Mittelbare Täterschaft klingt erstmal kompliziert, ist aber im Kern ziemlich logisch. Stell Dir vor, jemand nutzt eine andere Person als Werkzeug, um eine Straftat zu begehen. Der eigentliche Täter – der sogenannte „Hintermann“ – zieht im Hintergrund die Fäden, während die ausführende Person – der „Vordermann“ oder auch „Tatmittler“ – die Tat direkt umsetzt. Entscheidend ist, dass der Hintermann die Kontrolle über das Geschehen hat, weil er überlegene Kenntnisse oder einen stärkeren Willen besitzt.

Damit eine mittelbare Täterschaft vorliegt, muss beim Vordermann ein deliktisches Minus bestehen. Das bedeutet: Er selbst ist aus rechtlichen Gründen nicht strafbar, weil ihm zum Beispiel das Wissen über die Tat fehlt oder er aus Zwang handelt. Der Hintermann nutzt genau diesen Strafbarkeitsmangel gezielt aus und bleibt dadurch selbst im Hintergrund. Dieses Prinzip wird auch als Irrtumsherrschaft bezeichnet, wenn der Vordermann nicht weiß, was er tut, oder als Nötigungsherrschaft, wenn der Hintermann ihn zwingt.

Warum ist das wichtig? Ganz einfach: Im Strafrecht zählt die Verantwortung. Wenn der Vordermann die Tat eigenverantwortlich begeht – also vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft –, dann trägt er die strafrechtliche Verantwortung. In diesem Fall scheidet eine mittelbare Täterschaft normalerweise aus. Eine Ausnahme gibt es aber: den sogenannten „Täter hinter dem Täter„. Hier bleibt der Hintermann trotz eigenverantwortlichen Handelns des Vordermanns strafbar, weil er durch seine Machtposition oder Organisationsstrukturen die eigentliche Kontrolle über das Geschehen hat.

Strafbarkeit des Tatnächsten

Tatbestandsmäßigkeit

Tatbestandslos handelndes Werkzeug

Ein Werkzeug handelt tatbestandslos, wenn es den objektiven Tatbestand nicht erfüllt. Das passiert zum Beispiel, wenn sich jemand selbst verletzt oder seine eigene Sache beschädigt. Wird diese Selbstschädigung von einer anderen Person bewusst herbeigeführt, indem sie einen Irrtum auslöst, kann sich die Person im Hintergrund als mittelbarer Täter strafbar machen.

Stell Dir vor, A will sich an B rächen. Dafür schenkt A dem B eine teure Flasche Wein, in die er heimlich Gift injiziert hat. B ahnt nichts, trinkt den Wein und stirbt. In diesem Fall hat A den Tod von B durch eine Fremdtötung in mittelbarer Täterschaft verursacht. Die Strafbarkeit richtet sich nach den §§ 212, (211), 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Hier beherrscht A als Hintermann die Situation, weil B ohne das Wissen um das Gift handelt.

Abzugrenzen ist das von einer straflosen Teilnahme an einer freiverantwortlichen Selbsttötung. Damit eine solche Teilnahme straflos bleibt, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Erstens muss die Selbstschädigung freiwillig und selbstbestimmt erfolgen. Zweitens muss die sich selbst schädigende Person die Kontrolle über den schädigenden Akt haben. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kommt eine Strafbarkeit des Hintermanns in Betracht.

Vorsatzlos handelndes Werkzeug

Hier zeichnet sich die Konstellation dadurch aus, dass der Hintermann bei dem Tatmittler einen Irrtum hervorruft und diesen für seine Zwecke nutzt. Ein Klassiker: Ein Arzt B, ist im Testament seines Patienten A bedacht. Um an das Erbe zu kommen, bittet B die Krankenschwester C, A eine Spritze zu geben, die er jedoch heimlich mit Gift gefüllt hat. C führt den Auftrag aus, und A stirbt. C hat keinen Tötungsvorsatz, weshalb sie sich nicht wegen Totschlags strafbar macht. Für B sieht das anders aus: Er hat die Tat durch C als vorsatzlos handelndes Werkzeug verwirklicht und ist nach den §§ 212, (211), 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB strafbar.

