Auf Seiten des Vorteilsgebers bildet § 333 Abs. 1 StGB das Grunddelikt, während § 334 Abs. 1 StGB die qualifizierte Form darstellt. Die entsprechenden Tathandlungen spiegeln sich dabei jeweils im Verhältnis zur Vorteilsnahme und Bestechlichkeit wider: § 331 Abs. 1 StGB korrespondiert mit § 333 Abs. 1 StGB, und § 332 Abs. 1 StGB mit § 334 Abs. 1 StGB.

Während die §§ 331, 332 StGB echte Amtsdelikte sind, weil sie nur von Amtsträgern begangen werden können, sind die §§ 333, 334 StGB sogenannte Allgemeindelikte. Sie bestrafen im Grunde Teilnahmehandlungen, indem sie diese in eine täterschaftliche Begehungsweise überführen.

Objektiver Tatbestand

Auf der einen Seite steht der Vorteilsgeber – das kann grundsätzlich jede Person sein. Auf der anderen Seite haben wir den Amtsträger, der den Vorteil bekommt. Der Vorteil selbst kann entweder direkt für ihn bestimmt sein oder für eine dritte Person.

Die Handlung kann auf drei Arten erfolgen: Ein Vorteil kann angeboten, versprochen oder tatsächlich gewährt werden. Dabei entsprechen diese Handlungen dem, was auf der anderen Seite passiert:

  • Wenn ein Amtsträger einen Vorteil fordert, dann ist das Gegenstück dazu das Anbieten. Dafür reicht eine einseitige Erklärung – ob ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten –, solange der Amtsträger das Angebot auch wahrnimmt.
  • Wenn sich ein Amtsträger etwas versprechen lässt, dann steht auf der anderen Seite das Versprechen. Das bedeutet, dass beide Seiten sich darüber einig sind, dass der Vorteil später fließen soll.
  • Wenn ein Amtsträger einen Vorteil tatsächlich annimmt, dann entspricht das dem Gewähren – also der tatsächlichen Übergabe des Vorteils mit beiderseitigem Einverständnis.

Damit das Ganze strafbar wird, muss es auch einen Bezug zur Dienstausübung geben. Dabei unterscheidet das Gesetz:

  • § 333 Abs. 1 StGB erfasst Fälle, in denen es allgemein um die Dienstausübung geht – hier reicht es schon, wenn eine Diensthandlung betroffen ist.
  • § 334 Abs. 1 StGB geht noch weiter und verlangt eine pflichtwidrige Diensthandlung.

Im Rahmen des § 333 Abs. 1 StGB ist lediglich eine gelockerte Unrechtsvereinbarung erforderlich. Zwischen Tatbestandshandlung und Dienstausübung muss nur ein Beziehungsverhältnis bestehen, woraus hervorgeht, dass der Vorteil dem Amtsträger als Gegenleistung für die Dienstausübung zufließen soll.

Subjektiver Tatbestand

Damit es strafbar ist, muss der Vorteilsgeber vorsätzlich handeln.

Rechtswidrigkeit und Schuld

Die Tat ist rechtswidrig, sofern nicht eine Ausnahme greift – eine solche findet sich etwa in der behördlichen Genehmigung des § 333 Abs. 3 StGB. Zudem muss der Täter schuldhaft handeln, um bestraft werden zu können.

Strafzumessung

Wenn die Bestechung besonders schwer wiegt, greifen die Regelungen aus § 335 StGB in Verbindung mit § 334 StGB. In diesen Fällen drohen härtere Strafen.