Delikte lassen sich grob in unterschiedliche Kategorien einteilen, um klarer zu verstehen, wie sie juristisch behandelt werden. Dabei kommen verschiedene Unterscheidungen ins Spiel, die auf die Art des Delikts oder die Täterrollen abzielen. Einige dieser Kategorisierungen sind ziemlich intuitiv, während andere tiefere Überlegungen erfordern.
Zuerst einmal unterscheiden wir zwischen den klassischen Bereichen des Strafrechts: dem Nebenstrafrecht, das spezielle Sondergebiete wie das Betäubungsmittelstrafrecht umfasst, und dem Ordnungswidrigkeitenrecht, das als „kleines Strafrecht“ bezeichnet wird. Ordnungswidrigkeiten beinhalten Verstöße wie etwa gegen die StVO, bei denen es hauptsächlich um Geldbußen geht, aber keine Freiheitsstrafen drohen.
Verbrechen und Vergehen
Nun kommen wir zu einem Thema, das häufig für Verwirrung sorgt: die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen. Formal betrachtet werden Verbrechen als solche Taten angesehen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB). Vergehen dagegen sind die weniger schweren Taten, bei denen die Strafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe oder sogar eine Geldstrafe vorgesehen ist (§ 12 Abs. 2 StGB). Das Interessante dabei ist, dass wir nicht die speziellen Umstände wie etwa besonders schwere Fälle berücksichtigen müssen, wenn es um diese Kategorisierung geht (§ 12 Abs. 3 StGB). Was zählt, ist die abstrakte Strafdrohung.
Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte
Dann gibt es noch die Unterscheidung zwischen Erfolgs- und Tätigkeitsdelikten. Ein Erfolgsdelikt ist ein Delikt, bei dem ein tatsächlicher Schaden oder Erfolg eintreten muss, um die Tat zu vollenden – sei es ein Tod, eine Körperverletzung oder eine Sachbeschädigung. Hier müssen wir uns mit der Frage beschäftigen, ob der Schaden durch die Handlung des Täters tatsächlich verursacht wurde, was uns zur Kausalität und der objektiven Zurechnung führt. Tätigkeitsdelikte hingegen sind anders. Hier wird die Tat mit der Handlung selbst vollendet, unabhängig davon, ob ein äußerer Erfolg eintritt – etwa bei der falschen uneidlichen Aussage, bei der es keinen Unterschied macht, ob die Aussage vom Gericht tatsächlich beachtet wird oder nicht.
Verletzungs- und Gefährdungsdelikte
Ein weiterer Punkt ist die Unterscheidung zwischen Verletzungs- und Gefährdungsdelikten. Verletzungsdelikte setzen eine tatsächliche Schädigung des geschützten Rechtsgutes voraus – etwa bei einem Körperverletzungsdelikt. Bei Gefährdungsdelikten geht es hingegen darum, dass das Tatobjekt nur in konkrete Gefahr gebracht wird, ohne dass eine Schädigung eintreten muss. Hier gibt es eine subtile Grenze zwischen den beiden, die sich besonders bei den abstrakten Gefährdungsdelikten (z. B. schwere Brandstiftung) zeigt, bei denen das Gesetz davon ausgeht, dass gewisse Handlungen generell gefährlich für das Rechtsgut sind – ohne dass eine konkrete Gefahr (wie etwa bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr) für das jeweilige Schutzobjekt nachgewiesen werden muss.
Begehungs- und Unterlassungsdelikte
Und dann kommen wir zu einer weiteren, wichtigen Unterscheidung: Begehungs- und Unterlassungsdelikte. Ein Begehungsdelikt erfordert aktives Handeln des Täters, während ein Unterlassungsdelikt nur dann vorliegt, wenn der Täter eine bestehende Handlungspflicht verletzt, indem er etwas unterlässt, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Ein Beispiel für ein echtes Unterlassungsdelikt ist die unterlassene Hilfeleistung. Bei einem unechten Unterlassungsdelikt, wie etwa bei § 212 I StGB, genügt auch das Nicht-Handeln, wenn der Täter in einer Garantenstellung (§ 13 StGB) ist, also etwa für das Leben eines anderen verantwortlich.
Dauer- und Zustandsdelikte
Dann gibt es noch Dauerdelikte und Zustandsdelikte. Dauerdelikte sind solche, bei denen der Täter einen Zustand erzeugt, den er über längere Zeit aufrechterhält. Beispiel: Der Täter bleibt trotz Verbots auf einem Grundstück (Hausfriedensbruch). Bei Zustandsdelikten ist die Tat mit der Handlung selbst vollendet – etwa bei einer Körperverletzung, die sofort nach der Tat abgeschlossen ist, auch wenn der Zustand der Verletzung noch andauern kann.
Allgemein-, Sonder- und eigenhändige Delikte
Zum Schluss noch eine Unterscheidung, die sich auf den Täter bezieht: Es gibt Allgemeindelikte, die jeder begehen kann, und Sonderdelikte, bei denen nur eine bestimmte Personengruppe Täter sein kann, etwa ein Arzt oder ein Amtsträger. Bei eigenhändigen Delikten handelt es sich um Straftaten, bei denen der Täter die Tat persönlich ausführt und dabei eine besonders intime, persönliche Handlung vornimmt – wie etwa bei der falschen Aussage im Rahmen eines Prozesses.