Was passiert eigentlich mit dem Geld aus Straftaten? Also wenn jemand zum Beispiel mit Drogen oder Betrug Millionen scheffelt – wohin mit der Kohle? Genau da setzt die Geldwäsche an. Und § 261 StGB ist die große Keule, die der Staat rausholt, wenn aus schmutzigem sauberes Geld werden soll. Aber Moment, das ist längst nicht alles. Dahinter steckt ein ganzes Geflecht aus Strafrecht, Europarecht, Wirtschaft und ein bisschen James-Bond-Vibe.

Der Paragraf hat eine bewegte Geschichte. Ursprünglich kam er mit dem Anti-Drogengesetz von 1992 in die Welt. Das Ziel: verhindern, dass Kriminelle ihr Geld in scheinbar legale Geschäfte stecken. 2021 hat der Gesetzgeber dann nochmal ordentlich nachgelegt – auf Druck aus Brüssel. Jetzt ist der Anwendungsbereich viel breiter. Und parallel läuft das Geldwäschegesetz (GwG), das v. a. Banken, Immobilienmakler, Kunsthändler und Co. verpflichtet, ganz genau hinzuschauen. Wer hat das Geld? Woher kommt es? Klingt das sauber?

Die Idee dahinter ist bestechend einfach: Wer illegales Geld in Umlauf bringt, macht es der Justiz schwer. Wenn aber jede Spur zurückverfolgt werden kann, wird’s eng für die organisierte Kriminalität. Die finanzielle Lebensader wird gekappt, und plötzlich hat die Mafia ein Liquiditätsproblem. Klingt dramatisch? Ist es auch.

Ein Grund, warum § 261 StGB so wichtig ist: Er schließt Strafbarkeitslücken, die die §§ 257-259 StGB offenlassen. Schau Dir mal diesen Fall an: A raubt Schmuck, verkauft ihn an den wissentlich schmierigen B. A kauft mit dem Erlös Firmenanteile von C. C weiß, dass es irgendwo kriminell war, aber nicht genau was. Und A schenkt den Gewinn aus der Firma später seiner Frau E, die natürlich komplett eingeweiht ist. Was passiert? B erfüllt die klassischen Hehlerei– und Begünstigungstatbestände. Bei C reicht’s nicht – weder für § 259 noch für § 257 StGB, weil entweder der Vorsatz fehlt oder es sich nur um sogenannte Ersatzhehlerei handelt. Und E? Die spaziert völlig straflos durch, obwohl sie schön abkassiert. Hier springt § 261 StGB ein und greift genau dann, wenn andere Vorschriften noch die Hände in den Taschen haben.

Laut herrschender Meinung schützt § 261 StGB in erster Linie die Rechtspflege. Warum? Weil es für den Staat ziemlich schwierig wird, eine Straftat aufzuklären, wenn das Geld daraus blitzschnell über drei Länder und fünf Konten gewaschen wird. Gleichzeitig geht’s auch um das ursprüngliche Rechtsgut – also das, was durch die Vortat verletzt wurde. Wer einen Raub maskiert, schützt indirekt die Raubbeute. Und das ist Mist.

Rechtswidrige Vortat

Ohne Straftat kein schmutziges Geld. Das ist klar. Seit der Reform von 2021 zählt aber jede Straftat – nicht nur schwere Verbrechen wie früher. Du hast also keinen Katalog mehr, sondern brauchst einfach nur einen Straftatbestand, der verwirklicht wurde. Fertig.

Täter

Auch hier macht’s der Gesetzgeber einfach: Jeder kann Täter sein, selbst derjenige, der die Vortat begangen hat. Ja, richtig gelesen – sogar der ursprüngliche Straftäter kann sich noch zusätzlich der Geldwäsche schuldig machen. Vor allem dann, wenn er seine eigene Tat zu verschleiern versucht. Abs. 7 ist da besonders spannend, denn er enthält einige Ausnahmen.

