall – § 823 Abs. 1 BGB. Kosten für neue, ordnungsgemäße Reifen – nur vertraglich über §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB.

Wenn sich der Mangel zwangsläufig auf die Sache „weiterfrisst“, spricht man von stoffgleichem Schaden. Dann ist das Ganze nichts anderes als die Verwirklichung des ursprünglichen Minderwerts – und ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB fällt weg. Beispiel: K kauft bei V eine Zwei-Säulen-Hebebühne für seine Werkstatt. Wegen eines Konstruktionsfehlers kracht sie bei Benutzung in sich zusammen. Ergebnis: Die Bühne selbst ist hinüber. Der BGH sagt: Das ist nur der alte Mangel in Aktion – also stoffgleich. Folge: Kein deliktischer Anspruch auf Ersatz der kaputten Bühne.

Jetzt die Frage: Was ist mit Schäden, die nicht stoffgleich sind? Gehen die über Vertrag oder über Delikt? Die herrschende Meinung sagt: Über Vertrag. Warum? Weil die Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) den Mangel beseitigen soll – und dazu gehört auch die Beseitigung der Folgeschäden. Egal, ob stoffgleich oder nicht. Das hat gleich mehrere Vorteile: Einheitliche Lösung über das Kaufrecht. Beseitigung aller Schäden, die durch den Mangel entstanden sind. Passt auch zur EU-Rechtsprechung: Der EuGH will beim Verbrauchsgüterkauf eine weite Auslegung der Nacherfüllung. Folge: Schadensersatz tritt hier an die Stelle der Nacherfüllung – §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB (mit Fristsetzung!) sind anwendbar. Beispiel: Im Sportwagen-Fall (Verbrauchsgüterkauf!) kann K neben § 823 Abs. 1 BGB auch vertraglich Schadensersatz über §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB verlangen. Aber: Fristsetzung ist nötig – es sei denn, sie ist nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich.

Warum überhaupt der Umweg über § 823 Abs. 1 BGB? Hintergrund: Früher (§ 477 BGB a. F.) waren kaufrechtliche Ansprüche nach sechs Monaten verjährt – viel zu kurz für Folgeschäden. Deshalb hat die Rechtsprechung den Käufer über § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Heute sieht es etwas besser aus: § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB – zwei Jahre. Trotzdem immer noch kürzer als die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Deswegen: Deliktsrecht ist weiterhin interessant. Aber wichtig: Die Fristsetzungspflicht aus § 281 Abs. 1 BGB gilt nicht für deliktische Ansprüche. Das ist nur ein vertragliches Thema.

Rückgriff des Verkäufers gegenüber dem Lieferanten

Stell Dir vor: Du bist Händler und verkaufst eine schicke, brandneue Sache an Deinen Kunden. Jetzt hat das gute Stück aber einen Mangel, und Du musst Gewährleistungsrechte erfüllen – zum Beispiel reparieren, austauschen oder den Preis mindern. Blöd für Dich? Zum Glück nicht ganz. Das BGB sagt: Fairness muss sein. Also darfst Du Dir das Geld oder die Kosten von Deinem Lieferanten wiederholen, denn meistens kommt der Mangel nicht aus deiner Ecke, sondern hat seine Wurzeln in der Produktion oder bei einem Zwischenhändler. Du als Letztverkäufer bist schließlich die schwächere Partei in dieser Kette – und dafür hat das Gesetz ein Herz.

Aber: Dieser Rückgriff funktioniert nur bei neu hergestellten Sachen. Warum? Ganz einfach: Bei Gebrauchtwaren gibt’s selten eine saubere Vertriebskette, auf die man systematisch zurückgreifen könnte. Da bleibt’s beim allgemeinen Gewährleistungsrecht.

Rechte des Letztverkäufers gegen den Lieferanten

Das Gesetz kennt folgende Rechte des Letztverkäufers gegen den Lieferanten:

Aufwendungsersatz

Dein Kunde reklamiert, Du musst Kosten für Nachbesserung oder Ersatzlieferung tragen (§ 439 BGB, § 475 Abs. 4 BGB). Jetzt kannst Du Dir diese Aufwendungen direkt von dDeinem Lieferanten zurückholen – verschuldensunabhängig (§ 445a Abs. 1 BGB)! Heißt: Es ist völlig egal, ob Dein Lieferant etwas falsch gemacht hat oder nicht. Hauptsache, der Mangel war schon da, als die Sache von ihm zu Dir ging.

Und hier kommt ein kleiner Joker: Beim Verbrauchsgüterkauf gilt die Beweislastumkehr aus § 477 BGB weiter nach oben in der Kette (§ 478 Abs. 1 BGB). Praktisch, oder?

