Die besonders schwere Brandstiftung gemäß § 306b StGB ist eine Qualifikation zu den §§ 306 Abs. 1, 306a Abs. 1, 2 StGB und stellt ein erfolgsqualifiziertes Delikt dar. Das bedeutet, dass für die strafrechtliche Relevanz nicht nur die Brandlegung an sich, sondern auch ein zusätzlicher Erfolg erforderlich ist, der die Strafe erhöht. Dieser Erfolg wird im Gesetz als „verursacht“ bezeichnet, was deutlich macht, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Brandlegung und dem eingetretenen Erfolg bestehen muss. Dabei kann die Fahrlässigkeit ausreichen, um den Erfolg zu verwirklichen (§ 18 StGB), was zu einer besonders scharfen Bestrafung führt. Auch ein Blick auf ähnliche Vorschriften wie § 221 Abs. 2 Nr. 2 (Aussetzung) oder § 239 Abs. 3 Nr. 2 (Freiheitsberaubung) StGB zeigt, dass der Gesetzgeber hier eine sehr ernsthafte Gefahrensituation ansetzen will.

Ein besonders schwerer Erfolg kann eintreten, wenn durch die Brandstiftung entweder eine schwere Gesundheitsschädigung bei einer Person oder eine einfache Gesundheitsschädigung bei mindestens 14 Personen verursacht wird. Die Zahl 14 ist hierbei keine willkürliche Zahl, sondern stellt eine Mindestgrenze dar, ab der man von einer größeren Zahl von Betroffenen sprechen kann.

Gefahrverwirklichungszusammenhang

Der Gefahrverwirklichungszusammenhang ist von zentraler Bedeutung. Der spezifische Gefährdungstatbestand erfordert, dass das durch die Brandstiftung entstehende Risiko sich in einem der schwerwiegenden Erfolge realisiert. Der Brand muss also nicht nur als Brand in sich gefährlich sein, sondern auch eine konkrete Gefahr für Menschen oder Sachwerte hervorrufen. Dasselbe Prinzip gilt für die §§ 306c (Brandstiftung mit Todesfolge) StGB und 306b Abs. 2 (besonders schwere Brandstiftung) StGB, die ebenfalls von einem spezifischen Gefahrverwirklichungszusammenhang sprechen.

Beispielhafte Fälle für solche Erfolgsqualifikationen wären etwa Verletzungen durch Rauchvergiftungen, durch herabstürzende brennende Gegenstände oder durch unvorsichtige Rettungsversuche. Ein typischer Fall wäre auch, dass durch die Explosion von brennbarem Zündstoff Verletzungen oder sogar Tötungen verursacht werden.

Retter und Helfer als Opfer

Ein umstrittenes Thema ist die Zurechnung der Erfolgsqualifikationen, wenn der Erfolg bei Rettern oder Helfern eintritt. Diese Problematik betrifft sowohl Fälle von schweren Gesundheitsschädigungen als auch Todeserfolgen, die durch die Brandstiftung verursacht werden. Die Frage stellt sich insbesondere dann, wenn Retter sich durch ihren Einsatz einer Gefahr aussetzen und ein qualifizierender Erfolg eintritt.

Der Zurechnungszusammenhang wird in solchen Fällen unterbrochen, wenn der Erfolg auf eine freiverantwortliche Selbstgefährdung des Retters zurückzuführen ist. Handelt der Retter jedoch aufgrund einer bestehenden Rettungspflicht, ist er in seinem Verhalten unfrei. Solche Rettungspflichten können sich aus dem Strafgesetzbuch, etwa § 323c Abs. 1 StGB (unterlassene Hilfeleistung), oder aus garantenrechtlichen Pflichten ergeben. Hier haftet der Brandstifter für die durch den Retter erlittenen Schäden.

Manchmal ist die Rechtslage jedoch weniger klar, etwa wenn der Retter sich ohne gesetzliche Pflicht, aber aus Eigeninitiative gefährdet, um etwa einem Angehörigen zu helfen. In diesen Fällen kann man sich auf den § 35 StGB (entschuldigender Notstand) berufen, der die Unfreiwilligkeit des Verhaltens anerkennt, wenn eine akute Gefahr für das Leben oder die Freiheit eines nahen Angehörigen besteht. Auch in diesem Fall muss der Brandstifter für den Erfolg haftbar gemacht werden, wenn dieser durch das brandstiftungstypische Risiko ausgelöst wurde.

Versuch

Der Versuch einer besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 1 StGB kommt zum einen in Betracht, wenn sich der Vorsatz auf den qualifizierenden Erfolg erstreckt (versuchte Erfolgsqualifikation). Andererseits auch dann, wenn das Grunddelikt im Versuchsstadium stecken bleibt (erfolgsqualifizierter Versuch) und etwa der brennende oder explodierende Zündstoff eine qualifizierende Folge verursacht.

Qualifikation

§ 306b Abs. 2 StGB enthält zusätzliche Qualifikationen, die die Strafe weiter erhöhen können, wenn bestimmte Gefährdungen eintreten. Dies sind insbesondere die konkrete Todesgefahr (Nr. 1), die Absicht, mit der Brandstiftung eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken (Nr. 2) oder die Verhinderung oder Erschwerung der Brandlöschung (Nr. 3).

Beispiel: Ein Mann setzt ein Gebäude in Brand, um eine Versicherung zu betrügen und sich unrechtmäßig Geld zu verschaffen. Die Tat wird dann als besonders schwer bewertet, weil der Täter mit der Brandstiftung eine andere Straftat – den Betrug – absichtlich ermöglicht.