Tatobjekt

Jetzt wird’s richtig juristisch. Es geht um das Tatobjekt – also den „Gegenstand, der aus der Vortat herrührt“. Und das meint nicht nur Bargeld. Sondern auch Immobilien, Wertpapiere, Forderungen, Goldbarren oder ein Oldtimer – alles, was irgendwie einen Vermögenswert darstellt. Auch Rechte können dazu gehören. Entscheidend ist: Der Gegenstand muss eine wirtschaftliche Verbindung zur Straftat haben.

Beispiel: A bestellt Waren im Wert von 30.000 Euro mit gefälschten Daten – glasklarer Betrug. B, sein Mitbewohner, weiß davon und benutzt einen dieser bemakelten Gegenstände. Selbst wenn B das einfach nur im Alltag nutzt, reicht das für § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB aus. Warum? Weil der Gesetzgeber auch den bloßen Mitkonsum erfassen will. Stell Dir vor, B frühstückt mit A zusammen die betrügerisch erworbenen Eier – zack, drin im Tatbestand.

Wann rührt ein Gegenstand noch aus der Vortat her? Die Juristerei liebt Abgrenzungen – hier besonders:

  • Unproblematisch: Wenn das Ding direkt aus der Straftat stammt – also die Beute selbst, Schmiergeld, Lösegeld, gefälschtes Geld, produzierte Drogen usw.
  • Nicht erfasst sind Werkzeuge, mit denen die Straftat begangen wurde. Also das Brecheisen vom Einbruch – das zählt nicht.
  • Problematisch: Wenn es sich um sogenannte Surrogate handelt. Also etwas, das mit dem Erlös aus der Straftat gekauft wurde. Der Gesetzgeber sagt: Auch das zählt, solange man noch einen wirtschaftlichen Zusammenhang zur Straftat erkennen kann.

Beispiel: A kauft mit Raubgeld Firmenanteile, verdient ordentlich und schenkt den Gewinn seiner Frau. Der Erlös, die Firmenanteile und der erste Gewinn? Alles noch „herrührend“. Die hergestellten Spielwaren? Nicht mehr – da hat die Arbeit der Mitarbeiter so viel Wert geschaffen, dass der Ursprung nicht mehr entscheidend ist. Stichwort § 950 BGB.

Und was ist mit Lottogewinnen? Wenn A das ganze Geld aus dem Raub in ein Lotterielos steckt und gewinnt, zählt der Gewinn nicht mehr als herrührend. Warum? Weil das Zufallselement dominiert. Anders sähe es aus, wenn er mit bemakeltem Geld zehn Lose kauft und so die Gewinnchance deutlich steigert. Dann könnte man argumentieren, dass der Gewinn wirtschaftlich auf das schmutzige Geld zurückgeht.

Wie viel „dreckiges Geld“ reicht? Ein heikler Punkt: Was, wenn nur ein Teil illegal ist? Beispiel: Du kaufst ein Auto für 10.000 Euro, von denen 1.000 Euro aus einer Straftat stammen. Ist das ganze Auto „vergiftet“? Ja, sagt die herrschende Meinung. Schon ein nicht ganz unerheblicher Anteil reicht. Ab 5 % wird’s kritisch. Der BGH sagt: 5,9 % reichen in jedem Fall.

Sonderfall Vermischung von Geld: Was ist mit einem Konto, auf dem sich 9.000 Euro legal und 1.000 Euro illegal befinden? Ist das ganze Konto bemakelt? Viele sagen: Ja. Denn sonst würde sich Geldwäsche zu leicht umgehen lassen. Eine Gegenmeinung fordert eine Einzelbetrachtung – aber die ist lebensfremd. Wer Geld auf seinem Konto mischt, ist selbst schuld.

Tathandlungen

Verbergen

Ein Klassiker. Du versteckst das Geld im Garten, im Auto, auf einem Konto in Panama – dann versuchst Du, den Zugriff der Behörden zu erschweren. Das reicht.

