Stell Dir vor, Du stehst in einem Raum voller Menschen und plötzlich taucht die Frage auf, ob jemand in eine Handlung einwilligen kann, die eigentlich schädlich für ihn ist – und ob das dann trotzdem noch rechtens ist. Hier kommt die Einwilligung ins Spiel. Was bedeutet das konkret? Im Grunde geht es darum, dass derjenige, der in seine Schädigung einwilligt, dies als Rechtfertigung vor dem Gesetz anbringen kann. Das Ganze ist also ein gewohnheitsrechtlicher Vorteil für den Täter, der im Lichte des Grundgesetzes, besonders Art. 103 Abs. 2, keine Bedenken hervorruft. Warum ist das so? Ganz einfach: Der Wortlaut von § 228 StGB spricht eine klare Sprache. Wer in eine Handlung einwilligt, ändert nichts an der Tatsache, dass er körperlich verletzt oder sein Eigentum beschädigt wird – aber rechtlich gesehen wird es eben anders gewertet. Beispiel gefällig? Wenn jemand zustimmt, dass ihm körperlich etwas angetan wird, etwa bei einer Sportverletzung, oder auch beim Einverständnis zur Sachbeschädigung – das ist ein klarer Fall der rechtfertigenden Einwilligung.

Doch Vorsicht: Einwilligung ist nicht gleich Einwilligung. Es gibt auch das sogenannte „tatbestandsausschließende Einverständnis„. Klingt kompliziert? Ist es aber nicht. Hier geht es darum, dass bei bestimmten Delikten die Zustimmung des Berechtigten schon die Tatbestandsmäßigkeit ausschließt. Das heißt, ohne Einverständnis kann der Tatbestand gar nicht vorliegen. Nimm etwa den Hausfriedensbruch: Wenn jemand in ein Haus eindringt, ist das nur dann nicht strafbar, wenn der Hauseigentümer dem zugestimmt hat. Bei einem Diebstahl sieht es genauso aus. Die Wegnahme von Eigentum kann nur dann als Diebstahl betrachtet werden, wenn das Einverständnis des Eigentümers nicht vorliegt.

Rechtfertigende Einwilligung

Stell Dir vor, Du bist in einer Situation, in der Du entscheiden musst, ob Du jemandem erlauben willst, in Dein Leben einzugreifen. Aber was genau bedeutet es eigentlich, eine Einwilligung zu geben, und wann ist diese Einwilligung überhaupt wirksam?

Zunächst einmal gibt es eine wichtige Grundlage, die Du im Kopf behalten solltest: Die Einwilligung beruht auf dem Selbstbestimmungsrecht, das uns allen durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zugesichert wird. Das heißt, Du kannst grundsätzlich selbst entscheiden, wer in Dein Leben eingreift, solange diese Entscheidung rechtlich zulässig ist. Aber – und jetzt wird es interessant – diese Entscheidung hat bestimmte objektive und subjektive Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit sie auch als wirksam anerkannt wird.

Objektive Rechtfertigungselemente

Verfügbarkeit des geschützten Rechtsgutes

Hier geht es um die Frage, ob das Rechtsgut, also das, was Du schützend bewahren willst, überhaupt disponibel ist. Stell Dir vor, Du lässt Dich tätowieren. Das ist ein Eingriff in Deine körperliche Unversehrtheit, aber Du hast dem zugestimmt. Ein solcher Eingriff ist in der Regel einwilligungsfähig, weil es um Dein höchstpersönliches Recht geht.

Aber was ist mit Eingriffen in Rechtsgüter der Allgemeinheit? Hier wird’s schwieriger. Beispielsweise kannst Du niemandem erlauben, eine Straftat wie Trunkenheit im Verkehr oder eine Umweltstraftat zu begehen. Warum? Weil diese Handlungen nicht nur Dich betreffen, sondern auch die Gesellschaft. Einwilligungen in solche Straftaten sind nicht wirksam. Es gibt auch Grauzonen, wie bei Sachbeschädigung. Kannst Du in eine solche Tat einwilligen? Ja, in einfache Sachbeschädigungen wie das Besprühen Deiner eigenen Wand mit Farbe – aber nicht, wenn es eine gemeinschädliche Zerstörung ist. Da ist die Sache schon schwieriger, und solche Einwilligungen sind oft rechtlich nicht zulässig.

Verfügungsbefugnis

Der Inhaber des Rechtsguts ist befugt, über eine Verfügung zu entscheiden. In vielen Fällen bist Du das selbst, aber in bestimmten Situationen – zum Beispiel bei minderjährigen oder hilfebedürftigen Menschen – übernehmen andere, wie die Eltern oder ein Vormund, die Verantwortung und können die Einwilligung erteilen. Das gilt auch für juristische Personen wie eine GmbH, bei der das Einverständnis der Geschäftsführer notwendig ist.

