Zwei-Personen-Verhältnis

Die Unterscheidung zwischen (Trick-)Diebstahl und Sachbetrug im Zwei-Personen-Verhältnis ist nicht einfach, aber ganz klar: Es gibt nur entweder Diebstahl oder Betrug – beides geht nicht gleichzeitig. Der Schlüssel zur Abgrenzung liegt dabei in der inneren Willensrichtung des Opfers.

Wenn jemand freiwillig und mit dem Wissen, was er tut, seinen Besitz übergibt – etwa weil er davon überzeugt ist, dass er damit einer legitimen Anfrage nachkommt – handelt es sich um eine Vermögensverfügung. In solchen Fällen bleibt der Besitz erhalten, aber es geht ja nicht wirklich um eine Wegnahme. Umgekehrt, wenn jemand gegen den Willen des Besitzers einen Gegenstand wegnimmt, dann handelt es sich um Diebstahl.

Im Fall des Betrugs steht die Täuschung im Vordergrund: Das Opfer gibt etwas freiwillig her, aber nur, weil es durch falsche Informationen getäuscht wurde. Beim Diebstahl wird das Opfer durch die Wegnahme des Eigentums gegen seinen Willen geschädigt.

Ein gutes Beispiel: Wenn jemand durch Schwindel oder Täuschung die Wohnungstür öffnet, um an etwas zu kommen, dann ist das kein Betrug nach § 263 StGB. Stattdessen ist das ein Diebstahl nach § 242 StGB. Denn auch wenn der „Besitz“ durch Täuschung verändert wird, findet keine tatsächliche „Vermögensgefährdung“ im Sinne des Betrugs statt.

Pseudo-Beschlagnahme

Stellen wir uns vor, A und B erscheinen bei C, einem Dieb, und geben sich als Kriminalbeamte aus. Sie erklären ihm, dass der gestohlene Schmuck beschlagnahmt wurde, und C, um Konflikte mit der Polizei zu vermeiden, gibt den Schmuck heraus. In solchen Fällen, in denen sich jemand von vermeintlicher Staatsgewalt unter Druck setzen lässt, bejaht man in der Regel nicht den Betrug, sondern den Diebstahl. Denn das Einverständnis des Opfers war keineswegs wirklich freiwillig. In einem solchen Fall geht es weniger um den Freiwilligkeitsaspekt, sondern eher darum, dass es keinen echten Willensentschluss gegeben hat, weil der Staat (also in diesem Fall die Pseudo-Staatsgewalt) die Situation diktiert.

Beispiel: Eine Frau täuscht ihrem getrennt lebenden Mann vor, dass ein Entführer ihre Tochter bedrohe, falls nicht sofort 50.000 Euro auf ein bestimmtes Konto überwiesen werden. Der Mann überweist das Geld in großer Sorge – freiwillig, aber eben unter einem enormen Druck. Der BGH hat in einem ähnlichen Fall korrekt entschieden, dass dieser Vorgang als Betrug gewertet wird. In solchen Fällen lässt sich der Betrug nicht mit einem „Freiwilligkeitskriterium“ ablehnen, weil der Zwang der Situation klar erkennbar ist.

Gewahrsamslockerung

Nun könnte man denken, eine Wegnahme ist nur dann gegeben, wenn der Besitz „gebrochen“ wird. Das ist aber nicht ganz so einfach. Es gibt Fälle, in denen das Übergeben eines Gegenstandes nur zu einer „Lockerung“ des Gewahrsams führt.

Wenn jemand etwa einen Artikel in einem Geschäft anprobiert und dabei die Absicht hat, das Stück zu stehlen, dann ist das eine Wegnahme, auch wenn der Ladenangestellte zuvor das Kleidungsstück übergeben hat. Hier wird der Gewahrsam des Besitzers durch die Absicht des Täters gebrochen, und damit ist § 242 StGB erfüllt – Diebstahl.

Es gibt auch Fälle, in denen eine Lockerung des Gewahrsams erfolgt, ohne dass eine Wegnahme direkt stattfindet. Zum Beispiel: Wenn jemand einem anderen ein Auto für eine „Aktion“ überlässt, aber der eigentliche Zweck darin besteht, dass der Wagen mit der Zueignungsabsicht gestohlen wird, dann handelt es sich auch um Diebstahl. Hier bleibt der Gewahrsam zwar zunächst bestehen, aber durch die Täuschung wird er letztlich gebrochen.