Umtausch usw. in Vereitelungsabsicht

Hier geht’s um kreative Aktionen: Geld wird umgetauscht, verschickt, weitergegeben. Hauptsache, es ist nicht mehr rückverfolgbar. Wichtig ist die Absicht: Wer so handelt, um dem Staat den Zugriff zu erschweren, erfüllt den Tatbestand.

Ein paar Beispiele gefällig? Jemand bringt Drogengeld in den Umlauf, indem er ein Auto bar bezahlt. Oder jemand ändert die Fahrgestellnummer eines geklauten Wagens. Alles mit dem Ziel, die Herkunft zu verschleiern? Dann sind wir mittendrin in § 261 StGB.

Verheimlichen von Tatsachen

Im Zusammenhang mit Abs. 2 geht es um ein richtiges Täuschungsmanöver. Die Gesetzgeber haben in ihrer amtlichen Begründung ziemlich deutlich gemacht, dass hier aktives und manipulierendes Verhalten gefordert wird. Es reicht also nicht, einfach nur etwas zu verschweigen oder zu ignorieren – vielmehr muss der Täter aktiv irreführende Schritte unternehmen, um die Ermittlungsbehörden an der Nase herumzuführen. Das bedeutet, dass der Täter ganz gezielt Tatsachen unterdrücken oder so darstellen muss, dass sie die Behörden in die Irre führen. Es geht also nicht um Kleinigkeiten, sondern um richtig konkrete Machenschaften, die entscheidend dafür sind, dass die Ermittler auf dem falschen Dampfer bleiben.

Ein zentraler Punkt ist, dass der Täter bei der Geldwäsche mit verschleierten Tatsachen die wahre Herkunft des Geldes oder der Vermögenswerte verdecken will. Im Kern geht es darum, dem Tatobjekt eine andere Herkunft – eine vermeintlich legale – zu verpassen. Man könnte fast sagen, es ist wie ein Schauspiel, bei dem der Täter das „Tatobjekt“ in ein anderes Licht rückt. Aber die Frage, ob das Verheimlichen von Tatsachen wirklich etwas anderes ist als das Verschleiern, bleibt offen. Man könnte meinen, die beiden Begriffe sind im Grunde genommen zwei Seiten derselben Medaille, auch wenn sie auf den ersten Blick vielleicht einen Unterschied suggerieren.

Sozialadäquate Verhaltensweisen

Kann sich jemand auch strafbar machen, wenn er im Rahmen von „sozialadäquaten“ Verhaltensweisen bemakeltes Geld annimmt? Genau das ist die Problematik, die in § 261 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 6 S. 1 StGB geregelt ist. Es geht also darum, wie weit man jemanden belangen kann, der Geld nimmt, das eigentlich aus einer illegalen Quelle stammt – aber eben unter Umständen für Dinge, die der Lebensführung dienen.

Schon früh gab es Stimmen in der Literatur, die argumentiert haben, dass man bei Geschäften zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs diese Vorschriften mit einer teleologischen Reduktion (also einer Auslegung nach dem „Zweck der Norm“) ausschließen sollte. Einfach gesagt: Wenn jemand das „schmutzige“ Geld nur annimmt, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern, dann sollte das nicht bestraft werden. So eine Einschränkung macht Sinn, schließlich ist es nicht der Sinn des Gesetzes, Menschen, die schon in einer schwierigen Lebenssituation stecken, noch weiter in die Illegalität zu drängen. Das führt dazu, dass Geschäfte zur Deckung des existentiellen Lebensbedarfs oder auch notwendige ärztliche Behandlungen nicht unter den § 261 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 6 S. 1 StGB fallen sollten. Verkäufer oder Ärzte, die in diesem engen Rahmen „schmutziges“ Geld annehmen, sollen nicht bestraft werden, wenn es wirklich nur um den Lebensunterhalt geht. Es ist also eine Abwägung zwischen der Wahrung der Legalität und der Vermeidung unnötiger Härten gegenüber den „kleinen Leuten“.

