Wenn wir über den Versuch der Beteiligung sprechen, dann bewegen wir uns in einem Bereich, in dem das Strafgesetzbuch die Strafbarkeit noch weiter nach vorne zieht. Normalerweise beginnt die Strafbarkeit ja erst mit dem Versuch der Tat, also wenn jemand unmittelbar zur Tat ansetzt. Aber in bestimmten Fällen werden schon Handlungen bestraft, die davor liegen – und genau das regelt § 30 StGB. Damit sind bestimmte Vorbereitungshandlungen im Visier, allerdings nur bei Verbrechen. Wenn das Gesetz also vom „Versuch“ der Beteiligung spricht, meint es nicht die Haupttat selbst, sondern bestimmte Vorstufen zur Anstiftung oder zur Verabredung eines Verbrechens.
In § 30 Abs. 1 StGB geht es um die versuchte oder erfolglose Anstiftung. Das betrifft Situationen, in denen jemand einen anderen zu einer Straftat überreden will, der andere aber nicht mitzieht. Sogar der Versuch, jemanden zu einer Anstiftung zu bewegen – also eine Kettenanstiftung – fällt darunter.
§ 30 Abs. 2 StGB nimmt gleich drei verschiedene Konstellationen ins Visier. Besonders wichtig ist dabei die Verbrechensverabredung. Wer sich mit anderen fest dazu verabredet, ein Verbrechen zu begehen, macht sich strafbar. Außerdem werden das Sich-Bereiterklären und die Annahme des Erbietens erfasst – also wenn jemand sich ernsthaft bereit erklärt, eine schwere Straftat zu begehen, oder das Angebot dazu annimmt.
Das Ganze hätte ohne § 31 StGB allerdings ein Problem: Der allgemeine Rücktritt aus § 24 StGB greift hier nicht. Deshalb gibt es für diese Fälle eine eigene Rücktrittsregelung. Wer also von seinem bösen Plan rechtzeitig Abstand nimmt, kann straffrei bleiben.
Versuchte Anstiftung
Schauen wir uns das genauer am Beispiel der versuchten Anstiftung aus § 30 Abs. 1 StGB an. Wenn die Anstiftung erfolgreich war – also der andere die Tat zumindest versucht –, dann ist der Versuch der Anstiftung kein Thema mehr. Problematisch wird es nur, wenn der andere nicht einmal die Schwelle des Versuchs erreicht. Warum das bestraft wird? Weil der Anstifter einen gefährlichen Kausalverlauf in Gang gesetzt hat, den er später nicht mehr kontrollieren kann. Es reicht also aus, dass er es zumindest billigend in Kauf nimmt, dass seine Einwirkung den anderen zu einer Straftat verleitet. Dabei muss er die geplante Tat ausreichend konkretisieren – vage Andeutungen genügen nicht.
Beim objektiven Tatbestand ist umstritten, wann genau der Versuch beginnt. Manche meinen, es reiche schon aus, wenn das Anstiftungsgespräch anfängt. Andere verlangen, dass der Adressat die Aufforderung zumindest wahrnehmen kann. Die herrschende Meinung liegt irgendwo dazwischen: Der Versuch beginnt, wenn der Anstifter seine Einwirkung abgeschlossen hat und die Dinge aus der Hand gibt. Beispiel gefällig? Wenn jemand seinem Kumpel ausführlich erklärt, wie er einen Mord begehen soll, und der Kumpel dann den Raum verlässt, um die Tat auszuführen, dann ist der Versuch abgeschlossen.
Verbrechensverabredung
Die Verbrechensverabredung aus § 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB ist ebenfalls ein spannendes Konstrukt. Es reicht schon aus, wenn mindestens zwei Leute fest vereinbaren, ein Verbrechen zu begehen. Allerdings müssen beide tatsächlich zur Tat entschlossen sein.
Ist einer von beiden ein Lockspitzel, der die Tat nur vortäuscht, dann gibt es keine echte Verbrechensverabredung.
Auch hier gilt: Der Plan muss ausreichend konkret sein, und alle Beteiligten müssen sich ernsthaft zur Tat verpflichtet fühlen.
Sich-Bereiterklären und Annahme des Erbietens
Noch interessanter wird es bei der Annahme des Erbietens und dem Sich-Bereiterklären. Diese beiden Fälle betreffen die Bereitschaft, ein Verbrechen zu begehen. Entweder erklärt sich jemand auf eine Aufforderung hin bereit, oder er bietet selbst an, eine schwere Straftat zu verüben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die andere Seite das Angebot ernst meint – entscheidend ist nur, dass der Täter glaubt, eine echte Vereinbarung zu treffen.
Umstritten ist, ob es genügt, die Bereitschaft zu erklären, oder ob der Adressat diese Erklärung auch wahrnehmen muss. Die Literatur neigt hier zur restriktiveren Sichtweise und fordert, dass die Erklärung beim Adressaten ankommt.