Doch was passiert, wenn jemand seine Vertretungsmacht missbraucht? Dann ist die Einwilligung auch unwirksam. Denk dabei an den Fall, in dem ein Elternteil das Einverständnis zu einem medizinischen Eingriff für sein Kind missbraucht – da greift dann das Familiengericht ein.

Einwilligungsfähigkeit

Es reicht nicht, einfach „Ja“ zu sagen. Du musst auch wirklich verstehen, was Du da zulässt. Ein 5-Jähriger wird wohl kaum verstehen, was es bedeutet, in eine gefährliche Behandlung einzuwilligen, während ein 25-Jähriger das in der Regel tun kann. Die Anforderungen an die Einwilligungsfähigkeit steigen mit dem Gewicht des Eingriffs und den möglichen Folgen. Bei Jugendlichen hängt es stark vom Alter und der Reife ab. Ein 16-Jähriger könnte bei einer harmlosen Körperverletzung (wie einem blauen Fleck beim Raufen) eine Einwilligung geben, aber bei etwas Schwerwiegenderem wie einem riskanten medizinischen Eingriff wird diese Fähigkeit wohl nicht ausreichen.

Einwilligungserklärung

Deine Einwilligung muss nicht nur vor der Tat erteilt werden, sondern sie darf auch nicht widerrufen werden, wenn der Eingriff schon im Gange ist. Eine nachträgliche Genehmigung ist also nicht genug. Und, um sicherzugehen, muss Deine Einwilligung auch nach außen erkennbar sein – also keine geheimen, stillen Zustimmungen. Allerdings kann sie ausdrücklich oder konkludent erfolgen. In ihrer Reichweite kann die Einwilligung beschränkt sein, und sie kann von Bedingungen abhängig gemacht werden.

Freiheit von Willensmängeln

Hier kommt es auf den freien Willen an. Wenn Du unter Zwang oder Täuschung einwilligst, ist Deine Einwilligung unwirksam. Es gibt verschiedene Willensmängel wie Drohung, Gewalt oder Täuschung, die Deine Entscheidung beeinflussen und damit unwirksam machen können. Zum Beispiel, wenn Du durch eine Drohung zu einer Handlung gedrängt wirst oder Dir falsche Informationen über Risiken eines Eingriffs gegeben werden. Auch Irrtümer, die auf Täuschung beruhen, machen eine Einwilligung ungültig.

Subjektives Rechtfertigungselement

Du musst nicht nur die objektiven Voraussetzungen kennen, sondern auch tatsächlich aufgrund Deiner Einwilligung gehandelt haben. Wenn Du also in eine Handlung einwilligst, dann ist das nicht einfach eine bloße Zustimmung, sondern Du solltest auch aktiv diese Entscheidung getroffen haben, weil Du sie bewusst wolltest (Motivationszusammenhang).

Einverständliche Fremdgefährdung

Ein ganz spannendes Thema ist die Frage, ob Du auch in gefährliche Situationen einwilligen kannst, bei denen es um fremde Gefahren geht, wie etwa bei einer fahrlässigen Tötung. Stell Dir vor, Du fährst mit einem Fährmann bei stürmischem Wetter über einen Fluss, obwohl er Dir dringend davon abrät, und es kommt zu einem Unfall, bei dem Du ums Leben kommst. Hier stellt sich die Frage: Kannst Du überhaupt in eine solche Gefährdung einwilligen? Es gibt unterschiedliche Ansichten, aber viele halten diese Art der Einwilligung für wirksam, wenn das Opfer sich der Gefahr bewusst war und selbst die Entscheidung getroffen hat.

Tatbestandsausschließendes Einverständnis

Der entscheidende Unterschied zwischen tatbestandsausschließendem Einverständnis und rechtfertigender Einwilligung liegt nicht nur in ihrer rechtlichen Einordnung, sondern auch in den Voraussetzungen und Konsequenzen, die für beide Rechtsinstitute gelten.

Früher dachte man, man könnte für alle Einverständnisfälle allgemeingültige Regeln aufstellen. Heute weiß man, dass solche Pauschalierungen nicht zielführend sind. Denn die Wirksamkeit des Einverständnisses hängt ganz stark von der Auslegung des jeweiligen Tatbestandes ab. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich der Unterschied vor allem bei der Frage nach möglichen Willensmängeln und der Frage, ob eine Person überhaupt die Fähigkeit zur Einwilligung oder zum Einverständnis hat.

