Damit Beihilfe überhaupt in Betracht kommt, muss es zuerst jemanden geben, der die Haupttat begeht. Ohne Haupttäter keine Gehilfen. Deswegen werfen wir zunächst einen Blick auf die Strafbarkeit des Haupttäters. Ist die Haupttat nicht strafbar, gibt es auch keine Beihilfe. Das ist die erste Hürde.

Für die Strafbarkeit des Gehilfen kommt es dann auf zwei Dinge an: den objektiven und den subjektiven Tatbestand. Also: Was hat der Gehilfe gemacht? Und: Mit welcher Einstellung hat er das gemacht?

Haupttat

Beim objektiven Tatbestand zählt, ob eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliegt und ob der Gehilfe diese Tat unterstützt hat.

Hilfeleisten

Dabei ist es egal, ob seine Hilfe der entscheidende Auslöser war. Hauptsache, sein Beitrag hat die Tat erleichtert, beschleunigt oder in irgendeiner Form fördert.

Und dabei kommt fast alles in Betracht, was man sich vorstellen kann: Vom klassischen Schmierestehen über das Beschaffen von Werkzeugen bis hin zu Fahrdiensten oder handfestem Zupacken. Selbst ein gut gemeinter Ratschlag kann schon Beihilfe sein, wenn er dem Haupttäter bei der Tat hilft.

Die Unterstützung muss übrigens nicht erst dann erfolgen, wenn die Tat losgeht. Auch vorher geleistete Hilfe kann zählen. Wichtig ist nur, dass der Beitrag bis zur Vollendung der Tat noch irgendeinen Nutzen hat. Und noch etwas: Der Haupttäter muss nicht einmal wissen, dass ihm jemand unter die Arme greift. Heimliche Beihilfe ist also grundsätzlich möglich – jedenfalls bei der physischen Unterstützung. Bei der psychischen Beihilfe, also wenn jemand den Täter seelisch bestärkt, sieht das anders aus. Da muss der Haupttäter von der Unterstützung etwas mitbekommen, sonst greift der Gehilfenvorsatz ins Leere.

Besonders spannend wird es bei der sogenannten neutralen Beihilfe. Was ist damit gemeint? Stell Dir vor, jemand verkauft ein Messer, und der Käufer benutzt es für eine Straftat. Ist das schon Beihilfe? Die Meinungen gehen auseinander. Einige sagen: Ja, wer weiß, dass seine Handlung für eine Straftat genutzt wird, ist strafbar – egal, ob es sein Job ist oder nicht. Andere sind vorsichtiger und fordern eine Einschränkung: Wer berufstypisch handelt, ohne konkrete Hinweise auf eine Straftat zu haben, soll nicht bestraft werden. Der BGH hat dazu eine pragmatische Linie gezogen. Entscheidend ist, ob die Hilfeleistung einen „deliktischen Sinnbezug“ hat. Wer weiß, dass die einzige Absicht des Haupttäters eine Straftat ist, macht sich strafbar. Ist es aber nur möglich, dass die Hilfe für eine Straftat genutzt wird, kommt es auf konkrete Anhaltspunkte an. Gab es eindeutige Hinweise darauf, dass der Haupttäter kriminelle Absichten hatte? Nur dann ist Beihilfe gegeben.

Doppelter Gehilfenvorsatz

Der subjektive Tatbestand dreht sich um die innere Einstellung des Gehilfen. Er muss wissen, dass er eine rechtswidrige Haupttat unterstützt. Und er muss das auch wollen – wenn auch nur in Form von bedingtem Vorsatz. Er muss sich also denken: „Das könnte eine Straftat sein, und ich helfe trotzdem.“ Dabei genügt eine Vorstellung von den wesentlichen Merkmalen der Tat. Der Gehilfe muss nicht jedes Detail kennen. Aber er muss zumindest erfassen, worauf das Ganze hinausläuft. Beispiel: Wer einem Dieb Spezialwerkzeug verkauft, mit dem man Spielautomaten knacken kann, und weiß, dass damit krumme Dinger gedreht werden, ist in Sachen Beihilfe ganz schnell im Boot.