Die Grundidee der mittelbaren Täterschaft ist immer dieselbe: Der Hintermann nutzt den Vordermann aus, um die tatbestandsmäßige Handlung zu vollziehen. Der BGH hatte kürzlich einen interessanten Fall zu entscheiden, in dem das Werkzeug nur „teilweise“ benutzt wurde. A überredete B und C, D zu überfallen, ihn zu verletzen und zu fesseln. A behauptete, er wolle D nur einschüchtern. In Wirklichkeit plante er, D auszurauben. Als B und C ihre Tat vollzogen hatten, ging A in die Wohnung und nahm Geld und Wertgegenstände an sich. Für die Wegnahme hat A B und C als vorsatzlose Werkzeuge genutzt. Er ist daher wegen Raubes in teilweiser mittelbarer Täterschaft nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB strafbar.

Qualifikationslos handelndes doloses Werkzeug

In seltenen Fällen fehlt dem direkt handelnden Werkzeug eine besondere Täterqualität, die nur der Hintermann besitzt. Stell Dir vor, A ist Strafverteidiger und steckt in finanziellen Schwierigkeiten. Er bittet seine Freundin C, eine vertrauliche Akte zu kopieren und an einen Journalisten zu verkaufen. C führt den Auftrag aus. Da C keine Strafverteidigerin ist, kann sie nicht Täterin eines Verstoßes gegen das Sonderdelikt § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) sein. A kann sich aber als mittelbarer Täter strafbar machen, weil er die Tat durch C als qualifikationslos handelndes Werkzeug beherrscht.

Die Rechtsprechung anerkennt in solchen Fällen eine sogenannte normative Tatherrschaft. Das bedeutet, dass derjenige, der allein die erforderliche Täterqualität hat, auch dann als mittelbarer Täter strafbar sein kann, wenn er im Hintergrund bleibt und eine untaugliche Person für die Tat einsetzt.

Absichtslos dolos handelndes Werkzeug

Eine weitere interessante Konstellation ergibt sich v. a. bei § 242 StGB (Diebstahl). Wenn der Vordermann eine fremde Sache wegnimmt, aber keine Zueignungsabsicht hat, bleibt er straffrei. Der Hintermann kann sich jedoch als mittelbarer Täter strafbar machen, wenn er das Werkzeug bewusst und planvoll für die Tat einsetzt. Auch hier geht die Rechtsprechung von einer normativen Tatherrschaft aus.

Irrtumsfragen

Der Vorsatz des mittelbaren Täters muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Problematisch wird es, wenn das Werkzeug mehr tut als geplant – ein sogenannter Exzess. In diesem Fall liegt auf Seiten des Hintermanns ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vor.

Ein klassisches Beispiel ist der „Krankenschwester-Fall„: A beauftragt C, dem B eine tödliche Spritze zu geben. Durch ein Versehen gibt C die Spritze jedoch der Zimmernachbarin D. Wie wirkt sich dieser Irrtum auf die Strafbarkeit von A aus? Wenn man den Irrtum als unbeachtlich ansieht, bleibt A wegen vollendeter mittelbarer Täterschaft strafbar. Wenn man eine aberratio ictus (Fehlgehen der Tat) annimmt, kommt nur eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in Betracht. In der Praxis hängt die Lösung davon ab, wie sehr der Hintermann Verwechslungsrisiken ausschließen konnte und ob das Werkzeug seine Anweisungen befolgt hat. Diese Differenzierung ist entscheidend, um zu klären, ob eine vollendete oder nur eine versuchte Tat vorliegt.

Bei einem deliktischen Minus – wenn also der Vordermann weniger tut als geplant – fehlt dem Hintermann der erforderliche Vorsatz zur tatbeherrschenden Steuerung, was eine Strafbarkeit nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB ausschließt. In solchen Fällen bleibt oft nur eine Bestrafung wegen versuchter Anstiftung gem. §§ 212, (211), 30 Abs. 1 StGB.

