Strafausschließungsgründe
Strafausschließungsgründe klingen erst mal wie ein Freifahrtschein, sind aber streng geregelt. Sie sorgen dafür, dass bestimmte Taten von vornherein straflos bleiben – und das aus ganz unterschiedlichen Gründen. Manchmal will der Gesetzgeber milder sein, weil er in besonderen Situationen den Schuldgehalt als geringer einschätzt. Andere Ausschließungsgründe beruhen auf politischen Überlegungen. Ein paar Beispiele machen es greifbarer: Wenn beim Beischlaf zwischen Verwandten beide Beteiligten noch sehr jung sind, greift § 173 Abs. 3 StGB und schließt die Bestrafung aus.
Auch Abgeordnete genießen in bestimmten Fällen Schutz – das nennt sich Indemnität und steht in Art. 46 GG und § 36 StGB.
Oder denk an die Begünstigung (§ 257 StGB) und die Strafvereitelung (§ 258 StGB): Wer an der Vortat beteiligt war, kann in bestimmten Fällen nicht zusätzlich dafür bestraft werden.
Strafaufhebungsgründe
Ein bisschen anders sieht es bei den Strafaufhebungsgründen aus. Hier passiert etwas Entscheidendes erst nach der Tat – und das lässt die eigentlich schon bestehende Strafbarkeit wieder verschwinden. Wenn sich jemand zum Beispiel bei einem Versuch anders entscheidet und zurücktritt, ist das nach § 24 StGB strafbefreiend. Ähnlich läuft es bei der tätigen Reue oder beim Rücktritt vom Versuch der Verbrechensbeteiligung nach § 31 StGB. Wer also rechtzeitig die Notbremse zieht, kann manchmal doch noch ungeschoren davonkommen.