Bei Sonder– und eigenhändigen Delikten kann ein Außenstehender, der nicht die erforderliche Täterqualität besitzt, auch bei einem erheblichen Beitrag zur Tat niemals Täter, mittelbarer Täter oder Mittäter werden. Er bleibt immer nur Teilnehmer. Warum? Ganz einfach: Der Tatbestand verlangt häufig ein besonderes subjektives Merkmal, das der Außenstehende nicht in sich trägt. Selbst dann wird es für die weiteren Abgrenzungen nicht relevant.

Subjektive Theorie

Wenn wir nun über die subjektive Theorie sprechen, ist die heutige Rechtsprechung immer noch stark geprägt von einer subjektiven Teilnahmelehre. Die könnte man auch als eine gemäßigte subjektive Theorie bezeichnen.

Nach dieser Theorie ist Täter, wer mit seinem Beitrag nicht einfach nur das Tun eines anderen fördern möchte (animus socii), sondern die Tat als seine eigene ansieht (animus auctoris). Ob jemand ein so enges Verhältnis zur Tat hat, dass sein Beitrag als Teil eines gemeinsamen Tatplans zählt, wird durch die gesamten Umstände beurteilt – und zwar durch die Brille seiner eigenen Vorstellung.

Dabei spielen vor allem der Grad seines eigenen Interesses am Erfolg der Tat, die Ausmaß seiner Beteiligung und die Kontrolle über den Tatverlauf eine entscheidende Rolle. Es muss also so sein, dass der Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängt.

Natürlich gibt es Kritik an diesem Ansatz. Besonders das Kriterium des Tatinteresses wird immer wieder infrage gestellt. Ein häufig geäußertes Argument: Das ist zu unklar, das lässt zu viel Spielraum. Und in der Tat – die Rechtsprechung hat keine klare Linie, wie stark dieses eigene Interesse sein muss, um als Täter zu gelten. Und dann gibt es auch noch Tatbestände, bei denen die subjektive Theorie nicht so recht passt, etwa bei der Verführung zum Selbstmord oder beim fremdnützigen Betrug. Hier lässt sich die Täterfrage nicht einfach mit einem Blick auf das eigene Interesse beantworten. Und was ist mit dem Anstifter? Der handelt meistens eigennützig, aber er wird nicht einfach zum Täter.

Tatherrschaftslehre

Und dann kommen wir zur Tatherrschaftslehre, die als Antwort auf diese Kritik immer mehr Zustimmung findet – vor allem in der Literatur. Die Tatherrschaftslehre basiert auf einer „materiell“-objektiven Theorie, die Täterschaft und Teilnahme nicht an der alleinigen Ausführung von Tatbestandsmerkmalen festmacht. Das ist keine rein objektive Lehre, weil auch subjektive Elemente eine Rolle spielen.

Nach der Tatherrschaftslehre ist derjenige Täter, der die Tat beherrscht – der sie planvoll führt, sie kontrolliert und nach seinem Willen steuern oder stoppen kann. Der Täter ist also die zentrale Figur im Geschehen.

Ein Teilnehmer ist jemand, der ohne Tatherrschaft die Tat eher von der Seite anstößt oder fördert. Hier kommt das Kriterium des Willens zur Tatherrschaft ins Spiel. Man könnte auch von einer Willensbeteiligung sprechen, aus der sich an Hand des gemeinsamen Plans ableiten lässt, ob jemand als gleichwertiger Partner mitwirkt oder nur in einer untergeordneten Rolle agiert.

Es gibt eine kontroverse Diskussion darüber, ob auch jemand, der nur im Vorbereitungsstadium beiträgt, als Mittäter gelten kann. Diese Frage hängt davon ab, wie man den Begriff der Tatherrschaft auslegt. Nach der strengen Lesart der Tatherrschaftslehre muss man aktiv im Ausführungsstadium der Tat beteiligt sein, also im Zeitraum zwischen Versuch und Vollendung. Das wird damit begründet, dass man eine Tat nicht wirklich mitbeherrschen kann, wenn man nicht Teil der Durchführung ist. Aber die überwiegende Ansicht in der Literatur – und die auch zutreffend erscheint – besagt, dass für Mittäterschaft keine solche Einschränkung notwendig ist. Es reicht, wenn der Beitrag im Vorbereitungsstadium fortwirkt und das fehlende Gewicht bei der Ausführung durch einen besonders intensiven Beitrag im Vorbereitungsstadium ausgeglichen wird. Und das funktioniert auch, wenn man sich etwa in Fällen von Bandenführern oder Chefsituationen vorstellt.