Stell Dir vor, Du bist Beamter und im Dienst, und Du fügst jemandem körperlichen Schaden zu – was passiert dann? Genau, Du könntest nach § 340 StGB bestraft werden. Dabei handelt es sich um ein unechtes Amtsdelikt, das die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB qualifiziert. Doch was bedeutet das konkret? Für Außenstehende, die sich an der Tat beteiligen, gilt nach § 28 Abs. 2 StGB, dass sie je nach ihrer Beteiligung ebenfalls bestraft werden – und zwar allein aufgrund des Grunddelikts.
Objektiver Tatbestand
Schauen wir uns den objektiven Tatbestand von § 340 Abs. 1 StGB an. Es wird verlangt, dass der Amtsträger die Körperverletzung „während der Ausübung seines Dienstes“ oder „in Beziehung auf seinen Dienst“ begeht. Hier ist der Punkt entscheidend: Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Dienstausübung und der Körperverletzung bestehen, der als Missbrauch der Amtsgewalt gewertet wird. Ein rein zeitlicher Zusammenhang reicht nicht aus. Die Tat muss also im Dienst passieren – oder zumindest in engem Bezug zu seiner dienstlichen Aufgabe.
Nun, welche Beispiele können wir uns dazu vorstellen? Da hätten wir zum Beispiel einen Staatsanwalt, der während der Vollziehung einer „Prügelstrafe“ seine Macht missbraucht. Oder ein Aufsichtsbeamter, der Gefangene misshandelt. Auch ein Lehrer an einer staatlich geführten Schule, der seinen Schülern Ohrfeigen verpasst, würde sich hier nicht mit Ruhm bekleckern. Und selbst wenn ein Inhaftierter oder Untergebrachter sich in einem Rauschzustand befindet, kann der Amtsträger nach § 340 Abs. 1 StGB zur Verantwortung gezogen werden – es sei denn, das Verhalten des Berauschten schließt eine Zurechnung aus.
Doch nicht alles, was im Dienst passiert, fällt unter diese Vorschrift. Ein Beamter, der aus privaten Gründen einem Kollegen eine Ohrfeige verpasst, fällt nicht unter § 340 Abs. 1 StGB. Ebenso wenig der Busfahrer eines kommunalen Verkehrsbetriebs, der einem Fahrgast hinterherläuft und ihn tätlich angreift, nur weil dieser ihn beleidigt hat.
Ein weiteres interessantes Thema: Wenn ein Amtsträger eine Heilbehandlung vornimmt, fällt das nicht unter § 340 Abs. 1 StGB, selbst wenn dies in einem öffentlichen Krankenhaus geschieht. Denn eine Heilbehandlung ist keine spezifisch dienstliche Tätigkeit.
Was bedeutet nun „Begehen„? In diesem Fall spricht man von aktiver Täterschaft – sei es alleine oder mit anderen. Doch auch das Begehenlassen wird hier erfasst: Wer also von seiner Dienstpflicht zur Verhinderung einer Straftat Kenntnis hat und nichts unternimmt, um sie zu verhindern, macht sich strafbar. Mildernde Umstände wie bei §§ 27 Abs. 2 S. 2 oder 13 Abs. 2 StGB kommen hier jedoch nicht in Frage.
Rechtfertigung
Ein interessanter Aspekt: Die Frage der Einwilligung. Bis 1998 war es allgemein anerkannt, dass eine Einwilligung des Opfers in der Regel nicht zur Rechtfertigung einer Körperverletzung im Amt führen konnte – der Schutz des allgemeinen Interesses an einer korrekten Amtsführung stand über der körperlichen Integrität des Opfers. Diese Sichtweise ist inzwischen überholt, weil § 340 Abs. 3 StGB auch auf § 228 StGB verweist und damit eine Einwilligung grundsätzlich zulässt. Ein Gedanke der Teilrechtfertigung steht ebenfalls im Raum.
Und zu guter Letzt: Ein Züchtigungsrecht des Lehrers, das einst durch Gewohnheitsrecht anerkannt war, ist heute nicht mehr haltbar. Körperliche Strafen sind im Schulalltag längst Vergangenheit. Wer als Lehrer handgreiflich wird, hat das rechtliche Nachsehen – und das zurecht.