Hehlerei – das klingt irgendwie nach zwielichtigen Hinterzimmern, billigen Uhren und Kofferraumdeals. Tatsächlich handelt es sich bei § 259 StGB aber nicht um ein Delikt aus der Schmuddelecke, sondern um ein richtig spannendes Anschlussdelikt mit doppeltem Boden. Und wie bei § 257 StGB (Begünstigung) geht’s auch hier wieder um mehr als nur den schlichten Umgang mit krummer Ware. Die entscheidenden Fragen: Was steckt eigentlich genau hinter dem Unrecht der Hehlerei? Und warum bestraft man nicht nur den Dieb, sondern auch den, der ihm die Beute abnimmt?
Die herrschende Meinung hat sich da auf zwei zentrale Punkte eingeschossen. Erstens: Wer gehehlte Sachen übernimmt, hilft dabei, die durch die Vortat geschaffene, rechtswidrige Vermögenslage aufrechtzuerhalten. Das nennt man Perpetuierung – ein etwas sperriges Wort dafür, dass das Unrecht durch das Weiterreichen quasi konserviert wird. Zweitens – und dieser Punkt wird erst seit einiger Zeit wirklich ernst genommen: Hehler machen Diebstahl und Co. erst attraktiv. Wer weiß, dass er die Beute ganz bequem loswird, plant das nächste Delikt gleich viel entspannter. Genau deshalb schützt § 259 StGB auch das allgemeine Sicherheitsinteresse – er soll verhindern, dass aus dem Einzelfall ein kriminelles Geschäftsmodell wird.
Rechtswidrige Vortat eines anderen
Gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat
Klar, ohne rechtswidrige Vortat keine Hehlerei – denn irgendwoher muss die Sache ja stammen. Entscheidend ist, dass diese Vortat gegen fremdes Vermögen gerichtet war. Das kann der klassische Diebstahl sein, aber auch andere Vermögensdelikte kommen in Frage – sogar eine vorherige Hehlerei, zumindest theoretisch. Aber Achtung: Nicht jede Vermögensstraftat reicht aus. Wenn die Vortat keine rechtswidrige Besitzlage zur Folge hat, ist sie für § 259 StGB schlicht untauglich.
Ein Beispiel: V verkauft seinen Wagen für nur 10.000 Euro an K, obwohl er 40.000 wert ist, meldet ihn aber als gestohlen, um von der Versicherung 35.000 Euro zu kassieren. Das klappt auch. Doch weil K das Auto nicht einfach übernimmt, sondern erst nach der Auszahlung, fehlt es an einer rechtswidrigen Besitzlage. Ergebnis: Keine Hehlerei, sondern nur Beteiligung am Betrug (§ 263 StGB). Anders ist es, wenn durch einen Betrug tatsächlich Besitz übertragen wird, der nicht rechtswirksam bleibt – dann kann der Erwerber sich sehr wohl strafbar machen.
Wichtig: Auch andere Delikte, die im Einzelfall fremdes Vermögen betreffen, können Vortaten sein. Es kommt also auf die konkrete Wirkung an.
Tat eines anderen
Der Gesetzgeber meint das ernst mit dem „anderen“: Wer die Vortat selbst begangen hat, kann nicht auch noch Hehler sein. Das gilt auch für Mittäter – selbst wenn sie sich hinterher gegenseitig die Beute zuschieben wollen.
Zeitliches Verhältnis zwischen Vortat und Hehlerei
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Vortat schon abgeschlossen ist. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut („erlangt hat“) als auch aus dem Sinn des Ganzen: Nur wer eine bestehende Besitzlage aufrechterhält, erfüllt den Zweck der Norm. Dass Vortat und Hehlerei nicht gleichzeitig passieren dürfen, macht auch deshalb Sinn, weil sonst die Grenzen zwischen Täter und Hehler verschwimmen würden.
