„Das darfst Du nicht!“ – Klar, das hören wir alle nicht gern. Aber wenn es um Strafe geht, muss ganz genau feststehen, was erlaubt ist und was nicht. Das ist der Kern des strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips, das Du vielleicht als „nullum crimen, nulla poena sine lege“ kennst. Nach § 1 StGB und Art. 103 Abs. 2 GG gilt: Ohne Gesetz keine Strafe!

Warum ist das so wichtig? Weil das Gesetzlichkeitsprinzip tief im Rechtsstaatsprinzip verankert ist (Art. 20 Abs. 3 GG). Der Staat darf nicht einfach nach Lust und Laune bestrafen – es braucht eine klare gesetzliche Grundlage. Dadurch wird sichergestellt, dass Du als Bürger genau weißt, was erlaubt ist und was nicht. Diese Vorhersehbarkeit schützt Dich vor Willkür und gibt Dir die Möglichkeit, Dein Verhalten so zu gestalten, dass Du nicht plötzlich mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen musst. Man spricht deshalb auch von der Garantiefunktion des Strafgesetzes.

Damit dieses Prinzip auch wirklich funktioniert, ergeben sich daraus vier zentrale Einzelprinzipien. Ohne diese vier Prinzipien wäre Strafrecht ein unkalkulierbares Risiko. Das Gesetzlichkeitsprinzip sorgt dafür, dass Strafe immer auf einer festen gesetzlichen Grundlage beruht – fair, berechenbar und im Voraus bekannt. Klingt selbstverständlich? Historisch gesehen war es ein harter Kampf, dieses Prinzip durchzusetzen. Heute gehört es zu den Grundpfeilern unseres Rechtsstaats.

Verbot von Gewohnheitsrecht

Im Strafrecht reicht es nicht, wenn etwas „schon immer so war“. Neue Strafbarkeiten können nicht einfach aus Tradition oder richterlicher Praxis entstehen. Eine Strafe braucht ein geschriebenes Gesetz (sine lege scripta).

Rückwirkungsverbot

„Was gestern erlaubt war, kann heute nicht bestraft werden.“ Strafgesetze gelten erst ab ihrem Inkrafttreten für zukünftige Taten – rückwirkend jemanden zu bestrafen, geht gar nicht (sine lege praevia). Das wäre unfair und würde jegliche Rechtssicherheit zerstören.

Bestimmtheitsgebot

Strafgesetze müssen klar formuliert sein (sine lege certa). Es darf nicht im Ermessen eines Richters liegen, ob eine Handlung strafbar ist oder nicht. Unklare Gesetze würden zu Unsicherheit führen – und das wäre das Gegenteil von Rechtssicherheit.

Analogieverbot

Lücken im Gesetz dürfen nicht einfach durch Analogie zulasten des Täters geschlossen werden. Wenn eine Handlung nicht ausdrücklich unter Strafe steht, kann sie nicht durch „ähnliche“ Regelungen bestraft werden (sine lege stricta). Im Strafrecht gilt: Keine Ausweitung auf den Einzelfall!