In den §§ 331, 332 StGB geht es um die „passive“ Bestechung – das bedeutet, dass hier der Amtsträger oder eine vergleichbare Person im Mittelpunkt steht, die einen Vorteil annimmt. Im Gegensatz dazu regeln die §§ 333, 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung) die „aktive“ Bestechung, also die Person, die den Vorteil gewährt oder verspricht.

Auf Seiten des Vorteilsnehmers ist § 331 Abs. 1 StGB das Grunddelikt. Es erfasst die gesamte Dienstausübung – also auch konkrete Diensthandlungen, sofern diese durch den Vorteil beeinflusst sein sollen. Wenn es sich dabei um eine pflichtwidrige Handlung handelt, wird die Tat durch § 332 Abs. 1 StGB qualifiziert.

Für Richter gibt es eigene Vorschriften, die in ihrer Struktur den allgemeinen Bestechungsdelikten gleichen, allerdings mit höheren Strafrahmen versehen sind. Hier gilt ebenfalls: Die Grunddelikte in §§ 331 Abs. 2, 333 Abs. 2 StGB erfassen jede richterliche Handlung, während § 332 Abs. 2 StGB und § 334 Abs. 2 StGB die pflichtwidrige Variante unter Strafe stellen. Betrifft der Vorteil nur die Dienstausübung eines Richters im Allgemeinen, gelten für ihn die gleichen Regeln wie für andere Amtsträger nach § 331 Abs. 1 und § 333 Abs. 1 StGB – Richter sind schließlich nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB ebenfalls Amtsträger.

Damit eine Fallbearbeitung hier nicht ins Chaos abrutscht, gibt es ein paar Punkte, die helfen, das Ganze sauber aufzubauen:

  • Erstens: Da die §§ 333, 334 StGB im Kern Teilnahmedelikte sind, ist es sinnvoll, mit §§ 331, 332 StGB anzufangen. Die gesetzliche Reihenfolge ist eine gute Orientierung – typischerweise prüft man also zuerst § 331 StGB (Grunddelikt) und § 332 StGB (Qualifikation), bevor man sich § 333 StGB und § 334 StGB widmet. Innerhalb von § 331 Abs. 1 und § 333 Abs. 1 StGB sollte man dann zunächst klären, ob eine konkrete Diensthandlung vorliegt oder ob es nur um die Dienstausübung im Allgemeinen geht.
  • Zweitens: Der objektive Tatbestand der §§ 331-334 StGB besteht immer aus vier Bausteinen: (1) Die Person muss Amtsträger oder Richter sein. (2) Es muss um das Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen eines Vorteils (bzw. um das Anbieten, Versprechen oder Gewähren) gehen. (3) Der Vorteil muss mit einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung zusammenhängen. Dabei erfassen § 331 Abs. 1 und § 333 Abs. 1 StGB zusätzlich die gesamte Dienstausübung. (4) Schließlich braucht es eine sogenannte Unrechtsvereinbarung, also eine Absprache zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer über die Einflussnahme.
  • Drittens: Man versteht die Vorschriften zur Bestechlichkeit und Bestechung erst richtig, wenn man das geschützte Rechtsgut kennt. Der Gesetzgeber schützt hier das Vertrauen der Allgemeinheit in eine integre, unbestechliche Verwaltung und Justiz. Dieses Vertrauen ist entscheidend für die Akzeptanz staatlicher Entscheidungen. Schon der bloße Anschein, dass eine Amtsperson käuflich sein könnte, reicht aus, um dieses Vertrauen zu erschüttern – und genau das soll das Gesetz verhindern.

Amtsträger

Wenn es um Amtsdelikte geht, lohnt sich ein Blick in die Legaldefinitionen des Strafgesetzbuchs. Die einschlägigen Regelungen zur Amtsträgerschaft finden sich in § 11 Abs. 1 Nr. 2-4 StGB. Klingt sperrig? Lass uns das gemeinsam entwirren.