Ein schönes Beispiel: Wenn der Tankstellenchef G seiner Bekannten F kostenlos Benzin gibt, ist die Unterschlagung mit dem Einlaufen des Benzins in den Schlauch beendet. Erst wenn der Tank voll ist, hat sich F den Sprit im Sinne der Hehlerei verschafft – genau diese „logische Sekunde“ dazwischen reicht für den Tatbestand.
Durch die Vortat erlangte Sache
Sache
Nur Sachen können Tatobjekte der Hehlerei sein. Also: Körperlich, greifbar, nicht bloß ein Recht oder eine Forderung. Allerdings sind auch verkörperte Rechte erfasst – Sparkassenbücher, Wertpapiere, Schecks oder Garderobenmarken zählen mit. Und ob die Sache beweglich oder fremd ist, spielt dabei keine Rolle. Sogar eigene Sachen können gehehlt werden, etwa wenn sie zuvor geraubt wurden.
Ersatzhehlerei
Wird die ursprüngliche Beute umgetauscht oder verkauft, ist sie futsch – zumindest für § 259 StGB. Es fehlt dann an der körperlichen Identität, die aber zwingend notwendig ist. Wer also gestohlenes Geld nimmt und dafür eine legale Sache kauft, ist kein Hehler, sondern vielleicht nur Geldwäscher – und genau dafür gibt’s § 261 StGB. Seit der Reform 2021 ist dessen Anwendungsbereich deutlich größer: Jetzt reicht jede rechtswidrige Vortat – der alte Straftatenkatalog ist passé.
Beispiel: D stiehlt 500 Euro und kauft davon bei dem gutgläubigen J eine Halskette, die er seiner Freundin schenkt. Die Kette selbst ist nicht durch eine Straftat erlangt worden – also keine Hehlerei. Aber weil D das Geld durch Diebstahl erlangt hat, greift § 261 StGB. Und F kann wegen Geldwäsche drankommen, obwohl sie selbst keine Hehlerei begangen hat.
Einvernehmliches Zusammenwirken mit dem Vortäter
Kommen wir zum Herzstück der Hehlerei: dem konkreten Verhalten, das der § 259 StGB unter Strafe stellt. Es reicht nämlich nicht, einfach nur eine fremde Sache zu besitzen, von der man weiß, dass sie aus einer Straftat stammt. Nein, das Gesetz will mehr: Es will eine aktive Beteiligung am „Weiterverwerten“ dieser Beute – mit dem Ziel, dass die Sache in neue Hände gelangt, also wirtschaftlich weiterlebt.
Der Gesetzgeber nennt dafür vier Varianten: Sich oder einem Dritten verschaffen, ankaufen, absetzen oder beim Absetzen helfen. Die darf man sich nicht wie vier ganz verschiedene Tatbestände vorstellen – sie beschreiben eher unterschiedliche Spielarten ein und derselben Grundidee: Der Täter soll als Komplize des Vortäters dessen krumme Tour auf dem Schwarzmarkt weiterführen. Schauen wir uns das im Einzelnen an:
Sich oder einem Dritten Verschaffen
Wenn Du Dir eine Sache „verschaffst“, meint das Gesetz damit: Du holst sie Dir mit dem Wissen und Wollen desjenigen, der sie aus einer Straftat heraus erlangt hat. Heißt übersetzt: Der Dieb, Räuber oder Betrüger übergibt Dir die Sache freiwillig, damit Du sie behalten, nutzen oder weitergeben kannst. Das Ganze muss also auf einem Einverständnis beruhen – ohne dass ein Vertrag geschlossen werden muss. Es reicht, dass beide wissen, was läuft, und die Übergabe mit einem gemeinsamen Plan abläuft.
Wichtig ist dabei: Du musst die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangen. Es genügt also nicht, wenn sie nur in Deiner Nähe liegt oder Du mal kurz damit spielst. Du musst wie ein Eigentümer darüber verfügen können – ganz praktisch und konkret.