In dieser Diskussion spielt natürlich auch die Frage nach den Honoraren von Strafverteidigern eine Rolle. Besonders in Betäubungsmittel- und Wirtschaftsstrafsachen könnte der Verdacht aufkommen, dass Strafverteidiger leichtfertig oder sogar mit Eventualvorsatz Geld aus Straftaten ihrer Mandanten als Honorar angenommen haben. Da kommt die Problematik ins Spiel: Muss ein Strafverteidiger bestraft werden, nur weil er für seine Arbeit Geld aus einer „mangelhaft“ erklärten Quelle erhalten hat? Die Rechtsprechung sagt: Nein, so einfach geht das nicht! Denn die Verfassung schützt das Recht auf Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG, was bedeutet, dass Strafverteidiger nicht ohne weiteres für die Annahme von Honoraren bestraft werden dürfen, wenn sie zu dem Zeitpunkt der Annahme nicht sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes hatten.

Versuch

Klar geregelt: § 261 Abs. 3 StGB stellt den Versuch unter Strafe. Und zwar für alle vorsätzlichen Begehungsformen. Der Täter muss also nicht mal Erfolg haben – der bloße Versuch, das Geld zu verstecken oder weiterzugeben, reicht. Warum? Weil schon die versuchte Inumlaufbringung Vertrauen in den Rechtsstaat erschüttert.

Fahrlässige Geldwäsche

Abs. 5 ist ein echter Sprengsatz. Ja, § 261 StGB kennt auch eine fahrlässige Begehung! Wenn Du den Verdacht hättest haben müssen, dass das Geld aus einer Straftat stammt, und trotzdem handelst – zack, fahrlässige Geldwäsche. Das ist eine Besonderheit, denn im Strafrecht ist Fahrlässigkeit eher die Ausnahme als die Regel.

Beispiel: Du kaufst also ein Auto bar von jemandem, den Du nur flüchtig kennst, für 80 % des Marktwerts, ohne Papiere, ohne Vertrag? Und das in einer dunklen Tiefgarage? Dann hättest Du müssen merken, dass da was nicht stimmt. Fahrlässigkeit liegt also nicht erst vor, wenn man Tomaten auf den Augen hat – es reicht schon, wenn man sich blind stellt.

Besonders schwere Fälle

§ 261 Abs. 5 steigert das Ganze noch mal: In besonders schweren Fällen – etwa wenn jemand „gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande“ handelt oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht – gibt’s nicht nur höhere Mindeststrafen, sondern auch die Einordnung als Verbrechen. Und das kann sehr schnell zur Freiheitsstrafe ohne Bewährung führen. Wer also professionell wäscht oder dabei seine Position ausnutzt, landet ganz schnell ganz weit oben im Sanktionsregal.

Subjektiver Tatbestand

Jetzt schauen wir ins Oberstübchen: Was muss der Täter wissen oder wollen?

Im Grundfall (Abs. 1) ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss also zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt und er ihn gerade so behandelt, dass er aus dem Zugriff der Behörden gerät. Und dabei reicht schon Eventualvorsatz. Muss der Täter also mit hundertprozentiger Sicherheit wissen, dass es sich um schmutziges Geld handelt? Nein. Es reicht, wenn er sich denkt: „Könnte sein, ist mir aber egal.“

Bei Abs. 6 (fahrlässige Geldwäsche) reicht hingegen aus, dass er es hätte wissen müssen. Und jetzt wird’s dogmatisch interessant: Manche sagen, das ist doch eigentlich ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz – weil es zu unklar sei, wie viel der Täter hätte merken müssen. Aber die herrschende Meinung sagt: Doch, das ist schon in Ordnung – der Gesetzgeber will eben eine Lücke schließen, die sonst viel zu oft ausgenutzt würde.