Förmliches Beamtenverhältnis

Der Gesetzgeber spricht von „Beamten“, aber gemeint sind hier nur diejenigen, die im staatsrechtlichen Sinn als solche gelten. Das bedeutet: Wer eine Ernennungsurkunde vom Staat in die Hand gedrückt bekommt und fortan hochoffiziell als Beamter unterwegs ist – beispielsweise Lehrer, Hochschulprofessoren oder Polizisten –, fällt darunter (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB). Die große Gruppe der Verwaltungsbeamten in Bund, Ländern und Kommunen gehört ebenfalls dazu. Ein Richter hingegen? Der bekommt eine eigene Definition in § 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Beamtenähnliche Verhältnisse

Doch es gibt auch Personen, die ohne klassische Verbeamtung in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen. Das betrifft etwa den Bundespräsidenten, die Ministerinnen und Minister auf Bundes- und Landesebene sowie Notare. Auch wenn sie keine Ernennungsurkunde im Beamten-Sinne erhalten, stehen sie dem Staat in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zur Seite (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB). Was ist mit Abgeordneten? Die fallen – Überraschung – nicht unter diese Regelung.

Funktionale Betrachtung

Die vielleicht spannendste Variante: Man muss nicht zwangsläufig Beamter sein, um als Amtsträger zu gelten. Die Nr. 2 lit. c legt den Fokus nicht auf eine formale Ernennung, sondern auf die tatsächliche Funktion. Wer Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, kann unter diese Regelung fallen. Entscheidend sind drei Kriterien: Die ausgeübte Tätigkeit muss eine öffentliche Verwaltungsaufgabe sein, sie muss bei oder im Auftrag einer Behörde oder sonstigen Stelle erfolgen und ein Bestellungsakt muss die Einbindung in die Verwaltungsstruktur bestätigen.

Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben

Alles, was mit Staatsgewalt und staatlichen Zwecken zu tun hat – solange es nicht Gesetzgebung oder Rechtsprechung ist – zählt als öffentliche Verwaltung. Der Klassiker: hoheitliche Eingriffsverwaltung, also etwa polizeiliche Maßnahmen oder Steuererhebungen. Doch auch die Leistungsverwaltung, wie der Betrieb von Schulen, Krankenhäusern oder öffentlichen Verkehrsmitteln, fällt darunter. Selbst die Verwaltung von Betriebsmitteln kann eine öffentliche Aufgabe sein – beispielsweise, wenn ein Schulsekretär für die Bestellung von Büromaterial verantwortlich ist. Wichtig ist: Eine gewisse Eigenverantwortlichkeit muss gegeben sein. Reine Hilfstätigkeiten ohne Entscheidungsspielraum scheiden aus.

Was hingegen nicht unter öffentliche Aufgaben fällt, sind rein gewinnorientierte Tätigkeiten. Staatliche Brauereien, kommunale Gaststätten oder Weingüter arbeiten zwar in öffentlicher Hand, treten aber wie normale Unternehmen am Markt auf. Das reicht nicht für den Amtsträgerstatus.

Tätigkeit bei oder im Auftrag einer Behörde

Nicht nur klassische Behörden fallen hierunter, sondern auch andere Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Dazu gehören öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Rundfunkanstalten oder Universitäten.

Interessant wird es bei privatrechtlichen Unternehmen: Eine GmbH oder AG kann durchaus als „sonstige Stelle“ gelten, wenn sie vollständig in staatlicher Hand ist, öffentliche Aufgaben wahrnimmt und keine erwerbswirtschaftlichen Interessen verfolgt. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung.

Bestellungsakt

Der Staat muss klar machen, dass jemand eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt – das ist die sogenannte Warnfunktion der Bestellung. Eine bloße faktische Tätigkeit reicht nicht. Meistens erfolgt die Bestellung durch die Aufnahme in ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Behörde oder einer sonstigen Stelle. Dabei ist es egal, ob das Verhältnis öffentlich- oder privatrechtlicher Natur ist. Hauptsache, die Person wird in die Verwaltungsorganisation eingebunden.

Vorteil

Wenn es um den Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB geht, wird es spannend. Ein Vorteil ist jede Leistung, die jemandem zugutekommt – sei es materiell oder immateriell –, ohne dass er einen Anspruch darauf hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vorteil die wirtschaftliche, rechtliche oder einfach nur die persönliche Lage verbessert.

Es reicht grundsätzlich schon, wenn der Vorteil nur indirekt beim Begünstigten landet. Allerdings ist die Diskussion um solche „mittelbaren“ Vorteile seit der Reform von 1997, die Drittvorteile explizit einbezog, weniger relevant geworden.

