Wenn sich zwei oder mehr Leute zusammentun, um gemeinsam eine Straftat durchzuziehen, dann befinden wir uns mitten im spannenden Terrain der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB. Das Gesetz sagt dazu ganz nüchtern: Wer eine Straftat gemeinschaftlich begeht, ist Mittäter. Aber natürlich steckt da noch mehr dahinter – schauen wir uns das Ganze einmal genauer an.

Damit Mittäterschaft vorliegt, braucht es zwei zentrale Bausteine: einen gemeinsamen Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung.

Einfach gesagt: Alle Beteiligten müssen sich einig sein, was passieren soll, und dann auch wirklich zusammen an der Tat arbeiten. Es reicht also nicht, wenn nur einer loszieht und der andere im Geiste mitfiebert.

Für eine mittäterschaftliche Haftung muss jeder Beteiligte einen eigenen Beitrag zur Tat leisten – und zwar so, dass sich die Beiträge gegenseitig ergänzen. Man spricht hier von einem arbeitsteiligen Zusammenwirken. Dabei ist wichtig, dass die Beteiligten ihre Handlungen als gemeinsames Werk begreifen. Im Klartext: Jeder ist für das verantwortlich, was der andere tut, solange es im Rahmen des gemeinsamen Tatplans bleibt. Für besondere persönliche Merkmale, wie sie bei Sonderdelikten vorkommen, funktioniert diese gegenseitige Zurechnung aber nicht.

Gemeinsamer Tatentschluss

Herzstück der Mittäterschaft ist der gemeinsame Tatentschluss. Dieser Entschluss bedeutet, dass sich mindestens zwei Personen ernsthaft darauf verständigen, eine bestimmte Straftat gemeinsam zu begehen. Dabei muss niemand einen Vertrag aufsetzen – auch ein stillschweigendes Einvernehmen, etwa durch Handzeichen oder Blicke, reicht aus.

Ein Beispiel: Zwei Freunde stehen an der Straßenecke, sehen einen Passanten und verständigen sich wortlos darauf, ihn zu überfallen. Ab diesem Moment sind sie Mittäter – jedenfalls solange beide aktiv an der Tat mitwirken.

Damit dieser gemeinsame Tatentschluss funktioniert, muss er zur Zeit der Tat bestehen. Wenn sich jemand also erst nachträglich als „Mittäter“ inszenieren will, zieht das nicht. Auch eine heimliche Einpassung in ein fremdes Tatgeschehen reicht nicht aus. Klar ist: Ohne echte Verabredung, keine Mittäterschaft.

Abstandnahme vom gemeinsamen Tatentschluss

Wer als Mittäter eingestiegen ist, fragt sich vielleicht: Wie komme ich da wieder raus? Grundsätzlich hängt die Antwort davon ab, wann und wie der Ausstieg erfolgt.

Beim Ausstieg im Versuchsstadium: Wer erst abspringt, nachdem die Tat begonnen hat, kann sich nur unter den engen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 StGB retten.

Beim Ausstieg im Vorbereitungsstadium wird unterschieden, ob die anderen Mittäter vom Ausstieg wissen oder nicht. Wird der Ausstieg rechtzeitig und klar kommuniziert, entfällt die Mittäterschaft. Aber Vorsicht: Wer bis dahin schon einen wesentlichen Beitrag geleistet hat, kann trotzdem als Gehilfe strafbar bleiben. Wer sich heimlich ohne Mitteilung davonmacht, bleibt grundsätzlich in der Haftung. Denn ein gemeinsamer Tatplan verschwindet nicht einfach so – besonders wenn der geleistete Beitrag die Tat erheblich vorantreibt.

Ein Beispiel verdeutlicht das: A und B planen einen bewaffneten Überfall. Kurz vor dem Tatort sagt B: „Ich mache nicht mehr mit!“ A zieht die Sache trotzdem durch. Nach der hier vertretenen Ansicht ist B wegen seiner früheren Planungsbeiträge als Gehilfe strafbar, nicht aber als Mittäter. Der BGH sieht das ähnlich, legt aber besonderen Wert darauf, ob B die Tat als „eigene“ wollte.