Auch wenn Du die Sache nicht für Dich, sondern für jemand anderen besorgst – zum Beispiel für Deinen Cousin, der gerade einen günstigen Fernseher sucht –, kann das ein Verschaffen sein. Du holst das Ding ab, gibst es weiter, und alle Beteiligten wissen Bescheid. Zack – Hehlerei.
Kein Verschaffen liegt aber vor, wenn Du Dir die Sache heimlich, gegen den Willen des Täters holst – etwa, indem Du sie klaust oder betrügst. Dann fehlt es am Einvernehmen, und ohne Einvernehmen keine Hehlerei.
Ankaufen
Der Begriff „Ankaufen“ klingt erstmal simpel: Jemand legt Geld auf den Tisch und bekommt dafür die geklaute Sache. Und tatsächlich ist genau das gemeint. Wer eine Sache aus einer Vortat entgeltlich erwirbt, macht sich strafbar – vorausgesetzt natürlich, er weiß, was er da tut. Es geht also um einen Kauf im klassischen Sinne: Angebot, Nachfrage, Kohle.
Ein Beispiel: Jemand bietet Dir ein Smartphone für 50 Euro an, obwohl es neu aussieht und locker das Vierfache wert ist. Du weißt, dass es geklaut ist – oder findest es zumindest sehr auffällig. Wenn Du das Handy trotzdem kaufst, bist Du mitten im § 259 StGB gelandet.
Das Ankaufen ist eine spezielle Form des Verschaffens – eine mit Geld. Die Abgrenzung ist eher theoretisch, denn strafrechtlich macht es keinen Unterschied, ob Du die Sache gekauft, getauscht oder geschenkt bekommen hast. Wichtig ist nur: Beim Ankauf ist das Entgelt typisch, und das Gesetz nennt ihn deswegen separat.
Absetzen
Wer eine Sache „absetzt“, macht genau das, wonach es sich anhört: Er bringt sie unter die Leute. Konkret bedeutet das, dass der Hehler dafür sorgt, dass die aus einer Straftat stammende Sache einen neuen Abnehmer findet. Und das nicht zufällig, sondern bewusst und zielgerichtet.
Klassiker: Du weißt, Dein Kumpel hat ein teures Rad geklaut. Du findest jemanden, der es ihm abkauft, und organisierst das Geschäft. Vielleicht streichst Du sogar eine Provision ein. Du selbst nimmst das Rad nie in die Hand – aber Du vermittelst und bringst das Ding an den Mann. Das reicht. Du hast abgesetzt.
Achtung: Du musst im eigenen Interesse handeln. Es geht nicht darum, irgendwem zu helfen, sondern um Dein eigenes Geschäft, Deinen Vorteil. Wer rein fremdnützig hilft, also ohne eigenen Vorteil, kommt nicht unter diesen Punkt – aber dafür gibt’s den nächsten.
Absetzenhelfen
Beim Absetzenhelfen trittst Du nicht selbst als Verkäufer auf, sondern unterstützt jemanden dabei, der das tut. Du bist also das, was man früher „Handlanger“ genannt hätte – Du hilfst beim Verpacken, bei der Logistik, bei der Werbung oder bei der Übergabe. Vielleicht fährst Du das Auto, das die geklauten Sachen transportiert. Vielleicht redest Du dem Käufer gut zu. Vielleicht machst Du nur den Türöffner. All das kann reichen.
Aber: Auch hier gilt – Du musst wissen, was gespielt wird. Wer aus Versehen mithilft, ohne zu wissen, dass es um Hehlerware geht, macht sich nicht strafbar. Ebenso wenig, wenn der Hauptakteur scheitert und der Verkauf nicht zustande kommt – das ist unschädlich, denn der Versuch reicht.