Materielle Vorteile

Materielle Vorteile? Klar, hier geht es um handfeste Dinge: Geldzuwendungen, Sachgeschenke, Konzert- oder Sporttickets, finanzierte Reisen, Restaurantbesuche oder sogar die Stundung einer Geldforderung. Auch wenn ein Amtsträger einen Vertrag abschließt, auf den er eigentlich keinen Anspruch hat, kann das ein Vorteil sein – selbst dann, wenn er eine Gegenleistung erbringt. Rabatte sind ebenfalls erfasst, auch wenn der Amtsträger letztlich nicht wirklich davon profitiert. Wert und Höhe des Vorteils sind grundsätzlich egal. Und ja, ein Vorteil kann sogar aus einer Straftat stammen, etwa einem Betrug, solange der Amtsträger ihn nicht direkt selbst inszeniert hat.

Immaterielle Vorteile

Bei immateriellen Vorteilen wird es schon schwieriger. Hier fällt zum Beispiel das Gewähren von sexuellen Gefälligkeiten darunter. Aber Vorsicht: Nicht jede freundliche Geste ist gleich ein Vorteil im strafrechtlichen Sinn. Ein kurzer Kuss oder eine Umarmung? Reicht nicht. Auch die bloße Befriedigung von Eitelkeit oder Ehrgeiz eines Amtsträgers ist nicht ohne Weiteres ein strafbarer Vorteil. Wichtig ist, dass der Vorteil einen objektiv messbaren Gehalt hat und die Lage des Amtsträgers oder eines Dritten tatsächlich verbessert.

Vermeidung eines Nachteils

Vorteil durch Vermeidung eines Nachteils? Auch das kann zählen. Wer etwa eine drohende Kündigung abwendet oder verhindert, dass unangenehme Enthüllungen seine Karriere ruinieren, kann sich ebenfalls strafbar machen. Hier gibt es Parallelen zur Habgier beim Mord: Wer einfach nur finanzielle Belastungen vermeiden will, handelt ebenfalls wegen eines Vorteils.

Vorteile für Dritte

Und was ist mit Vorteilen für Dritte? Seit der Reform von 1997 kommt es nicht mehr darauf an, ob der Amtsträger selbst mittelbar profitiert. Wichtig ist nur, dass der Drittvorteil Teil einer Unrechtsvereinbarung ist. Spenden an Sportvereine oder Parteien? Kein Problem – solange sie nicht in einer solchen Vereinbarung eingebunden sind.

Sozialadäquate Vorteilszuwendungen

Aber keine Sorge: Nicht jede Vorteilszuwendung ist strafbar. Manchmal sind Geschenke einfach nur sozialübliche Nettigkeiten. Kleine Aufmerksamkeiten wie Weihnachtsgeschenke, Werbeartikel oder Einladungen zu einem Essen im gewöhnlichen Rahmen sind grundsätzlich erlaubt. Auch eine Geste wie eine Flasche Wein als Dankeschön nach einer Rettungstat fällt hier drunter.

Der Clou ist: Viele sehen in solchen Fällen gar keine Unrechtsvereinbarung oder sogar keinen Vorteil im strafrechtlichen Sinne. Nach der Theorie der objektiven Zurechnung fehlt es an einem rechtlich missbilligten Risiko.

Aber wo liegt die Grenze? Nun, es kommt auf den Einzelfall an. Ein hilfreicher Anhaltspunkt ist die Genehmigungsmöglichkeit nach §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB. Daraus lässt sich ableiten, dass der Spielraum eher eng ist. Als grober Richtwert hat sich der Wert einer Flasche Wein (etwa 10 Euro) eingebürgert. Ab 50 Euro wird es dann in der Regel problematisch.

Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen

Wenn ein Amtsträger einen Vorteil fordert, bedeutet das, dass er ihn aktiv einseitig verlangt – ob offen oder durch die Blume. Entscheidend ist, wie ein verständiger Beobachter die Situation einschätzt. In dem Moment, in dem der Adressat das Verlangen zur Kenntnis nimmt, ist die Tat vollendet.