Exzess

Was passiert, wenn ein Mittäter plötzlich mehr tut, als abgesprochen war? Hier greift das Prinzip: Jeder haftet nur für das, was im gemeinsamen Tatplan enthalten ist. Wenn also A und B einen Raub planen und B plötzlich noch einen Zeugen verletzt, kann A für diese Körperverletzung nur dann mithaften, wenn das im Bereich des Erwartbaren lag.

Abweichungen, die überraschend kommen und den gemeinsamen Rahmen sprengen, bezeichnet man als Mittäterexzess. Solche Eskapaden gehen allein auf das Konto desjenigen, der sie begeht.

Ein Beispiel dazu: Zwei Komplizen verabreden, jemanden brutal zu verprügeln. Während der Tat zieht einer plötzlich ein Messer und sticht zu. Ob der andere dafür mithaftet, hängt davon ab, ob dieser Stich noch als Teil der vereinbarten „Brutalität“ zu werten ist oder ob hier ein unvorhersehbarer Exzess vorliegt.

Teilweise Mittäterschaft

Die Mittäterschaft ist tatbezogen, das bedeutet, sie kann sich auch nur auf bestimmte Aspekte einer Tat beziehen. Wer also bei einer komplexen Straftat nur bei einzelnen Handlungen mitwirkt, ist auch nur dafür als Mittäter verantwortlich.

Ein Beispiel: Ein Polizist und sein Freund prügeln gemeinsam auf einen Demonstranten ein. Während der Polizist zusätzlich eine gefährliche Körperverletzung im Amt begeht, bleibt der Freund nur hinsichtlich der „normalen“ Körperverletzung Mittäter.

Irrtümer

Error in persona liegt vor, wenn sich ein Mittäter über die Identität des Tatopfers irrt. Dieser Irrtum ist in der Regel für alle Mittäter unbeachtlich, solange das anvisierte Tatobjekt tatbestandlich gleichwertig ist. Beispiel: A und B beschließen gemeinsam, C zu töten. A erschießt jedoch versehentlich D. Dieser Irrtum wird B zugerechnet, weil der Tatplan inhaltlich getroffen wurde. Das gilt auch dann, wenn B selbst keinen Einfluss auf die konkrete Tatausführung hatte.

Error in persona gegen Mittäter bezeichnet den Fall, dass ein Täter irrtümlich einen seiner eigenen Mittäter trifft. Hier ist entscheidend, ob der Irrtum den gemeinsamen Tatplan betrifft. Beispiel: A und B planen, C zu töten. A hält B irrtümlich für C und erschießt ihn. In diesem Fall liegt keine Zurechnung an B vor, weil er nicht Ziel der Tat war. Für A liegt jedoch eine vollendete vorsätzliche Tötung vor, da er den Vorsatz zur Tötung eines Menschen hatte. B trifft keine Mittäterschaft, weil er nicht das anvisierte Tatobjekt war. Ein untauglicher Versuch kann in diesem Zusammenhang entstehen, wenn der Mittäter irrtümlich von einer tatsächlichen Möglichkeit der Tatbegehung ausgeht, die objektiv nicht gegeben ist. Beispiel: A und B planen, C zu töten. A hält B fälschlicherweise für C und schießt auf ihn, verfehlt ihn jedoch. Hier scheitert die Tat am untauglichen Tatobjekt (Straflosigkeit der Selbsttötung).

Aberratio ictus tritt ein, wenn der Angriff eines Mittäters fehlgeht und ein anderes Opfer getroffen wird. Hier wird diskutiert, ob der Fehlgang dem anderen Mittäter ebenfalls zugerechnet werden kann. Beispiel: A und B planen, C zu erschießen. A schießt jedoch daneben und trifft D. Ob B die Tat zuzurechnen ist, hängt von der konkreten Tatplanung ab. Nach herrschender Meinung bleibt der Aberratio ictus ein unbeachtlicher Irrtum, solange das anvisierte und das tatsächlich getroffene Tatobjekt gleichwertig sind.