Der Helfer muss auch nicht zwingend bezahlt werden. Schon wer unentgeltlich mitmacht, aus Freundschaft oder Langeweile, ist im Boot – solange klar ist, dass er absichtlich beim Absetzen unterstützt.
Subjektiver Tatbestand
Wenn wir uns bei der Hehlerei den subjektiven Tatbestand anschauen, dann reicht reiner Vorsatz noch nicht. Da muss mehr dahinterstecken. Der Täter muss es nämlich ernst meinen mit der Bereicherung – entweder für sich selbst oder für jemand anderen. Und zwar nicht einfach irgendwie, sondern mit Absicht. Juristisch nennt sich das dann dolus directus 1. Grades. Es reicht also nicht, wenn er sich so denkt: „Joah, wenn ich dabei ein bisschen Geld mache, wär nett.“ Es muss ihm wirklich darum gehen, einen geldwerten Vorteil rauszuholen. Ob der Vorteil jetzt direkt mit dem Hehlereigut zusammenhängt oder eher indirekt ist, spielt keine Rolle – Hauptsache, es hat irgendwie mit Geld zu tun. Ein klassisches Beispiel: Jemand verkauft eine geklaute Kamera und gönnt sich von der Kohle einen schicken Abend in der Bar. Reicht völlig aus für die Bereicherungsabsicht.
Wer allerdings die Hehlerware zum normalen Marktpreis kauft – oder da, wo’s keinen legalen Markt gibt, wie beim Drogengeschäft, eben zum Schwarzmarktpreis – der hat keine Bereicherungsabsicht. Denn da bekommt man ja genau das, wofür man bezahlt.
Ein echter Klassiker in der Klausur ist die Frage, ob auch der Vortäter selbst als „Dritter“ in Betracht kommt, also ob man ihn selbst durch die Hehlerei bereichern kann. Und hier gibt’s klare Argumente dagegen. Erstens der Gesetzeswortlaut: In § 259 Abs. 1 StGB steht, dass dem Vortäter „ein anderer“ die Sache verschafft. Damit ist der Dritte jemand anderes als der Vortäter. Und zweitens gibt’s für die Begünstigung des Vortäters sowieso eine eigene Vorschrift – § 257 StGB. Warum also doppelt strafen?
Schauen wir uns das Ganze in einem Beispiel an: V hat eine Kamera geklaut, wird sie aber nicht los. Jetzt funkt T dazwischen und gibt dem V einen Hinweis, wie er das Ding vielleicht doch verkaufen kann – an K. Der K weiß Bescheid, dass das Ding heiß ist, und kauft trotzdem. T wollte aber weder sich noch K bereichern. Was heißt das? Objektiv gesehen erfüllt T zwar den Tatbestand der Absatzhilfe (§ 259 StGB), aber da die Bereicherungsabsicht fehlt, greift dieser Paragraf bei ihm nicht. Vielleicht § 257 StGB? Möglich, aber dafür müsste T den V bei der wirtschaftlichen Verwertung unterstützen und ihn vor einer Wiederentziehung schützen wollen. Und dazu sagt der Sachverhalt nichts Genaues. Anders sieht’s bei K aus – der hat sich die Kamera verschafft und ist damit voll im § 259 StGB drin.
Versuch
Jetzt wird’s spannend. Hehlerei kann auch im Versuch strafbar sein – sagt § 259 Abs. 3 StGB. Aber wie erkenne ich, wann der Versuch beginnt? Das hängt davon ab, welche Art der Hehlerei vorliegt.
Wenn jemand sich die Sache verschaffen will, beginnt der Versuch mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Übernahme der Verfügungsgewalt – also, wenn er richtig aktiv wird, um Herr der Sache zu werden. Dasselbe gilt beim Ankaufen.
Will jemand nicht selbst profitieren, sondern die Sache einem Dritten verschaffen, muss er schon damit anfangen, die Verfügungsgewalt auf diesen Dritten zu übertragen – sonst sind wir noch nicht im Versuchsstadium.
