Jetzt wird’s eine Nummer schärfer. Wir sind bei § 187 StGB gelandet – der Verleumdung. Was hier passiert, ist quasi die Beleidigung im Endstadium: Jemand haut eine fiese Behauptung raus, obwohl er ganz genau weiß, dass sie falsch ist. Und zwar nicht nur so „ziemlich sicher“, sondern wirklich hundertprozentig sicher. Anders als bei der üblen Nachrede (§ 186 StGB), wo es schon reicht, dass man was ohne Beweis raushaut, muss bei der Verleumdung richtig Überzeugung im Spiel sein – im schlimmsten Sinne.

Der Paragraf ist gewissermaßen die Deluxe-Version von § 186 StGB – mit ein paar Extras, die wir uns gleich anschauen. Aber keine Sorge, es bleibt übersichtlich. Drei Unterschiede gibt’s, die Du im Kopf behalten solltest: Die Sache ist definitiv falsch. Und das muss auch feststehen. Nicht bloß irgendein Verdacht oder eine unklare Lage – die Unwahrheit muss erwiesen sein. Der Typ, der’s sagt, weiß das auch. Und zwar nicht „vielleicht“ oder „vermutlich“, sondern: Er weiß es. Wenn er nur ahnt, dass es vielleicht nicht stimmt, ist das zu wenig. Dann fehlt der sogenannte „Vorsatz wider besseres Wissen„, und § 187 StGB greift nicht.
Die komische Zusatzbedingung aus § 186 StGB – dass das Ganze auch „nicht erweislich wahr“ sein darf – fällt hier weg. Es reicht also allein die sichere Lüge.

Falsche Tatsachenbehauptung

Also zum Beispiel: „Der hat bei seinem letzten Arbeitgeber Geld geklaut!“ – obwohl das nachweislich nicht stimmt. Wichtig ist: Es muss sich um eine Tatsache handeln, nicht um eine Meinung. Und sie muss nachprüfbar falsch sein.

Kleiner Sonderfall in der ersten Variante von § 187 StGB: Wenn durch so eine Lüge der Kredit einer Person gefährdet wird – also ihr wirtschaftliches Ansehen –, dann rutschen wir in ein Vermögensdelikt rein. Das hat mit Ehre erstmal weniger zu tun, sondern betrifft das Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit der Person. Auch das ist von § 187 StGB erfasst.

In Beziehung auf einen anderen

Also eine lebende, namentlich oder irgendwie identifizierbare Person. Keine Tiere, keine Firmen (die fallen nur über den Kredit-Aspekt), und keine unbekannten Kollektive.

Kundgabe gegenüber einem Dritten

Also wieder: Behaupten (Du sagst es als Tatsache) oder Verbreiten (Du gibst weiter, was Du gehört hast). Wichtig ist: Das Ganze muss einem Dritten gegenüber passieren. Wenn Du die Unwahrheit nur der betroffenen Person direkt ins Gesicht sagst, reicht das für § 187 StGB nicht.

Wissentlichkeit bezüglich der Unwahrheit

Und – jetzt kommt der Clou – er muss wissen, dass das Ganze nicht stimmt. Nicht vermuten, nicht hoffen, nicht ignorieren. Wissen. Punkt. Wenn er sich nicht ganz sicher ist, sondern nur denkt: „Na ja, wird schon stimmen“, dann ist er raus aus § 187 StGB.

Qualifikationen

§ 187 StGB hat noch eine zweite Variante: Wenn die Verleumdung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften passiert, dann wird das Ganze noch mal aufgewertet. Gleiches Spiel wie bei § 186 Alt. 2 StGB – also nochmal ein Schlag oben drauf. Und auch § 188 StGB (besonders geschützte Personen wie Politiker) kommt hier infrage, wenn’s um Leute des öffentlichen Lebens geht.