Rechtswidrigkeit

Stell Dir vor, jemand zieht im Hintergrund die Fäden und bringt eine andere Person dazu, eine Tat zu begehen – und zwar so, dass diese Person selbst nichts Unrechtes tut. Genau das ist mittelbare Täterschaft, wenn der Hintermann die Situation so steuert, dass der Vordermann den Tatbestand zwar erfüllt, aber dabei rechtmäßig handelt.

Ein klassisches Beispiel: A will seinem Feind B schaden und zeigt ihn zu Unrecht wegen einer Straftat an. A lügt vorsätzlich vor Gericht und überzeugt die Richter davon, dass B schuldig ist. Das führt dazu, dass B – genau wie von A geplant – zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Die Richter handeln in diesem Fall völlig rechtmäßig. Sie verlassen sich auf die Beweise und sprechen auf dieser Basis ihr Urteil. Trotzdem ist es A, der hier aus dem Hintergrund das Geschehen beherrscht. Er nutzt gezielt das fehlende Wissen der Richter aus, um sein Ziel zu erreichen. Und genau deshalb wird A nach den §§ 239, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB als mittelbarer Täter bestraft. Seine Tatherrschaft ergibt sich aus seiner überlegenen Sachverhaltskenntnis – er weiß mehr als die Richter und lenkt den gesamten Ablauf.

Ein weiteres Beispiel aus dem Zivilrecht: Wer vor Gericht einen Anspruch durchsetzt, der ihm gar nicht zusteht, indem er gefälschte Beweismittel vorlegt, begeht ebenfalls einen Prozessbetrug in mittelbarer Täterschaft. Auch hier handelt das Gericht rechtmäßig, weil es auf die vorgelegten Beweise vertraut. Aber im Hintergrund zieht der Betrüger die Strippen und nutzt das Wissensdefizit des Gerichts aus, um sich einen Vorteil zu verschaffen.

Schuld

Schuldausschließende Strafbarkeitsmängel

Jetzt wird es spannend: Wer eine Straftat begeht, muss in der Regel schuldfähig sein. Aber was passiert, wenn das Werkzeug – also die Person, die die Tat unmittelbar ausführt – schuldlos oder entschuldigt handelt?

Ohne Schuld handeln zum Beispiel Kinder nach § 19 StGB und Personen, die wegen krankhafter Störungen oder anderer schwerer Beeinträchtigungen gemäß § 20 StGB schuldunfähig sind. Bei Jugendlichen entscheidet sich die Frage der Schuld nach § 3 JGG. Spannend wird es, wenn jemand gezielt ein schuldlos handelndes Werkzeug für seine Zwecke einsetzt. Das Gesetz interessiert sich hier nicht für den fehlenden deliktischen Willen des Werkzeugs. Wer also Kinder oder Schuldunfähige für seine Pläne einspannt, gilt in der Regel als mittelbarer Täter – egal wie klein oder nebensächlich sein Beitrag auf den ersten Blick aussieht.

Stell Dir vor, A ist aufgrund einer schweren Schizophrenie schuldunfähig. Er will den Politiker B töten. C, der davon weiß, gibt A gezielt eine Waffe oder hilfreiche Tipps zur Tat. Obwohl C selbst nicht am Tatort ist und scheinbar nur assistiert, wird er wegen Totschlags durch mittelbare Täterschaft nach § 212 StGB bestraft. Die Rechtsprechung sieht in solchen Fällen nicht bloß eine Beihilfe, weil C das schuldlose Werkzeug gezielt steuert.

Richtig interessant wird es, wenn das Werkzeug einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterliegt – also fälschlich glaubt, rechtmäßig zu handeln. Wenn jemand diesen Irrtum bewusst ausnutzt, kann das ebenfalls eine mittelbare Täterschaft begründen. Entscheidend ist, ob der Hintermann den Strafbarkeitsmangel des Vordermanns planvoll ausnutzt und dadurch die Tat beherrscht.