Und beim Absetzen? Da beginnt der Versuch, sobald der Hehler konkret darauf hinwirkt, die Sache loszuwerden – also beim Start der Verwertungstätigkeit.
Kniffliger ist es bei der Absatzhilfe. Hier ist sich die Literatur einig: Auch die Absatzhilfe ist erfolgsbezogen. Also reicht es nicht, dass jemand irgendwie helfen will. Er muss richtig damit anfangen, den Erfolg herbeizuführen. Sprich: Wenn der Vortäter schon zur Übergabe ansetzt, und der Helfer unterstützt ihn dabei – dann haben wir Versuch. Der BGH sieht das anders. Er meint, das bloße Lagern der Ware oder das Bereitstellen eines Transportmittels reicht schon. Das führt zu einer absurden Wertung: Der Helfer wird härter bestraft als der Haupttäter, obwohl er weniger kriminelle Energie zeigt. Ein echtes Problem – und ein schöner Aufreger im Gutachten.
Und wenn jemand denkt, es gäbe eine Vortat, aber in Wirklichkeit liegt keine vor? Dann haben wir einen sogenannten untauglichen Versuch – auch der ist strafbar.
Hehlerei durch an der Vortat Beteiligte
Konstellationen der Vortatbeteiligung
Jetzt wird’s trickreich. Der Vortäter selbst kann niemals Täter der Hehlerei sein – das verbietet schon der Wortlaut. Auch nicht, wenn er als Mittäter bei der ursprünglichen Tat mitgemischt hat. Wenn die sich gegenseitig was abkaufen, ist das keine Hehlerei. Und wenn der Vortäter sich an der Hehlerei beteiligt – also zum Beispiel hilft, das Diebesgut weiter zu verkaufen – dann spricht viel dafür, das als bloße straflose Nachtat zu behandeln. Einige sagen sogar: Das ist gar kein Straftatbestand, weil er sich selbst ja nicht mehr „helfen“ kann.
Aber Achtung: Der Teilnehmer an der Vortat – also ein Anstifter oder Gehilfe – kann sehr wohl wegen Hehlerei bestraft werden, wenn er nach der Tat noch aktiv wird. Dann stehen die Taten in Realkonkurrenz zueinander.
Besonders umstritten: Was ist mit dem Rückkauf der Beute durch den Vortäter? Beispiel: V verkauft ein gestohlenes Bild an einen Antiquitätenhändler. Später will er seiner Freundin was Gutes tun und kauft es zurück. Klingt erst mal harmlos. Manche sagen: Das ist ja nur die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands – keine neue Straftat. Aber wenn man ehrlich ist, verlängert er damit nur die Hehlereikette. Und das spricht für eine eigenständige Tat – also Realkonkurrenz.
Ungewisse Vortatbeteiligung
Was passiert, wenn man nicht genau weiß, ob jemand die Beute selbst geklaut oder später erhalten hat? Beispiel: T hat ein Autoradio. Es ist unklar, ob er’s selbst geklaut oder hehlerisch erworben hat. Dann darf man ihm im Zweifel nichts unterstellen – aber verurteilen kann man ihn trotzdem, nämlich wahlweise wegen Diebstahl oder Hehlerei. Nennt sich ungleichartige Wahlfeststellung.
Qualifikationen
Zum Schluss noch ein Blick auf die verschärften Varianten: In den §§ 260 und 260a StGB geht’s um besonders schwere Fälle der Hehlerei.
Wer das Ganze gewerbsmäßig betreibt – also nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig und mit dem Ziel, daraus eine Einkommensquelle zu machen – der ist bei § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB gut aufgehoben.
Und wenn sich ein paar Leute zusammentun und planmäßig als Bande handeln, greift § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB – die Bandenhehlerei. Aber Vorsicht: Hier gelten hohe Anforderungen, was die Struktur und den gemeinsamen Tatplan angeht.