Selbstbedienungsläden

In einem Selbstbedienungsladen – und hier kommt es darauf an, dass der Kassierer den Artikel, der nicht bezahlt wurde, nicht in seinem Sichtfeld hat – begeht jemand Diebstahl. Selbst wenn der Kunde also im Einkaufswagen ein Produkt „versteckt“, um die Bezahlung zu umgehen, handelt es sich nicht um einen Betrug, weil der Kassierer noch nicht in der Lage ist, mit der Ware zu disponieren. Das Verstecken der Ware führt zu einem Diebstahl, der nur dann verhindert werden könnte, wenn der Kassierer die Ware in einem Blickfeld hat und darüber entscheiden kann.

Im Gegensatz dazu könnte es sich in einem anderen Fall, in dem der Täter an der Kasse ein Produkt bezahlt, aber heimlich zusätzliches Zubehör in der Verpackung versteckt, um einen Betrug handeln. Denn hier ist der Kassierer – täuschungsbedingt – in der Lage, über die Ware zu verfügen, wie sie ihm vorgelegt wird. Das heißt, der Verfügungswille des Kassierers erfasst das Paket mit allem, was darin steckt. Auch hier kommt es auf die genauen Umstände an, aber es kann durchaus zu einem Betrug gemäß § 263 StGB kommen, wenn der Kassierer „belogen“ wird.

Tatsächlich stellt sich diese Frage nur dann, wenn es um das Verstecken von Ware in Verpackungen geht, die an der Kasse bezahlt wird. In solchen Fällen geht es darum, ob der Verfügungswille des Kassierers für die gesamte Ware gilt oder nur für das, was er sehen kann. Aber eines ist klar: Es handelt sich nicht um einen bloßen Diebstahl, wenn der Kassierer nicht in der Lage ist, die gesamte Ware zu erfassen.

Drei-Personen-Verhältnis

Die Abgrenzung zwischen Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und Sachbetrug im Drei-Personen-Verhältnis (Dreiecksbetrug) dreht sich um das Näheverhältnis zwischen den beteiligten Personen. Die zentrale Frage hierbei ist: Besteht ein besonderes Näheverhältnis, das zu einer Zurechnungseinheit führt, oder handelt es sich um einen Fall, bei dem der getäuschte Verfügende ohne ein solches Verhältnis in das Vermögen eines Dritten eingreift?

Ein Beispiel für Dreiecksbetrug wäre der Fall, in dem jemand in einem Laden an der Kasse einen falschen Eindruck erweckt, um das Vermögen des Ladeninhabers zu schädigen. Hier wird die Kassiererin als Mittelsperson genutzt, um den Ladeninhaber zu schädigen, der normalerweise nicht selbst an der Kasse sitzt. Die Frage, die sich hier stellt, ist, ob die Kassiererin als Werkzeug für eine Wegnahme im Sinne des § 242 StGB genutzt wird. Da jedoch das Einverständnis der Kassiererin als Teil der Verfügung des Ladeninhabers zu werten ist, ergibt sich, dass hier kein Diebstahl, sondern ein Betrug gemäß § 263 StGB vorliegt.

Es gibt dabei unterschiedliche Meinungen darüber, was genau ein Näheverhältnis ausmacht: Eine Theorie ist die Ermächtigungstheorie, nach der die Mittelsperson zivilrechtlich ermächtigt sein muss, das Vermögen zu verwalten. Eine andere Theorie ist die Lagertheorie, bei der es genügt, wenn der Verfügende (also der Dritte) tatsächlich in einer Nähe zum Vermögen des Geschädigten steht, sodass er in der Lage ist, eine Verfügung darüber zu treffen.

Im Bereich des Dreiecksbetrugs ist zudem oft strittig, wie weit die Zurechnung des Verhaltens eines Mittelsmanns auf den tatsächlichen Vermögensinhaber geht. Beispielsweise könnte eine Sekretärin, die eine Aktentasche ohne Wissen des Chefs herausgibt, für einen Betrug verantwortlich gemacht werden. Ob die Zurechnung dieser Handlung im Sinne des § 263 StGB oder doch im Sinne eines Diebstahls nach § 242 StGB erfolgt, hängt vom Verhältnis der Sekretärin zum Chef und deren tatsächlichen Handlungsspielräumen ab. Wird der Sekretärin eine „Befugnis“ zugeschrieben, könnte dies ein Indiz für einen Betrug statt eines Diebstahls sein.