Mängelrechte ohne Fristsetzung

Du kannst auch die klassischen Rechte aus § 437 BGB gegen Deinen Lieferanten geltend machen – aber mit Turbo: Du musst keine Frist setzen, wenn Du wegen des Mangels die Sache zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musstest (§ 445a Abs. 2 BGB). Logisch, oder? Was sollst Du da noch lang Nachbesserungen abwarten.

Zurücknehmen“ ist hier übrigens weit gemeint: Egal ob Rücktritt, Schadensersatz statt Leistung oder Austausch – Hauptsache, Du bleibst am Ende auf einer mangelhaften Sache sitzen.

Besonderheiten in der Lieferkette

Direkt beim Hersteller klingeln? Vergiss es. Dein Rückgriff richtet sich immer nur gegen den, von dem Du gekauft hast. Aber keine Sorge: Der darf wiederum seinen Lieferanten in Anspruch nehmen, bis am Ende die Kosten beim Hersteller landen (§ 445a Abs. 3 BGB).

Ein kleiner Haken: Wer seine Rügepflicht nach § 377 HGB verschläft, guckt in die Röhre (§ 445a Abs. 4 BGB).

Verjährung der Rückgriffsansprüche

Jetzt wird’s tricky: Die Ansprüche gegen Deinen Lieferanten verjähren nicht nach § 438 BGB, sondern nach einer eigenen Regelung. Für Aufwendungsersatz gilt: zwei Jahre ab Ablieferung – und zwar nicht an den Endkunden, sondern schon ab dem Zeitpunkt, wo dein Lieferant Dir die Sache übergibt.

Das ist gefährlich, weil Deine Frist schon ablaufen kann, bevor Dein Kunde überhaupt reklamiert. Damit Du nicht in die „Verjährungsfalle“ tappst, gibt’s eine Schutzvorschrift: Die Verjährung endet frühestens zwei Monate, nachdem Du die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hast (§ 445b Abs. 2 BGB).
Und ja, diese Regelungen gelten nicht nur für Dich, sondern kaskadenartig auch weiter die Lieferkette hoch (§ 445b Abs. 3 BGB).

Digitale Produkte

Für Software, Downloads & Co. gelten die §§ 445a, 445b BGB nicht. Da springt § 445c BGB rein und verweist Dich zu den Spezialnormen über digitale Produkte (§§ 327t, 327u BGB).

Gefahrtragung

Kommen wir zum nächsten heißen Eisen: Wer trägt eigentlich das Risiko, wenn die Kaufsache zufällig kaputtgeht, bevor sie endgültig übereignet ist?

Grundregel: Leistungsgefahr – Verkäufer ist raus, wenn die Leistung unmöglich wird (§ 275 BGB). Preisgefahr – Käufer muss den Preis nicht zahlen, wenn er die Leistung nicht bekommt (§ 326 Abs. 1 S. BGB).

Aber Achtung: Das Gesetz schiebt dem ein paar Sonderregeln unter – vor allem in §§ 446, 447 BGB.

Übergabe

Die Preisgefahr geht auf Dich als Käufer über, sobald Dir die Sache übergeben wird (§ 446 BGB). Klingt simpel, ist aber entscheidend: Selbst wenn Du das Eigentum wegen Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) noch nicht hast, liegt das Risiko schon bei Dir.

Beispiel: Möbelhändler übergibt Dir eine Vitrine, die später bei einem Wohnungsbrand zerstört wird. Eigentum hattest Du noch nicht, weil Du in Raten zahlst. Trotzdem musst Du den Restkaufpreis blechen – die Gefahr ist mit Übergabe übergegangen.

Annahmeverzug

Du weigerst Dich, die Kaufsache anzunehmen? Dann behandelt Dich das Gesetz so, als wäre schon übergeben (§ 446 S. 3 BGB). Vor allem für Nutzungen, Lasten und Sachmängel wichtig.

Versendungskauf

Spannend wird’s beim Versand: Gibt der Verkäufer die Sache an den Transporteur, geht die Gefahr schon da auf den Käufer über (§ 447 BB). Ausnahme: Verbrauchsgüterkauf – da schützt § 475 Abs. 2 BGB den Verbraucher.

Beispiel: Du bestellst einen Camcorder online. Der Händler gibt das Paket an den Paketdienst, das Paket geht aber verloren. Als Verbraucher musst Du nicht zahlen – der Händler trägt das Risiko, solange Du den Transporteur nicht selbst ausgewählt hast.

Auch sonst gilt: § 447 BGB setzt eine Schickschuld voraus (Versand vom Erfüllungsort aus). Bei Bring- oder Holschuld zieht die Norm nicht.

Und ja, selbst wenn der Verkäufer eigene Mitarbeiter schickt, kann § 447 BGB greifen – allerdings mit der Einschränkung, dass er sich deren Verschulden zurechnen lassen muss (§ 278 BGB).