Aber Vorsicht: Nicht jedes Einwirken im Hintergrund führt automatisch zu mittelbarer Täterschaft. Auch eine bloße Teilnahme – also Anstiftung oder Beihilfe – bleibt möglich, solange der unmittelbare Täter vorsätzlich und rechtswidrig handelt. Entscheidend ist, ob der Hintermann den Schuldausschluss aktiv steuert und die Kontrolle über die Tat hat.

Täter hinter dem Täter

Ein echter Klassiker ist die Frage, ob es einen „Täter hinter dem Täter“ geben kann. Gemeint ist die Konstellation, dass ein vollverantwortlicher Täter die Tat ausführt, aber jemand im Hintergrund die Kontrolle hat. Wer das Verantwortungsprinzip streng auslegt, lehnt die mittelbare Täterschaft in solchen Fällen ab. Schließlich trägt der unmittelbare Täter die Verantwortung für sein Handeln. Doch die herrschende Meinung macht Ausnahmen – insbesondere, wenn der Vordermann durch Irrtum oder Zwang faktisch gesteuert wird.

Ein Beispiel: Wenn jemand einen anderen in einen unvermeidbaren Verbotsirrtum – also in die unverschuldete Fehlannahme, rechtmäßig zu handeln – führt, wird das als mittelbare Täterschaft gewertet.

Schwieriger wird es bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum. Denk an den sogenannten „Katzenkönig-Fall„: B begeht einen Mordversuch, weil er von C und D manipuliert wurde und glaubt, sein Handeln sei erlaubt. Obwohl B grundsätzlich strafbar bleibt, sieht die Rechtsprechung C und D als mittelbare Täter an, wenn sie den Irrtum bewusst erzeugt haben. Das Verantwortungsprinzip steht dem nicht entgegen, weil der irrende Täter kein aktuelles Unrechtsbewusstsein hat. In den Händen der Hintermänner wird er zum steuerbaren Werkzeug.

Knifflig wird es auch bei der Ausübung von Zwang. Wenn der Vordermann unter so starkem Druck handelt, dass er nach § 35 StGB entschuldigt ist, erfüllt der Hintermann regelmäßig den Tatbestand in mittelbarer Täterschaft. Schwieriger wird es, wenn der Zwang nicht ausreicht, um eine Entschuldigung zu begründen. Hier bleibt es bei einer bloßen Anstiftung. Wer noch die Möglichkeit hat, sich anders zu entscheiden, bleibt nach dem Verantwortungsprinzip Herr seiner Tat.

Ein weiteres Beispiel betrifft die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB. Ist die Einsichtsfähigkeit des Täters erheblich vermindert und nutzt der Hintermann das gezielt aus, wird dies als mittelbare Täterschaft gewertet. Anders sieht es bei der verminderten Steuerungsfähigkeit aus. Hier bleibt es bei einer Anstiftung, weil der Vordermann die Unrechtseinsicht hat und damit selbst verantwortlich bleibt.

Besonders umstritten sind Fälle, in denen der Vordermann über den konkreten Handlungssinn irrt. Manche Stimmen wollen eine mittelbare Täterschaft bereits dann annehmen, wenn der Hintermann die Tragweite des Unrechts gezielt verschleiert. Doch diese Ansicht überzeugt nicht, denn das Verantwortungsprinzip bleibt maßgeblich. Wer den Tatentschluss bewusst trifft und umsetzt, bleibt Täter – auch wenn er die rechtliche Bewertung seines Tuns nicht vollständig erfasst.

Anders verhält es sich, wenn der Irrtum objektive Tatbestandsmerkmale betrifft. Stell Dir vor, A gibt C eine Flüssigkeit mit der Anweisung, sie über einen Pkw zu gießen, und verschweigt, dass es sich um ein brennbares Mittel handelt. Wenn der Pkw in Flammen aufgeht, ist A mittelbarer Täter der Brandstiftung nach § 306 StGB, weil er die objektive Tatbestandsverwirklichung gezielt herbeiführt.

