So, wir haben den Kauf abgefrühstückt – jetzt gucken wir mal, was eigentlich beim Tausch abgeht. Das Ganze steht im BGB in § 480. Kurz gesagt: Zwei Leute einigen sich darauf, dass jeder dem anderen irgendwas gibt – das kann eine Sache sein, ein Recht oder sonst ein Gegenstand. Im Unterschied zum Kauf wechselt hier aber kein Geld den Besitzer. Klingt ein bisschen wie Flohmarkt oder Tauschbörse, oder?

Anwendbarkeit der Vorschriften über den Kauf

Das Gesetz sagt: Auf den Tausch wendet man einfach die Vorschriften über den Kauf entsprechend an. Klingt erstmal easy, ist aber ziemlich pauschal formuliert – und genau das kritisieren viele in der Literatur. Trotzdem ist anerkannt: Jeder ist beim Tausch zugleich Verkäufer (für das, was er hergibt) und Käufer (für das, was er bekommt). Heißt: Gibt’s einen Mangel an dem, was du kriegst, dann kannst Du Dich wie beim Kauf auf die §§ 434 ff. BGB berufen. Standardmäßig heißt das: Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz gibt’s meist erst, wenn der andere eine Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt.

Beispiel: A und B tauschen Pferde – A gibt ihren Wallach, B gibt eine Stute. Zwei Monate später: A merkt, die Stute hat eine chronische Augenentzündung. Sie investiert in Arzt und OPs und will von B die Kosten zurück. Der BGH hat gesagt: Nix da! Warum? Weil A B nicht erstmal aufgefordert hat, den Mangel selbst zu beheben (also das Pferd behandeln zu lassen). Notfall war’s auch keiner, also keine Entbehrlichkeit der Fristsetzung. Ergebnis: Kein Ersatzanspruch.

Verbrauchsgütertausch

Spannend wird’s beim Verbrauchsgütertausch – da kommen §§ 474 ff. BGB ins Spiel. Die greifen aber in der Praxis selten, weil Tausch meist zwischen Privaten läuft. Viel saftiger ist das Problem bei der Minderung: Stell Dir vor, die Gegenleistung ist eine Sache – die kann man ja schlecht wie beim Geld „herabsetzen“. Die herrschende Meinung bastelt sich hier einen Ausgleichsanspruch in Geld. Manche kritisieren: „Fehlt die Rechtsgrundlage!“ – aber § 480BGB  sagt ja gerade: Kaufrecht entsprechend anwenden, und so passt der Ausgleich als Lösung.

Beispiel: A tauscht sein Gemälde „Blaue Horizonte“ (Wert 4.000 Euro) gegen „Grüne Triangeln“ von B (angeblich 5.000 Euro wert). Später stellt sich raus: Das Bild ist gar nicht von dem berühmten Franz Schulze, sondern von irgendwem – tatsächlicher Wert: nur 3.000 Euro. Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Eigentlich müsste A dem B jetzt eine Sache im Wert von 2.400 Euro übereignen (Formel aus § 441 Abs. 3 BGB). Aber sein Bild ist 4.000 Euro wert – passt nicht. Lösung: A behält „Blaue Horizonte“, hat aber einen Ausgleichsanspruch von 1.600 Euro gegen B.

Andere Leistungsstörungen

Und wenn mal kein Sachmangel, sondern eine andere Leistungsstörung vorliegt? Dann greift das allgemeine Schuldrecht: §§ 280 ff., 311a Abs. 2, 320 ff. BGB.

Besonders tricky wird’s bei Schadensersatz statt der Leistung: Da hat der Gläubiger die Wahl – Differenztheorie oder Surrogationstheorie. Beispiel: Stell dir vor, im Gemäldetausch-Fall ist „Grüne Triangeln“ beim B nach Vertragsschluss, aber vor Übergabe abgefackelt – und zwar, weil B unachtsam war. Ergebnis: Unmöglichkeit, also §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB. Nach der Differenztheorie darf A sein „Blaue Horizonte“ behalten und 1.000 Euro verlangen (Wertunterschied). Mit der Surrogationstheorie dagegen: A gibt sein Bild her und bekommt den vollen 5.000 Euro-Wert ersetzt.