Stell Dir vor, jemand macht Beute – egal ob Geld, Schmuck oder ein ganzer Kleintransporter. Und kurz danach kommt jemand anderes ins Spiel, der genau weiß, was da lief, und trotzdem dabei hilft, dass die Beute nicht wieder zurück in die Hände der Polizei oder der Geschädigten gelangt. Zack – § 257 StGB schlägt auf. Das nennt sich dann Begünstigung. Und die hat’s juristisch ganz schön in sich.

Warum? Weil es hier nicht nur um „nett gemeint“ oder „ich wollte doch nur helfen“ geht. Der Kern des § 257 StGB liegt nämlich darin, dass genau diese Hilfe das Ziel hat, die Rückabwicklung der Vortat zu verhindern. Oder juristisch ausgedrückt: Die Rechtspflege soll geschützt werden – also die staatliche Aufgabe, das Unrecht aus der Vortat wieder geradezubiegen. Und auch derjenige, der geschädigt wurde, soll eine faire Chance behalten, seinen Schaden ersetzt zu bekommen. Wer da absichtlich dazwischenfunkt, macht sich strafbar.

Das hat der BGH ziemlich griffig so zusammengefasst: Die Begünstigung hemmt die Rechtspflege, weil sie verhindert, dass der gesetzmäßige Zustand wiederhergestellt wird. Heißt: Der Vorteil aus der Straftat bleibt da, wo er nicht hingehört.

Wichtig zu wissen: Es geht nur um Hilfe für jemand anderen – Selbstbegünstigung fällt nicht unter § 257 StGB. Und auch wenn der Täter sein Ziel nicht erreicht, ist das Delikt trotzdem vollendet, sobald er hilft.

Ein Versuch? Gibt’s hier nicht – steht so in § 257 in Verbindung mit § 12 Abs. 2, § 23 Abs. 1 StGB.

Rechtswidrige Vortat eines anderen

Ohne Vortat keine Begünstigung. Es muss also irgendjemand vor dem Begünstiger eine Straftat begangen haben. Und zwar eine rechtswidrige, aber nicht zwingend schuldhafte. Anders als bei der Hehlerei (§ 259 StGB) muss es auch kein Vermögensdelikt sein – obwohl es das meistens ist. Ob Diebstahl, Betrug oder Unterschlagung: Entscheidend ist, dass ein Vorteil aus dieser Vortat noch vorhanden ist. Typisch wären Bargeld, Wertgegenstände oder andere Dinge, die der Täter aus der Tat behalten hat.

Und auch wenn’s merkwürdig klingt: Nach Ansicht des BGH kann sogar der Lohn, den jemand für seine Beteiligung an einer Straftat bekommt, unter diese Vorteile fallen. Aber das ist umstritten. Denn wenn der Lohn nicht direkt aus der Tat stammt, sondern quasi für sie gezahlt wurde, dann passt das nicht mehr so richtig zum Zweck des § 257 StGB – nämlich, das Wiederherstellen des rechtmäßigen Zustands zu ermöglichen. Viele sagen daher zu Recht: Das geht zu weit.

Noch vorhandener Vorteil

Logisch: Wenn ich verhindere, dass jemand den Tatvorteil zurückbekommt, dann muss der Vorteil überhaupt noch da sein. Ist er weg, gibt’s auch nichts mehr zu „sichern“. Das ist das Prinzip der Restitutionsvereitelung.

Ein Beispiel: M veruntreut 10.000 Euro und schenkt sie seiner Frau E. Die will das Geld zurückgeben, doch M überredet sie, es ihm selbst zurückzugeben. Hier ist klar: Der Vorteil – also das Geld – ist schon weg, nämlich an E übertragen. Ihre „Hilfeleistung“, das Geld zurückzugeben, bezieht sich nicht mehr auf einen bei M vorhandenen Vorteil. Also: keine Begünstigung.