Lässt sich der Amtsträger einen Vorteil versprechen, dann nimmt er aktiv ein Angebot des Vorteilsgebers an. Beide Seiten müssen sich also darüber einig sein, dass es irgendwann zur Vorteilsgewährung kommen soll.

Das Annehmen eines Vorteils bedeutet schließlich, dass der Amtsträger ihn tatsächlich entgegennimmt – und das mit beiderseitigem Einverständnis.

Dienstlicher Bezug

Wenn es um die zentrale Unrechtsvereinbarung geht, kann sie sich entweder auf eine konkrete Diensthandlung oder ganz allgemein auf die Dienstausübung beziehen. Diensthandlungen sind dabei ganz bestimmte, klar abgrenzbare Handlungen eines Amtsträgers oder Richters. Die Dienstausübung ist weiter gefasst und umfasst die gesamte berufliche Tätigkeit. Seit der Reform von 1997 ist beides tatbestandsmäßig erfasst.

Dienstausübung

Hier geht es um die allgemeine berufliche Tätigkeit, ohne dass eine bestimmte Handlung im Fokus steht. Besonders relevant ist das bei Fällen des sogenannten „Anfütterns“ oder der „Klimapflege“, also wenn jemand einem Amtsträger Vorteile verschafft, um ihn langfristig wohlwollend zu stimmen. Dass in § 331 Abs. 1 StGB die übliche Formulierung „vorgenommen hat oder künftig vornehmen wird“ fehlt, ist eher eine redaktionelle Feinheit. Die weite Definition der Dienstausübung erfasst nämlich sowohl vergangene als auch zukünftige Amtshandlungen.

Pflichtwidrige Diensthandlung (§ 332 Abs. 1 StGB)

Hier geht es um konkrete Handlungen, die ein Amtsträger im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben vornimmt – oder bewusst unterlässt. Entscheidend ist, dass die Handlung zu seinen dienstlichen Obliegenheiten gehört.

Auch ein bewusster Verstoß gegen Dienstpflichten zählt dazu, solange die amtliche Stellung dabei ausgenutzt wird. Beispiele: Die Bearbeitung von Anträgen, die Erteilung von Genehmigungen oder die Auszahlung von Geldern sind klassische Diensthandlungen. Aber auch die verbotene Herausgabe von Alkohol in einer Entziehungsanstalt oder das unerlaubte Schmuggeln von Gegenständen in ein Gefängnis durch einen Bediensteten fallen unter pflichtwidrige Diensthandlungen.

Eine Unrechtsvereinbarung liegt beispielsweise vor, wenn ein Behördenleiter Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen anordnet und sich davon selbst einen Teil sichert. Dabei erfüllt er § 332 Abs. 1 StGB, während der Unternehmer, der davon profitiert, unter § 334 Abs. 1 StGB fällt.

Privathandlungen versus Diensthandlungen

Nicht jede Handlung eines Amtsträgers hat dienstlichen Charakter – auch nicht, wenn sie während der Arbeitszeit oder in den Diensträumen erfolgt. Entscheidend ist, ob sie mit den dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang steht.

Beispiele für Privathandlungen: Nachhilfestunden eines Lehrers, private Ermittlungen eines Kriminalbeamten für einen Dritten oder die Erstellung eines Privatgutachtens. Auch wenn solche Tätigkeiten grundsätzlich außerhalb des dienstlichen Bereichs liegen, kann es problematisch werden, wenn ein gewährter Vorteil indirekt mit der Dienstausübung verknüpft wird.

Vorgetäuschte Diensthandlung

Täuschung spielt eine besondere Rolle, wenn ein Amtsträger nur vorgibt, eine Diensthandlung vorzunehmen, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Beispiel: Ein Staatsanwalt verlangt 300 Euro von jemandem und behauptet, er habe dafür gesorgt, dass dessen beschlagnahmter Führerschein zurückgegeben wird – obwohl das gar nicht stimmt.

Der BGH sieht in solchen Fällen § 332 StGB als nicht erfüllt, wenn es um eine bereits vergangene Handlung geht. Anders sieht es bei künftigen Handlungen aus, bei denen allein die Vereinbarung zählt, nicht die tatsächliche Umsetzung. Diese Sichtweise wird kritisiert, weil sie zu unnötigen Abgrenzungsschwierigkeiten führt. Letztlich geht es um den Schutz des Rechtsguts, und auch bei einer Täuschung wird das Vertrauen in die Integrität der Amtsführung erschüttert.

