Stell Dir vor, Du stehst vor einem Gericht, das für eine Tat zuständig ist, die irgendwo im Ausland passiert ist. Jetzt musst Du Dich fragen: Was hat diese Tat mit Deutschland zu tun? Und damit meine ich nicht, ob Du hier einen deutschen Pass hast oder ob der Täter ein Deutscher ist. Nein, es geht um viel tiefere Fragen, die unser Strafrecht stellt, und die Antwort darauf ist nicht immer so einfach.

Der entscheidende Punkt bei Auslandsbezügen ist, ob sich aus den §§ 3-7 und 9 StGB ein Anknüpfungspunkt für die Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit ergibt. Es ist wie ein Puzzle, bei dem Du die richtigen Teile zusammenfügen musst. Dabei darfst Du aber nicht einfach wild drauflos rätseln. Denn völkerrechtlich gesehen darf ein Staat seine Strafgewalt nicht ohne weiteres auf Taten im Ausland ausdehnen – das Prinzip der Nichteinmischung im internationalen Recht ist dabei der rote Faden. Deutschland hat also nicht das Recht, überall und jederzeit mitzureden, wenn eine Straftat passiert. Aber das Strafrecht lässt durchaus Spielräume zu, wenn es um die Frage geht, ob wir als Staat hier eine Rolle spielen sollen.

Territorialitätsprinzip

Das Territorialitätsprinzip gem. § 3 StGB ist der erste wichtige Baustein. Es sagt, dass der Ort, an dem die Tat begangen wurde (Tatort), für die Zuständigkeit des Staates entscheidend ist. Stell Dir vor, Du beginnst eine Straftat hier in Deutschland und setzt sie irgendwo im Ausland fort. Oder noch besser: Du versuchst, eine Straftat hier zu begehen, aber sie geht in einem anderen Land vollends in die Hose. Dann müssen wir die Frage stellen: Gibt es überhaupt einen legitimen Inlandsbezug, der es rechtfertigt, dass Deutschland in diesen Fall eingreift?

Erfolgsort

Das Territorialitätsprinzip ist streng, aber es kennt auch Ausnahmen – etwa wenn die Tat einen sogenannten Erfolgsort im Inland hat. So etwas wie eine Verletzung des Opfers hier in Deutschland, auch wenn der Rest der Tat woanders passiert.

Flaggenprinzip

Dann gibt es noch das Flaggenprinzip (§ 4 StGB), das ist wie ein internationales Zeichen, dass Du für das Land verantwortlich bist, unter dessen Flagge Du fährst oder fliegst.

Ubiquitätsprinzip

Und damit sind wir beim Ubiquitätsprinzip, das uns § 9 StGB erklärt: Es sagt, dass die Tat dort begangen wird, wo auch nur ein kleiner Teil der Straftat passiert ist. Die Vorstellung, dass der Erfolg der Tat auch als Tatort gilt, ist nicht nur praktisch, sondern auch ziemlich clever, weil es hilft, die deutsche Gerichtsbarkeit so weit wie möglich auszudehnen. Und falls Du denkst, dass das jetzt alles ein bisschen kompliziert wird – keine Sorge! Denn gerade in Fällen von Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft wird es spannend. Denn da reicht es schon, wenn ein Beteiligter den Tatort nach § 9 StGB „aufmacht“.

Aktiven Personalitätsprinzip

Nun kommen wir zum aktiven Personalitätsprinzip. Ein bisschen komplizierter, aber auch hier gilt: Wenn der Täter Deutscher ist, dann ist er für seine Taten im Ausland immer noch der deutschen Strafgewalt unterworfen. Das ist das Prinzip, das sagt: „Du bist Deutscher, also bist Du auch nach deutschem Recht verantwortlich – egal, wo Du bist.“

Passiven Personalitätsprinzip

Und was ist mit dem passiven Personalitätsprinzip? Hier geht es nicht um den Täter, sondern um das Opfer. Wenn also ein Deutscher Opfer einer Straftat im Ausland wird, dann kann er auch die Schutzwirkung des deutschen Strafrechts in Anspruch nehmen. Es ist also der Schutz des Staates für seine Bürger, egal, wo diese sich gerade aufhalten.

Schutzprinzip

Das Schutzprinzip ist noch ein bisschen spezifischer. Es erlaubt es, dass Deutschland seine Strafgewalt auf bestimmte inländische Rechtsgüter ausdehnt, auch wenn die Tat im Ausland passiert. Es ist die Vorstellung, dass der Staat für seine eigenen Interessen, wie zum Beispiel den Staatsschutz, kämpfen muss. Und dann gibt es noch das Weltrechtsprinzip – oder auch Universalitätsprinzip genannt – das erlaubt es, die Strafverfolgung weltweit auszudehnen. Stell Dir vor, es geht um Verbrechen wie Menschenhandel oder Terrorismus – hier hat jeder Staat ein gemeinsames Interesse, diese Straftaten zu verfolgen, egal, wo sie begangen wurden.

Stellvertretenden Strafrechtspflege

Das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege ist etwas kniffliger, aber auch nicht zu vernachlässigen. Wenn ein Täter im Ausland keine Strafe bekommt, weil der Tatort keine Strafgewalt kennt oder er nicht ausgeliefert wird, kann Deutschland stellvertretend für den Tatort die Strafverfolgung übernehmen. Es ist ein bisschen wie ein Sicherheitsnetz, das dafür sorgt, dass der Täter nicht einfach entkommen kann.

Kompetenzverteilungsprinzip

Und zu guter Letzt kommt das Kompetenzverteilungsprinzip. Es ist wie der Versuch, eine Ordnung in einem internationalen Chaos zu schaffen. Wenn mehrere Staaten an einer Straftat beteiligt sind, dann regeln völkerrechtliche Vereinbarungen, wer wo und wie ermitteln darf. Ziel ist es, Konflikte zu vermeiden, also niemanden doppelt zu bestrafen.

Exterritorialität

Das Ganze wird noch ein wenig komplexer, wenn wir die Exterritorialität einbeziehen. Diplomaten und Konsularbeamte genießen nach §§ 18 ff. GVG Immunität. Sie sind quasi „nicht anwesend“, was bedeutet, dass sie von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen sind. Soziale Sicherheit gibt’s nicht nur im Inland – aber in diesem Fall schützt sie die Immunität.