Sukzessive Mittäterschaft

Sukzessive Mittäterschaft bedeutet, dass ein Täter in eine bereits begonnene Tatausführung eintritt und die Tat gemeinschaftlich weitergeführt wird. Voraussetzung ist, dass der ursprüngliche Täter die Tat noch nicht vollendet hat und der neu Hinzutretende einen wesentlichen Beitrag leistet. Beispiel: A überfällt ein Juweliergeschäft. Während er die Beute einpackt, kommt B hinzu, sichert den Eingang und hilft beim Abtransport. B wird als sukzessiver Mittäter behandelt, da er die Tat aktiv fördert und am gemeinsamen Erfolg teilhat.

Gemeinsame Tatbegehung

Damit aus mehreren Beteiligten echte Mittäter werden, reicht ein bloßes Dabeisein oder irgendein minimaler Beitrag nicht aus. Entscheidend ist, dass jeder einen objektiv messbaren Tatbeitrag leistet. Nach der sogenannten Tatherrschaftslehre muss dieser Beitrag so wesentlich sein, dass er den Ablauf der Tat beeinflusst. Manche Gerichte sind da großzügiger und akzeptieren jeden Beitrag, der die Tat fördert. Allerdings hat sich mittlerweile auch die Rechtsprechung der Auffassung angenähert, dass ein Mittäter einen maßgeblichen Einfluss auf die Tatausführung haben muss, um als solcher zu gelten.

Die Frage, was ein „wesentlicher“ Tatbeitrag ist, hängt auch davon ab, welcher Theorie man folgt. Wer es streng sieht, betrachtet nur Beiträge im Ausführungsstadium – also alles, was direkt bei der Tat passiert. Andere Ansätze nehmen es lockerer und akzeptieren auch Beiträge aus der Vorbereitungsphase, solange sie in die eigentliche Tatausführung einfließen. Klar ist: Wer während der Tat direkt eingreift, hat einen stärkeren Tatbeitrag als jemand, der nur im Hintergrund die Fäden zieht. Aber auch eine dominante Rolle bei der Planung oder Entscheidungsfindung kann eine schwächere Präsenz am Tatort ausgleichen. Letztlich zählt eine Gesamtbetrachtung aller Beiträge.

Besonders knifflig wird es bei klassischen Grenzfällen wie dem Schmiere-Stehen oder dem Fahren des Fluchtwagens. Wenn das der einzige Beitrag ist, tendiert man eher zur Beihilfe, weil der eigentliche Taterfolg von anderen abhängt. Aber: Wenn die Tat ohne diese Unterstützung nicht funktionieren würde – also mit dem Fahrer oder dem Wachposten steht und fällt – dann rückt die Mittäterschaft in greifbare Nähe. Auch wie nah jemand am Tatort ist und wie sehr er an der Beute beteiligt wird, kann die Einordnung beeinflussen.

Additive Mittäterschaft beschreibt Fälle, in denen mehrere Täter gemeinsam handeln, um die Erfolgschancen zu erhöhen. Ein klassisches Beispiel ist ein Erschießungskommando: Wenn mehrere Personen gleichzeitig auf ein Opfer schießen, spielt es keine Rolle, wessen Kugel am Ende tödlich war. Aus Sicht der Planung ist jeder Schuss entscheidend – auch wenn einer ins Leere geht oder überflüssig erscheint. § 25 Abs. 2 StGB sorgt hier dafür, dass Beweisschwierigkeiten bei der genauen Ursachenzuordnung keine Rolle spielen.

Alternative Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere Täter unabhängig voneinander agieren, um sicherzustellen, dass die Tat gelingt. Stell Dir vor, zwei Täter lauern ihrem Opfer an unterschiedlichen Orten auf – der eine am linken, der andere am rechten Flussufer. Egal, wer zuerst zuschlägt, beide wollen, dass die Tat vollendet wird. Auch in diesem Fall greift die Mittäterschaft, weil der gemeinsame Tatentschluss und die arbeitsteilige Ausführung vorliegen.