Manchmal ist die Sache ganz einfach: Eine Person führt die Tat selbst aus – ohne sich hinter jemandem zu verstecken, ohne Marionettenspiel, ohne arbeitsteilige Tricks. Das ist die unmittelbare Täterschaft. Hier steht der Täter selbst in der ersten Reihe und setzt den Straftatbestand mit eigener Hand um.

Dabei kann er ganz allein handeln, gemeinsam mit anderen oder sogar für jemand anderen. Ob Alleintäter, Nebentäter oder jemand, der „nur mal eben helfen wollte“ – in diesem Abschnitt geht’s um die Fälle, in denen die Tat direkt und eigenhändig auf das Konto eines bestimmten Menschen geht. Und wir klären, wie das Strafrecht mit diesen Varianten umgeht.

Alleintäter

Alleintäterschaft, das ist der Klassiker: Wer die Tat „selbst begeht„, also eigenhändig alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, ist nach § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB unmittelbarer Täter. Diese Vorschrift deckt insbesondere den typischen Fall der Alleintäterschaft ab. Klar, da gibt’s keine Diskussion: Wer alles alleine macht, ist der Täter.

Nebentäter

Und dann gibt es da noch die Nebentäterschaft. Klingt vielleicht nach einer Ausnahme, ist aber nicht ganz so selten, wie man denken könnte. Der Begriff beschreibt den Fall, in dem jemand außerhalb einer Mittäterschaft für denselben Erfolg verantwortlich ist – eben „neben“ anderen Tätern. In diesem Fall ordnet man sich nach § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB ein, wenn jeder Beteiligte selbst alle Tatbestandsmerkmale erfüllt. Also, auch wenn man nicht gemeinsam agiert, aber jeder seinen Teil dazu beiträgt, ist man täterschaftlich verantwortlich.

Handeln für einen anderen

Doch was ist, wenn jemand für einen anderen handelt? Genau dafür gibt es § 14 StGB. Der regelt Fälle, in denen jemand die Täterstellung auf sich überträgt, obwohl er selbst nicht das erforderliche persönliche Merkmal für die Straftat hat. Ein anschauliches Beispiel: Der Geschäftsführer A einer GmbH führt vorsätzlich keine Arbeitnehmeranteile ab, was nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar ist. Aber – Überraschung – die GmbH als juristische Person kann sich nicht selbst strafbar machen. Also wird das persönliche Merkmal der Arbeitgeberstellung auf A als natürlichen Vertreter übertragen, und er macht sich strafbar. Das ist ein typisches Beispiel, wie § 14 StGB dazu dient, strafrechtliche Lücken zu vermeiden, vor allem in Fällen, in denen eine juristische Person in die Pflicht genommen wird. Ganz wichtig: Bei § 14 StGB geht es nicht um die direkten Tatbestandsmerkmale, sondern um die Übertragung von Verantwortlichkeiten, die für die Strafbarkeit erforderlich sind. Das bedeutet, es geht um übertragbare Verhältnisse. In diesem Zusammenhang darf man nicht die persönlichen Merkmale von § 28 StGB mit denen des § 14 StGB gleichsetzen – auch wenn die Verweisung auf den ersten Blick missverständlich wirkt. Aber § 14 StGB ist eindeutig: Er erfasst Geschäftsführer, Vorstände, gesetzliche Vertreter und viele andere, die in einer ähnlichen Position sind. Ein weiteres spannendes Detail: § 14 Abs. 2 StGB macht es möglich, diese Verantwortung auch auf gewillkürte Vertreter zu übertragen. Das ist vor allem für Fälle relevant, in denen es um eine Abgrenzung zwischen verschiedenen Delikten geht, zum Beispiel zwischen § 266 und § 283 StGB. Die Rechtsprechung hat sich dann auch lange mit der Frage beschäftigt, ob ein Vertreter für den Zurechnungszeitpunkt im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens oder nur funktional in seiner Rolle handeln muss. Der BGH hat hier schließlich entschieden, dass es ausreicht, wenn der Vertreter im „Geschäftskreis“ des Vertretenen handelt – also dann, wenn er mit seinen Handlungen den Vertretenen direkt bindet. Diese Entscheidung bringt Klarheit, auch wenn es weiterhin Diskussionen gibt, wie weit diese Zurechnung auch für rein tatsächliche Verhaltensweisen gilt, die nicht durch das Willensbildungsorgan des Vertretenen abgesegnet wurden. Aber eines ist klar: Der Zurechnungsbezug muss bestehen, wenn der Vertreter in einem rechtlich relevanten Rahmen handelt.