Unrechtsvereinbarung

Herzstück der Bestechungsdelikte ist die Unrechtsvereinbarung. Im Gesetz steht das zwar nicht direkt so da, aber es schimmert durch, wenn von Vorteilen „für“ die Dienstausübung oder „als“ Gegenleistung die Rede ist. Der Amtsträger muss dabei übrigens noch im Amt sein, wenn der Deal zustande kommt.

Es reicht nicht, dass irgendjemand einfach einen Vorteil in den Raum wirft. Es muss eine Verbindung geben zwischen dem Vorteil und der Amtshandlung. Das nennt sich Äquivalenzverhältnis: Der Vorteil soll als Gegenleistung für eine Diensthandlung oder richterliche Entscheidung fließen. Der BGH hat das ziemlich klar gemacht: Nicht jede Vorteilsannahme ist gleich Bestechung. Selbst wenn ein Amtsträger Geschenke annimmt, weil er eben Amtsträger ist oder im Rahmen seiner Diensthandlungen in Kontakt kommt, ist das noch keine Unrechtsvereinbarung. Die liegt erst dann vor, wenn beide wissen, dass es eine direkte Verbindung zwischen Vorteil und Diensthandlung gibt.

Das bedeutet: Wenn jemand einem Amtsträger Geld oder Geschenke gibt, um auf seine künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen oder eine vergangene Amtshandlung zu belohnen, dann ist das Bestechung. Ob eine solche Abmachung vorliegt, wird immer im Gesamtbild betrachtet. Dazu zählen die dienstlichen Berührungspunkte, die Art der Vorteilsgewährung und ob das Ganze offen oder heimlich ablief.

Schauen wir uns ein Beispiel an: Ein Energie-Konzernchef verschickt als Hauptsponsor der Fußball-WM Freikarten an Landesminister und andere Amtsträger, deren Entscheidungen für den Konzern wichtig sind. Der BGH entschied, dass das „noch“ vertretbar sei, weil es der Repräsentation und Werbung diente – nicht unbedingt als Bestechung gemeint war. Anders sieht es aus, wenn ein Zwangsverwalter einem zuständigen Rechtspfleger eine mietfreie Wohnung zur Verfügung stellt, um sich Vorteile in seiner dienstlichen Tätigkeit zu verschaffen. Hier erkennt der Rechtspfleger den Deal und nimmt ihn an – eine klare Unrechtsvereinbarung.

Es gibt auch den Fall der „einseitigen“ Unrechtsvereinbarung. Das passiert, wenn jemand einen Vorteil anbietet oder fordert, aber die andere Seite noch nicht explizit zugestimmt hat. Allein das Fordern oder Anbieten reicht schon aus, solange das Angebot beim anderen ankommt. Ob dieser den Deal wirklich versteht, spielt keine Rolle – es zählt nur, dass der Täter das wollte.

Die Tat ist also vollendet, sobald die Unrechtsvereinbarung geschlossen wird oder auch nur angestrebt wird. Der Versuch ist nur in bestimmten schweren Fällen strafbar, etwa wenn Bestechung von Richtern oder schwerwiegende Korruptionsdelikte vorliegen. Ein Beispiel: Ein Richter bekommt das Angebot, für ein mildes Urteil 10.000 Euro an seine Verlobte gezahlt zu bekommen. Lehnt er ab, bleibt es beim Versuch.

Auch Amtsträger untereinander können sich bestechen – etwa wenn ein Beamter von seiner Kollegin Schweigegeld oder sogar sexuelle Gefälligkeiten fordert, damit er ihre Dienstverfehlung nicht meldet. Das zeigt, dass Unrechtsvereinbarungen nicht immer freiwillig sind. Droht ein Amtsträger mit Nachteilen, um sich Vorteile zu verschaffen, ist das nicht nur Bestechung, sondern kann auch Erpressung sein.

Eine Unrechtsvereinbarung muss sich immer auf eine konkrete Diensthandlung beziehen. Das muss nicht haarklein ausformuliert sein, aber es muss klar sein, in welche Richtung die Amtshandlung gehen soll. Wenn ein Polizei-Inspektionsleiter einer Kriminalbeamtin eine Beförderung in Aussicht stellt und dabei sexuelle Gefälligkeiten einfordert, dann ist das ein klassisches Beispiel für eine strafbare Unrechtsvereinbarung.

