Es gibt Sachbeschädigungen – und es gibt die Deluxe-Version: Brandstiftung. Wenn jemand vorsätzlich fremdes Eigentum anzündet, landen wir ziemlich direkt bei § 306 StGB. Und ja, Du hast richtig gelesen: „fremd“ ist hier das entscheidende Wort. Wir sind also bei einem klassischen Eigentumsdelikt, und damit gilt grundsätzlich: Wer vorher nett fragt und eine wirksame Einwilligung bekommt, der hat strafrechtlich nichts zu befürchten. Jedenfalls nicht wegen Brandstiftung.

Aber so ganz glatt geht das dann doch nicht durch. Denn § 306 StGB steht nicht ohne Grund im Abschnitt zu den gemeingefährlichen Straftaten – und da fängt die Diskussion an. Einige Stimmen sagen: Das ist nicht nur ein Eigentums-, sondern auch ein Gemeingefährlichkeitsdelikt. Also eine Art Hybrid. Trotzdem bleibt es dabei: Die Einwilligung ist in der Regel möglich, was für die Praxis echt wichtig ist – zum Beispiel, wenn es um Konkurrenzen mit anderen Tatbeständen geht.

Was, wenn das Ganze aus Versehen passiert? Dann springt § 306d Abs. 1 Alt. 1 StGB ein – die fahrlässige Brandstiftung. Auch das gibt’s, und auch das kann ziemlich bitter enden.

Tatobjekte

Jetzt geht’s ans Eingemachte – oder besser gesagt: ans Brennbare. § 306 Abs. 1 StGB listet eine ganze Sammlung von Sachen, die man besser nicht anzündet. Die Liste ist lang, und die Formulierungen sind so weit gefasst, dass Du fast denkst: Na toll, selbst die Gartentür mit Funkmotor oder das Gummiboot vom Campingurlaub könnten hier drunterfallen.

Und ja, auch das legendäre „Warenlager“ ist dabei. Was das ist? Der BGH sagt: Alles, was zur Lagerung größerer Warenmengen gedacht ist – also nicht nur ein Supermarkt, sondern auch der Kühlcontainer auf dem Festivalgelände. Und der „Warenvorrat„? Eine Menge Zeug, das eher verkauft als selbst genutzt wird. Klingt kompliziert, ist aber wichtig – denn daran hängt, ob wir im Bereich des Strafrechts oder nur bei ärgerlichem Eigentumsschaden unterwegs sind.

Aber Vorsicht: Nur weil etwas theoretisch brennen könnte, heißt das nicht, dass § 306 StGB direkt greift. Die Vorschrift bedroht Verbrechen mit Mindestfreiheitsstrafe – also wirklich heftige Nummern. Deshalb fordern viele eine enge Auslegung. Etwa, indem man nur Objekte einbezieht, die richtig was wert sind oder deren Zerstörung ordentlich reinhaut. Der Maßstab: grob 1.000 Euro – angelehnt an § 315c StGB. Klar, damit sind Papiertüten aus dem Biomarkt raus.

Tathandlung

Inbrandsetzen

Der Klassiker: Jemand zündet ein Haus an. Klingt simpel, ist es aber nicht. Denn: In Brand gesetzt ist ein Objekt nur, wenn es richtig brennt – also so, dass das Feuer sich selbst am Leben hält. Einmal kurz Funkenflug auf der Gardine? Reicht nicht. Es müssen tragende oder funktionale Gebäudeteile betroffen sein – wie Türen, Wände oder Fußböden. Möbel, Gardinen oder Einbauschränke zählen in der Regel nicht. Anders sieht’s bei fest verbauten Dingen aus, zum Beispiel Holzverkleidungen, die mit dem Bauwerk verbunden sind.

Und was, wenn das Feuer nur beinahe übergreift? Die Rechtsprechung hat da teilweise wilde Thesen aufgestellt, à la: „Wenn es hätte übergreifen können, reicht das schon.“ Nein, sagt die h. M. – das genügt nicht. Ein „Inbrandsetzen“ braucht echten Feuerschaden an wichtigen Teilen.

Noch ein Punkt: Man kann ein Objekt auch durch Unterlassen in Brand setzen. Aber nur, wenn man eine Garantenstellung hat – also verantwortlich dafür ist, dass es nicht brennt. Wenn Du also z. B. das Altpapier in der Küche versehentlich anzündest und dann einfach zuschaust, wie die Flammen auf das Haus übergehen, hast Du ein Problem. Brennt es aber schon und Du tust nichts, ist das erst dann relevant, wenn Du den nächsten Brandherd hättest verhindern können – nur rumstehen und nichts machen reicht nicht.

Brandlegung mit Zerstörung

Und jetzt die zweite Variante – und die ist wichtig, weil nicht jedes Feuer einen richtigen Brand hinterlässt. Durch moderne Baustoffe fängt manches einfach nicht so gut Feuer – aber es kann trotzdem zu krassen Schäden kommen. Stichwort: Ruß, Rauch, Hitze, Explosion. Brandlegung ist also jede Handlung, die sich auf das Verursachen eines Brandes richtet.

Was zählt als „Zerstörung„? Wenn das Objekt seinen Zweck nicht mehr erfüllt. Komplett kaputt oder so stark beschädigt, dass es nicht mehr nutzbar ist. Eine teilweise Zerstörung liegt dann vor, wenn zentrale Teile eines Objekts nicht mehr funktionieren – also z. B. bei einer Wohnung: stark verrußte Wände, zerborstene Fenster und tagelanger Ausfall der Nutzung.

Aber hier wird’s knifflig: Es reicht nicht, wenn nur ein einzelnes Zimmer mal vier Wochen nicht nutzbar ist – es muss wirklich was am Gesamtobjekt dran sein. Ausnahme: Wenn die „Wohneinheit“ nur aus einem Zimmer besteht – z. B. im Studentenwohnheim – dann reicht’s wieder.

Was ist, wenn der Täter gar nicht wollte, dass etwas abbrennt, sondern nur die Sprinkleranlage auslöst, um Maschinen zu zerstören? Dann sagt § 306 StGB: Nope. Denn es geht hier wirklich um Schutz vor Brand-Gefahren. Und ohne solche Gefahren – kein § 306 StGB.

Tätige Reue

Zu guter Letzt: Wer’s sich anders überlegt und den Brand selbst meldet oder löscht, kann unter bestimmten Bedingungen mit Strafmilderung rechnen (§ 306e StGB). Ein kleiner Hoffnungsschimmer, wenn man schon Mist gebaut hat.