Willensmängel

Hier zeigt sich ein gravierender Unterschied zu der rechtfertigenden Einwilligung: Bei tatbestandsausschließendem Einverständnis bleibt eine etwaige Täuschung in der Regel unbeachtlich. Nehmen wir mal an, jemand wird durch eine Täuschung in den Besitz einer fremden Sache gebracht – dann handelt es sich nicht um eine Wegnahme im Sinne von § 242 StGB, sondern möglicherweise um Betrug. Dasselbe gilt für Fälle, in denen jemand durch Täuschung in ein Gebäude gelangt. Hier kann die Tat nicht als unbefugtes Eindringen nach § 123 StGB gewertet werden.

Besonders spannend wird es bei Nötigungsdelikten wie zum Beispiel § 177 oder § 240 StGB. Wenn ein Opfer durch Täuschung zu einer Tat „einwilligt“ – auch ein Kind oder ein geistig beeinträchtigter Mensch – wird der entgegenstehende Wille der Person in der Regel nicht überwunden. Das zeigt die Besonderheit des tatbestandsausschließenden Einverständnisses, das hier eine andere Wertung erfährt als eine klassische Einwilligung.

Erst wenn das Einverständnis einen rechtsgeschäftlichen Charakter annehmen soll – zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung nach § 266 StGB – wird auch eine Täuschung beachtlich. Dann richtet sich die Wirksamkeit des Einverständnisses nach den allgemeinen Einwilligungsregeln.

Ein weiteres Beispiel: Wird das Einverständnis durch eine strafbare Nötigung erzwungen, verliert es in der Regel seine Wirksamkeit – ähnlich wie bei der Einwilligung.

Einwilligungsfähigkeit

Der nächste Punkt, der den Unterschied verdeutlicht, betrifft die Einwilligungsfähigkeit. Beim Diebstahl reicht für die Gewahrsamsbegründung der „natürliche“ Herrschaftswille aus. Das bedeutet, dass auch bei einem tatbestandsausschließenden Einverständnis – etwa wenn ein Kind oder ein geistig beeinträchtigter Mensch einverstanden ist – der einfache, faktische Wille ausreicht, um die Wegnahme des Besitzes zu verhindern. Es kommt hier nicht darauf an, ob die betroffene Person besondere Einsichtsfähigkeit besitzt. Sie muss lediglich ihren natürlichen Willen bejahen.

Einverständniserklärung

Schließlich unterscheidet sich die Einverständniserklärung bei einem tatbestandsausschließenden Einverständnis noch grundlegend von der Einwilligung. Während bei der Einwilligung eine formale Erklärung oder auch ein aktives Handeln erforderlich ist, reicht beim tatbestandsausschließenden Einverständnis in der Regel die „stille“ Zustimmung. Das bedeutet, dass der Täter auch eine innere, dem Täter unbekannte Zustimmung als ausreichend ansehen kann, um die Tat als nicht tatbestandsmäßig zu werten.

Mutmaßliche Einwilligung

Die mutmaßliche Einwilligung ist ein spannendes Konzept im Strafrecht, das sich von der klassischen Einwilligung unterscheidet. Sie stellt quasi ein „Surrogat“ dar, bei dem an die Stelle einer tatsächlich erteilten Einwilligung eine angenommene, mutmaßliche Einwilligung tritt. Der Grundsatz, dass es bei der mutmaßlichen Einwilligung keine grundsätzlichen Streitfragen hinsichtlich ihrer Einstufung als Rechtfertigungsgrund gibt, macht es leichter, das Prinzip zu verstehen. Einzig die Frage, ob sie im Zusammenhang mit bestimmten Delikten wie denen in den §§ 123, 242, 248b StGB den Tatbestand ausschließt oder nur eine Rechtfertigung darstellt, ist umstritten.

Objektive Rechtfertigungselemente

Um zu beurteilen, ob die mutmaßliche Einwilligung vorliegt, müssen verschiedene objektive Rechtfertigungselemente erfüllt sein. Zunächst ist entscheidend, ob das geschützte Rechtsgut verfügbar und ob der Betroffene über dieses Rechtsgut auch tatsächlich verfügen kann. Hinzu kommt die Frage nach der Einwilligungsfähigkeit der betroffenen Person. All diese Punkte müssen klar sein, damit die mutmaßliche Einwilligung auch als gerechtfertigt angesehen werden kann.

Ein wichtiger Aspekt ist die mutmaßliche Einwilligungserklärung, die in ihrer Anwendung subsidiär ist. Das bedeutet: Eine existierende, erklärte Einwilligung hat immer Vorrang vor einer mutmaßlichen Einwilligung. Diese Subsidiarität gilt besonders in Fällen, in denen der Rechtsgutsträger noch in zumutbarer Weise befragt werden könnte. Der BGH hat dies bei Operationen klar formuliert: Eine mutmaßliche Einwilligung kommt nur dann in Frage, wenn ein sofortiger Eingriff nötig ist, um eine erhebliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Patienten abzuwenden. Dies unterstreicht, dass die mutmaßliche Einwilligung nur dann relevant wird, wenn sofortiges Handeln erforderlich ist.

