Die Tatbestände der §§ 153 ff. StGB sind keine Delikte, die jemand einfach durch bloßes Mitmachen oder durch eine Umgehungshandlung aus der Ferne begehen könnte. Es handelt sich um eigenhändige Delikte, die nur der persönlich aussagende Täter verwirklichen kann. Mittäter oder mittelbare Täter, wie man sie bei anderen Straftaten kennt, gibt es hier nicht.

Was bedeutet das konkret? Außenstehende können maximal als Anstifter oder Gehilfen eine Rolle spielen, nicht aber als Täter in der klassischen Form. In dieser speziellen Konstruktion schließt § 160 StGB die Lücke, die im Bereich der mittelbaren Täterschaft durch die Eigenhändigkeit der Tat entsteht.

Und: Die Strafbarkeit der versuchten Anstiftung zum Meineid (Verbrechen) ergibt sich aus § 30 Abs. 1 StGB. Dagegen stellen die §§ 153, 156 StGB Vergehen dar; insoweit erstreckt § 159 StGB die Reichweite des § 30 Abs. 1 StGB auf die Tatbestände der §§ 154, 156 StGB.

Verleitung zur Falschaussage

Was bedeutet es eigentlich, wenn wir den § 160 StGB anschauen? Diese Vorschrift gibt es nicht ohne Grund. Sie kommt vor allem dann ins Spiel, wenn wir den Versuch der Anstiftung nicht erfolgreich abgeschlossen haben und der Täter versucht hat, jemanden zu einer Falschaussage zu verleiten. Sie hat also vor allem eine ergänzende Funktion. Die Vorschrift tritt in Kraft, wenn eine Anstiftung oder eine versuchte Anstiftung nicht vorliegt und damit keine andere Möglichkeit zur Strafbarkeit gegeben ist. Einfach gesagt: Wenn der Täter keinen direkten Einfluss auf die Person hat, aber dennoch versucht, sie zu einer falschen Aussage zu verleiten, springt § 160 StGB ein.

Die Krux dabei: Der § 160 StGB ist deutlich milder, als eine erfolgreiche Anstiftung, wie sie in § 26 StGB vorgesehen ist. Der Gesetzgeber wollte damit nicht nur die Lücken schließen, die im Bereich der mittelbaren Täterschaft bestehen, sondern auch eine maßvolle Möglichkeit bieten, solche Vergehen zu bestrafen. In Fällen, in denen jemand das Werkzeug einer falschen Aussage wird, weil er nicht vorsätzlich handelt, greift § 160 StGB als Mittel, die Rechtspflege zu schützen.

Verleiten eines vermeintlich Gutgläubigen

Nun wird es richtig spannend: Was passiert, wenn jemand einen vermeintlich gutgläubigen Zeugen in eine falsche Richtung drängt, aber dieser Zeuge es merkt und dennoch falsch aussagt?

Ein praktisches Beispiel könnte folgendermaßen aussehen: A wird angeklagt, einen Überfall begangen zu haben. Z, ein häufiger Skat-Mitspieler von A, wird als Zeuge geladen. A versucht nun, Z dazu zu bringen, auszusagen, dass sie beide an diesem besagten Abend mit einem anderen Spieler, X, Skat gespielt haben. Z merkt zwar, was A vorhat, lässt sich aber nichts anmerken und sagt trotzdem falsch aus. In diesem Fall ist Z zwar in der rechtlichen Vorstellung des A das Werkzeug für eine falsche Aussage, doch Z handelt nicht gutgläubig. Ein Problem entsteht, weil sich der Vorsatz von A nicht direkt auf eine vorsätzliche Falschaussage des Z erstreckt. Der bösgläubige Z kann nicht als Werkzeug und damit A nicht als mittelbarer Täter angesehen werden.

Allerdings erlaubt die Umschreibung „verleiten“ (durch beliebige Mittel bestimmen, falsch auszusagen) auch die Einbeziehung von Zeugen, die keine Werkzeugqualität aufweisen und zur Tat veranlasst wurden, ohne dass die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft oder des § 26 StGB vollständig vorliegen.

Damit ist im Beispiel die Rechtspflege gefährdet und es muss aus dem vollendeten § 160 Abs. 1 Alt. 3 StGB bestraft werden. Sieht man dagegen in § 160 Abs. 1 StGB einen speziellen Fall der mittelbaren Täterschaft geregelt, bleibt im Beispiel nur die Bestrafung des A wegen Versuchs gem. § 160 Abs. 1 Alt. 3, Abs. 2 StGB.

Verleiten eines vermeintlich Bösgläubigen

Doch was, wenn Z in diesem Beispiel doch gutgläubig handelt, A aber von einer vorsätzlichen Falschaussage ausgeht? In dieser Konstellation wäre Z zwar nicht vorsätzlich, was § 153 StGB betrifft, aber A könnte unter Umständen mit einer versuchten Anstiftung bestraft werden, auch wenn Z die falsche Aussage nicht vorsätzlich getroffen hat. Insofern wären §§ 153, 159 und 30 Abs. 1 StGB relevant, sodass die Ergänzungsfunktion von § 160 StGB hier nicht gebraucht wird.

Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

Die Regelung im § 159 StGB ist ein echter Klassiker: Sie erweitert die Reichweite des § 30 Abs. 1 StGB, der im Übrigen nur für Verbrechen gilt, auf die Vergehen nach den §§ 153 und 156 StGB.

Wenn wir hier den Fall eines Versuchs anschauen, dann müssen wir immer zwei Dinge bedenken: Der Versuch ist nur dann strafbar, wenn die Anstiftung als solche nicht erfolgreich war. Der Anstifter muss einen klaren Vorsatz darauf haben, die Falschaussage zu erreichen, und er muss unmittelbar mit dem Bestimmen angesetzt haben.

Ein Beispiel zu §§ 159, 30 Abs. 1 StGB: Der „bearbeitete“ Zeuge sagt wider Erwarten gutgläubig falsch aus oder war schon zur Falschaussage entschlossen bzw. der anstiftende Brief erreicht den Zeugen nicht oder später.