Weicht der Verkäufer ohne Grund von Deinen Versandvorgaben ab, haftet er extra auf Schadensersatz. Im Verbrauchsgüterkauf greift diese Vorschrift aber nicht (§ 475 Abs. 3 BGB).

Besondere Kaufverträge

Nicht nur Sachen kann man kaufen, sondern auch Rechte oder sonstige Gegenstände (§ 453 BGB). Dazu zählen z. B. Forderungen, Elektrizität, Unternehmen, Software oder sogar ganze Arztpraxen.

Rechtskauf

Kaufst Du eine Forderung, läuft die Übertragung über Abtretung (§ 398 BGB). Und klar: Das Recht muss frei von Rechtsmängeln sein (§ 435 BGB). Aber Achtung: Dass der Schuldner auch wirklich zahlen kann, garantiert Dir der Verkäufer nur, wenn das ausdrücklich vereinbart ist.

Unternehmenskauf

Hier unterscheidet man zwischen: Asset Deal – Kauf der einzelnen Vermögensgegenstände. Share Deal – Kauf von Gesellschaftsanteilen. Bei beiden Varianten gibt es Sonderprobleme bei der Gewährleistung, insbesondere bei Umsatz- oder Ertragserwartungen. Da prüfst Du am besten immer, ob nicht vertragliche Garantien vereinbart wurden.

Besondere Arten des Kaufs

Kauf auf Probe

Hier darf der Käufer erstmal testen und dann entscheiden, ob er die Sache will. Bis zur Billigung ist der Vertrag schwebend – erst mit der Billigung wird er endgültig wirksam (§§ 454, 455 BGB).

Beispiel: Du bestellst eine Grafikmappe „auf Probe“. Nach zwei Wochen Billigungsfrist hättest Du den Vertrag gebilligt, aber Du nutzt Dein Widerrufsrecht. Das geht, weil Billigung und Widerruf unterschiedliche Schutzmechanismen sind.

Wiederkauf

Beim Wiederkauf räumt sich der Verkäufer das Recht ein, die Sache innerhalb einer bestimmten Frist zurückzukaufen. Preis? Im Zweifel derselbe wie beim ersten Verkauf (§ 456 Abs. 2 BGB). Die h. M. sieht das Ganze als aufschiebend bedingten Kaufvertrag (§ 158 Abs. 1 BGB). Aktiviert wird er durch eine einseitige Erklärung des Verkäufers – formlos möglich (§ 456 Abs. 1 S. 2 BGB).

Praktisch taucht der Wiederkauf selten auf, meist um eine Zweckbindung zu sichern (z. B. Gemeinde verkauft ein Grundstück und behält sich Wiederkauf vor, falls es nicht wie vereinbart genutzt wird).

Pflichten für den Käufer: Er muss mit der Sache sorgsam umgehen, weil er mit einem Rückkauf rechnen muss. Verschlechterung oder Untergang vor Ausübung des Rechts? Schadensersatz, wenn schuldhaft (§ 457 Abs. 2 S. 1 BGB). Ohne Verschulden – kein Schadensersatz, keine Minderung, evtl. Herausgabe von Ersatz nach § 285 BGB. Verfügungen über die Sache? § 458 BGB.

Wichtig: §§ 457 ff. BGB sind abschließend. Der Wiederkäufer kann also keine Mängelrechte nach §§ 434 ff. BGB geltend machen.

Nicht verwechseln: Wiederverkaufsrecht (geht vom Käufer aus). Da gelten die allgemeinen Mängelrechte (§§ 434 ff. BGB).

Vorkauf

Vorkauf bedeutet: Der Berechtigte darf in den Kaufvertrag eintreten, wenn der Verpflichtete die Sache an einen Dritten verkauft. Mit Ausübung entsteht ein eigener Kaufvertrag zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem zu denselben Konditionen (§ 464 Abs. 2 BGB).

Begründung: Vertraglich (oft bei Miet-/Pachtverträgen) oder gesetzlich (z. B. § 577 BGB für Mieter, § 2034 BGB für Miterben, §§ 24 ff. BauGB für Gemeinden).

Bei Grundstücken: notarielle Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB). Die Ausübung selbst ist formlos (§ 464 Abs. 1 S. 2 BGB).

Vorkaufsfall liegt nur bei einem wirksamen Kaufvertrag vor. Tricksereien mit „kaufähnlichen Verträgen“ zur Umgehung? Nach Treu und Glauben unbeachtlich.

Ablauf: Berechtigter übt per einseitiger Erklärung sein Recht aus. Folge: Zweiter Kaufvertrag mit dem Verpflichteten. Der Vertrag mit dem Dritten bleibt bestehen – dieser kann ggf. Schadensersatz verlangen. Daher sollte der Verpflichtete im Vertrag mit dem Dritten vorsorgen (auflösende Bedingung oder Rücktrittsrecht).