Strafanzeige
Wenn Du einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt melden möchtest, kannst Du eine Strafanzeige stellen.
Nach § 158 Abs. 1 StPO sind dafür die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht zuständig. Die Strafanzeige ist an keine besondere Form oder Frist gebunden und kann von jeder Person eingereicht werden – es muss also nicht unbedingt der Geschädigte selbst sein.
Manchmal ergibt eine Selbstanzeige Sinn, zum Beispiel, wenn jemand sich zu Unrecht verdächtigt fühlt und die Einstellung des Verfahrens als Bestätigung seiner Unschuld erlangen möchte.
Im Steuerstrafrecht kann eine Selbstanzeige unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine strafbefreiende Wirkung entfalten. Das ergibt sich aus § 371 AO.
Strafantrag
Davon zu unterscheiden ist der Strafantrag. Während die Strafanzeige von jedermann eingereicht werden kann, ist für den Strafantrag eine besondere Berechtigung nötig. Nur der Verletzte einer Straftat darf einen Strafantrag stellen, wie es in den §§ 77 ff. StGB geregelt ist. Mit dem Strafantrag bringt der Verletzte ausdrücklich zum Ausdruck, dass die Straftat verfolgt werden soll.
Anders als die formfreie Strafanzeige muss der Strafantrag schriftlich oder zu Protokoll bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde eingereicht, ist die Schriftform erforderlich, wie § 158 Abs. 2 StPO vorschreibt. Außerdem gibt es eine Frist: Nach § 77b StGB muss der Strafantrag spätestens drei Monate nach Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden.
Wer antragsberechtigt ist, hängt vom Schutzzweck der jeweiligen Norm ab. So schützt § 242 StGB das Eigentum, weshalb bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen nach § 248a StGB der Eigentümer antragsberechtigt ist. Bei einer Körperverletzung nach § 223 StGB hingegen ist die körperliche Unversehrtheit geschützt, weshalb gemäß § 230 StGB der Verletzte selbst den Antrag stellen darf. Stirbt der Verletzte, können bestimmte Angehörige – etwa Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder – den Strafantrag übernehmen. Das gilt allerdings nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht. Bei Körperverletzung nach § 230 Abs. 1 Satz 2 StGB ist das der Fall, bei Diebstahl geringwertiger Sachen hingegen nicht. Falls der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig ist, darf der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen. Auch das regelt § 77 Abs. 3 StGB.
Ein einmal gestellter Strafantrag kann übrigens zurückgenommen werden, allerdings ist das eine endgültige Entscheidung. Nach § 77d StGB kann ein zurückgenommener Antrag nicht erneut gestellt werden.
Strafverlangen
Daneben gibt es noch das Strafverlangen. Dieser Begriff beschreibt ebenfalls den Wunsch, eine Straftat zu verfolgen, ist aber von besonderer Bedeutung bei sogenannten Ermächtigungsdelikten. Das sind Straftaten, bei denen die Strafverfolgung nur mit ausdrücklicher Erlaubnis bestimmter Personen oder Organe erfolgen darf. Ein Beispiel dafür ist die Verunglimpfung des Bundespräsidenten, die nur verfolgt werden darf, wenn der Bundespräsident selbst es verlangt. Für das Strafverlangen gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln wie für den Strafantrag, wie § 77e StGB klarstellt.