Ersatzvorteile

Was ist, wenn der ursprüngliche Vorteil umgewandelt wurde? Also der Täter tauscht das gestohlene Geld gegen Aktien, verkauft die wieder, legt den Gewinn in Immobilien an – und irgendjemand hilft ihm dabei?

Hier wird’s tricky. Bei § 259 StGB ist sowas als „Ersatzhehlerei“ meist straflos, bei § 261 StGB (Geldwäsche) kann es anders aussehen.

Für § 257 StGB sagt die herrschende Meinung: Nur das, was unmittelbar aus der Vortat stammt, zählt. Wenn jemand einen gestohlenen Ring verkauft und das Geld daraus behalten will – und ein anderer hilft dabei – dann ist das keine Begünstigung, sondern höchstens moralisch fragwürdig. Strafrechtlich nennt man das: „Ersatzbegünstigung“ – und die ist grundsätzlich straflos.

Aber: Bei Geld ist die Sache besonders. Denn Geld ist wandelbar. Es wird hin- und herüberwiesen, gewechselt, angelegt – und trotzdem bleibt es wirtschaftlich ein „geldwerter Vorteil“. Beispiel: A bringt sein Geld ins Ausland, investiert es in Wertpapiere und holt es später über eine Vertrauensperson als Bargeld wieder zurück. Der BGH sagt: Wenn das Geld noch in einer Form da ist, die wie Bargeld funktioniert, reicht das aus. Hauptsache, es ist irgendwie noch greifbar – wirtschaftlich gesehen.

Tathandlung

Der Täter muss dem Vortäter helfen – und zwar bei der Sicherung des Vorteils. Aber was heißt „helfen“? Hier gibt’s zwei Extreme und einen Mittelweg:

Die eine Seite sagt: Schon jede Handlung mit Hilfsabsicht reicht aus – viel zu weit, meint die h. M. Denn das würde sogar Fälle ohne Erfolg bestrafen, obwohl ein Versuch hier gar nicht strafbar ist. Die andere Seite meint: Es muss eine echte Verbesserung der Lage des Vortäters eingetreten sein – das ist wiederum zu eng gedacht.

Der Mittelweg – und das ist die heute herrschende Meinung – sagt: Die Handlung muss objektiv geeignet sein, den Vorteil zu sichern, und subjektiv mit genau dieser Absicht geschehen. Anders gesagt: Die Tat muss darauf abzielen, den Vortäter davor zu schützen, den Vorteil wieder zu verlieren.

Klassische Beispiele: Die Beute verstecken, Fluchthilfe leisten, falsche Fährten legen oder jemanden warnen. Sogar Geldwäsche kann da drunter fallen – je nachdem, wie’s läuft. Ein besonders spannender Fall: Freundin F versteckt auf Bitten ihres Freundes T die Beute nach einem Banküberfall. Danach bekommt sie kalte Füße und bringt alles zur Polizei. Trotzdem: Die Tat war schon vollendet. Und auch wenn F zurückrudert, gibt’s keinen Rücktritt. Aber – und das ist wichtig – nach dem Gedanken der tätigen Reue (wie z. B. bei § 261 Abs. 8 StGB) könnte man sie straffrei stellen, um so einen Rückweg aus dem Unrecht zu schaffen.

Und ja, auch wer beim Weiterverkauf der Beute hilft, kann sich strafbar machen – wenn dadurch der Vorteil besser gesichert wird. Es reicht allerdings nicht, einfach nur beim Verkauf zu helfen. Die Absicht, den Vortäter vor Entzug zu schützen, muss dabei klar im Vordergrund stehen.

Die Begünstigung kann auch durch Unterlassen begangen werden. Beispiel: Ein Polizist entdeck tin einem Lager gestohlene Waren, unternimmt aber nichts.

Absicht der Vorteilssicherung

Auf der subjektiven Seite muss es dem Täter (als End- oder Zwischenziel) darauf ankommen, dem Vortäter die Vorteile der Vortat gegen ein Entziehen zu sichern.