Der Tatbestand setzt eine Brandstiftung nach den §§ 306 Abs. 1, 306a Abs. 1, 2, 306b Abs. 1, 2 StGB voraus – und dann eben noch ein Todesfall durch den Brand dazu kommt. Es handelt sich also um ein erfolgsqualifiziertes Delikt, bei dem der Tod durch Deine Handlungen die Strafe verschärft, ähnlich wie es bei anderen Delikten mit einem tödlichen Ausgang der Fall ist, etwa bei § 239a Abs. 3 StGB (erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge) oder § 251 StGB (Raub mit Todesfolge).
Vollendung
Klar, wie es funktioniert? Schau Dir mal das Beispiel an: A will Bs Wohnung anzünden. Voller Tatendrang gießt A brennendes Benzin in das Zimmer, obwohl B dort gerade anwesend ist. B wird von den Flammen erwischt und stirbt an den Brandwunden, noch bevor das Feuer die Wohnung selbst in Brand setzt. A wollte eigentlich nicht, dass B stirbt, aber der Tod von B tritt trotzdem ein. Was passiert hier rechtlich? Zunächst verdrängt der Brand nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB das Sachbeschädigungsdelikt der §§ 303 und 305 StGB. Die Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist unproblematisch, aber wir müssen auch den Fall von § 306a Abs. 2 und § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB berücksichtigen – hier ist der Tod des B eine Art „Erfolg“, den A durch sein Handeln verursacht hat, ohne diesen direkt gewollt zu haben. Die Voraussetzung für § 306c StGB ist also erfüllt: A hat den Tod von B durch seine leichtfertige Handlung verursacht, was die Tat zum vollendeten Delikt macht.
Versuch
Wenn der Brand jedoch nicht zustande kommt oder die Wohnung nicht beschädigt wird, spricht man vom Versuch. Nehmen wir mal das Beispiel, dass T mit Tötungsvorsatz Brandsätze in einem mehrgeschossigen Wohnhaus legt. Diese könnten theoretisch gelöscht werden, aber der Plan geht schief. T hat dann den Versuch einer Brandstiftung gemäß den §§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB begangen, der – so bitter es klingt – auch ein versuchtes Tötungsdelikt darstellen könnte. Aber auch hier würde § 306c in Verbindung mit § 22 StGB greifen und den Erfolg (also den Todesfall) nicht erreichen, sodass die Tat strafrechtlich im Versuchsstadium bleibt.
Am Ende des Tages sind die Strukturen hier ganz klar. Wenn der Tod tatsächlich eintritt, dann wird die Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB vollendet. Wird der Tod nur beinahe verursacht, dann kommen wir in den Bereich des versuchten Delikts und müssen über Konsumtion und Tateinheit nachdenken. Einfacher gesagt: Der Versuch ist weniger schlimm, aber die Verantwortung bleibt – und das bedeutet für Dich als Täter immer einen höheren Grad an Bestrafung, falls der Fall doch mal richtig schiefgeht.