Ein besonderer Fall der mittelbaren Täterschaft ist die Organisationsherrschaft. Hier steht nicht die individuelle Schuld des Tatmittlers im Vordergrund, sondern die Kontrolle des Hintermanns über einen funktionierenden Machtapparat. Dieses Konzept wurde vor allem zur Aufarbeitung von staatlichen Verbrechen entwickelt (etwa im Rahmen der Mauerschützenprozesse). Wer in einer hierarchisch strukturierten Organisation Befehlsgewalt hat und diese gezielt zur Begehung von Straftaten nutzt, wird als mittelbarer Täter angesehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die unmittelbaren Ausführenden freiwillig handeln – entscheidend ist, dass sie in die organisatorische Struktur eingebunden und in ihrer Entscheidungsfreiheit faktisch eingeschränkt sind. Ein typisches Beispiel sind die Verantwortlichen in Unrechtsregimen, die Straftaten durch weisungsgebundene Untergebene begehen lassen.

Strafbarkeit des mittelbaren Täters

Hier kommt der Hintermann ins Spiel – also der mittelbare Täter. Wenn jemand eine Straftat nicht selbst ausführt, sondern gezielt eine andere Person dafür benutzt, wird die Strafbarkeit nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB geprüft. Dabei gibt es bei der vollendeten Tat einige Punkte, die wir genau unter die Lupe nehmen müssen.

Zuerst werfen wir einen Blick auf den objektiven Tatbestand. Klar ist: Der Hintermann führt die Tat nicht selbst aus. Die objektiven Merkmale – also das, was man von außen sehen kann – verwirklicht die Person an vorderster Front, also das Werkzeug. Die Prüfung dieser Merkmale läuft daher beim Tatmittler ab. Für den Hintermann wird es erst dann spannend, wenn wir zur Zurechnung kommen. Denn damit ihm die Tat des Anderen zugerechnet wird, muss er eine entscheidende Rolle gespielt haben.

Hier setzt § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB an: Wer ein deliktisches Minus – also einen strafbarkeitsmindernden Umstand – beim Vordermann planvoll ausnutzt, zieht im Hintergrund die Fäden. Auch wenn der Tatmittler objektiv die Tat begeht, hält der Hintermann die Kontrolle und wird so zum mittelbaren Täter.

Damit der Hintermann als mittelbarer Täter haftet, braucht es außerdem Vorsatz. Er muss wissen und wollen, dass die Tat durch ein Werkzeug verwirklicht wird. Dazu gehören alle objektiven Umstände – also wer was tut und warum das Ganze strafbar ist. Falls das Delikt besondere subjektive Merkmale wie eine Absicht oder eine Bereicherungsabsicht verlangt, muss der Hintermann auch diese Voraussetzungen erfüllen. Nur wenn all das vorliegt, ist der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt.

Nach dem Tatbestand prüfen wir wie immer die Rechtswidrigkeit. Hier gibt es keine Besonderheiten – wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, bleibt die Tat rechtswidrig. Das Gleiche gilt für die Schuld. Der Hintermann muss schuldfähig sein und darf keine Entschuldigungsgründe haben. Er kann sich also nicht darauf berufen, nur aus Angst oder Zwang gehandelt zu haben, solange die Voraussetzungen des § 35 StGB nicht erfüllt sind.

Und was passiert, wenn der Plan schiefläuft? Dann wird die Strafbarkeit des mittelbaren Täters beim Versuch geprüft. Hier beginnt alles mit dem subjektiven Tatbestand – dem Tatentschluss. Der Hintermann muss die Tat als mittelbarer Täter begehen wollen und vorsätzlich auf die Tatbestandsverwirklichung hinarbeiten. Er muss sich auch über alle täterbezogenen Merkmale bewusst sein. Wenn er das alles weiß und will, steht der Tatentschluss.

Ob vollendete Tat oder Versuch: Wer im Hintergrund die Kontrolle hat, trägt die Verantwortung. Der mittelbare Täter bleibt also nicht unsichtbar – zumindest nicht im Strafrecht.