Nicht jede Vorteilsgewährung ist aber automatisch strafbar. Wenn jemand sich nur das allgemeine Wohlwollen eines Amtsträgers sichern oder „Klimapflege“ betreiben will, ohne dass eine bestimmte Amtshandlung im Raum steht, reicht das für eine Unrechtsvereinbarung nicht aus. Doch seit einer Gesetzesreform von 1997 kann auch das Annehmen von Vorteilen für die allgemeine Dienstausübung strafbar sein, sofern ein Zusammenhang besteht. Typische Beispiele sind üppige Einladungen für Amtsträger mit Beschaffungskompetenz oder Zuwendungen, die „Anfüttern“ sollen – also eine Art freundliche Vorbereitung auf spätere Einflussnahme.

Manchmal ist die Grenze schwer zu ziehen. Wenn ein Justizvollzugsbeamter von einem Gefangenen als Dank für seine „freundliche Art“ ein kleines Geschenk bekommt, dann kann das trotzdem strafbar sein, weil es die Dienstausübung betrifft.

Kurz gesagt: Eine Unrechtsvereinbarung kann sich auf pflichtgemäße und pflichtwidrige Diensthandlungen beziehen. Pflichtgemäße Amtshandlungen fallen unter die milderen Bestechungstatbestände, pflichtwidrige unter die strengeren. Die Unrechtsvereinbarung kann sich auch auf eine künftige oder vergangene Amtshandlung beziehen – Hauptsache, der Bezug ist da. Selbst Dankesgeschenke können strafbar sein, wenn sie sich auf eine abgeschlossene Diensthandlung beziehen.

Besonders problematisch ist die Bestechung bei Ermessensentscheidungen. Wenn ein Beamter Handlungsspielraum hat und ein Vorteil ihm helfen soll, sich für eine bestimmte Richtung zu entscheiden, ist das strafbar. Das gilt auch, wenn die Entscheidung noch nicht gefallen ist. Wer einem Richter Geld bietet, damit er milder urteilt, macht sich strafbar – selbst wenn der Richter das Geld ablehnt.

Behördliche Genehmigung

Wenn ein Amtsträger einen Vorteil annimmt, der eigentlich nicht gefordert wurde, oder wenn es um den Bereich des § 331 Abs. 1 StGB geht, kann eine behördliche Genehmigung die Sache rechtlich absichern (§ 333 Abs. 3 StGB). Wichtig ist dabei: Manche Vorteile sind von vornherein unproblematisch, weil sie sozial üblich sind – die brauchen dann auch keine Genehmigung.

Falls es aber keine vorherige Genehmigung gibt und sie auch nicht ohne Weiteres eingeholt werden kann, darf der Amtsträger den Vorteil erst mal unter Vorbehalt annehmen. Das heißt: Er nimmt ihn an, aber nur vorläufig. Wird die Genehmigung später verweigert, muss er den Vorteil wieder abgeben.

Es gibt aber Situationen, in denen eine Annahme unter Vorbehalt nicht wirklich funktioniert. Im diplomatischen Verkehr wäre das zum Beispiel unpraktisch, und wenn jemand zu einem Essen oder ins Theater eingeladen wird, kann er schlecht sagen: „Ich nehme das erst mal unter Vorbehalt an und warte auf eine Genehmigung.“ In solchen Fällen hängt alles davon ab, ob die Annahme überhaupt genehmigungsfähig war und ob der Amtsträger dabei in gutem Glauben gehandelt hat – also wirklich davon ausging, dass die Genehmigung erfolgen könnte, und bereit war, das Ganze sofort zu melden.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, spielt es keine Rolle, ob die Genehmigung später tatsächlich erteilt wird oder nicht. Strafrechtlich zählt nur der Moment der Tat. Umgekehrt bedeutet das aber auch: Wenn die Bedingungen nicht passen, kann eine nachträgliche Genehmigung das Ganze höchstens im Nachhinein aus der Welt schaffen – aber nicht verhindern, dass es zunächst eine Straftat war.