Anstiftung nach § 26 StGB wirft eine spannende Frage auf: Wann wird jemand für die Tat eines anderen genauso bestraft wie der eigentliche Täter? Genau darum geht es hier. Damit überhaupt von Anstiftung die Rede sein kann, müssen zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein: Es braucht eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat und eine Person, die diese Tat bei einem anderen zumindest mitverursacht hat.

Haupttat

Die erste Hürde ist also das Vorliegen einer Haupttat. Ohne Haupttat – keine Anstiftung. Diese Tat muss vorsätzlich und rechtswidrig sein. Ob sie am Ende tatsächlich vollendet oder nur versucht wird, spielt keine Rolle, solange der Haupttäter es ernsthaft darauf anlegt.

Bestimmen

Der spannende Teil kommt aber beim sogenannten „Bestimmen„. Damit meint das Gesetz nichts anderes, als dass der Anstifter beim Haupttäter den Entschluss zur Tat hervorrufen muss.

Dabei sind die Mittel ziemlich flexibel: Ob durch Überreden, Bitten, Drohen oder sogar durch die Zusage einer Belohnung – alles, was den Tatentschluss beim Haupttäter auslöst oder verstärkt, kann als Bestimmen gelten. Sogar ein bloßes konkludentes Verhalten, also eine nicht direkt ausgesprochene, aber klar erkennbare Beeinflussung, kann ausreichen.

Natürlich gibt es auch hier Streit. Ein zentrales Problem dreht sich um die Frage, wie eng man das „Bestimmen“ auslegen sollte. Die sogenannte Verursachungstheorie meint: Es reicht aus, dass das Verhalten des Anstifters irgendwie mitursächlich für den Tatentschluss war. Das klingt logisch, geht aber vielen zu weit. Die herrschende Meinung fordert mehr – nämlich eine Art geistige Verbindung zwischen Anstifter und Täter (Kommunikationstheorie). Einfach nur eine Situation zu schaffen, in der jemand zur Tat verleitet wird, genügt danach nicht. Wer also beispielsweise absichtlich seinen Pkw mit steckendem Schlüssel offenstehen lässt, um einen Diebstahl zu provozieren, ist nach dieser strengeren Ansicht kein Anstifter, weil es am direkten Kontakt zum Täter fehlt. Die enge Auslegung leuchtet ein, denn der Anstifter wird nach § 26 StGB wie ein Täter bestraft – und das sollte nur derjenige sein, der tatsächlich aktiv Einfluss genommen hat.

Ein weiteres Problemfeld ist die sogenannte Aufstiftung. Dabei geht es um Fälle, in denen jemand zwar schon zu einer Straftat entschlossen ist (omnimodo facturus), aber durch den Anstifter zu einer schwereren Tat bewegt wird. Ein Beispiel wäre, wenn jemand zum einfachen Diebstahl bereit ist und dann überredet wird, zusätzlich Gewalt anzuwenden – also aus einem Dieb ein Räuber gemacht wird. Die Rechtsprechung hält hier eine Anstiftung für möglich, wenn die Aufstiftung den Unrechtsgehalt der Tat erheblich erhöht. Die Literatur ist da skeptischer: Wenn der Täter ohnehin schon zur Grundtat entschlossen ist, könne man ihn nicht mehr wirklich anstiften, sondern allenfalls psychisch unterstützen. Solche Fälle werden dann eher als Beihilfe gewertet.

Das Gegenteil der Aufstiftung ist die Abstiftung. Dabei wird ein Täter, der zu einer schwereren Tat entschlossen ist, zu einer milderen Tat bewegt. Wenn jemand also einen anderen davon abhält, einen Raub zu begehen, und ihn stattdessen zu einem einfachen Diebstahl überredet, ist das nach der herrschenden Meinung keine Anstiftung. Schließlich kann der Abstifter nicht (mit-)ursächlich für den ohnehin vorhandenen Entschluss sein. Außerdem würde man jemanden, der aktiv Unrecht verringert, schlechterstellen als jemanden, der untätig bleibt – und das wäre ziemlich absurd.

Interessant wird es auch bei der Umstiftung. Hier geht es darum, einen Täter zu einer anderen Tat zu bewegen. Wer also jemanden, der einen Diebstahl plant, zu einer Sachbeschädigung überredet, begeht eine Anstiftung. Dabei muss es sich aber wirklich um eine andere Tat handeln – bloße Änderungen in den Tatmodalitäten, wie Tatzeit oder Tatort, reichen nicht aus.

Doppelter Anstiftervorsatz

Neben dem objektiven Tatbestand braucht es beim Anstifter auch den sogenannten doppelten Anstiftervorsatz. Das heißt, der Anstifter muss sowohl die Haupttat als auch sein eigenes Bestimmen vorsätzlich begehen. Dabei genügt es, wenn er es zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (dolus eventualis). Der Vorsatz muss sich auf die wesentlichen Merkmale der Haupttat beziehen. Der Anstifter muss also wissen oder zumindest damit rechnen, dass die angestiftete Tat eine bestimmte Qualität und Angriffsrichtung hat.

Besonders knifflig wird es bei Irrtümern. Wenn sich der Haupttäter irrt, stellt sich die Frage, wie sich das auf den Anstifter auswirkt. Ein Klassiker ist der error in persona: Der Haupttäter trifft nicht die Person, die er treffen wollte. Hier gibt es drei Ansichten. Entweder der Irrtum ist für den Anstifter genauso unbeachtlich wie für den Haupttäter (error in persona-Lösung), oder der Vorsatz des Anstifters entfällt (aberratio ictus-Lösung), weil das Ziel verfehlt wurde. Eine dritte Ansicht differenziert danach, ob das Risiko der Verwechslung vorhersehbar war (Individualisierungs-Lösung). Welche Lösung am überzeugendsten ist, hängt letztlich vom Einzelfall ab.