Ein weiterer Punkt, den es zu beachten gilt, ist die Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen. Dabei handelt es sich nicht um eine objektive Beurteilung, was ein vernünftiger Mensch in dieser Situation tun würde. Vielmehr muss der mutmaßliche Wille des Rechtsgutsträgers auf der Basis seiner persönlichen Umstände, seiner Interessen und seiner Wertvorstellungen ermittelt werden. Auch wenn keine Hinweise darauf vorliegen, dass sich der Betroffene anders entschieden hätte, wird grundsätzlich angenommen, dass sein hypothetischer Wille mit dem übereinstimmt, was als normal und vernünftig angesehen wird. Die mutmaßliche Einwilligung kann in zwei Formen auftreten. Zum einen in Fällen, in denen der Täter im materiellen Interesse des Betroffenen handelt. Das entspricht klassischen Szenarien wie unaufschiebbaren Operationen an bewusstlosen Patienten, bei denen es offensichtlich keine andere Möglichkeit gibt, als im besten Interesse des Patienten zu handeln. Zum anderen gibt es die Konstellation, in der der Täter im eigenen Interesse handelt, also in Fällen, bei denen der Täter nicht fremde Rechtsgüter schützt, sondern eigene Interessen verfolgt. Hier ist mehr Zurückhaltung geboten, da die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung nicht ohne weiteres zu treffen ist.

Nicht immer ist es notwendig, den mutmaßlichen Willen des Rechtsgutsträgers zu ermitteln. In Fällen, in denen der Betroffene grundsätzlich kein Interesse am Schutz des betroffenen Rechtsguts hat, kann es durchaus sein, dass eine Einwilligung oder gar eine mutmaßliche Einwilligung entbehrlich ist. Ein typisches Beispiel dafür ist, wenn jemand im Vorbeigehen Obst von einem Baum pflückt, ohne dass der Eigentümer dagegen Einspruch erhebt. In solchen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass der Rechtsgutsträger kein besonderes Interesse am Schutz seines Rechtsguts hat.

Subjektives Rechtfertigungselement

Nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv muss der Täter die Umstände kennen und die Absicht haben, im Einklang mit dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu handeln. Auch hier kommt es nicht auf eine besonders gründliche Prüfung der Umstände an. Der Täter muss lediglich in der Absicht handeln, die mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen zu wahren, ähnlich wie bei der Anwendung des § 34 StGB. Hier zeigt sich, dass es keine zusätzliche Pflicht zur detaillierten Prüfung aller Umstände gibt – die Kenntnis der mutmaßlichen Einwilligung reicht aus.

Hypothetische Einwilligung

Die hypothetische Einwilligung ist ein schwieriges und umstrittenes Thema, das sich vor allem im Arztstrafrecht wiederfindet und nicht mit der mutmaßlichen Einwilligung verwechselt werden sollte. Sie kommt immer dann ins Spiel, wenn es zwar an einer wirksamen Einwilligung mangelt, aber der Patient nach der Behandlung erklärt, dass er auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätte.

Ein klassisches Beispiel, das diesen Fall gut verdeutlicht, ist die Situation eines Schönheitschirurgen, der eine Operation durchführt, ohne den Patienten über die Risiken aufzuklären, und dieser nachträglich erklärt, er hätte die Behandlung auch bei vollständiger Information gewollt.

Stell Dir vor: Der Schönheitschirurg A hat sich gerade erst niedergelassen und gewinnt die 18-jährige Schülerin S für eine Fettabsaugung an den Hüften. Doch er lässt es an der nötigen Aufklärung über die Risiken einer Infektion fehlen. Nach der Operation stellt sich heraus, dass sich das Gewebe entzündet, was eine weitere Eingriffsmaßnahme erforderlich macht. Eine wirksame Einwilligung von S liegt hier nicht vor. Auch wenn sie mit 18 Jahren grundsätzlich einwilligungsfähig ist, mangelt es an einer vollständigen und informierten Entscheidung. Sie hat nicht in Kenntnis aller relevanten Risiken gehandelt, weshalb ihre Einwilligung aufgrund eines Willensmangels – konkret dem Fehlen einer vollständigen Aufklärung – als unwirksam betrachtet werden muss. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob S ihre Zustimmung zu der Operation auch dann erteilt hätte, wenn sie über das Infektionsrisiko informiert worden wäre. Wenn die Antwort „Ja“ lautet, dann wäre ihre hypothetische Einwilligung gegeben, und die ursprünglich erteilte Einwilligung könnte nachträglich als wirksam angesehen werden. In diesem Fall würde eine Strafbarkeit des Arztes gemäß § 223 StGB ausscheiden, da keine Körperverletzung vorliegt, wenn die Einwilligung im Nachhinein als hypothetisch erteilt betrachtet wird.