In Deutschland gibt es kaum eine Straftat, die ewig verfolgt werden kann. Die meisten Delikte verjähren irgendwann, und dann kann der Staat keinen Prozess mehr führen. Die gesetzliche Grundlage dafür findest Du in den §§ 78-78c StGB. Aber wie lange kann eigentlich was verfolgt werden?
Fristen
Ganz vorne mit dabei in Sachen „längste Verjährungsfrist“ sind Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind. Hier gibt sich der Gesetzgeber großzügig und setzt die Verjährungsfrist auf satte dreißig Jahre fest. Verbrechen, bei denen es im Höchstmaß mehr als zehn Jahre Freiheitsstrafe gibt, verjähren nach zwanzig Jahren. Etwas „schneller“ geht es bei Taten mit einer Höchststrafe zwischen fünf und zehn Jahren – hier beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Für Delikte, bei denen die Höchststrafe zwischen einem und fünf Jahren liegt, gilt eine Frist von fünf Jahren. Und bei allen übrigen Taten läuft die Uhr für drei Jahre, danach ist Schluss. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Mord. Der verjährt nie. Das steht ausdrücklich in § 78 Abs. 2 StGB.
Fristberechnung
Aber wie genau wird die Frist berechnet? § 78 Abs. 4 StGB gibt die Antwort. Entscheidend ist die Strafdrohung des Gesetzes, das den Tatbestand beschreibt. Besondere Schärfungen oder Milderungen – etwa besonders schwere oder minder schwere Fälle – spielen dabei keine Rolle. Wenn es allerdings einen Qualifikationstatbestand gibt, also eine verschärfte Variante des Grunddelikts, dann richtet sich die Verjährungsfrist nach der dort vorgesehenen Höchststrafe. Es lohnt sich also, genau hinzuschauen.
Und wann beginnt die Verjährungsfrist überhaupt zu laufen? Das regelt § 78a StGB. Grundsätzlich beginnt sie erst dann, wenn die Tat beendet ist. Das ist der Moment, in dem das gesamte Tatgeschehen abgeschlossen ist. Beim Diebstahl etwa startet die Frist nicht schon, wenn jemand einen Gegenstand aus dem Regal nimmt. Erst wenn der Täter den Gegenstand in seinen Gewahrsam gebracht hat und dieser Gewahrsam gesichert ist, gilt die Tat als beendet – und erst dann läuft die Verjährungsfrist.
Ruhen und Unterbrechung
Doch damit nicht genug: Es gibt Situationen, in denen die Verjährung eine Pause einlegt oder sogar neu startet. Das nennt sich Ruhen oder Unterbrechung der Verjährung. Beides ist in den §§ 78b und 78c StGB geregelt. Die Verjährung ruht beispielsweise, wenn ein Strafverfahren aufgrund gesetzlicher Hindernisse vorübergehend nicht weitergeführt werden kann. Unterbrechungen hingegen setzen die Frist zurück auf null – so als wäre nie Zeit vergangen. Besonders häufig passiert das, wenn bestimmte Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, wie die Erhebung der öffentlichen Klage oder die erste Vernehmung des Beschuldigten.